Entscheidungsdatum
29.10.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W123 2187991-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.01.2018, Zl. 1093923400-151717607, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.01.2018, Zl. 1093923400-151717607, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 06.11.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen der am 07.11.2015 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer, befragt zu seinem Fluchtgrund, an, dass er in Afghanistan als Hilfsarbeiter gearbeitet und Waren mit einem Handwagen von einem Geschäft zum anderen transportiert habe. Der Arbeitgeber habe gesagt, der Beschwerdeführer solle die Ware nicht angreifen. Bei einer Polizeikontrolle sei der Beschwerdeführer draufgekommen, dass er Drogen transportiert habe. Der Beschwerdeführer sei unschuldig, deshalb habe er nicht ins Gefängnis kommen wollen und daher geflüchtet. Bei einer Rückkehr in seine Heimat fürchtet der Beschwerdeführer, dass er bestraft werde und ins Gefängnis komme.
3. Am 07.11.2017 erfolgte die Einvernahme vor der belangten Behörde.
Die Niederschrift lautet auszugsweise:
"[...]
LA: Schildern Sie mir Ihre Gründe, weswegen Sie Ihr Land verlassen haben und darüber, wie Sie es selbst erlebt haben. Bitte schildern Sie nur die Fluchtgründe im Detail.
Beginn der freien Erzählung:
Als ich meine Eltern verloren habe, ich war sehr klein und habe ich bei meinem Onkel mütterlicher Seite aufgewachsen. Erst später konnte ich zur Schule gehen. Am Nachmittag musste etwas arbeiten und von einem Laden etwas transportiert zu anderen Laden. Eigentlich ich durfte nicht fragen, was gibt es in dieser Schachtel.
Eines Tages ich habe drei Schachteln gehabt. Der Geschäftsführer hat mir gesagt: "Du musst diese Schachteln zu anderem Geschäft bringen!"
An diesem Tag um 12 Uhr wollte ich etwas essen. Ich habe diese drei Schachteln draußen vor einem Geschäft gestellt und beginne ich zu essen. Dann drei Polizisten gesehen, dass sie von anderen Leute fragen, wem gehört diese Schachteln. Ich bin sehr schnell nach Hause gegangen, zu meinem Onkel, und alles habe ich ihm erzählt. Mein Onkel hat mir gesagt, bleibst du zu Hause und ich werde diesen Ort gehen und selber alles anschauen. Mein Onkel am Abend nach Hause gekommen und hat mir gesagt, in diesen Schachteln waren Drogen gewesen und eigentlich Drogen transportiert für Geschäfte. Mein Onkel hat mich geschlagen und hat auch gesagt: "Ich muss auch um mein Leben Angst haben, weil alle wissen, dass ich deine Onkel bin!"
Die Leute, die diese drei Schachteln gehören, haben nicht gewusst, dass er ist mein Onkel.
Dann mein Onkel hat mit meiner Tante telefonisch gesprochen:
"Situation ist sehr schlecht für mich!" Und meine Tante hat gesagt, dass ich sehr schnell nach Iran fahre zu ihr. Mein Onkel hat mir gesagt, wenn ich dort bleibe, es wird sehr gefährlich für ihn und er will nicht Probleme kriegen. Ich war ein Monat unterwegs, von Afghanistan nach Iran. Die Leute, die diese Schachtel gehören, wurden alle von Polizisten verhaftet und ich habe von meinem Onkel gehört, dass ich diese Leute und diese drei Schachtel verrate und darum sind alle sehr böse zu mir. Meine Tante im Iran hat mir gesagt, Afghanistan ist sehr gefährlich für dich, du kannst nicht zurückkehren und jetzt ist gute Möglichkeit mit Freunde von meinem Mann nach Europa fahren. Dann bin ich meine Reise mit diese Freunde begonnen. Alles.
[...]
LA: Die Polizei hat also die Drogenhändler gefasst! Welche Gefahr soll Ihnen Ihrer Meinung nach drohen?
VP: Eigentlich die Leute, die von Polizei verhaftet wurden, glauben dass ich diese verraten habe und über diese Drogen mit Polizisten auch gesprochen.
LA: Ich wiederhole meine Frage: Welche Gefahr soll Ihnen daher Ihrer Meinung nach drohen?
VP: Sie haben, diese Leute haben viele Mitarbeiter und wenn sie über mich, dass ich nach Afghanistan gefahren bin oder dass ich dort bin, sie werden mich schnell finden.
LA: Hat Ihr Onkel Sie öfter geschlagen?
VP: Er hat mich oft geschlagen, er hat auf mein Kopf geschlagen, Hände gebrochen. Ich erinnere mich, oft hat mich geschlagen als kleines Kind und wenn ich unter Tag gearbeitet habe, dieses Geld gehört meinen Onkel. Am Abend immer dieses Geld von mir verlangt.
LA: Wurden Sie persönlich wegen dieses angeblichen Drogentransportes bedroht?
VP: Persönlich nicht, nur damals waren zehn Geschäfte und für alle ich musste dies Schachteln transportieren.
LA: Waren das spezielle Schachteln?
VP: Diese Schachteln waren normale Schachteln.
LA: Sind Sie also der Meinung, dass Sie in diesen Schachteln stets Drogen transportierten?
VP: Ich durfte nicht Schachteln anschauen oder öffnen. Die Polizisten später haben Schachteln geöffnet und bemerkt, dass Drogen drinnen waren.
[...]
LA: Erzählen Sie von und über diese Tätigkeit, damit ich eine Vorstellung bekomme!
VP: Ich habe für diese Geschäfte mit Hilfe von Handwagen immer die Schachteln transportiert.
LA: Sie sagten, Sie durften die Schachteln nicht öffnen oder hineinsehen. Das heißt ja nicht gleichzeitig, dass darin Drogen waren!
VP: Ich war überhaupt nicht neugierig gewesen, dass ich jemals die Schachtel öffne. Darin waren die Waren, um sie in andere Stadt in Afghanistan zu transportieren. Ich weiß auch gar nicht, wer Polizisten die Information gegeben, dass darin Drogen ist.
LA: Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat Afghanistan?
VP: Mein Leben ist in Gefahr. Sie finden mich in Afghanistan und sie werden mich töten. Sie denken, dass ich habe sie verraten.
LA: Wer ist gemeint mit "sie"? Wer ist das konkret. Nennen Sie die Namen!
VP: Die Leute arbeiten mit diesen Drogen. Aber Name weiß ich nicht.
LA: Sie wissen also nicht die Namen der Händler, für die Sie die Waren transportierten?
VP: Bei jedem Geschäft, viele Leute haben gearbeitet. Weiß ich nicht die Namen von allen. Wir durften von diesen Geschäften die Waren transportieren. Jeden Tag war ich bei einem dieser Geschäfte beschäftigt.
LA: Sie sagten "wir". Wen meinten Sie damit?
VP: Ich war nicht allein, das mit diesen Geschäften beschäftigt. Wir waren ca. 12 Personen mit allen Geschäften beschäftigt.
LA: Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei der Rückkehr unmenschliche Behandlung, Strafe oder Todesstrafe drohen?
VP: Ich habe nur alles Ihnen gesagt. Ich kann nichts beweisen.
LA: Welche Stellung hatte Ihr Onkel, war er mächtig, war er auch politisch tätig?
VP: Nein, er ist einfacher Arbeiter. Er hat Politik nichts zu tun, er hat nur ein Taxi
[...]
LA: Gab es in Afghanistan, außer dem bereits Erzählten, eine weitere konkrete, gezielte Verfolgung Ihrer Person alleine aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit als Hazara?
VP: Nein.
[...]
LA: Haben oder hatten Sie jemals, außer den bereits genannten, irgendwelche Schwierigkeiten/Probleme, mit privaten Personen, Personengruppen, Banden oder kriminellen Organisationen?
VP: Nein."
4. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Es wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).
5. Gegen den obgenannten Bescheid der belangten Behörde richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 21.02.2018. Unter Punkt I., "Mangelhaftes Ermittlungsverfahren", wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde Ermittlungen dazu tätigen hätte müssen, wie Drogen in Afghanistan über kurze Strecken im Gepäck transportiert werden, wie die Polizei mit den Personen umgeht, die bei einem Drogentransport erwischt werden, welche Strafen ihnen drohen und wie Drogenhändler mit vermeintlichen Verrätern umgehen und ob die afghanischen Sicherheitskräfte überhaupt in der Lage seien, Personen vor Drogenhändlern entsprechend zu schützen. In der Beschwerde wurde ferner auf die mangelhafte Beweiswürdigung sowie generell auf die schlechte Sicherheitslage in ganz Afghanistan hingewiesen.5. Gegen den obgenannten Bescheid der belangten Behörde richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 21.02.2018. Unter Punkt römisch eins., "Mangelhaftes Ermittlungsverfahren", wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde Ermittlungen dazu tätigen hätte müssen, wie Drogen in Afghanistan über kurze Strecken im Gepäck transportiert werden, wie die Polizei mit den Personen umgeht, die bei einem Drogentransport erwischt werden, welche Strafen ihnen drohen und wie Drogenhändler mit vermeintlichen Verrätern umgehen und ob die afghanischen Sicherheitskräfte überhaupt in der Lage seien, Personen vor Drogenhändlern entsprechend zu schützen. In der Beschwerde wurde ferner auf die mangelhafte Beweiswürdigung sowie generell auf die schlechte Sicherheitslage in ganz Afghanistan hingewiesen.
6. Am 09.10.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt.
7. Mit Schriftsatz vom 22.10.2018 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme und wiederholte einleitend die Asylrelevanz seines Fluchtvorbringens. Zur Situation in Afghanistan wurde insbesondere auf die kürzlich veröffentlichten UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 verwiesen, wonach eine "IFA Kabul" generell ausscheide. Des Weiteren wurde auf die extrem hohe Anzahl von Binnenvertriebenen in den Provinzhauptstädten hingewiesen, die zu zunehmender Konkurrenz um Ressourcen führe, sowie auf die Rekorddürre u.a. in Herat und Balkh, infolge derer die Landwirtschaft zusammenbreche. Auch würde sich die Sicherheitslage in den Provinzen Balkh und Herat verschlechtern. Abschließend wies der Beschwerdeführer auf seine bislang erbrachten hohen Integrationsbemühungen im Zuge seines Aufenthaltes in Österreich hin.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:rö