TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/29 W119 2013455-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.10.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

29.10.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §54
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
IntG §10 Abs2 Z5
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

W119 2013455-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a EIGELSBERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb.XXXX, StA: Mongolei, vertreten durch seine Mutter XXXX, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23. 9. 2014, Zl 831441808/1728444/BMI-BFA_STM_RD, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a EIGELSBERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb.XXXX, StA: Mongolei, vertreten durch seine Mutter römisch 40 , vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23. 9. 2014, Zl 831441808/1728444/BMI-BFA_STM_RD, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I und II wird gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 i. d. g. F., als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 i. d. g. F., als unbegründet abgewiesen.

II. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt III wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005 idgF iVm § 9 Absatz 3 BFA-VG idgF auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3 BFA-VG idgF auf Dauer unzulässig ist.

Gemäß §§ 54 und 55 AsylG 2005 iVm § 10 Abs. 2 Z 5 IntG idgF wird XXXXder Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.Gemäß Paragraphen 54 und 55 AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 5, IntG idgF wird XXXXder Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der durch seine Mutter vertretene minderjährige Beschwerdeführer und seine Mutter (Zl W119 2013453) stellten am 7. 10. 2013 Anträge auf internationalen Schutz. Es liegt ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG vor.Der durch seine Mutter vertretene minderjährige Beschwerdeführer und seine Mutter (Zl W119 2013453) stellten am 7. 10. 2013 Anträge auf internationalen Schutz. Es liegt ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG vor.

Die Mutter des Beschwerdeführers wurde am selben Tag im Rahmen einer Erstbefragung nach dem AsylG niederschriftlich einvernommen und gab dort an, dass sie aus Ulaanbaator stamme und verheiratet sei. Sie habe dort die Schule abgeschlossen und im Anschluss daran die Universität besucht. Zu ihrem Fluchtgrund führte sie aus, dass ihr Ehemann aus der Inneren Mongolei stamme. Mongolische rechtsradikale Gruppierungen, wie zum Beispiel Dayar Mongol, hätten ihren Ehemann bedroht, worauf dieser das Land habe verlassen müssen. Sie sei ihm in die VR China gefolgt, habe sich jedoch dort nur eine begrenzte Zeit aufhalten dürfen. In der Mongolei werde sie nun bedroht, weil sie mit einem "Chinesen" ein Kind habe. Deswegen sei es für sie nicht möglich, weiterhin in der Mongolei zu leben. Für ihr Kind würden dieselben Fluchtgründe gelten.

Das Landeskriminalamt Kärnten übermittelte mit Schreiben vom 20. 12. 2013 eine Zeugenvernehmung, aus der hervorgeht, dass die Mutter des Beschwerdeführers Opfer einer Vergewaltigung in ihrer Unterkunft wurde.

Mit Schriftsatz vom 4. 7. 2014 wurde eine Bestätigung des Transkulturellen Zentrums OMEGA vorgelegt, wonach die Mutter des Beschwerdeführers an einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung leide und einmal wöchentlich eine psychotherapeutische Behandlung in Anspruch nehmen müsse.

Am 3. 7. 2014 langte ein Schreiben des XXXX ein, aus dem hervorgeht, dass sich der Beschwerdeführer und seine Mutter in 14-tägigen Intervallen in psychotherapeutischer Behandlung befinden würden.Am 3. 7. 2014 langte ein Schreiben des römisch 40 ein, aus dem hervorgeht, dass sich der Beschwerdeführer und seine Mutter in 14-tägigen Intervallen in psychotherapeutischer Behandlung befinden würden.

Die Mutter des Beschwerdeführers wurde am 2. 7. 2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) einvernommen und gab dort an, dass ihr Sohn den Kindergarten besuche. Zudem führte sie an, dass sie in ihrem Quartier vergewaltigt worden sei, worauf sie bereits eine Anzeige erstattet habe.

Weiters gab sie an, dass sie vor ihrer Flucht gemeinsam mit ihrem Sohn in Ulaanbaatar gelebt habe, ihr Ehemann befinde sich in der VR China. Sie besitze in der Mongolei nur mehr entfernte Verwandte. Zu ihrem Beruf befragt, gab sie an, als Verkäuferin in einem Teegeschäft gearbeitet zu haben. Sie habe ihren Ehemann im Jahr 2006 kennengelernt, am 8. 2. 2009 habe sie ihn geheiratet. Von 2007 bis 2009 habe sie mit ihrem Ehemann in der VR China gelebt.

Zu ihrem Fluchtgrund führte sie aus, dass ihr Ehemann aus der Inneren Mongolei stamme. Er habe in der Mongolei gelebt und mit anderen chinesischen Staatsbürgern Geschäfte gemacht. Dabei sei es zu Konflikten mit der Dayar Mongol gekommen. Er sei zweimal von Anhängern dieser Gruppierung geschlagen worden. Diese Vorfälle hätten sich im Jahr 2010 ereignet. Die Polizeibehörden hätten diese Vorfälle notiert, aber nichts Weiteres unternommen. Ihr Ehemann habe sich nach dem zweiten Übergriff im Krankenhaus befunden. Daraufhin sei er im Jahr 2011 in die Innere Mongolei zurückgekehrt. Sie selbst sei auch von diesen Männern bedroht worden.

Weiters gab sie an, dass sie den mongolischen Ärzten nicht vertraue. Es sei auch der Umstand, dass sich ihr Sohn zweimal in Lebensgefahr befunden habe, für ihre Flucht ausschlaggebend gewesen.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 23. 9. 2014, Zl 831441808/1728444/BMI-BFA_STM_RD, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde innerhalb Spruchpunkt III. ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.Mit Bescheid des Bundesamtes vom 23. 9. 2014, Zl 831441808/1728444/BMI-BFA_STM_RD, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, wobei gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde innerhalb Spruchpunkt römisch drei. ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Dem Beschwerdeführer wurde die ARGE Rechtsberatung- Diakonie und Volkshilfe amtswegig als Rechtsberaterin zur Seite gestellt.

Gegen diesen Bescheid erhob der durch seine Mutter vertretene Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 8. 10. 2014 Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, dass der Vater des Beschwerdeführers von Mitgliedern der Dayar Mongol tätlich angegriffen worden sei und sich deswegen auch im Krankenhaus behandeln habe lassen müssen. Die Polizei habe nichts gegen die Übergriffe dieser Gruppierung unternommen.

Es sei anzumerken, dass die vom Bundesamt herangezogenen Länderberichte als überholt anzusehen seien. Zudem habe die Mutter des Beschwerdeführers sehr wohl konkrete Angaben zu den Übergriffen der Dayar Mongol auf ihren Ehemann gemacht. Es sei ihr nicht anzurechnen, dass sie dort nicht anwesend gewesen sei.

Wenn das Bundesamt auch das Vorliegen einer Ehe mangels vorgelegter Unterlagen bezweifle, gehe es in seinem Bescheid dennoch immer wieder vom "Ehemann" der Mutter des Beschwerdeführers aus.

Weiters seien die Feststellungen des Bundesamtes zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers und seiner Mutter unvollständig. Sie habe bereits mehrere Deutschkurse besucht, der Beschwerdeführer besuche den Kindergarten.

Mit Schriftsatz vom 5. 11. 2014 übermittelte die Mutter des Beschwerdeführers eine Bestätigung über ihre psychotherapeutische Behandlung und über jene des Beschwerdeführers sowie Deutschkursbestätigungen.

Am 29. 8. 2016 und am 27. 9. 2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Das Bundesamt nahm an der Verhandlung als weitere Partei des Verfahrens entschuldigt nicht teil. Die Mutter des Beschwerdeführers legte eingangs Bestätigungen über ihre freiwilligen Tätigkeiten, eine Teilnahmebestätigung zur Ausbildung als Babysitterin, eine Bestätigung über die Teilnahme am Erste-Hilfe-Kindernotfallkurs sowie Deutschkursbestätigungen vor.

Weiters gab sie an, ihre Heiratsurkunde nicht vorlegen zu können, da ihr Ehemann mittlerweile eine Beziehung zu einer anderen Frau eingegangen sei. Sie habe seit einem Jahr keinen Kontakt zu ihm. Sie sei in Ulaanbaator geboren, habe im Jahr 1999 die Schule abgeschlossen und bis 2003 die Universität besucht. Dort habe sieXXXX studiert. Danach habe sie in der Tourismusbranche gearbeitet. 2006 habe sie ihren Ehemann kennengelernt. Von 2007 bis 2009 habe sie mit ihm in der VR China gelebt. Am 8. 2. 2009 habe sie geheiratet. Dann habe sie mit ihm in Ulaanbaator gelebt. Ihr Ehemann habe als Dolmetscher gearbeitet. Er habe 2011 die Mongolei verlassen, weil er seit dem Jahr 2010 mit der Dayar Mongol Probleme gehabt habe. Beim ersten Vorfall sei er geschlagen worden, beim zweiten Mal habe er sich sogar im Krankenhaus befunden. Als er sich an die Polizeibehörden gewandt habe, sei ihm gesagt worden, er solle einen Antrag stellen, um diesen Vorfall zu melden. Ansonsten hätten die Polizeibehörden nichts unternommen. Die Anhänger der Dayar Mongol hätten jedoch gedroht, ihn umzubringen, wenn er dies melde. Auf die Frage, woher die Anhänger der Dayar Mongol gewusst hätten, dass ihr Ehemann einen solchen Antrag gestellt habe, gab sie an, dass die Anhänger der Dayar Mongol zur Polizei geladen worden seien. Auf Vorhalt, dass sie zuvor angegeben habe, dass die Polizei untätig geblieben sei, gab sie an, auf Bemühungen der Polizei gehofft zu haben. Es sei jedoch nichts passiert. Daraufhin habe sie ihrem Ehemann empfohlen, das Land zu verlassen.

Danach habe sie mit ihrem Kind alleine in der Mongolei gelebt und Gesundheitstees verkauft. Sie sei weiterhin von der Dayar Mongol bedroht worden. Diese hätten Geld von ihr gewollt, dies sei entweder telefonisch geschehen oder sie seien an ihrem Arbeitsplatz erschienen. Sie habe sich nicht an die Polizeibehörden gewandt.

Am 27. 9. 2018 fand eine fortgesetzte Verhandlung statt, an der das Bundesamt nicht teilgenommen hat. Die Mutter des Beschwerdeführers legte zunächst eine Bestätigung der Drogenberatung über Beratungsgespräche in der Fachabteilung Gesundheit und Pflegemanagement beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung, eine Bestätigung von OMEGA (Transkulturelles Zentrum für psychische und physische Gesundheit und Integration) über psychotherapeutische Sitzungen, einen ambulanten Arztbrief, wonach sie an einer reaktiven Depression leide, eine Bestätigung, wonach ihr Sohn einen Krisenpflegeplatz erhalten habe, eine Wohnsitzbestätigung in einem Frauenwohnhaus, das A2-Sprachzertifikat für die deutsche Sprache sowie eine Schulbesuchsbestätigung des XXXX für Berufstätige, welches sie seit Februar 2017 besucht, vor.Am 27. 9. 2018 fand eine fortgesetzte Verhandlung statt, an der das Bundesamt nicht teilgenommen hat. Die Mutter des Beschwerdeführers legte zunächst eine Bestätigung der Drogenberatung über Beratungsgespräche in der Fachabteilung Gesundheit und Pflegemanagement beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung, eine Bestätigung von OMEGA (Transkulturelles Zentrum für psychische und physische Gesundheit und Integration) über psychotherapeutische Sitzungen, einen ambulanten Arztbrief, wonach sie an einer reaktiven Depression leide, eine Bestätigung, wonach ihr Sohn einen Krisenpflegeplatz erhalten habe, eine Wohnsitzbestätigung in einem Frauenwohnhaus, das A2-Sprachzertifikat für die deutsche Sprache sowie eine Schulbesuchsbestätigung des römisch 40 für Berufstätige, welches sie seit Februar 2017 besucht, vor.

Die Mutter des Beschwerdeführers führte weiters aus, dass ihr Sohn bis XXXX im Krisenzentrum XXXX bleibe. Ihr Sohn besuche die 3. Klasse Volksschule. Sie besuche ihren Sohn einmal in der Woche und lerne mit ihm.Die Mutter des Beschwerdeführers führte weiters aus, dass ihr Sohn bis römisch 40 im Krisenzentrum römisch 40 bleibe. Ihr Sohn besuche die 3. Klasse Volksschule. Sie besuche ihren Sohn einmal in der Woche und lerne mit ihm.

Der Rechtsvertreterin der Mutter des Beschwerdeführers wurden die Länderfeststellungen zur Situation in der Mongolei, eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation "Dayar Mongol" sowie eine ACCORD-Anfragebeantwortung zur Situation gemischt-ethnischer Personen in der Mongolei übergeben und ihr eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt.

Mit Schriftsatz vom 10. 10. 2018 wurde zu diesen Länderberichten Stellung bezogen und ausgeführt, dass ethnische Chinesen mit gesellschaftlichen Diskriminierungen konfrontiert seien. In den vorgelegten Länderberichten sei nicht berücksichtigt worden, dass die Mutter des Beschwerdeführers an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass einer Studie zufolge 31 % der mongolischen Frauen Opfer sexueller oder physischer Gewalt geworden seien. Es gebe auch keine ausreichende staatliche Unterstützung für alleinerziehende Frauen oder deren Kindern.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist mongolischer Staatsangehöriger und stammt aus Ulaanbaator. Die Mutter des Beschwerdeführers absolvierte in ihrer Heimatstadt ein XXXX. Danach war sie in der Tourismusbranche tätig. Im Jahr 2006 lernte sie ihren Ehemann kennen, der aus der Inneren Mongolei stammt. 2007 bezogen sie eine gemeinsame Wohnung und heirateten im Jahr 2009. Im XXXX kam der Beschwerdeführer zur Welt. Der Vater des Beschwerdeführers war als Dolmetscher beschäftigt. Von 2007 bis 2009 lebte die Mutter des Beschwerdeführers mit ihrem Ehemann in der VR China. Im Jahr 2010 wurde der Vater des Beschwerdeführers Opfer zweier Übergriffe der nationalistischen Gruppierung Dayar Mongol. Daraufhin verließ er im Jahr 2011 die Mongolei. Der Vater des Beschwerdeführers lebt nunmehr in einer neuen Partnerschaft. Die Eltern des Beschwerdeführers sind nicht geschieden.Der Beschwerdeführer ist mongolischer Staatsangehöriger und stammt aus Ulaanbaator. Die Mutter des Beschwerdeführers absolvierte in ihrer Heimatstadt ein römisch 40 . Danach war sie in der Tourismusbranche tätig. Im Jahr 2006 lernte sie ihren Ehemann kennen, der aus der Inneren Mongolei stammt. 2007 bezogen sie eine gemeinsame Wohnung und heirateten im Jahr 2009. Im römisch 40 kam der Beschwerdeführer zur Welt. Der Vater des Beschwerdeführers war als Dolmetscher beschäftigt. Von 2007 bis 2009 lebte die Mutter des Beschwerdeführers mit ihrem Ehemann in der VR China. Im Jahr 2010 wurde der Vater des Beschwerdeführers Opfer zweier Übergriffe der nationalistischen Gruppierung Dayar Mongol. Daraufhin verließ er im Jahr 2011 die Mongolei. Der Vater des Beschwerdeführers lebt nunmehr in einer neuen Partnerschaft. Die Eltern des Beschwerdeführers sind nicht geschieden.

Die Mutter des Beschwerdeführers lebte in weiterer Folge mit dem Beschwerdeführer weiterhin in Ulaanbaator und verkaufte Gesundheitstees. Im September 2013 verließ sie gemeinsam mit dem Beschwerdeführer die Mongolei und stellte am 7. 10. 2013 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Mutter des Beschwerdeführers wurde im Dezember 2013 in ihrer Asylwerberunterkunft Opfer einer Vergewaltigung.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Mutter des Beschwerdeführers Übergriffen der Dayar Mongolei ausgesetzt war.

In der Mongolei leben entfernte Verwandte der Mutter des Beschwerdeführers.

Bei der Mutter des Beschwerdeführers wurden eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine reaktive Depression diagnostiziert. Sie befindet sich in Behandlung.

Die Mutter des Beschwerdeführers besitzt das A2-Sprachzertifikat für die deutsche Sprache. Sie besucht seit Februar 2017 ein Gymnasium für Berufstätige, um sich weiterzubilden. Sie absolvierte bereits zahlreiche auf freiwilliger Basis ausgeübte Tätigkeiten im Fachbereich Sozialräumliche Familienarbeit und schloss eine Ausbildung zur Babysitterin nach reformpädagogischen Grundlagen ab. Sie war in zahlreichen Fällen bereits als solche im Einsatz. Der Beschwerdeführer befindet sich nach derzeitigem Stand bis XXXX wegen der krankheitsbedingten psychischen Problemen seiner Mutter im Krisenzentrum XXXX. Er besucht die dritte Klasse Volksschule. Die Mutter des Beschwerdeführers besucht den Beschwerdeführer einmal wöchentlich, um mit ihm zu lernen und die Zeit gemeinsam zu verbringen. Die Mutter des Beschwerdeführers ist strafrechtlich unbescholten.Die Mutter des Beschwerdeführers besitzt das A2-Sprachzertifikat für die deutsche Sprache. Sie besucht seit Februar 2017 ein Gymnasium für Berufstätige, um sich weiterzubilden. Sie absolvierte bereits zahlreiche auf freiwilliger Basis ausgeübte Tätigkeiten im Fachbereich Sozialräumliche Familienarbeit und schloss eine Ausbildung zur Babysitterin nach reformpädagogischen Grundlagen ab. Sie war in zahlreichen Fällen bereits als solche im Einsatz. Der Beschwerdeführer befindet sich nach derzeitigem Stand bis römisch 40 wegen der krankheitsbedingten psychischen Problemen seiner Mutter im Krisenzentrum römisch 40 . Er besucht die dritte Klasse Volksschule. Die Mutter des Beschwerdeführers besucht den Beschwerdeführer einmal wöchentlich, um mit ihm zu lernen und die Zeit gemeinsam zu verbringen. Die Mutter des Beschwerdeführers ist strafrechtlich unbescholten.

Zur Situation in der Mongolei:

(Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 13. 1. 2017)

Politische Lage

Die Mongolei ist eine parlamentarische Demokratie mit einem Mehrparteiensystem (ÖB Peking 11.2016; vgl. auch USDOS 13.4.2016). Die Verfassung von 1992 basiert auf den Grundprinzipien Demokratie, Gerechtigkeit, Freiheit, Gleichheit, nationale Einheit, Rechtsstaatlichkeit und Gewaltenteilung (ÖB Peking 11.2016; vgl. auch AA 11.2016a).Die Mongolei ist eine parlamentarische Demokratie mit einem Mehrparteiensystem (ÖB Peking 11.2016; vergleiche auch USDOS 13.4.2016). Die Verfassung von 1992 basiert auf den Grundprinzipien Demokratie, Gerechtigkeit, Freiheit, Gleichheit, nationale Einheit, Rechtsstaatlichkeit und Gewaltenteilung (ÖB Peking 11.2016; vergleiche auch AA 11.2016a).

Das Parlament (Großer Staats-Chural) ist ein Einkammernparlament mit 76 Sitzen (ÖB Peking 11.2016). Die 76 Abgeordneten werden in allgemeiner, freier, unmittelbarer und geheimer Wahl für vier Jahre gewählt. Im April 2016 erging eine Verfassungsgerichtsentscheidung zugunsten des Mehrheitswahlrechts (AA 11.2016a). Unter dieser Entscheidung litten vor allem die Chancen von kleinen Parteien und Frauen. So wurde zum Beispiel die Frauenquote von bisher 30% auf 20% gesenkt (KAS 1.7.2016).

Die letzten Parlamentswahlen fanden am 29.6.2016 statt. Bei dieser regulär verlaufenen Wahl löste die Mongolische Volkspartei (MVP) die Demokratische Partei (DP) in der Regierung ab. (AA 11.2016a). Die MVP erhielt 65 Mandate, die bisher regierende DP neun, die Mongolische Revolutionäre Volkspartei (MRVP) und der unabhängige Musiker S. Javkhlan, erhielten je ein Mandat. Die Wahlbeteiligung lag bei 72,1% (Mongoleionline 10.7.2016; vgl. auch KAS 1.7.2016). Die neue Regierung unter Premierminister Erdenebat besteht aus 16 Ministern, 2 davon Frauen (ÖB Peking 11.2016). Die OSZE war mit etwa 300 Wahlbeobachtern in der Mongolei vertreten und attestierte, dass die Wahl, nach hartem, die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit respektierendem Wahlkampf, geordnet ablief (OSZE 4.10.2016).Die letzten Parlamentswahlen fanden am 29.6.2016 statt. Bei dieser regulär verlaufenen Wahl löste die Mongolische Volkspartei (MVP) die Demokratische Partei (DP) in der Regierung ab. (AA 11.2016a). Die MVP erhielt 65 Mandate, die bisher regierende DP neun, die Mongolische Revolutionäre Volkspartei (MRVP) und der unabhängige Musiker Sitzung Javkhlan, erhielten je ein Mandat. Die Wahlbeteiligung lag bei 72,1% (Mongoleionline 10.7.2016; vergleiche auch KAS 1.7.2016). Die neue Regierung unter Premierminister Erdenebat besteht aus 16 Ministern, 2 davon Frauen (ÖB Peking 11.2016). Die OSZE war mit etwa 300 Wahlbeobachtern in der Mongolei vertreten und attestierte, dass die Wahl, nach hartem, die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit respektierendem Wahlkampf, geordnet ablief (OSZE 4.10.2016).

Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der in einer Direktwahl für vier Jahre gewählt wird und der selbst den Premierminister nominieren kann. Das Präsidentenamt kann für maximal zwei Amtsperioden bekleidet werden (ÖB Peking 11.2016). Aktuelles Staatsoberhaupt ist der am 26.6.2013 wiedergewählte Staatspräsident Tsakhiagiin Elbegdorj (Demokratische Partei - DP). Der Staatspräsident ist zugleich Vorsitzender des Nationalen Sicherheitsrates, dem auch der Ministerpräsident und der Parlamentspräsident angehören, und er ist der Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Er kann Gesetze initiieren, setzt vom Parlament verabschiedete Gesetze in Kraft oder verhindert diese mit einem Veto, welches nur mit der Zwei-Drittel-Mehrheit des Parlaments überstimmt werden kann (AA 11.2016a). Die nächste Präsidentschaftswahl ist für das Jahr 2017 angesetzt (ÖB Peking 11.2016).

In den vergangenen 20 Jahren wurden in der Mongolei 11 erfolgreiche Präsidentschafts-, und Parlamentswahlen abgehalten (USDOS 5.7.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (11.2016a): Mongolei, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Mongolei/Innenpolitik_node.html, Zugriff 19.12.2016

  • -Strichaufzählung
    KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung (1.7.2016): Erdrutschsieg der Mongolischen Volkspartei, Parlamentswahlen in der Mongolei, http://www.kas.de/mongolei/de/publications/45759/, Zugriff 22.12.2016

  • -Strichaufzählung
    Mongoleionline, Bormann (10.7.2016): Wahlergebnisse - Wahlen 2016, http://www.mongolei.de/news/Ergebnisse2016.htm, Zugriff 19.12.2016

  • -Strichaufzählung
    ÖB Peking (11.2016): Asylländerbericht 2016 Mongolei

  • -Strichaufzählung
    OSZE - Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (4.10.2016): Mongolia, Parliamentary Elections, 29 June 2016: Final Report, http://www.osce.org/odihr/elections/mongolia/237626, Zugriff 22.12.2016

  • -Strichaufzählung
    USDOS - U.S. Department of State (5.7.2016): Investment Climate Statements for 2016 - Mongolia, http://www.ecoi.net/local_link/332456/473881_de.html, Zugriff 22.12.2016

  • -Strichaufzählung
    USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Mongolia, http://www.ecoi.net/local_link/322501/461978_de.html, Zugriff 19.12.2016

Sicherheitslage

Im regionalen Vergleich hat die Mongolei nach dem Zerfall des Ostblocks einen vorbildlichen Weg in Richtung Demokratie und Marktwirtschaft eingeschlagen. Seit 1990 finden regelmäßig allgemeine, freie und faire Wahlen statt, die Regierungswechsel verlaufen friedlich. Die Menschenrechte sind in der Mongolei in der Verfassung festgeschrieben und werden allgemein geachtet. Das Land verfügt über eine aktive Zivilgesellschaft mit einer Vielzahl von Bürgerbewegungen und Selbsthilfegruppen (BMZ 2016).

Der Staat hat im gesamten Staatsgebiet das unangefochtene Gewaltmonopol. Es gibt keine organisierten Gruppen, die stark genug wären, die Staatsgewalt herauszufordern. Abgesehen von den Unruhen im Zuge der Wahlen 2008, sowie lokalem Widerstand von Umweltaktivisten gegen Bergbautätigkeiten seit 2010, gab es keine bedeutenderen Gewaltanwendungen durch oppositionelle Kräfte. Es gibt jedoch ultra-nationalistische Kräfte, die gegen den Einfluss aus dem Ausland opponieren, und daher Fremde, insbesondere ethnische Chinesen attackieren (Bertelsmann 2016).

Die Binnenlage des dünn besiedelten Flächenstaates zwischen Russland und China bestimmt die mongolische Außenpolitik, die sich daher um ein gutes, ausgewogenes Verhältnis zu diesen beiden Nachbarn bemüht. So verfolgt die Mongolei eine Politik der Bündnisfreiheit und hat sich 1992 zur kernwaffenfreien Zone erklärt. Gleichzeitig sucht das Land internationale Absicherung, die es in einer immer aktiveren Mitarbeit in internationalen Organisationen, vor allem den Vereinten Nationen, sowie in einer stärkeren Zusammenarbeit mit den USA, Japan und der Europäischen Union (insbesondere Deutschland) zu finden hofft ("Politik des Dritten Nachbarn") (AA 11.2016a).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (11.2016a): Mongolei, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Mongolei/Innenpolitik_node.html, Zugriff 19.12.2016

  • -Strichaufzählung
    Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016, Mongolia Country Report; http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Mongolia.pdf, Zugriff 21.12.2016

  • -Strichaufzählung
    BMZ - Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (12.2016): Mongolei, Situation und Zusammenarbeit, http://www.bmz.de/de/laender_regionen/asien/mongolei/zusammenarbeit/index.html, Zugriff 21.12.2016

Rechtsschutz/Justizwesen

Das mongolische Rechtssystem orientiert sich am römisch-germanischen System und kennt eine Unterscheidung zwischen Verwaltungs- und Zivilrecht. Die Mongolei hat drei verschiedene Ebenen von Gerichten:

1. Soum, Intersoum und Bezirksgerichte: Gerichte erster Instanz und für kleinere Verbrechen sowie für Zivilverfahren unter einem Streitwert von 10 Millionen Tugrik zuständig.

2. Aimag Gerichte: Die Erstinstanz für schwerwiegendere Verbrechen und Zivilverfahren mit einem Streitwert von über 10 Millionen Tugrik. Aimag Gerichte sind gleichzeitig Berufungsgerichte für die niederrangigen Gerichte.

3. Oberster Gerichtshof: Für alle anderen Verfahren zuständig und in der Hauptstadt angesiedelt (ÖB Peking 11.2016).

Der Verfassungsgerichtshof (Tsets) kann vom Parlament, dem Staatspräsidenten, dem Premier, dem Obersten Staatsanwalt, auf Eigeninitiative oder durch Petitionen durch Bürger befasst werden. Die neun Richter werden durch das Parlament für sechs Jahre ernannt (ÖB Peking 11.2016).

2013 trat unter anderem das Gesetz über den Opfer- und Zeugenschutz, das Gesetz über den Marshal-Service, das Gesetz über einen Rechtsbeistand für insolvente Beklagte und eine Änderung des Polizeigesetzes in Kraft (USDOS 25.6.2015). Die Verfassung der Mongolei sieht eine Gewaltenteilung vor, die Justiz ist formell unabhängig. Diese Unabhängigkeit wird jedoch durch systemimmanente Korruption geschwächt (ÖB Peking 11.2016; vgl. auch FH 2016). Der Präsident ernennt die Richter des Obersten Gerichtshofes, was die Möglichkeiten der Justiz untergräbt, unabhängige Aufsicht über die anderen Regierungszweige auszuüben. (Bertelsmann 2016).2013 trat unter anderem das Gesetz über den Opfer- und Zeugenschutz, das Gesetz über den Marshal-Service, das Gesetz über einen Rechtsbeistand für insolvente Beklagte und eine Änderung des Polizeigesetzes in Kraft (USDOS 25.6.2015). Die Verfassung der Mongolei sieht eine Gewaltenteilung vor, die Justiz ist formell unabhängig. Diese Unabhängigkeit wird jedoch durch systemimmanente Korruption geschwächt (ÖB Peking 11.2016; vergleiche auch FH 2016). Der Präsident ernennt die Richter des Obersten Gerichtshofes, was die Möglichkeiten der Justiz untergräbt, unabhängige Aufsicht über die anderen Regierungszweige auszuüben. (Bertelsmann 2016).

Haftstrafen sind in der Mongolei schon für kleine Delikte aus generalpräventiven Gründen sehr hoch. Sie reichen für Gewalt-, Raub- und Sexualdelikte deutlich über Strafmaße europäischer Rechtsordnungen hinaus. Die Möglichkeit der vorzeitigen Entlassungen oder der Strafaussetzungen zur Bewährung ist formal vorhanden, aber es wird davon wenig Gebrauch gemacht (ÖB Peking 11.2016).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016, Mongolia Country Report; http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Mongolia.pdf, Zugriff 21.12.2016

  • -Strichaufzählung
    FH - Freedom House (2016): Freedom in the world 2016, Mongolia, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2016/mongolia, Zugriff 22.12.2016

  • -Strichaufzählung
    ÖB Peking (11.2016): Asylländerbericht 2016 Mongolei

  • -Strichaufzählung
    USDOS - U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Mongolia;
http://www.ecoi.net/local_link/306322/443597_de.html, Zugriff 16.11.2015

Sicherheitsbehörden

Dem Ministerium für öffentliche Sicherheit unterstehen das Milizbüro (Polizei) und ein diesem unterstelltes Netz von Polizeiämtern, die Staatssicherheitsverwaltung, das Brandschutzamt, die Fremdenpolizei und die Grenztruppen sowie der Justizvollzugswachkörper (ÖB Peking 11.2016). Die zivilen Behörden üben größtenteils Kontrolle über die internen und externen Sicherheitskräfte aus, jedoch bleiben die Mechanismen zur Untersuchung von Polizeiübergriffen inadäquat. So gibt es Fälle von ungestraftem Missbrauch Verdächtiger durch Sicherheitskräfte. Aufsichtsorgan über nationale und lokale Polizeiaktionen ist die National Police Agency (NPA), der bis September 2015 elf Beschwerden wegen körperlicher Übergriffe durch die Polizei gemeldet wurden, die zu strafrechtlichen Ermittlungen führten (USDOS 13.4.2016).

Die nationale Polizei, die Miliz, welche auch als Kriminalpolizei fungiert, unterhält in jeder Provinz ein Referat und in jedem Bezirk ein Büro. Die Miliz ist für die Ausstellung und Registrierung des Personalausweises sowie für die Speicherung der Ausweisdaten zuständig. Alle Staatsangehörigen der Mongolei müssen ab dem 16. Lebensjahr ständig einen Personalausweis bei sich führen. Zusammen mit der Lokalverwaltung beaufsichtigen die lokalen Sicherheitsbüros außerdem die Vollstreckung der Zwangsarbeitsstrafen. Weiters ist die Miliz berechtigt, betrunkene Per

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten