Entscheidungsdatum
30.10.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W117 2203722-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA.Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.
Ägypten, vertreten durch: MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 30.07.2018, IFA 1158536807/18071714, sowie die Anhaltung in Schubhaft von 30.07.2018 bis 18.08.2018 zu
Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG idgF, § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idF BGBl. I Nr. 32/2018, § 76 Abs. 2 Z. 2a FPG idF BGBl. I Nr. 32/2018 iVm § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3, Z 9 FPG idF BGBl. I Nr. 32/2018 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2 a, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018, in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3,, Ziffer 9, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018, als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF abgewiesen.
IV. Dem Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabengebühr wird gemäß § 8 a VwGVG stattgegeben.römisch vier. Dem Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabengebühr wird gemäß Paragraph 8, a VwGVG stattgegeben.
V. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch fünf. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer wurde zunächst am 30.07.2018 zur möglichen Schubhaftverhängung von einem Organ der Verwaltungsbehörde zur beabsichtigten Schubhaftverhängung befragt. Diese Einvernahme gestaltete sich wie folgt (Hervorhebung im Original):
" (...)
Am 30 07 2018 Wurden sie durch die Polizei einer Personenkontrolle unterzögen; man hat festgestellt, dass sie im Bundesgebiet nicht gemeldet waren und dass gegen sie ein Festnahmeauftrag bestand. Nach Überprüfung Ihrer Person wurden Sie nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen und in das PAZ RL eingeliefert.
F: Ist die Vertretung des Migrantinnen Vereins St,Marx noch aufrecht?
A: Ja, ist es.
F: Ich habe ihnen am 26 09 2017 mitgeteilt, dass sie sich unrechtmäßig im Bundesgebiet befinden und ich habe ihnen die freiwillige Reise zugestanden. Sie sind nicht ausgereist. Warum nicht?
A: Weil mein Rechtsberater sagte, sie werden mit meinem Fall etwas machen
F: In der gleichen Niederschrift haben sie mir gegenüber angegeben, sie hätten keinen Reisepass, ihr RP wurde 2 Monate später sichergestellt . Was sagen sie dazu?
A: Meine Dokumente wurden in Italien gestohlen, ich habe sie aber über Freunde zurückbekommen.
Vorhalt; Unglaubwürdig
F: Wo haben sie sich die letzten 7 Monate aufgehalten?
A: Ich war in Ungarn, ich habe eine Frau kennengelernt, die ich heiraten wollte, kam zurück und wurde von der Polizei festgenommen.
F: Wann sind sie aus Ungarn zurückgekommen?
A: Ich kam Ende Mai zurück.
F: Wo haben sie sich seit Ende Mai aufgehalten?
A: Bei meinen Freunden, nachgefragt gebe ich an, dass ich mich kaum an Namen erinnern kann, Adressen weiß ich überhaupt nicht, Der Name ist XXXX.A: Bei meinen Freunden, nachgefragt gebe ich an, dass ich mich kaum an Namen erinnern kann, Adressen weiß ich überhaupt nicht, Der Name ist römisch 40 .
F: Wieso haben sie sich nicht angemeldet?
A: Ich wusste das nicht
Vorhalt: Unglaubwürdig; sie wurden mehrmals nachweislich belehrt.
F: Wovon haben sie gelebt die letzten Monate?
A: Von meinen Freunden.
F: Sie haben 200€; woher?
A: Ausgeborgt, weil ich heute zu meinem Rechtsberater gehen wollte um ihm das Geld zu geben,
F: Sie Familie in Ägypten?
A: Ja. Ich habe keine Familie in Österreich.
(...)
Im Anschluss wurde er mit dem (oben) im Spruch angeführten, gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen.
Die Verwaltungsbehörde führte unter anderem fest (Hervorhebungen im Original):
"A) Verfahrensgang
Sie reisten illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 02.07.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit dem Bescheid vom 20.07.2017, ZI. 1158536807/170766914, wurde ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erhielten sie keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, es wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrug zwei Wochen (Spruchpunkt IV.)Mit dem Bescheid vom 20.07.2017, ZI. 1158536807/170766914, wurde ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erhielten sie keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, es wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrug zwei Wochen (Spruchpunkt römisch vier.)
Nachdem sie an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig waren und ihre Adresse nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden konnte, wurde mit Beurkundung vom 21.07.2017 "gemäß § 23 Abs 2 ZustellG" die Hinterlegung des Bescheides im Akt verfügt.Nachdem sie an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig waren und ihre Adresse nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden konnte, wurde mit Beurkundung vom 21.07.2017 "gemäß Paragraph 23, Absatz 2, ZustellG" die Hinterlegung des Bescheides im Akt verfügt.
Mit Schriftsatz ihrer Rechtsvertretung vom 02.10.2017beantragten sie die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhoben zugleich Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.07.2017.
Mit Bescheid vom 04.12.2017, ZI. 1158536807/170766914, wies das BFA den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand "gemäß § 71 Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF" ab.Mit Bescheid vom 04.12.2017, ZI. 1158536807/170766914, wies das BFA den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand "gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF" ab.
Mit Schriftsatz ihres Rechtsvertreters vom 02.01.2018, erhoben sie Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 04.12.2017.
Eine Überstellung nach Ägypten scheiterte daran, dass sie an der angegebenen Adresse nicht aufhältig waren (siehe Polizeibericht vom 06 01 2018)
Das BVwG wies ihre Beschwerde mit Bescheid vom 19 07 2018 als unbegründet ab.
Am 30 07 2018 wurden sie durch die Polizei einer Personenkontrolle unterzogen; man hat festgestellt, dass sie im Bundesgebiet nicht gemeldet waren und dass gegen sie ein Festnahmeauftrag bestand.
Nach Überprüfung Ihrer Person wurden
Sie nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen und in das PAZ RL eingeliefert.
Sie wurden heute einvernommen und gestaltete sich die Einvernahme wie folgt:
(...)
Beweismittel
Es wurden alle in Ihrem Akt ZI. 1158536807 befindlichen Beweismittel sowie Ihre Befragungs- und Einvernahme-Protokolle herangezogen und gewürdigt.
Feststellungen
Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde:
Zu Ihrer Person:
Sie behaupten aus Ägypten zu stammen. Sie verfügen über einen Reisepass. Ihre Identität steht fest.
Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:
Ihr illegaler Aufenthalt ist als erwiesen anzusehen. Die Rechtskraft besteht seit 05 08 2017
Zu Ihrem bisherigen Verhalten:
Sie reisten illegal nach Österreich ein.
Sie gehen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit bzw. Beschäftigung nach.
Sie sind untergetaucht um einer Abschiebung zu entgehen. - Sie verfügen über Euro 200. Einer geregelten Beschäftigung gehen Sie nicht nach. - Sie haben keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und hielten sich bislang unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich auf. - Sie setzten Ihren illegalen Aufenthalt im Verborgenen fort und hofften, dass Sie nicht aufgegriffen werden können.
Es bestehen weder familiäre, soziale noch berufliche Bindungen. - Sie wurden bereits straffällig
Zu Ihrem Privat- und Familienleben: Sie haben keine familiären Bindungen, nur nicht belegte private Bindungen durch einige Freunde. Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Es besteht auch kein schützenswertes Privatleben.
D) Beweiswürdigung Die von der Behörde getroffenen Feststellungen
resultieren aus dem Inhalt Ihres BFA-Aktes, ZI 1158536807 sowie aus Ihrer Einvernahme am 30 07 2018.
E) Rechtliche Beurteilung
(...)
In Ihrem Fall liegt eine durchsetzbare und rechtskräftige Rückkehrentscheidunq vor. Sie haben die Behörden in Hinsicht eines Reisepasses belogen. Sie entzogen sich dem Verfahren, indem Sie unterqetaucht sind. Sie wurden nur durch Zufall kontrolliert und festgenommen.
(...)
1. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
Sie leben illegal im Verborgenen in Österreich und entziehen sich somit bewusst der Greifbarkeit der Behörden. Sie wurden heute nur zufällig aufgegriffen.
(...)
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
Es liegt eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidunq vor vor.
(...)
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
Sie haben keine familiären Beziehungen, gehen keiner Erwerbstätigkeit nach, haben keine Existenzmittel und keinen Wohnsitz.
Gemäß § 76 Abs. 2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung insbesondere auch ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an der baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit überwiegt.Gemäß Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung insbesondere auch ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an der baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit überwiegt.
Sie wurden bereits strafrechtlich verurteilt.
Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:
Sie waren bis dato unbekannten Aufenthaltes. Sie sind nicht behördlich gemeldet und keine Unterbringungsmöglichkeit. Sie waren für die ha. Behörde nicht greifbar und hielten sich illegal im Bundesgebiet auf. Es besteht daher die Gefahr, dass Sie bei einer Entlassung wieder untertauchen, da sie nicht bereit sind Österreich zu verlassen. Eine Fluchtqefahr liegt somit begründet vor.
Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig, da Ihnen bewusst war, dass gegen Sie eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht. Sie haben es trotzdem in Kauf genommen und sind nicht ausgereist. Sie wussten daher, welche Folgen Ihr Handeln nach sich ziehen wird. Die Schubhaft ist somit als verhältnismäßig anzusehen.
(...)
Wie bereits eingehend begründet, verfügen Sie über keine behördliche Meldung und waren in den letzten Monaten unterstandslos. Sie waren daher für die ha. Behörde nicht greifbar. Sie verfügen über Euro 200, die angeblich gar nicht ihnen gehören. Sie halten sich nicht an fremdenrechtliche Bestimmungen und weigern sich das Bundesgebiet zu verlassen. Sie wurden straffällig. Sie haben weder familiäre, berufliche noch soziale Bindungen. Es liegt daher ein berechtigter Verdacht vor, dass Sie eine Entlassung nur dazu benützen werden, um weiterhin in Österreich zu verbleiben und sich durch Untertauchen einem behördlichen Zugriff entziehen.
Bei der Prüfung der Fluchtgefahr ist auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seinei Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.2010 2009/21/0276). Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Deliquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldiger Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276).
01) LG INNSBRUCK 036 HV 113/2012p vom 30.10.2012 RK 02.11.2012 §§ 223 (2), 224 StGB § 223 (2) StGB01) LG INNSBRUCK 036 HV 113/2012p vom 30.10.2012 RK 02.11.2012 Paragraphen 223, (2), 224 StGB Paragraph 223, (2) StGB
Datum der (letzten) Tat 09.02.2012
Geldstrafe von 120 Tags zu je 4,00 EUR (480,00 EUR) im NEF 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, davon Geldstrafe von 60 Tags zu je 4,00 EUR (240,00 EUR) im NEF 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt, Probezeit 3 Jahre Junge(r) Erwachsene(r)
Vollzugsdatum 02.10.2013
zu LG INNSBRUCK 036 HV 113/2012p RK 02.11.2012 Unbedingter Teil der Geldstrafe vollzogen am 02.10.2013 LG INNSBRUCK 036 HV 113/2012p vom 07.10.2013
zu LG INNSBRUCK 036 HV 113/2012p RK 02.11.2012 (Teil der) Geldstrafe nachgesehen, endgültig Vollzugsdatum 02.10.2013
LG INNSBRUCK 036 HV 113/2012p vom 11.11.2015
Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.
Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.
Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gern. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gern. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.
Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Begründung gelinderes Mittel nicht möglich
Sie haben Ihren Aufenthalt bisher großteils im Verborgenen verbracht. Vor allem seit November 2017, wo sie aufgrund ihres sichergestellten Reisepasses mit der Abschiebung rechnen mussten. Sie konnten im Jänner durch die Polizei nicht angetroffen werden. Sie missachteten die bestehenden fremdenpolizeilichen Vorschriften und trachten danach Ihren illegalen Aufenthalt in Österreich fortzusetzen. Es ist daher festzustellen, dass Sie nicht bereit sind behördlichen Auflagen Folge zu leisten und ist daher zu befürchten, dass Sie untertauchen und sich Ihrer Abschiebung entziehen werden. Zur Sicherung der Abschiebung musste diese Maßnahme getroffen werden.
Mit der Erlassung eines gelinderen Mittels kann in Ihren Fall nicht das Auslangen gefunden werden.
Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.
Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind.
Sie gaben selbst an, dass es Ihnen gut geht und Sie gesund sind. Es liegen keine Gründe einer Haftunfähigkeit vor.
Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist.
Mit Schreiben vom 02.08.2018 ersuchte die Verwaltungsbehörde die "koordinationsstelle im Haus (Hernalser Gürtel 6 - 12) um Zustimmung zur Heilbehandlung gem, § 78/6 FPG, da sich der Beschwerdeführer "sich seit 01 08 2018 befindet in Hungerstreik befindet".Mit Schreiben vom 02.08.2018 ersuchte die Verwaltungsbehörde die "koordinationsstelle im Haus (Hernalser Gürtel 6 - 12) um Zustimmung zur Heilbehandlung gem, Paragraph 78 /, 6, FPG, da sich der Beschwerdeführer "sich seit 01 08 2018 befindet in Hungerstreik befindet".
Mit Antwortschreiben vom selben Tag wurde "für den Fall einer neuerlichen hungerstreikbedingten Verschlechterung des Gesundheitszustandes des im Betreff Genannten einer erforderlich werdenden Heilbehandlung gern. § 78 Abs. 6 FPG in der JA Wien-Josefstadt - das noch stattzufindende ärztl, Konsilium zwischen dem Amtsarzt und Anstaltsarzt in der JA vorausgesetzt - vorweg zugestimmt. Die Überstellung hat bei noch gegebener Haft- und Transporttauglichkeit zu erfolgen!"Mit Antwortschreiben vom selben Tag wurde "für den Fall einer neuerlichen hungerstreikbedingten Verschlechterung des Gesundheitszustandes des im Betreff Genannten einer erforderlich werdenden Heilbehandlung gern. Paragraph 78, Absatz 6, FPG in der JA Wien-Josefstadt - das noch stattzufindende ärztl, Konsilium zwischen dem Amtsarzt und Anstaltsarzt in der JA vorausgesetzt - vorweg zugestimmt. Die Überstellung hat bei noch gegebener Haft- und Transporttauglichkeit zu erfolgen!"
Mit Aktenvermerk vom 11.08.2018 hielt die Verwaltungsbehörde, die Antragstellung auf internationalen Schutz vom selben Tag betreffend, fest, dass "zum jetzigen Zeitpunkt im Sinn des § 76 Absatz 6 Fremdenpolizeigesetz (FPG) Gründe zur Annahme bestehen, dass der am 11.08.2018 gestellte Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Die Anhaltung in Schubhaft bleibt derzeit aufrecht, da die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Für die Höchstdauer gilt § 80 Absatz 5 FPG".Mit Aktenvermerk vom 11.08.2018 hielt die Verwaltungsbehörde, die Antragstellung auf internationalen Schutz vom selben Tag betreffend, fest, dass "zum jetzigen Zeitpunkt im Sinn des Paragraph 76, Absatz 6 Fremdenpolizeigesetz (FPG) Gründe zur Annahme bestehen, dass der am 11.08.2018 gestellte Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Die Anhaltung in Schubhaft bleibt derzeit aufrecht, da die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Für die Höchstdauer gilt Paragraph 80, Absatz 5 FPG".
Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie gegen die (fortdauernde) Anhaltung des BF in Schubhaft erhob dieser binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG, rügte die Schubhaftanordnung als rechtswidrig und führte unter anderem aus (Hervorhebungen im Original):Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie gegen die (fortdauernde) Anhaltung des BF in Schubhaft erhob dieser binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG, rügte die Schubhaftanordnung als rechtswidrig und führte unter anderem aus (Hervorhebungen im Original):
"Sachverhalt:
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Flüchtling aus Ägypten, Die belangte Behörde behauptet die Schubhaft wäre notwendig, weil das Asylverfahren des Beschwerdeführers negativ abgeschlossen wäre und er angeblich durch sein bisheriges Verhalten die Notwendigkeit der Schubhaft begründet hätte. Der Beschwerdeführer befindet sich im PAZ Hemalser Gürtel, 1080 Wien in Anhaltung.
Beschwerdegründe:
Unrechtmäßigkeit der Schubhaftnahme und Anhaltung in Schubhaft.
(...)
Das Bundesamt hat jedoch im vorliegenden Fall die Erforderlichkeit der Schubhaft nicht ausreichend begründet. Das Bundesamt behauptet, der Beschwerdeführer hätte sich dem Verfahren entzogen, ohne jedoch zur Kenntnis zu nehmen, dass der Beschwerdeführer jedenfalls über seine gewillkürte Vertretung zu erreichen gewesen wäre, und in die Beurteilung einzubeziehen, dass der Beschwerdeführer keine behördliche Ladung missachtet hat.
(...)
Die Behauptung einer Fluchtgefahr ist daher rein spekulativ.
Der Schubhaftbescheid, wie auch der Mandatsbescheid zur Aberkennung des faktischen Abschiebschutzes, wurde dem bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers nicht einmal zugestellt oder sonstwie bekanntgeben, obwohl das Vertretungsverhältnis der Behörde bekannt war, und der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme auch darauf hingewiesen hat.
Auch ist die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes rechtswidrig, da die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Bestimmungen diesbezüglich gegenwärtig höchstgerichtlich anhängig ist, und sowohl vom Bundesverwaltungsgericht als auch vom Verwaltungsgerichtshof in Zweifel gezogen wird.
Es wäre daher festzustellen gewesen, dass dem Asylantrag des Beschwerdeführers faktischer Abschiebschutz zukommt, weshalb die Inschubhaftnahme umso mehr rechtswidrig ist.
Die Schubhaftnahme und Anhaltung in Schubhaft ist daher rechts- und verfassungswidrig.
Der Anhaltung in Schubhaft ermangelt es ebenso einer Notwendigkeit und einem Zweck.
Eine gebotene Verhaitnismäßigkeitsarüfung wurde von belangten Behörde unterlassen
Fehlende Ausreisewilligkeit vermag nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH für sich allein die Verhängung von Schubhaft niemals zu rechtfertigen:
(...)
Das von der belangten Behörde vorgebrachte Argument der Beschwerdeführer würde ein .Fluchtrisiko darstellen, ist nicht stichhaltig.
Anzumerken ist überdies, dass der Beschwerdeführer gerade ein Interesse hat, dass sein Verfahren in Österreich Weitergeführt wird, und sich schon daher vor den Behörden nicht verstecken will. Es besteht daher keinerlei Fiuchtgefa.hr, Es ist richtig, dass er in Österreich bleiben will, legal und offiziell. Sich vor den Behörden in welcher Weise auch immerzu verbergen, würde diesem Wunsch zuwiderlaufen.
Die "Sicherung der Abschiebung" ist daher gegenwärtig nicht zulässig, da keine Fluchtgefahr und besteht und auch keine rechtliche Grundlage für die Abschiebung. Durch die vom Beschwerdeführer dargelegten sozialen Bindungen wäre sichergestellt,