Entscheidungsdatum
30.10.2018Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W245 2136221-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHILDBERGER, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 13.08.2016, Zahl: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHILDBERGER, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 13.08.2016, Zahl: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz "BF"), ein afghanischer Staatsbürger, reiste illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz "BF"), ein afghanischer Staatsbürger, reiste illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.
I.2. Im Rahmen der am 20.10.2015 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF an, dass er sich in seine Frau verliebt habe und dass sie heimlich geheiratet hätten, da ihre Familie gegen die Heirat gewesen sei. Da ihre Brüder mit den Taliban zusammengearbeitete hätten, hätten sie den BF bedroht und ihm die Frau weggenommen. Er habe fliehen müssen, da sie ich sonst umgebracht hätten. Bei einer Rückkehr habe er Angst, von den Brüdern seiner Frau umgebracht zu werden.römisch eins.2. Im Rahmen der am 20.10.2015 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF an, dass er sich in seine Frau verliebt habe und dass sie heimlich geheiratet hätten, da ihre Familie gegen die Heirat gewesen sei. Da ihre Brüder mit den Taliban zusammengearbeitete hätten, hätten sie den BF bedroht und ihm die Frau weggenommen. Er habe fliehen müssen, da sie ich sonst umgebracht hätten. Bei einer Rückkehr habe er Angst, von den Brüdern seiner Frau umgebracht zu werden.
I.3. Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge kurz "BFA") am 19.07.2016 gab der BF an, dass ihre Ehe heimlich von einem Mullah geschlossen worden sei. Weder seine noch ihre Familie habe davon gewusst. In Afghanistan sei Liebe und verliebt sein eine Straftat. Unsere Familien hätten vor Jahren einen Konflikt miteinander gehabt. Deshalb seien ihre Brüder gegen ihre Ehe gewesen. Als ihre Brüder von der Ehe erfahren hätten, hätten sie die Ehefrau des BF geschlagen und zu ihr gesagt, dass sie mit ihrer Ehre gespielt und sie beschmutzt habe. Auch den BF hätten sie bedroht. Deshalb habe sich der BF einen Monat in Mazar-e Sharif versteckt. Danach sei er für eine Nacht nach Kabul zurückgekehrt. Danach habe sich der BF auf den Weg nach Europa gemacht.römisch eins.3. Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge kurz "BFA") am 19.07.2016 gab der BF an, dass ihre Ehe heimlich von einem Mullah geschlossen worden sei. Weder seine noch ihre Familie habe davon gewusst. In Afghanistan sei Liebe und verliebt sein eine Straftat. Unsere Familien hätten vor Jahren einen Konflikt miteinander gehabt. Deshalb seien ihre Brüder gegen ihre Ehe gewesen. Als ihre Brüder von der Ehe erfahren hätten, hätten sie die Ehefrau des BF geschlagen und zu ihr gesagt, dass sie mit ihrer Ehre gespielt und sie beschmutzt habe. Auch den BF hätten sie bedroht. Deshalb habe sich der BF einen Monat in Mazar-e Sharif versteckt. Danach sei er für eine Nacht nach Kabul zurückgekehrt. Danach habe sich der BF auf den Weg nach Europa gemacht.
I.4. Mit Bescheid vom 13.08.2016 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gegen den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).römisch eins.4. Mit Bescheid vom 13.08.2016 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde gegen den BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).
I.5. Mit Verfahrensanordnung vom 12.09.2016 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG XXXX, als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Darüber hinaus wurde der BF über die Verpflichtung zur Ausreise informiert.römisch eins.5. Mit Verfahrensanordnung vom 12.09.2016 wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG römisch 40 , als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Darüber hinaus wurde der BF über die Verpflichtung zur Ausreise informiert.
I.6. Gegen den Bescheid des BFA richtete sich die am 27.09.2016 fristgerecht erhobene Beschwerde.römisch eins.6. Gegen den Bescheid des BFA richtete sich die am 27.09.2016 fristgerecht erhobene Beschwerde.
I.7. Die gegenständliche Beschwerde und der bezugshabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge kurz "BVwG") am 03.10.2016 vom BFA vorgelegt.römisch eins.7. Die gegenständliche Beschwerde und der bezugshabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge kurz "BVwG") am 03.10.2016 vom BFA vorgelegt.
I.8. Mit Ladung zur Beschwerdeverhandlung vom 01.03.2017 wurden dem BF das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (zuletzt aktualisiert am 19.12.2016) im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Dazu langte bis zur Beschwerdeverhandlung keine Stellungnahme ein.römisch eins.8. Mit Ladung zur Beschwerdeverhandlung vom 01.03.2017 wurden dem BF das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (zuletzt aktualisiert am 19.12.2016) im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Dazu langte bis zur Beschwerdeverhandlung keine Stellungnahme ein.
I.9. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 31.03.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF im Beisein seines bevollmächtigten Vertreters persönlich teilnahm.römisch eins.9. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 31.03.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF im Beisein seines bevollmächtigten Vertreters persönlich teilnahm.
I.10. Mit Schreiben vom 22.08.2017 wurde ein Abschlussbericht der Landespolizeidirektion XXXX übermittelt. Diesem Bericht ist zu entnehmen, dass der BF verdächtig und geständig sei, u.a. am 08.08.2017 Cannabis in Form eines Joints konsumiert zu haben.römisch eins.10. Mit Schreiben vom 22.08.2017 wurde ein Abschlussbericht der Landespolizeidirektion römisch 40 übermittelt. Diesem Bericht ist zu entnehmen, dass der BF verdächtig und geständig sei, u.a. am 08.08.2017 Cannabis in Form eines Joints konsumiert zu haben.
I.11. Am 10.10.2017 teilte der Vertreter des Beschwerdeführers dem BVwG mit, dass der BF bi- bzw. homosexuell sei. Es wurde auf einen Zeugen hingewiesen, der bezüglich der sexuellen Orientierung des Beschwerdeführers eine Aussage tätigen könne. Ein dahingehender Beweisantrag wurde vom Vertreter in Aussicht gestellt. Weiters wurde mitgeteilt, dass der BF nicht in der Lage sei, einen Zeugen hinsichtlich seiner Konversion zum Christentum bekanntzugeben.römisch eins.11. Am 10.10.2017 teilte der Vertreter des Beschwerdeführers dem BVwG mit, dass der BF bi- bzw. homosexuell sei. Es wurde auf einen Zeugen hingewiesen, der bezüglich der sexuellen Orientierung des Beschwerdeführers eine Aussage tätigen könne. Ein dahingehender Beweisantrag wurde vom Vertreter in Aussicht gestellt. Weiters wurde mitgeteilt, dass der BF nicht in der Lage sei, einen Zeugen hinsichtlich seiner Konversion zum Christentum bekanntzugeben.
I.12. Das BVwG führte im Hinblick auf die behauptete Konversion des BF zum Christentum amtswegig Erhebungen durch. Im Zuge der Erhebungen wurde von der XXXXam 18.04.2018 XXXXals Person genannt, welche im Verfahren als Zeuge Angaben hinsichtlich der Konversion des BF zum Christentum tätigen könne.römisch eins.12. Das BVwG führte im Hinblick auf die behauptete Konversion des BF zum Christentum amtswegig Erhebungen durch. Im Zuge der Erhebungen wurde von der XXXXam 18.04.2018 XXXXals Person genannt, welche im Verfahren als Zeuge Angaben hinsichtlich der Konversion des BF zum Christentum tätigen könne.
I.13. Mit Ladung zur Beschwerdeverhandlung vom 22.05.2018 wurden dem BF das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 02.03.2017 (zuletzt aktualisiert am 30.01.2018), sowie weitere Länderberichte im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Dazu langte bis zur Beschwerdeverhandlung keine Stellungnahme ein.römisch eins.13. Mit Ladung zur Beschwerdeverhandlung vom 22.05.2018 wurden dem BF das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 02.03.2017 (zuletzt aktualisiert am 30.01.2018), sowie weitere Länderberichte im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Dazu langte bis zur Beschwerdeverhandlung keine Stellungnahme ein.
I.14. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 15.06.2018 eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF im Beisein seines bevollmächtigten Vertreters persönlich teilnahm.römisch eins.14. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 15.06.2018 eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF im Beisein seines bevollmächtigten Vertreters persönlich teilnahm.
I.15. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 15.06.2018 wurde durch den Vertreter des Beschwerdeführers eine schriftliche Stellungnahme zu den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten erstattet.römisch eins.15. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 15.06.2018 wurde durch den Vertreter des Beschwerdeführers eine schriftliche Stellungnahme zu den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten erstattet.
I.16. Mit Schreiben vom 27.08.2018 wurde dem BF ergänzendes und aktualisiertes Länderberichtsmaterial mit der Möglichkeit übermittelt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen. Innerhalb dieser Frist langte beim BVwG keine Stellungnahme ein.römisch eins.16. Mit Schreiben vom 27.08.2018 wurde dem BF ergänzendes und aktualisiertes Länderberichtsmaterial mit der Möglichkeit übermittelt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen. Innerhalb dieser Frist langte beim BVwG keine Stellungnahme ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des gegenständlich erhobenen Antrages auf internationalen Schutz, der Erstbefragung und Einvernahme des BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des BFA, der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des BFA, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlungen vor dem BVwG, der Stellungnahme des BF, der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt, das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister und das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
II.1.1. Zum sozialen Hintergrund des BF:römisch zwei.1.1. Zum sozialen Hintergrund des BF:
Der BF führt den Namen XXXX, geboren am XXXX, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Dari. Er ist im erwerbsfähigen Alter und ist gesund.Der BF führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Dari. Er ist im erwerbsfähigen Alter und ist gesund.
Der BF wurde in der Stadt Kabul geboren. Der BF hat vor seiner Ausreise in Kabul gelebt.
Die Familie des BF, bestehend aus seinen Eltern und Geschwistern, lebt in Kabul. Der Familie geht es wirtschaftlich gut. Die Familie verfügt über ein Grundstück (42 Jirib) in XXXX und betreibt ein Restaurant in Kabul. Der BF hat Kontakt zu seiner Familie. Die finanzielle Situation seiner Familie ist gut.Die Familie des BF, bestehend aus seinen Eltern und Geschwistern, lebt in Kabul. Der Familie geht es wirtschaftlich gut. Die Familie verfügt über ein Grundstück (42 Jirib) in römisch 40 und betreibt ein Restaurant in Kabul. Der BF hat Kontakt zu seiner Familie. Die finanzielle Situation seiner Familie ist gut.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF verheiratet ist. Der BF ist ledig und hat keine Kinder.
Der BF hat noch weitere Verwandte - Onkel und Tanten - in Afghanistan.
Der BF hat zumindest sieben Jahre die Schule in Kabul besucht. Berufserfahrungen konnte er im Restaurant seines Vaters in Kabul sammeln. Der BF ist in der Lage sich selbst zu versorgen.
Der BF ist strafgerichtlich unbescholten. Nach seinen eigenen Angaben ist er in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft und hatte keine Probleme mit Behörden und war politisch nicht aktiv.
Der BF hat Afghanistan im August 2015 verlassen.
Es wird festgestellt, dass der BF persönlich nicht glaubwürdig ist.
II.1.2. Zu den Fluchtgründen des BF:römisch zwei.1.2. Zu den Fluchtgründen des BF:
Der BF stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Seinen Antrag auf internationalen Schutz begründet der BF im Wesentlichen damit, dass er heimlich seine Cousine geheiratet hätte und dass ihre Brüder, die mit den Taliban zusammenarbeiten würden, gegen diese Ehe gewesen wären. Da er von seinen Cousins bedroht worden wäre, hätte er Afghanistan verlassen müssen. Dieses Vorbringen konnte der BF jedoch nicht glaubhaft machen, da es sich bei Gesamtbetrachtung sämtlicher im Verlauf des Verfahrens getätigten Angaben in entscheidenden Punkten als widersprüchlich sowie als nicht schlüssig und plausibel erwiesen hat.Der BF stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Seinen Antrag auf internationalen Schutz begründet der BF im Wesentlichen damit, dass er heimlich seine Cousine geheiratet hätte und dass ihre Brüder, die mit den Taliban zusammenarbeiten würden, gegen diese Ehe gewesen wären. Da er von seinen Cousins bedroht worden wäre, hätte er Afghanistan verlassen müssen. Dieses Vorbringen konnte der BF jedoch nicht glaubhaft machen, da es sich bei Gesamtbetrachtung sämtlicher im Verlauf des Verfahrens getätigten Angaben in entscheidenden Punkten als widersprüchlich sowie als nicht schlüssig und plausibel erwiesen hat.
Der BF wuchs als sunnitischer Muslim in Afghanistan auf. Er wurde am 18.09.2016 von der XXXX getauft. Es kann nicht festgestellt werden, dass der christliche Glauben wesentlicher Bestandteil der Identität des BF geworden ist. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF den christlichen Glauben im Falle der Rückkehr nach Afghanistan weiter nachkommen würde. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF den christlichen Glauben im Falle der Rückkehr nach Afghanistan nach außen zur Schau tragen würde. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle der Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seines (ehemaligen) Interesses für den christlichen Glauben psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt ist.Der BF wuchs als sunnitischer Muslim in Afghanistan auf. Er wurde am 18.09.2016 von der römisch 40 getauft. Es kann nicht festgestellt werden, dass der christliche Glauben wesentlicher Bestandteil der Identität des BF geworden ist. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF den christlichen Glauben im Falle der Rückkehr nach Afghanistan weiter nachkommen würde. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF den christlichen Glauben im Falle der Rückkehr nach Afghanistan nach außen zur Schau tragen würde. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle der Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seines (ehemaligen) Interesses für den christlichen Glauben psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt ist.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Atheismus ein wesentlicher Bestandteil der Identität des BF geworden ist. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF den Atheismus im Falle der Rückkehr nach Afghanistan weiter nachkommen würde. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF den Atheismus im Falle der Rückkehr nach Afghanistan nach außen zur Schau tragen würde. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle der Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seines (vorgegebenen) Interesses für den Atheismus psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt ist.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF von seinem Glauben abgefallen ist.
Eine Bedrohung bzw. eine Verfolgung wegen einer Bi- oder Homosexualität des BF konnte nicht festgestellt werden.
Insgesamt kann nicht festgestellt werden, dass der BF einer konkreten Verfolgung oder Bedrohung in Afghanistan ausgesetzt ist oder eine solche, im Falle seiner Rückkehr, zu befürchten hätte.
II.1.3. Zur Situation im Fall einer Rückkehr des BF:römisch zwei.1.3. Zur Situation im Fall einer Rückkehr des BF:
Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge EMRK), oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge EMRK), oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.
Eine Rückkehr des BF in seine Heimatprovinz ist möglich.
Zudem steht dem BF eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative in der Stadt Mazar-e Sharif zur Verfügung. Der BF hat bis zu seiner Ausreise in der Stadt Kabul gelebt. Er hat sich vor seiner Ausreise nicht in Mazar-e Sharif aufgehalten. Der BF kann Mazar-e Sharif und Kabul von Österreich aus sicher mit dem Flugzeug erreichen.
Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr des BF nach Mazar-e Sharif ausschließen, konnten nicht festgestellt werden. Der BF leidet an keiner ernsthaften Krankheit, welche ein Rückkehrhindernis darstellen würde bzw. es bestehen keine Zweifel an der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des BF.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Mazar-e Sharif Gefahr liefe, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er ist in der Lage, in Mazar-e Sharif eine einfache Unterkunft zu finden bzw. am Erwerbsleben teilzunehmen.
Der BF hat die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form einer Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Der BF wurde in der Beschwerdeverhandlung über die Rückkehrunterstützungen und Reintegrationsmaßnahmen in Kenntnis gesetzt. Dem BF wurden die Programme ERIN und RESTART II erklärt.Der BF hat die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form einer Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Der BF wurde in der Beschwerdeverhandlung über die Rückkehrunterstützungen und Reintegrationsmaßnahmen in Kenntnis gesetzt. Dem BF wurden die Programme ERIN und RESTART römisch zwei erklärt.
Zudem ist es möglich, dass die Familie des BF ihn bei einer Rückkehr nach Afghanistan beim Aufbau einer Existenzgrundlage in Mazar-e Sharif unterstützt.
Der BF verfügt über ein überdurchschnittliches Maß an Anpassungs- und Selbsterhaltungsfähigkeit.
Der BF ist mit den kulturellen Gepflogenheiten und der Sprache seines Herkunftsstaates vertraut.
II.1.4. Zum Leben in Österreich:römisch zwei.1.4. Zum Leben in Österreich:
Der BF hält sich seit Oktober 2015 in Österreich auf.
In Österreich lebt ein Cousin des BF. Beim BF finden sich keine besonderen Merkmale der Abhängigkeit zu seinem in Österreich aufhältigen Cousin.
Der BF pflegt in Österreich freundschaftliche Beziehungen zu Österreichern und Afghanen. Darüber hinaus konnten keine weiteren substanziellen Anknüpfungspunkte im Bereich des Privatlebens (wie z. B. Beziehungen, Lebensgemeinschaften) festgestellt werden. Der BF ist kein Mitglied von politischen Parteien und war auch sonst nicht politisch aktiv. Neben den erwähnten Freundschaften, ist der BF kein Mitglied von Vereinen. In seiner Freizeit lernt er ein weinig und beschäftigt sich mit dem Internet.
Der BF besucht zwischenzeitlich Deutschkurse und weist dies durch Teilnahmebestätigungen nach. Er ist nicht in der Lage, in einfachen Situationen des Alltagslebens auf elementarer Basis auf Deutsch zu kommunizieren.
Da der BF keine Arbeitserlaubnis hat, war er bisher in Österreich nicht erwerbstätig. Der BF lebt von der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Ferner verfügt er über keine Einstellzusage. Der BF hat vereinzelt gemeinnützige Aufgaben übernommen. Er hat beispielsweise Altkleider aussortiert.
II.1.5. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:römisch zwei.1.5. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
II.1.5.1. Allgemeine Sicherheitslagerömisch zwei.1.5.1. Allgemeine Sicherheitslage
Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (UNGASC 27.2.2018).
Für das Jahr 2017 registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) landesweit 29.824 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahresvergleich wurden von INSO 2016 landesweit 28.838 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert und für das Jahr 2015 25.288. Zu sicherheitsrelevanten Vorfällen zählt INSO Drohungen, Überfälle, direkter Beschuss, Entführungen, Vorfälle mit IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und andere Arten von Vorfällen (INSO o.D.).
Für das Jahr 2017 registrierte die UN insgesamt 23.744 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan (UNGASC 27.2.2018); für das gesamte Jahr 2016 waren es 23.712 (UNGASC 9.3.2017). Landesweit wurden für das Jahr 2015 insgesamt 22.634 sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert (UNGASC 15.3.2016).
Im Jahr 2017 waren auch weiterhin bewaffnete Zusammenstöße Hauptursache (63%) aller registrierten sicherheitsrelevanten Vorfälle, gefolgt von IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und Luftangriffen. Für das gesamte Jahr 2017 wurden 14.998 bewaffnete Zusammenstöße registriert (2016: 14.977 bewaffnete Zusammenstöße) (USDOD 12.2017). Im August 2017 stuften die Vereinten Nationen (UN) Afghanistan, das bisher als "Post-Konflikt-Land" galt, wieder als "Konfliktland" ein; dies bedeute nicht, dass kein Fortschritt stattgefunden habe, jedoch bedrohe der aktuelle Konflikt die Nachhaltigkeit der erreichten Leistungen (UNGASC 10.8.2017).
Die Zahl der Luftangriffe hat sich im Vergleich zum Jahr 2016 um 67% erhöht, die gezielten Tötungen um 6%. Ferner hat sich die Zahl der Selbstmordattentate um 50% erhöht. Östlichen Regionen hatten die höchste Anzahl an Vorfällen zu verzeichnen, gefolgt von südlichen Regionen. Diese beiden Regionen zusammen waren von 55% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle betroffen (UNGASC 27.2.2018). Für den Berichtszeitraum 15.12.2017 - 15.2.2018 kann im Vergleich zum selben Berichtszeitraum des Jahres 2016, ein Rückgang (-6%) an sicherheitsrelevanten Vorfällen verzeichnet werden (UNGASC 27.2.2018).
Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt; vgl. AAN 6.6.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vgl. UNGASC 27.2.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (UNGASC 27.2.2018).Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt; vergleiche AAN 6.6.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vergleiche UNGASC 27.2.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (UNGASC 27.2.2018).
Die von den Aufständischen ausgeübten öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe in städtischen Zentren beeinträchtigten die öffentliche Moral und drohten das Vertrauen in die Regierung zu untergraben. Trotz dieser Gewaltserie in städtischen Regionen war im Winter landesweit ein Rückgang an Talibanangriffen zu verzeichnen (UNGASC 27.2.2018). Historisch gesehen gehen die Angriffe der Taliban im Winter jedoch immer zurück, wenngleich sie ihre Angriffe im Herbst und Winter nicht gänzlich einstellen. Mit Einzug des Frühlings beschleunigen die Aufständischen ihr Operationstempo wieder. Der Rückgang der Vorfälle im letzten Quartal 2017 war also im Einklang mit vorangegangenen Schemata (LIGM 15.2.2018).
Anschläge bzw. Angriffe und Anschläge auf hochrangige Ziele
Die Taliban und weitere aufständische Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS) verübten auch weiterhin "high-profile"-Angriffe, speziell im Bereich der Hauptstadt, mit dem Ziel, eine Medienwirksamkeit zu erlangen und damit ein Gefühl der Unsicherheit hervorzurufen und so die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben (USDOD 12.2017; vgl. SBS 28.2.2018, NZZ 21.3.2018, UNGASC 27.2.2018). Möglicherweise sehen Aufständische Angriffe auf die Hauptstadt als einen effektiven Weg, um das Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu untergraben, anstatt zu versuchen, Territorium in ländlichen Gebieten zu erobern und zu halten (BBC 21.3.2018).Die Taliban und weitere aufständische Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS) verübten auch weiterhin "high-profile"-Angriffe, speziell im Bereich der Hauptstadt, mit dem Ziel, eine Medienwirksamkeit zu erlangen und damit ein Gefühl der Unsicherheit hervorzurufen und so die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben (USDOD 12.2017; vergleiche SBS 28.2.2018, NZZ 21.3.2018, UNGASC 27.2.2018). Möglicherweise sehen Aufständische