TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/30 W113 2178383-1

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Veröffentlicht am 30.10.2018
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Entscheidungsdatum

30.10.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
INVEKOS-GIS-V 2011 §9
MOG 2007 §19 Abs3
MOG 2007 §19 Abs7
MOG 2007 §6
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5

Spruch

W113 2178383-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Katharina David über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 29.09.2016, Zl. II/4-EBP/13-4470302010, nach Beschwerdevorentscheidung vom 31.10.2017, Zl. II/4-EBP/13-7634834010, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2013 nach Durchführung einer Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerdevorentscheidung vom 31.10.2017 wird wegen Unzuständigkeit behoben.

B)

I. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 29.09.2016 wird teilweise stattgegeben, sodass dem Antrag auf Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie 2013 stattgegeben wird, wobei bei 16,62 zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüchen und einer beantragten beihilfefähigen Fläche im Ausmaß von 18,26 ha von einer ermittelten beihilfefähigen Fläche im Ausmaß von 11,32 ha auszugehen ist. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 wird der Agrarmarkt Austria aufgetragen, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis der beschwerdeführenden Partei bescheidmäßig mitzuteilen.

C)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die beschwerdeführende Partei (BF) stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2013 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2013 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Sie beantragte eine landwirtschaftliche Nutzfläche im Ausmaß von 18,26 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 2,88 ha und Heimgutfläche von 15,38 ha).

2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (belangte Behörde, AMA) vom 03.01.2014 wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2013 eine EBP in Höhe von EUR 1.658,01 gewährt. Dabei wurde von einer ermittelten beihilfefähigen Fläche von 18,91 ha ausgegangen, da eine Vor-Ort-Kontrolle auf der Alm, auf die die BF Auftreiberin ist, zu einer Flächenerhöhung geführt habe. Es wurde keine Flächensanktion verhängt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

3. Mit Änderungsbescheid vom 29.09.2016 wurde keine EBP mehr gewährt, da eine Vor-Ort-Kontrolle vom 23.10.2015 eine ermittelte Heimgutfläche von 7,59 ha ergeben habe (Flächenabweichungen von über 20 %). Es sei somit eine Differenz von 5,50 ha ermittelt worden.

4. Dagegen wurde eine Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass der Vor-Ort-Kontrollbericht 2015 falsch sei. Die "Waldweide" am Feldstück 1 sei 2013 und 2014 beantragt und bewirtschaftet worden und habe man sie 2015 nicht mehr beantragt, da die Verwaldung zugenommen hatte.

5. Mit Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 31.10.2017 wurde eine EBP in der Höhe von EUR 286,31 gewährt, da die verhängte Flächensanktion auf Grund der Anwendung des Günstigkeitsprinzips verringert wurde. Es wurde erneut von einer Differenz (zwischen beantragter und ermittelter Fläche) von 5,50 ha ausgegangen.

6. Mit Vorlageantrag ersuchte die BF um Vorlage ihrer Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht.

7. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erklärte im Wesentlichen, die Vor-Ort-Kontrolle aus 2015 sei mit der Nachkontrolle am 17.05.2017 im Wesentlichen bestätigt worden und könnte bei der nächsten Berechnung von der AMA berücksichtigt werden (die Flächenreduktion verringerte sich geringfügig). Von der Verhängung von Sanktionen könne deswegen nicht Abstand genommen werden, weil die BF auf die Referenzparzelle vertraut hätten. Eine derartige Bestimmung gäbe es erst ab dem Mehrfachantrag 2015.

8. Mit Berechnungsreport vom 10.04.2018 übermittelte die AMA den aktuellen Stand der Berechnungen, wonach eine Differenzfläche von 5,30 ha als ermittelt anzusehen sei. Der auszuzahlende Betrag würde sich auf EUR 336,19 erhöhen.

9. Die BF nahm im Wege des Parteiengehörs Stellung und übermittelte Fotos zur Waldweide.

10. Am 23.10.2018 fand eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in der im Wesentlichen die Reduktion auf der Waldweide am Heimgut erörtert wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Die beschwerdeführende Partei stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2013 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP für eine Fläche von 18,26 ha.

Zum Flächenausmaß

Eine Vor-Ort-Kontrolle auf der Alm mit der Betriebsnummer XXXX am 04.09.2013 hat ergeben, dass statt der beantragten anteiligen Almfutterfläche von 2,88 ha eine Fläche von 3,53 ha vorhanden war. Von der Richtigkeit des Ergebnisses der Kontrolle ist auszugehen, da diese nicht bestritten wurde.

Am 23.10.2015 fand am Heimbetrieb der BF eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt, die ergab, dass im Antragsjahr 2013 lediglich eine landwirtschaftliche Nutzfläche von 7,59 ha (statt beantragt 15,38 ha) vorhanden war. Es ergab sich somit eine Flächendifferenz von 5,50 ha.

Eine Nachkontrolle am 17.05.2017 ergab geringfügig mehr vorhandene Fläche, womit eine Flächendifferenz von 5,30 ha ermittelt wurde.

Die Ausführungen der beschwerdeführenden Partei, dass die Differenzfläche nicht korrekt ist, weil die Verwaldung in den Jahren 2013 und 2014 noch nicht so stark gewesen sei, ist nicht nachvollziehbar; im Gegenteil. Die BF versuchte zum einen unter Bezugnahme auf das Luftbild zum MFA 2011 und 2014 zu beweisen, dass wesentlich mehr Futterfläche vorhanden gewesen sei, als später zum MFA 2015. Das von der BF vorgelegte Luftbild zum MFA 2011 stammt jedoch aus dem Jahr 2007 - eine Relevanz für das Jahr 2013 und 2014 kann daraus nicht abgeleitet werden. Am Luftbild aus dem Jahr 2013, das dem MFA 2015 zu Grunde gelegt war ist bereits eine deutliche Überschirmung zu erkennen.

Wenn die BF moniert, dass der betreffende Schlag am Feldstück 1 bei der Kontrolle 2015 gar nicht geprüft worden sei, weil es 2015 im MFA ja nicht mehr beantragt wurde, ist auf das Ergebnis der Nachkontrolle aus 2017 hinzuweisen. Aus dem Bericht des Prüfers vom 09.08.2018 (der seitens der AMA nur zum Verfahrensakt Zl. W113 2203225, EBP 2014, vorgelegt wurde) ergibt sich, dass das Feldstück 1 in den Jahren 2011 bis 2014 im Ausmaß von 14,61 ha beantragt wurde. Ab dem Jahr 2015 wurde die Beantragung am Feldstück 1 von der BF auf 7,51 ha reduziert. Im Rahmen einer Verwaltungskontrolle wurde das Feldstück 1 auf die Vorjahre geprüft, weil es 2015 eben nicht mehr im gleichen Ausmaß wie bisher beantragt wurde. Tatsächlich begangen wurde die verfahrensgegenständliche Fläche von den Prüfern im Zuge der Nachkontrolle 2017.

Die Prüfer legten Fotos vor, die bei der Nachkontrolle 2017 gemacht wurden. Daraus ergibt sich nach den plausiblen Angaben der Prüfer, dass es sich bei den betreffenden Flächen um eine Waldweide handelt und um Flächen, die bereits ab dem Jahr 2011 keinesfalls mehr förderungswürdig waren. Auf manchen Aufnahmen sind die anerkennbaren nicht baumgestandenen Hutweiden ersichtlich, auf manchen die beanstandeten Waldflächen. Die Fläche musste jedenfalls ab 2011 reduziert werden, da es sich bei den Waldflächen nicht um Jungwald, sondern um Altbaumbestand sowie auf weiten Teilen um mit (Zwerg-)sträuchern bewachsene Flächen handelte (vgl. auch VH-Schrift vom 23.10.2018, S. 4).

Diese Angaben der Prüfer erwiesen sich als weitaus schlüssiger und nachvollziehbarer als die Angaben der BF. Die BF meinte zur Nachkontrolle 2017, dass zu diesem Zeitpunkt die beanstandete Fläche bereits seit 2 Jahren nicht mehr beantragt worden war und eine Umlegung des Ergebnisses auf frühere Jahre nicht erfolgen dürfe. Die Prüfer erklärten aber schlüssig, dass die nicht beihilfefähige Fläche, wie sie im Jahr 2017 vorgefunden wurde, so beschaffen war, dass eine Förderfähigkeit auch schon viele Jahre davor nicht mehr gegeben war, was anhand des vorgefundenen Bewuchses aus fachlicher Sicht zu erkennen war (vgl. VH-Schrift 23.10.2018, S. 4).

Es ist der BF zwar zuzugestehen, dass auf manchen der in der Beschwerdeverhandlung begutachteten Fotos mit Gräsern bewachsene Flächen zu erahnen waren, dazu erklärten die Prüfer aber nachvollziehbar, dass einzelne Flächen auch deswegen nicht als förderungsfähig anerkannt wurden, weil sie zu klein waren, um daraus einen Schlag (Mindestgröße 0,01 ha) bilden zu können. Für das Gericht ergab sich eher der Eindruck, dass die Prüfer ohnehin nur mit viel Anstrengung die als förderungsfähig anerkannten Flächen als solche ermitteln konnten.

Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle vom 17.05.2017 erwiesen sich somit als richtig und war entscheidungswesentlich von einer Flächendifferenz von 5,30 ha und einer ermittelten beihilfefähigen Fläche von 11,32 ha auszugehen (unter Zugrundelegung von 16,62 vorhandenen Zahlungsansprüchen).

Zum Verschulden

Die BF legte auch nicht glaubwürdig dar, dass sie an der falschen Beantragung kein Verschulden trifft. Sie behauptete vielmehr nur, dass die Differenzfläche nicht korrekt sei. Wenn die AMA vorbringt, das Vertrauen auf die Referenzparzelle sei für die Jahre 2013 und 2014 noch nicht relevant, ist ihr auf Tatsachenebene entgegenzuhalten, dass ein solches Vorbringen in der Beschwerde vorerst auch nicht erstattet wurde.

Vorgebracht wurde zunächst das Vertrauen auf frühere amtliche Feststellungen, was auch in den Antragsjahren 2013 und 2014 für das Verschulden von Bedeutung sein kann. An amtlichen Erhebungen sind aber nur die angeführten Kontrollen aus 2015 und 2017 (was den beschwerdegegenständlichen Heimbetrieb betrifft) aktenkundig. Das Vorbringen, die BF habe auf frühere amtliche Erhebungen vertraut, geht somit ins Leere.

In der Beschwerdeverhandlung wurde ergänzend vorgebracht, die BF habe auf die Richtigkeit der Angaben betreffend die Referenzparzelle vertraut. Das entbindet die BF aber nicht, selber richtige der Natur entsprechende Flächenangaben zu machen (vgl. dazu die Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Würdigung). Auch wenn die Feststellung der beihilfefähigen Fläche auch für die Prüforgane der Behörde - wie in der Beschwerdeverhandlung zu Tage trat - nicht leicht war, ergab sich doch deutlich, dass wesentlich weniger beihilfefähige Fläche vorhanden war. Die BF bestätigte dies auch indirekt, indem sie angab, ab dem Jahr 2007 auf Grund des Waldaufsehers Schwierigkeiten gehabt zu haben, die Flächen zu schwenden. Die zunehmende Überschirmung musste der BF daher bewusst gewesen sein.

Für das Gericht ist daher schlüssig, dass die BF ein Verschulden für die falsche Beantragung trifft.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Zur Zuständigkeit:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

2.2. In der Sache:

Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009, lautet auszugsweise:

"Artikel 19

Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."

"Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],

erhalten haben. [...]."

"Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...]."

"Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."

"Artikel 37

Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

Als landwirtschaftliche Fläche definiert Art. 2 lit. h der Verordnung jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland oder Dauerkulturen genutzt wird.

Gemäß § 33 Abs. 1 lit. a können Betriebsinhaber die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben; § 43 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 regelt detailliert die Art und Weise der Bestimmung der Zahlungsansprüche.

Die Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009, lautet auszugsweise:

"Artikel 2

[...]

23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;"

"Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."

"Artikel 26

Allgemeine Grundsätze

(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden."

"Artikel 34

Bestimmung der Flächen

(1) Die Flächen der landwirtschaftlichen Parzellen werden mit Mitteln bestimmt, die nachweislich eine Messgenauigkeit gewährleisten, welche derjenigen, wie sie von der auf Gemeinschaftsebene festgelegten geltenden technischen Norm vorgeschrieben wird, zumindest gleichwertig ist.

Es wird eine Toleranzmarge festgesetzt mit einem auf den Parzellenumfang angewendeten Pufferwert von höchstens 1,5 m. Die Höchsttoleranz für die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen darf jedoch einen Absolutwert von 1,0 ha nicht überschreiten.

(2) Die Gesamtfläche einer landwirtschaftlichen Parzelle kann berücksichtigt werden, sofern sie nach den gebräuchlichen Normen des Mitgliedstaats oder der betreffenden Region ganz genutzt wird. Andernfalls wird die tatsächlich genutzte Fläche berücksichtigt.

Für Regionen, in denen bestimmte Landschaftsmerkmale, insbesondere Hecken, Gräben oder Mauern, traditionell Bestandteil guter landwirtschaftlicher Anbau- oder Nutzungspraktiken sind, können die Mitgliedstaaten festlegen, dass die entsprechende Fläche als Teil der vollständig genutzten Fläche gilt, sofern sie eine von den Mitgliedstaaten zu bestimmende Gesamtbreite nicht übersteigt. Diese Breite muss der in der betreffenden Region traditionell üblichen Breite entsprechen und darf zwei Meter nicht überschreiten.

Haben die Mitgliedstaaten der Kommission jedoch vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung eine größere Breite als zwei Meter gemäß Artikel 30 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 mitgeteilt, so darf diese Breite weiterhin gelten.

(3) Alle Landschaftsmerkmale, die in den in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeführten Rechtsakten genannt oder Bestandteil des in Artikel 6 und Anhang III derselben Verordnung bezeichneten guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sein können, sind Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle.

(4) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gilt eine mit Bäumen bestandene Parzelle als landwirtschaftliche Parzelle im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, sofern die landwirtschaftlichen Tätigkeiten bzw. die beabsichtigten Kulturen unter vergleichbaren Bedingungen wie bei nicht baumbestandenen Parzellen in demselben Gebiet möglich sind.

(5) Werden Flächen gemeinsam genutzt, so teilen die zuständigen Behörden diese fiktiv entsprechend dem Umfang der Nutzung durch die einzelnen Betriebsinhaber oder entsprechend deren Nutzungsrechten auf diese auf.

(6) Die Beihilfefähigkeit der landwirtschaftlichen Parzellen wird mit geeigneten Mitteln überprüft. Hierzu wird erforderlichenfalls die Vorlage entsprechender zusätzlicher Belege verlangt."

"Artikel 57

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

-

ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt;

-

liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

[...] wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der [...] angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.

Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt."

"Artikel 58

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen

Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission (20) verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."

"Artikel 73

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.

Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."

"Artikel 80

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. [...]

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."

Art. 19a der delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014, den die Behörde auf Grund des Günstigkeitsprinzips auf den vorliegenden Fall anwendet, lautet:

"Artikel 19a

Verwaltungssanktionen bei Übererklärungen von Flächen für die Basisprämienregelung, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung, die Umverteilungsprämie, die Regelung für Junglandwirte, die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen, die Kleinerzeugerregelung, die Zahlungen im Rahmen der Natura-2000- und der Wasserrahmenrichtlinie und die Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete

(1) Übersteigt bei einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 die für die Beihilferegelungen gemäß Titel III Kapitel 1, 2, 4 und 5 und Titel V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die Stützungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gemeldete Fläche die gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt.

Die Verwaltungssanktion darf sich nicht auf mehr als 100 % der auf der Grundlage der gemeldeten Fläche berechneten Beträge belaufen.

[...]."

Zu A):

Die Behörde hat den angefochtenen Bescheid vom 29.09.2016 mit Bescheid vom 31.10.2017 abgeändert. Aus der Rechtsmittelbelehrung des Abänderungsbescheides, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, erfließt, dass die Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen wollte.

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG i.V.m. § 19 Abs. 7 MOG 2007 steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Be-schwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 9). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze (vgl. VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).

Der gegenständliche Vorlageantrag ist zulässig und rechtzeitig. Zunächst ist festzustellen, dass die Zuständigkeit der AMA bereits mit Ablauf der Frist zur Erlassung der Vorentscheidung untergegangen ist (vgl. dazu VwGH 04.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a Rz 8). Der Änderungsbescheid vom 31.10.2017 in Form einer Beschwerdevorentscheidung wurde damit von einer unzuständigen Behörde erlassen und war schon aus diesem Grund als rechtswidrig zu beheben (vgl. § 27 VwGVG).

Die Unzuständigkeit ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (VwGH 21.01.1992, 91/11/0076). Da der angefochtene Bescheid nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde, erwies sich dieser als rechtswidrig und war daher - mithin vor einer inhaltlichen Prüfung - spruchgemäß von Amts wegen zu beheben. Folglich lebt der ursprüngliche, abgeänderte Bescheid, nämlich jener vom 29.09.2016, wieder auf (VwGH 17.11.2014, 2013/17/0113) und war die dagegen erhobene Beschwerde inhaltlich zu behandeln (vgl. auch VwGH 17.12.2015, 2015/08/0026).

Zu B):

Im vorliegenden Fall ist im Hinblick auf das Antragsjahr 2013 bei der beantragten beihilfefähigen Fläche im Ausmaß von 18,26 ha und 16,62 zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüchen eine tatsächlich vorhandene beihilfefähige Fläche von 11,32 ha zugrunde zu legen. Unter Berücksichtigung der der beschwerdeführenden Partei zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche wurde eine Differenzfläche von 5,30 ha festgestellt.

Die oben angeführte Darstellung lässt grundsätzlich plausibel erscheinen, dass die beschwerdeführende Partei bemüht war, die landwirtschaftlich genutzten Flächen korrekt zu beantragen. Wie sich aus den Feststellungen bzw. der Beweiswürdigung ergibt, ist das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrollen jedoch plausibel und nachvollziehbar und konnte sich das Gericht durch Einsichtnahme ins GIS auch selbst davon überzeugen.

Die Flächenreduktion, insbesondere auf Feldstück 1, erwies sich somit als korrekt und hätte die BF selber erkennen müssen, dass nicht das Ausmaß der beantragten beihilfefähigen Heimgutfläche vorhanden war.

Grundsätzlich ist darauf zu verweisen, dass Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 der VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 80 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.

Durchbrochen wird dieses Gebot durch den in Art. 80 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Gegenständlich liegt jedoch auch auf Grund des klaren Wortlautes der Bestimmung kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen (BVerwG Deutschland 20.12.2012, 3 B 20.12). Ein gutgläubiger Erwerb der zu Unrecht ausbezahlten Förderungssumme kommt schon deswegen nicht in Betracht, da der hier skizzierte Bestimmung den Vertrauensschutz abschließend regelt (BVerwG Deutschland 29.03.2005, 3 B 117.04).

Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 07.10.2013, 2013/17/0541). Dass die beschwerdeführende Partei dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihr nicht belegt.

Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Da auch die beschwerdeführende Partei nicht konkret vorbringt, welche Landschaftselemente im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt wurden und in welcher Weise diese zu berücksichtigen gewesen wären, ist die Vorgangsweise der Behörde auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden.

Daraus ergibt sich aber, dass die beschwerdeführende Partei den zu Unrecht an sie gewährten Beihilfebetrag jedenfalls zurückzuerstatten hat.

Da die Differenz zwischen der beantragten und der ermittelten Fläche über 20 % lag, wäre die Beihilfe somit gemäß Art. 58 VO (EG) 1122/2009 zu kürzen gewesen. Auf Grund der neuen Sanktionsregelungen in der VO (EU) 640/2014, die günstigere Sanktionsregeln vorsehen, hat die Behörde in Anwendung des Günstigkeitsprinzips diese Regelung angewendet.

Gemäß Art. 73 der VO (EG) Nr. 1122/2009 finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Eine Flächensanktion darf demnach nicht verhängt werden, wenn die beschwerdeführende Partei kein Verschulden an der unrichtigen Beantragung trifft, wobei hier sowohl der EuGH als auch der VwGH einen strengen Maßstab anlegen (vgl. Kahl/Müller, Recht der Unionsbeihilfen: Das österreichische "Almchaos" aus unionsrechtlicher Sicht, in Jaeger/Haslinger /Hrsg), Jahrbuch Beihilferecht 2014, 519 ff mit Judikaturhinweisen). Die Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden trifft, trägt der Landwirt (VwGH 26.03.2010, 2009/17/0069).

Wie sich aus den Feststellungen bzw. der Beweiswürdigung ergibt, gelang es der BF nicht, das Gericht vom mangelnden Verschulden zu überzeugen. Ein Vertrauen auf die identifizierte Referenzparzelle scheidet zwar als Ausschluss vom Verschulden entgegen den Angaben der belangten Behörde nicht aus (vgl. § 9 INVEKOS-GIS-V 2011). Die Festlegung der Referenzparzelle bzw. Digitalisierung durch die AMA befreit die Antragsteller jedoch nicht von der Verpflichtung, die Übereinstimmung mit der Natur zu überprüfen und korrekte Flächenangaben zu machen. Die BF konnte sich also nicht darauf verlassen, dass die seitens der AMA erfolgte digitalisierte Fläche tatsächlich der beihilfefähigen Fläche entspricht.

Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung kam zwar zu Tage, dass die Flächenermittlung auf der betroffenen Waldweidefläche - auch für die Prüforgane der Behörde - nicht einfach war. Allerdings ist die bloße Behauptung, der BF habe sich auf die Richtigkeit der Referenzparzelle verlassen, nicht überzeugend, ist es doch trotzdem an ihm gelegen, die Flächen richtig zu beantragen. Auch das Vorbringen, die Sättigung der auf der Waldweide grasenden Kühe spreche für das Vorliegen der beantragten beihilfefähigen Fläche, geht daher ins Leere.

Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht. Es war lediglich das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom 17.05.2017 zu berücksichtigen und wird die AMA auf der Grundlage einer Flächendifferenz von 5,30 ha neue Berechnungen durchführen müssen.

Zu C):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und es auch nicht an einer Rechtsprechung des VwGH fehlt.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,
Berechnung, Bescheidabänderung, Beschwerdevorentscheidung,
Beweislast, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,
Entscheidungsfrist, ersatzlose Behebung, Flächenabweichung,
Fristablauf, Fristüberschreitung, Fristversäumung,
Günstigkeitsprinzip, gutgläubiger Empfang, Gutgläubigkeit, INVEKOS,
Irrtum, Kassation, konkrete Darlegung, Konkretisierung, Kontrolle,
Kürzung, Mehrfachantrag-Flächen, Mitteilung, mündliche Verhandlung,
Nachvollziehbarkeit, Plausibilität, Prämienfähigkeit,
Prämiengewährung, Rechtzeitigkeit, Rückforderung, unzuständige
Behörde, Unzuständigkeit, Verschulden, Verspätung, Vorlageantrag,
Zahlungsansprüche, Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W113.2178383.1.00

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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