Entscheidungsdatum
30.10.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W104 2178788-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, aliasXXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.10.2017, Zl. 1020441302-14671509, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.09.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , aliasXXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.10.2017, Zl. 1020441302-14671509, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.09.2018 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 01.06.2014 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.
In seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, afghanischer Staatsangehöriger aus der Volksgruppe der Tadschiken und sunnitischer Muslim zu sein und am XXXXin Kabul geboren zu sein. Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, dass er von seinem Vater und seiner Stiefmutter gezwungen worden sei, Straßenraub und Waffenschmuggel zu betreiben. Aus Angst, wegen dieser Straftaten inhaftiert zu werden und weil ihm sein Vater keine Ausbildung erlaubte, habe seine leibliche Mutter entschlossen, dass er das Land verlassen müsse.
In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 27.06.2016 gab der Beschwerdeführer eingangs an, sein Vater, seine Mutter, eine Schwester und ein Bruder würden noch in Kabul leben. Er habe dort sieben Jahre die Schule besucht. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass er nach der neuerlichen Heirat seines Vaters zwei Jahre lang als Straßenhändler gearbeitet habe, um seine Familie zu ernähren. Dann habe sein Vater gewollt, dass er auch ihn und seine neue Frau finanziell unterhalte. Dafür habe er gemeinsam mit einem anderen Buben auf der Straße Personen ausrauben müssen und wurde auch als Art Waffenkurier eingesetzt, weil man Minderjährigen nicht kontrolliert habe. Als er nach sechs Monaten habe aussteigen und zur Polizei gehen wollen, hätten dies seine drei Chefs erfahren und ihn bedroht. Nur nach dem Versprechen, von seinem Vorhaben abzulassen, hätten sie ihn freigelassen. Seine Mutter habe ihn daraufhin angewiesen, das Land zu verlassen. Ihr Onkel habe dann die Ausreise organisiert.
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des BFA vom 18.10.2017, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG) wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG) erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des BFA vom 18.10.2017, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG) wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG) erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).
In der Begründung des Bescheides gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die entscheidungsrelevanten Angaben des Beschwerdeführers wieder und traf Feststellungen zur Lage in Afghanistan. Begründend wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass er keine Probleme mit Privatpersonen gehabt und nie an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen teilgenommen habe. Eine asylrelevante Verfolgung könne nicht festgestellt werden. Zu Spruchpunkt II. führte die Behörde aus, der Beschwerdeführer habe eine siebenjährige Schulbildung und Familie in Afghanistan. Die Sicherheitslage in Kabul sei außerdem ausreichend sicher, diese Stadt sei auch auf ausreichend sicherem Weg über ihren Flughafen erreichbar.In der Begründung des Bescheides gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die entscheidungsrelevanten Angaben des Beschwerdeführers wieder und traf Feststellungen zur Lage in Afghanistan. Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, dass er keine Probleme mit Privatpersonen gehabt und nie an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen teilgenommen habe. Eine asylrelevante Verfolgung könne nicht festgestellt werden. Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte die Behörde aus, der Beschwerdeführer habe eine siebenjährige Schulbildung und Familie in Afghanistan. Die Sicherheitslage in Kabul sei außerdem ausreichend sicher, diese Stadt sei auch auf ausreichend sicherem Weg über ihren Flughafen erreichbar.
Mit Schreiben vom 06.11.2017 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl in vollem Umfang wegen behaupteter Rechtswidrigkeit. Darin führte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen aus, dass er bei der Einvernahme die Wahrheit gesagt habe. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe ihm nicht zur Verfügung, weil die kriminelle Organisation, für die er gearbeitet habe, in der Lage sei, ihn überall in Afghanistan zu finden. Die angeblichen Widersprüche in seinen Aussagen erschienen konstruiert und willkürlich. Darüber hinaus brachte der Beschwerdeführer eigene Länderinformationen in das Verfahren ein, die u.a. die fehlende Unterstützung für Rückkehrer und einen fehlenden Schutz bei Verfolgung und Gewalt durch private Akteure näher ausführen.
Am 11.09.2018 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der Vertretung des Beschwerdeführers statt. Das BFA als belangte Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil. Der Beschwerdeführer führte aus, dass er gemeinsam mit seiner Frau in Linz in einer Wohnung lebe. Er arbeite nichts, habe aber bereits selbstständig die Deutschprüfungen mit Niveau A1 und A2 absolviert.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er bei Raubüberfällen - auch vereinzelt mit Schusswaffengebrauch - dabei gewesen sei. Einer Tötung durch seine Chefs, als er die Tätigkeit beenden wollte, sei er nur knapp entgangen. Er könne jetzt die Vornamen der Chefs angeben und wisse, dass er überall in Afghanistan von diesen aufgespürt und getötet werden könne.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Beweisaufnahme:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
* Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl;
* Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht;
* Einsichtnahme in folgende vom Bundesverwaltungsgericht eingebrachte Berichte:
* Einsichtnahme in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente und Berichte.
2. Feststellungen:
2.1. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seinen Fluchtgründen
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger. Er gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und bekennt sich zum sunnitischen Glauben. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari. Er stammt aus der Hauptstadt Kabul. Der Beschwerdeführer hat dort als Straßenhändler gearbeitet.
In Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hegt auch das Bundesverwaltungsgericht Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers - dies nicht zuletzt aufgrund des Eindrucks in der mündlichen Verhandlung - letztendlich kann es jedoch dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer einer lokalen Verfolgung durch Private ausgesetzt war, da ihm jedenfalls eine innerstaatliche Fluchtalternative in Herat oder Mazar-e-Sharif zukommt.
Der Beschwerdeführer hält sich seit Mitte 2014 in Österreich auf. Der Beschwerdeführer ist seit März 2018 nach islamischem Ritus verheiratet und lebt mit seiner Lebensgefährtin im gemeinsamen Haushalt. Eine zivile Ehe sind der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin bisher nicht eingegangen. Sonst hat er keine Familienangehörigen in Österreich, verfügt hier aber über spärliche soziale Kontakte. Der Beschwerdeführer spricht etwas deutsch. Er hat sich nicht ehrenamtlich engagiert und ist bisher keiner bezahlten regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Er lebt von der Grundversorgung und ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Der Beschwerdeführer ist gesund und erwerbsfähig, die Städte Herat und Mazar-e Sharif sind über den dortigen Flughafen gut erreichbar. In diesen Städten ist nach den vorliegenden Länderberichten die allgemeine Lage als vergleichsweise sicher und stabil zu bezeichnen, auch wenn es dort vereinzelt zu Anschlägen kommt.
Der Beschwerdeführer ist in Afghanistan keiner konkreten Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt.
Im Falle einer Verbringung in seinen Herkunftsstaat gelangt der Beschwerdeführer nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Notlage.
2.2. Feststellungen zum Herkunftsstaat:
2.2.1. Staatendokumentation (Stand 29.06.2018)
Allgemeine Sicherheitslage
Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (UNGASC 27.2.2018).
Für das Jahr 2017 registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) landesweit 29.824 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahresvergleich wurden von INSO 2016 landesweit 28.838 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert und für das Jahr 2015 25.288. Zu sicherheitsrelevanten Vorfällen zählt INSO Drohungen, Überfälle, direkter Beschuss, Entführungen, Vorfälle mit IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und andere Arten von Vorfällen (INSO o.D.).
Für das Jahr 2017 registrierte die UN insgesamt 23.744 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan (UNGASC 27.2.2018); für das gesamte Jahr 2016 waren es 23.712 (UNGASC 9.3.2017). Landesweit wurden für das Jahr 2015 insgesamt 22.634 sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert (UNGASC 15.3.2016).
Im Jahr 2017 waren auch weiterhin bewaffnete Zusammenstöße Hauptursache (63%) aller registrierten sicherheitsrelevanten Vorfälle, gefolgt von IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und Luftangriffen. Für das gesamte Jahr 2017 wurden 14.998 bewaffnete Zusammenstöße registriert (2016: 14.977 bewaffnete Zusammenstöße) (USDOD 12.2017). Im August 2017 stuften die Vereinten Nationen (UN) Afghanistan, das bisher als "Post-Konflikt-Land" galt, wieder als "Konfliktland" ein; dies bedeute nicht, dass kein Fortschritt stattgefunden habe, jedoch bedrohe der aktuelle Konflikt die Nachhaltigkeit der erreichten Leistungen (UNGASC 10.8.2017).
Die Zahl der Luftangriffe hat sich im Vergleich zum Jahr 2016 um 67% erhöht, die gezielter Tötungen um 6%. Ferner hat sich die Zahl der Selbstmordattentate um 50% erhöht.Östlichen Regionen hatten die höchste Anzahl an Vorfällen zu verzeichnen, gefolgt von südlichen Regionen. Diese beiden Regionen zusammen waren von 55% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle betroffen (UNGASC 27.2.2018). Für den Berichtszeitraum 15.12.2017 - 15.2.2018 kann im Vergleich zum selben Berichtszeitraum des Jahres 2016, ein Rückgang (-6%) an sicherheitsrelevanten Vorfällen verzeichnet werden (UNGASC 27.2.2018).
Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt; vgl. AAN 6.6.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vgl. UNGASC 27.2.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (UNGASC 27.2.2018).Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt; vergleiche AAN 6.6.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vergleiche UNGASC 27.2.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (UNGASC 27.2.2018).
Die von den Aufständischen ausgeübten öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe in städtischen Zentren beeinträchtigten die öffentliche Moral und drohten das Vertrauen in die Regierung zu untergraben. Trotz dieser Gewaltserie in städtischen Regionen war im Winter landesweit ein Rückgang an Talibanangriffen zu verzeichnen (UNGASC 27.2.2018). Historisch gesehen gehen die Angriffe der Taliban im Winter jedoch immer zurück, wenngleich sie ihre Angriffe im Herbst und Winter nicht gänzlich einstellen. Mit Einzug des Frühlings beschleunigen die Aufständi