Entscheidungsdatum
30.10.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W102 2205110-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Werner ANDRÄ, über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.08.2018, Zl. XXXX, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Werner ANDRÄ, über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.08.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Nach seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet stellte der Beschwerdeführer am 03.08.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu erfolgte am selben Tag seine Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Befragt zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, Afghanistan aufgrund einer Feindschaft verlassen zu haben. Sein Onkel väterlicherseits habe die Mutter und Tochter einer Familie getötet. Den Grund dafür kenne er nicht. Die Familie der ermordeten Mutter und Tochter habe nunmehr die Familie des Beschwerdeführers mit dem Tode bedroht. Aus Rache hätten sie bereits zwei Mal versucht den Beschwerdeführer zu töten. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan fürchte er um sein Leben.
Am 18.04.2018 fand die Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari statt. Zu Beginn seiner Einvernahme wurde der Beschwerdeführer gefragt, ob seine bisherigen Angaben der Wahrheit entsprochen haben, ihm diese jeweils rückübersetzt worden seien und ob er sie weiterhin aufrecht erhalten wolle. Vom Beschwerdeführer wurde dies grundsätzlich bejaht. Er führte jedoch aus, dass sein Name nicht ganz korrekt buchstabiert worden sei und er hinsichtlich seines Fluchtgrundes auch angegeben habe, dass sein Bruder dabei gewesen sei, dies sei jedoch nicht protokolliert worden. Als Grund für das Verlassen seines Herkunftsstaates brachte der Beschwerdeführer nunmehr - entgegen seiner Aussage bei der Erstbefragung - im Wesentlichen vor, eines nachts gemeinsam mit seinen Bruder und seinem Onkel väterlicherseits mit dem Auto in einem Stadtteil Kabuls unterwegs gewesen zu sein, welcher hauptsächlich von Paschtunen bewohnt sei. Es sei zu einem Autounfall gekommen. Sein Onkel habe das Auto gelenkt und ein Mädchen, welches mit ihrer Mutter unterwegs gewesen sei, übersehen und überfahren. Sie seien stehen geblieben und der Bruder des Beschwerdeführers habe das Auto verlassen und wollte nach dem Mädchen sehen, als sich plötzlich Passanten um den Unfallort versammelt hätten. Da die Situation immer gefährlicher geworden sei, habe der Beschwerdeführer und sein Onkel den Unfallort mit dem Auto verlassen. Den Bruder des Beschwerdeführers hätten sie am Unfallort zurückgelassen. Der Bruder des Beschwerdeführers sei von den Leuten am Unfallort brutal zusammengeschlagen worden. Die eintreffenden Polizisten hätten den Bruder dann ins Krankenhaus gebracht und ihm so das Leben gerettet. Nach diesem Vorfall hätte sich die Familie beraten und sei zu dem Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer Afghanistan sofort verlassen müsse.
Anlässlich seiner Einvernahme vor der belangten Behörde legte der Beschwerdeführer weitere Urkunden zum Nachweis seiner bereits in Österreich getätigten Integrationsschritte vor.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 09.08.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). In Spruchpunkt VI. wurde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Ziffer 5 BFA-VG aberkannt und nach § 55 Abs. 1a FPG auch keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VII.).2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 09.08.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), wobei gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). In Spruchpunkt römisch sechs. wurde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5 BFA-VG aberkannt und nach Paragraph 55, Absatz eins a, FPG auch keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sieben.).
3. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde erhoben, mit welcher der Bescheid in vollem Umfang bekämpft wird und zudem angeregt wurde, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG zuzuerkennen.3. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde erhoben, mit welcher der Bescheid in vollem Umfang bekämpft wird und zudem angeregt wurde, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zuzuerkennen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum Beschwerdeführer individuell
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger wurde am XXXX in Jalalabad geboren. Er ist jedoch in Kabul aufgewachsen und hat sich bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan auch dort aufgehalten. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari. Er ist in Afghanistan im Kreise seiner afghanischen Familie aufgewachsen und wurde dementsprechend sozialisiert. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer mit den in Afghanistan vorherrschenden Traditionen, Gebräuchen und Gepflogenheiten bestens vertraut ist. Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich selbst zum Islam sunnitischer Ausrichtung. Der Beschwerdeführer hat keine Schule besucht. Er hat aber von klein auf seinem Vater in dessen Werkstatt bei der Reparatur von Kraftfahrzeugen geholfen.Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger wurde am römisch 40 in Jalalabad geboren. Er ist jedoch in Kabul aufgewachsen und hat sich bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan auch dort aufgehalten. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari. Er ist in Afghanistan im Kreise seiner afghanischen Familie aufgewachsen und wurde dementsprechend sozialisiert. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer mit den in Afghanistan vorherrschenden Traditionen, Gebräuchen und Gepflogenheiten bestens vertraut ist. Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich selbst zum Islam sunnitischer Ausrichtung. Der Beschwerdeführer hat keine Schule besucht. Er hat aber von klein auf seinem Vater in dessen Werkstatt bei der Reparatur von Kraftfahrzeugen geholfen.
Die (Kern-)Familie des Beschwerdeführers (Vater, Mutter sowie eine Schwester und ein Bruder) lebt nach wie vor in Kabul in einem eigenen Haus. Die älteste Schwester des Beschwerdeführers lebt mit ihrer eigenen Familie in der Provinz Ghazni. Die finanzielle Situation der Familie kann durchaus als gut beschrieben werden. Der Vater des Beschwerdeführers besitzt in Kabul eine eigene Autowerkstätte. Die Mutter des Beschwerdeführers ist Hausfrau. Der Familie des Beschwerdeführers geht es gut, sie haben keine Probleme. Der Beschwerdeführer steht - auch noch in Österreich - in regelmäßigen Kontakt mit seiner Familie in Kabul. In Kabul leben auch noch zumindest eine Tante und vier Onkel mütterlicherseits sowie zwei Tanten väterlicherseits des Beschwerdeführers. Nach Einschätzung des Beschwerdeführers leben auch diese Familienangehörigen in guten wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen.
Seit seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet und der anschließenden Antragstellung am 03.08.2016 ist der Beschwerdeführer in Österreich als Asylwerber aufhältig. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.
Der Beschwerdeführer ist mittlerweile volljährig, ledig, kinderlos und hat keine Sorgepflichten. Er ist gesund und arbeitsfähig.
Mit Ausnahme einer Cousine, zu der der Beschwerdeführer nur sehr losen Kontakt hat, verfügt er über keine Verwandten oder sonstigen engen Bezugspersonen im Bundesgebiet oder sonstigen Europa.
Während seines bisherigen Aufenthaltes im Bundesgebiet hat der Beschwerdeführer mehrere Deutschkurse besucht und zuletzt das ÖSD Zertifikat A2 gut bestanden. Im Jahr 2017 hat er auch eine Informationsveranstaltung des Österreichischen Integrationsfonds besucht. Zudem hat der Beschwerdeführer im Rahmen der Nachbarschaftshilfe beim Bepflanzen der Blumentöpfe der Nachbarn geholfen und hat diese Arbeit zur vollsten Zufriedenheit erledigt. In seiner Freizeit engagiert sich der Beschwerdeführer zudem im Stift St. Florian und ist unterstützend bei Tätigkeiten im Bereich der Umweltpflege tätig, wofür er einen Anerkennungsbeitrag in Höhe von € 5, -- pro Stunde im Ausmaß von maximal 20 Stunden im Monat erhält.
1.2. Zur individuellen Bedrohungs- oder Gefährdungslage des Beschwerdeführers
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einer aktuellen, individuell gegen ihn gerichteten Verfolgung aus Gründen seiner Rasse, Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder seiner politischen Gesinnung ausgesetzt war bzw. ihm eine solche Verfolgung im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.
Es kann (auch sonst) nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine gegen ihn gerichtete Verfolgung oder Bedrohung durch staatliche Organe oder durch Private, aus welchen Gründen auch immer, zu erwarten hätte.
Eine reale (über die bloße Möglichkeit hinausgehende) Gefahr einer Tötung (einschließlich der Verhängung und/oder Vollstreckung der Todesstrafe) durch den Staat oder tödlicher Übergriffe durch Dritte wird nicht festgestellt.
Eine mit der Rückkehr in den Herkunftsstaat verbundene reale (über die bloße Möglichkeit hinausgehende) Gefahr, der Folter ausgesetzt zu sein oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe unterworfen zu sein, wird nicht festgestellt:
Insbesondere wird eine solche reale (über die bloße Möglichkeit hinausgehende) Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung weder im Hinblick auf eine drohende Kettenabschiebung festgestellt, noch im Hinblick auf eine drohende Todesstrafe, noch im Hinblick auf den Gesundheitszustand in Verbindung mit einer Unzulänglichkeit der medizinischen Bedingungen im Herkunftsstaat, noch im Hinblick auf die allgemeinen humanitären Bedingungen im Herkunftsstaat in Verbindung mit der persönlichen Lage des Bf (etwa im Sinne einer existenzgefährdenden Notlage oder des Entzugs der notdürftigsten Lebensgrundlage), noch im Hinblick auf psychische Faktoren, auf Haftbedingungen oder aus anderen Gründen festgestellt.
Eine solche mit der Rückkehr in den Herkunftsstaat verbundene Gefahr wird auch nicht im Hinblick auf eine etwaige ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts festgestellt.
Zudem konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Kabul nicht im Stande wäre, für ein ausreichendes Auskommen und eine Sicherung seiner Grundbedürfnisse zu sorgen und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr ausgesetzt wäre, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten.
1.3. Feststellungen zur Lage in Afghanistan
Unter Bezugnahme auf das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Stand 29.06.2018) werden folgende entscheidungsrelevanten, die Person des Beschwerdeführers individuell betreffenden Feststellungen zur Lage in Afghanistan getroffen:
1.3.1. Sicherheitslage allgemein
Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (UNGASC 27.2.2018).
Für das Jahr 2017 registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) landesweit 29.824 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahresvergleich wurden von INSO 2016 landesweit 28.838 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert und für das Jahr 2015 25.288. Zu sicherheitsrelevanten Vorfällen zählt INSO Drohungen, Überfälle, direkter Beschuss, Entführungen, Vorfälle mit IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und andere Arten von Vorfällen (INSO o.D.).
...
Im Jahr 2017 waren auch weiterhin bewaffnete Zusammenstöße Hauptursache (63%) aller registrierten sicherheitsrelevanten Vorfälle, gefolgt von IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und Luftangriffen. Für das gesamte Jahr 2017 wurden 14.998 bewaffnete Zusammenstöße registriert (2016: 14.977 bewaffnete Zusammenstöße) (USDOD 12.2017). Im August 2017 stuften die Vereinten Nationen (UN) Afghanistan, das bisher als "Post-Konflikt-Land" galt, wieder als "Konfliktland" ein; dies bedeute nicht, dass kein Fortschritt stattgefunden habe, jedoch bedrohe der aktuelle Konflikt die Nachhaltigkeit der erreichten Leistungen (UNGASC 10.8.2017).
Die Zahl der Luftangriffe hat sich im Vergleich zum Jahr 2016 um 67% erhöht, die gezielter Tötungen um 6%. Ferner hat sich die Zahl der Selbstmordattentate um 50% erhöht. Östlichen Regionen hatten die höchste Anzahl an Vorfällen zu verzeichnen, gefolgt von südlichen Regionen. Diese beiden Regionen zusammen waren von 55% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle betroffen (UNGASC 27.2.2018). Für den Berichtszeitraum 15.12.2017 - 15.2.2018 kann im Vergleich zum selben Berichtszeitraum des Jahres 2016, ein Rückgang (-6%) an sicherheitsrelevanten Vorfällen verzeichnet werden (UNGASC 27.2.2018).
...
Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt; vgl. AAN 6.6.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vgl. UNGASC 27.2.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (UNGASC 27.2.2018).Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt; vergleiche AAN 6.6.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vergleiche UNGASC 27.2.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (UNGASC 27.2.2018).
Die von den Aufständischen ausgeübten öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe in städtischen Zentren beeinträchtigten die öffentliche Moral und drohten das Vertrauen in die Regierung zu untergraben. Trotz dieser Gewaltserie in städtischen Regionen war im Winter landesweit ein Rückgang an Talibanangriffen zu verzeichnen (UNGASC 27.2.2018). Historisch gesehen gehen die Angriffe der Taliban im Winter jedoch immer zurück, wenngleich sie ihre Angriffe im Herbst und Winter nicht gänzlich einstellen. Mit Einzug des Frühlings beschleunigen die Aufständischen ihr Operationstempo wieder. Der Rückgang der Vorfälle im letzten Quartal 2017 war also im Einklang mit vorangegangenen Schemata (LIGM 15.2.2018).
Anschläge bzw. Angriffe und Anschläge auf hochrangige Ziele
Die Taliban und weitere aufständische Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS) verübten auch weiterhin "high-profile"-Angriffe, speziell im Bereich der Hauptstadt, mit dem Ziel, eine Medienwirksamkeit zu erlangen und damit ein Gefühl der Unsicherheit hervorzurufen und so die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben (USDOD 12.2017; vgl. SBS 28.2.2018, NZZ 21.3.2018, UNGASC 27.2.2018). Möglicherweise sehen Aufständische Angriffe auf die Hauptstadt als einen effektiven Weg, um das Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu untergraben, anstatt zu versuchen, Territorium in ländlichen Gebieten zu erobern und zu halten (BBC 21.3.2018).Die Taliban und weitere aufständische Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS) verübten auch weiterhin "high-profile"-Angriffe, speziell im Bereich der Hauptstadt, mit dem Ziel, eine Medienwirk