TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/31 W153 2193255-1

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Veröffentlicht am 31.10.2018
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Entscheidungsdatum

31.10.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W153 2193255-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Guinea, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.04.2018, ZI. 1075758201-150763805, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.07.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Guinea, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.04.2018, ZI. 1075758201-150763805, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.07.2018 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nichtB) Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht

zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsbürger Guineas, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte hier am 30.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Zuvor wurde der BF festgenommen, da er sich mit einem gefälschten belgischen Personalausweis ausgewiesen hat.

Bei der Beschuldigtenvernehmung bei der Polizei am 29.06.2015 hinsichtlich des Verdachts der Urkundenfälschung gab der BF an, dass er in Guinea eine Lebensgefährtin und 2 Kinder habe. Er sei in seinem Heimatstaat ein Jahr und 4 Tage in einem Gefängnis gewesen, wo er misshandelt und geschlagen worden sei. Im Februar 2015 habe er Guinea verlassen.

Bei der niederschriftlichen Erstbefragung zum Asylantrag am 30.06.2015 gab der BF im Wesentlichen an, dass er in Guinea die Oppositionsbewegung der Seloudele (phon.), die in seiner Region beheimatet sei und die 2010 die Wahlen gegen den gegenwärtigen Präsidenten verloren habe, unterstütze. Anfang 2014 habe er in Conakry mit der Partei der Seloudele eine Demonstration organisiert. Plötzlich sei die Polizei gekommen und habe ihn und viele andere festgenommen. Manchen sei die Flucht gelungen, andere seien getötet worden. Der BF sei dann ein Jahr im Gefängnis gewesen und sei dort schwer misshandelt worden. Vor sechs Monaten sei ihm dann mit drei anderen Männern die Flucht gelungen. Da er sich im Hafen gut auskenne, sei es ihm gelungen, sich auf einem Schiff zu verstecken und nach Europa zu reisen. Bei einer Rückkehr fürchte er eine neuerliche Inhaftierung und Folter bzw. dass er getötet werde.

Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 30.01.2017 wurde das gegen den BF eingeleitete Verfahren wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach einem zunächst diversionellen Vorgehen endgültig eingestellt.

Nach Zulassung des Verfahrens wurde der BF am 26.02.2018 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Kärnten, einvernommen und gab im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll (gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):

"...

F: Stimmt Ihr Geburtsort "XXXX"? oder Wo sind Sie geboren (Provinz/Stadt)?

A: Ja, ich wurde in der Hauptstadt XXXX, geboren.A: Ja, ich wurde in der Hauptstadt römisch 40 , geboren.

F: Besitzen Sie einen Reisepass oder haben Sie Dokumente, aus denen Ihre Identität hervorgeht oder können Sie solche besorgen oder sich schicken lassen?

A: Ich habe einen Führerschein, den ich vorlegen kann.

Frage: Woher haben Sie den Führerschein?

A: Den habe ich von Guinea, ich habe die Führerscheinprüfung, den Fahrkurs und alles gemacht, in Guinea.

F: Wissen Sie noch, wie die Fahrschule geheißen hat?

A: Garage Gouvernement, ich wurde als LKW Fahrer ausgebildet. Ich war als Mechaniker tätig, musste daher auch einen Führerschein für PKW und LKW haben.

...

F: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht? Wurden diese korrekt protokolliert und Ihnen rückübersetzt?

A: Ja, den Dolmetsch habe ich gut verstanden, die Wahrheit habe ich gesagt und es wurde mir auch vorgelesen und rückübersetzt, bevor ich unterzeichnet haben.

...

F: Haben Sie weitere Beweismittel vorzulegen, bzw. geltend zu machen?

A: Ich lege vor:

Schreiben von XXXX und XXXX vom 23.02.2018 und XXXX vom 24.02.2018.Schreiben von römisch 40 und römisch 40 vom 23.02.2018 und römisch 40 vom 24.02.2018.

Dem AW wird gesagt, dass er die Unterlagen nach Einlangen dem BFA vorzulegen hat.

F: Welcher Religion, Volksgruppe und Staatsangehörigkeit gehören Sie an?

A: Ich bin Staatsbürger von Guinea, Mandike und Moslem.

F: Haben Sie persönliche Beziehungen in Österreich?

A: Nein, in Österreich habe ich keine Familienangehörigen, aber einige Freunde.

F: Beschreiben Sie Ihren Fluchtweg, vom Verlassen Ihrer Heimat bis zur Ankunft in Österreich:

A: Ich bin mit einem Boot von Conakry aus ausgereist, ich bin nach Spanien gekommen, dann hat mich ein Mann nach Belgien mitgenommen, in Belgien habe ich bei einer Frau gewohnt, dort war ich auch krank, und irgendwann hat mich diese Frau von Belgien nach Österreich gebracht, wo ich einen Asylantrag stellte.

F: Haben Sie bereits in einem anderen Land um Asyl angesucht?

A. Nein, nur in Österreich

F: Wo lebten Sie bis zu Ihrer Flucht aus "Guinea"?

A: Ich lebte in Guinea, in Conakry, im Haus meiner Eltern bzw. meiner Familie.

F: Wer lebt jetzt in diesem Haus?

A: In dem Haus lebt jetzt niemand mehr, da meine Eltern verstorben sind. Meine beiden jüngeren Brüder leben bei einer Tante in Guinea, in Conakry, der Hauptstadt.

Frage: Sind Sie verheiratet?

A: Nein, bin ich nicht.

F: Haben Sie Kinder?

A: Nein, habe ich nicht.

F: Wie waren Ihre Lebensumstände und Ihr persönliches Umfeld vor Ihrer Ausreise aus "Guinea"? Schildern Sie diese (Ausbildung, Arbeit, Verwandte, finanzielle Situation etc.).

A: In Guinea war ich als Mechaniker und Kraftfahrer tätig, bei der XXXX, ein französisches Unternehmen.A: In Guinea war ich als Mechaniker und Kraftfahrer tätig, bei der römisch 40 , ein französisches Unternehmen.

F: Wann war Ihr letzter Arbeitstag?

A: Das war im Jahr 2012, im Mai.

F: Was haben Sie danach gemacht, wovon haben Sie bis zur Ausreise gelebt?

A: Ich war dann als privater Fahrer angestellt.

F: Für welche Person sind Sie gefahren?

A: Für einen gewissen XXXXwar ich als privater Fahrer tätig.

F: Wie lange ?

A: Von 2012 bis 2013, ungefähr ein Jahr lang.

F: Was war danach?

A: Danach habe ich die Probleme mit der Regierung bekommen und habe nicht mehr gearbeitet.

F: Wo lebt Ihre Familie?

A: Meine Eltern sind verstorben, meine beiden Brüder leben noch

F: Haben Sie im Heimatland noch weitere Verwandte?

A: Es lebt noch eine Tante, bei der meine Brüder wohnen.

F: Haben Sie zu jemanden in Ihrer Heimat Kontakt?

A: Ja, habe ich, regelmäßig.

F: Wie geht es Ihren Brüdern und der Tante?

A: Es ist sehr schwierig für Sie, die Grundbedürfnisse, Ernährung, Ausbildung und Arbeit sind sehr schlecht, daher ist ihre wirtschaftliche Lage schlecht.

F: Aus welchem Grund suchten Sie in Österreich um Asyl an? Schildern Sie möglichst ausführlich und konkret Ihre Flucht- und Asylgründe! (Freie Erzählung)

A: Der für den ich gearbeitet habe als Fahrer, war in einer politischen Oppositionsorganisation. Für den habe ich gearbeitet. Es gab Wahlen, doch die Opposition hat die Wahlen nicht anerkannt, im Jahr 2013. Am 25.11.2013 wurde ein Streik organisiert, durch die Opposition. Der Streik war landesweit. Das war aus Protest gegen das Wahlergebnis. In Bambetu in Guinea. Dort gab es Ausschreitungen und Zusammenstöße mit der Polizei. Es gab auch einen Toten, ein Demonstrant wurde von der Polizei erschossen. Es gab 17 Verletzte. Viele von uns, die an der Demonstration teilgenommen haben, wurden festgenommen und zur Polizei gebracht. Es waren sehr viele Personen, die dort festgenommen wurden und zur Polizei gebracht wurden. Wir wurden gefoltert und misshandelt. Ich kann eine Wunde vorweisen.

Anmerkung: der AW zeigt eine Narbe am oberen linken Auge sowie am Rücken Narben bzw. Hautverfärbungen. Auch am linken Bein zeigt er eine Narbe vor auf Höhe des Knies im hinteren Gelenksbereich. Ebenfalls am Unterschenkel ist eine Narbe zu erkennen.

Auf Grund meiner Verletzungen wurde ich für 25 Tage ins Krankenhaus gebracht, dann nach den 25 Tagen wurde ich wieder zurück ins Gefängnis überstellt. Ich war dann insgesamt 1 Jahr und 3 Monate im Gefängnis, und wurde dort auch weiterhin behandelt. Ich war durchgehend in Haft, nur die 25 Tage im Krankenhaus, sonst immer im Gefängnis. Ich hatte kein Urteil bekommen, es gab keinen Prozess oder so.

Nach diesem Jahr und den 3 Monaten wurde ich in ein anderes Gefängnis überstellt, von dort bin ich dann geflüchtet. Ich wurde überstellt, da es ein Gerichtsverfahren gibt, während der Haft in diesem neuen Gefängnis bin ich jedoch geflüchtet, gemeinsam mit anderen. Ich bin dann in den Hafen und es gelang mir, mich auf einem Schiff zu verstecken und auszureisen. Das Gefängnis war nur ca. einen Kilometer vom Hafen entfernt.

Von der Flucht aus dem Gefängnis bis zur Ausreise hat es nicht lange gedauert. Ich bin gegen 19:00 Uhr aus dem Gefängnis geflüchtet, und noch in derselben Nacht bin ich mit einem Schiff ausgereist, die Hafenarbeiter sahen meine Wunden und haben mir geholfen. Mir wurden Arbeiterkleider gegeben und ich konnte auf ein Schiff, dass noch in derselben Nacht ablegte. Das war meine Geschichte, weshalb ich Guinea verlassen musste.

F: Wie kam die Verletzung am Unterschenkel zustande?

A: Ich wurde mit einer Eisenstange geschlagen, daher stammt die Narbe Anmerkung: Die Narbe wird fotografiert und das Foto wird zum Akt genommen.

Wie wurde die Wunde versorgt, durch wen?

A: Ich wurde ins Krankenhaus gebracht, dort wurde ich versorgt. Die Polizei hat mich mit einer Eisenstange geschlagen. Alle die durch Folter verletzt wurden, sind ins Krankenhaus gebracht worden.

F: Wie war das im Krankenhaus, wurden Sie bewacht?

A: Ja, ich wurde bewacht und mit dem Rettungswagen ins Krankenhaus gebracht worden. Das Bein war sehr angeschwollen, auch im Bereich des linken Auges hatte ich eine Starke Schwellung.

F: Wie lange waren Sie im Krankenhaus?

A: Ich war 25 Tage im Krankenhaus

F: Diese 25 Tage sind Sie durchgehend bewacht worden?

A: Ja, bin ich

F: Von wem wurden Sie bewacht, wer hat Sie bewacht?

A: Es waren Polizisten, die mich bewachten, es waren immer 2 Polizeibeamte, die mich vor der Türe meines Zimmers im Krankenhaus bewacht haben.

F: Die Verletzung am Bein, was war das?

A: Es war eine offene Wunde, alle 3 Wunden waren offen, auch die am Auge.

F: Wie wurden Sie behandelt, was haben die Ärzte gemacht?

A: Ich bin genäht worden, am Auge und am Unterschenkel. Mein Knie hat ein Implantat, es war verschoben, da bekam ich ein Implantat eingesetzt.

F: Wie viele Personen wurden da am 25.11.2013 bei der Demonstration festgenommen?

A: Es waren weniger als 1000 Personen, die festgenommen wurden, aber sehr viele.

Wie ist es ihnen gelungen, aus dem Gefängnis zu fliehen?

A: Es war so, während der Bus vor dem Tor des Gefängnisses, um mehrere Häftlinge zu befördern, in das neue Gefängnis, dort habe ich einen Moment ausgenützt, und bin geflüchtet. Das war während die Polizisten Gruppen von Gefangenen zum Transportbus brachten, dort konnte ich entkommen.

F: Dann sind Sie nicht im neuen Gefängnis angekommen, sondern noch vor dem Transport geflohen?

A: Ja, das stimmt. Ich war in einer Gruppe von Häftlingen, die auf den Einstieg in den Bus warteten, doch ich konnte noch vor dem Einsteigen flüchten, nicht nur ich, sondern einige sind geflüchtet, wir liefen in verschiedenen Richtungen davon. Einige wurden noch erwischt, aber nicht alle.

F: Waren Sie jemals in der Landwirtschaft oder so tätig?

A: In Österreich ja, aber nicht in Guinea.

F: Sicher nicht in Guinea?

A: Ja ganz sicher nicht.

F: Wie so haben Sie bei der Erstbefragung am 30.06.2015 gesagt, dass Sie keine Ausbildung hatten und keinen Beruf, nunmehr sagen Sie, dass Sie Mechaniker sind und Fahrer waren?

A: Ich habe das sehr wohl gesagt, es kann sein, dass der Dolmetscher das damals nicht übersetzt hat, das ist ja mein Beruf, schon deswegen habe ich das angegeben.

F: Das bedeutet aber auch, dass Sie ohne Führerschein Ihren Beruf nicht hätten ausüben können?

A: In Afrika ist es nicht so wie bei uns. Aber ich habe alles beim Arbeiten selbst erlernt.

Sie sind auch am 29.06.2015 in Wien von der Polizei befragt worden, nach dem Sie mit gefälschten Dokumenten erwischt worden, ist das so richtig?

A: Ja, das stimmt

Haben Sie da die Wahrheit gesagt, wissen Sie das noch?

A: Ja, natürlich

F: Ist es ihnen vorgelesen worden, bevor Sie unterfertigt haben (Rückübersetzt?)

A: eine Vollständige Rückübersetzung erfolgte nicht

Dort haben Sie angegeben (am 29.06.2015) dass Sie in Lebensgemeinschaft leben würden und 2 Kinder, Zwillinge aus 2014 haben, was sagen Sie dazu?

A: Nein, das stimmt nicht, das sind meine kleinen Brüder, ich habe keine Kinder.

Die Frau, welche Sie in Belgien versteckt hatte, hat Sabina geheißen, stimmt das?

A: Ja, das stimmt.

Die Angaben, dass Sie ein Jahr und 4 Tage im Gefängnis waren, dass Sie mit einem Schiff gefahren sind, und sich im Hafen versteckten, stimmten in etwa mit Ihren heutigen Angaben, weshalb sollten dann die Angaben über die Kinder, die Lebensgemeinschaft und die Arbeitstätigkeit nicht stimmen?

A: Das kann ich nicht erklären.

In der Befragung bei der Polizei haben Sie auch ausdrücklich angegeben, dass Sie in der Landwirtschaft gearbeitet haben, wie können Sie sich das erklären?

A: Mein Vater war in der Landwirtschaft tätig, ich war LKW-Fahrer.

F: Von wem haben Sie den heute vorgelegten Führerschein vom 15.02.2009 erhalten?

A: Er wurde mir von TP gegeben, es ist eine Behörde in Conakry, Guinea. Es ist das Verkehrsministerium, diese Behörde hat den Führerschein ausgestellt.

F: Wann haben Sie den Führerschein entgegengenommen und von welcher Person und an welchem Ort?

A: Das war 2009 im Feber, vom Direktor derXXXX, der Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat.

F: Da waren Sie persönlich dort und haben den Führerschein, den Sie heute vorgelegt haben, persönlich von einem Beamten, der für die Ausstellung von Führerscheinen zuständig ist, entgegengenommen?

A: Ja, ich war dort und habe den Führerschein persönlich entgegengenommen, das Dokument ist echt und si

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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