Entscheidungsdatum
31.10.2018Norm
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1Spruch
W132 2148060-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass gemäß § 42 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass gemäß Paragraph 42 und Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Am 28.10.2016 hat die Beschwerdeführerin beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:
Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" sowie einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 gestellt.Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" sowie einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 gestellt.
1.1. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 06.12.2016, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung zwar in Höhe von 50 vH bewertet wurde, jedoch die Voraussetzungen für die beantragten Zusatzeintragungen nicht vorlägen.1.1. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 06.12.2016, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung zwar in Höhe von 50 vH bewertet wurde, jedoch die Voraussetzungen für die beantragten Zusatzeintragungen nicht vorlägen.
2. In der Folge hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin einen unbefristeten Behindertenpass ausgestellt und einen Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH eingetragen sowie die Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996" vorgenommen.2. In der Folge hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin einen unbefristeten Behindertenpass ausgestellt und einen Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH eingetragen sowie die Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich VO 303/1996" vorgenommen.
3. Die belangte Behörde hat mit dem Bescheid vom XXXX, den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 abgewiesen.3. Die belangte Behörde hat mit dem Bescheid vom römisch 40 , den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 abgewiesen.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass gemäß § 42 und § 45 BBG abgewiesen.4. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass gemäß Paragraph 42 und Paragraph 45, BBG abgewiesen.
5. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, das Sachverständigengutachten sei nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin leide an Gefühllosigkeit in Händen und Füßen und habe ein übersteigertes Missempfinden sowie wiederkehrende Wunden an den Füßen. Ihr Gleichgewichtssinn und sohin das Gehen seien beeinträchtigt. Eine Strecke von 300 Metern könne sie nicht ohne Unterbrechung ohne Behelfe zurücklegen. Das Be- und Entsteigen von öffentlichen Verkehrsmitteln sei ohne Schmerzen kaum möglich und eine Fahrt ohne Sitzplatz berge Verletzungsrisiken und Schmerzwahrscheinlichkeit. Sie verzichte nicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
5.1. Mit dem - im Bundesverwaltungsgericht am 21.02.2017 eingelangten - Schreiben vom 20.02.2017 hat die belangte Behörde den Verwaltungsakt und die Beschwerde vorgelegt.
5.2. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.03.2017 wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass gemäß § 46 BBG neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen.5.2. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.03.2017 wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass gemäß Paragraph 46, BBG neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen.
6. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 07.06.2017, mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorlägen.6. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 07.06.2017, mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorlägen.
Im Zuge der persönlichen Untersuchung wurden von der Beschwerdeführerin die nachstehend angeführten Beweismittel in Vorlage gebracht:
7. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung gemäß § 46 BBG erteilten Parteiengehörs haben weder die belangte Behörde noch die Beschwerdeführerin Einwendungen erhoben.7. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, AVG mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung gemäß Paragraph 46, BBG erteilten Parteiengehörs haben weder die belangte Behörde noch die Beschwerdeführerin Einwendungen erhoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich die Beschwerdeführerin mit der Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland und besitzt einen Behindertenpass.
Der Verwaltungsakt ist unter Anschluss der Beschwerdeschrift am 21.02.2017 im Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
Die im Rahmen der persönlichen Untersuchung Dris. XXXX am 07.06.2017 beigebrachten medizinischen Beweismittel wurden nach dem 21.02.2017 vorgelegt.Die im Rahmen der persönlichen Untersuchung Dris. römisch 40 am 07.06.2017 beigebrachten medizinischen Beweismittel wurden nach dem 21.02.2017 vorgelegt.
1.2. Der Beschwerdeführerin ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
1.2.1. Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen:
Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut. Caput/Collum: Klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen. Thorax: Symmetrisch, elastisch. Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch RR 140/70. Abdomen: Klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz. Integument unauffällig.
Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänderin. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Endlagige Bewegungsschmerzen im Bereich beider Schultergelenke. Die Hände und Langfinger sind etwas geschwollen. Faustschluss endlagig eingeschränkt. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern F und S 0/90, Rotation 1/3 eingeschränkt. Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke seitengleich frei beweglich. Daumen und Langfinger seitengleich endlagig eingeschränkt beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt und kraftvoll durchführbar. Der Faustschluss ist nicht komplett. Fingerkuppenhohlhandabstand 1 cm. Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich. Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind bis zu den Ohren bzw., bis ISG beidseits durchführbar.
Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballenstand beidseits nicht durchführbar. Zehenstand beidseits angedeutet möglich. Der Einbeinstand ist mit Anhalten kurz möglich. Die tiefe Hocke ist ansatzweise möglich. Die Beinachse ist im Lot. Annähernd symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, mäßig Unterschenkelödeme beidseits, keine Varizen, die Sensibilität wird sockenförmig als herabgesetzt, plantar als gestört angegeben. Die Beschwielung ist im Bereich des rechten Vorfußes plantar über dem Köpfchen des 2. Mittelfußknochens verstärkt, Hühnerauge. Sprunggelenke beidseits: Umfangsvermehrung und druckschmerzhaft, Bewegungsschmerzen rechts mehr als links. Füße beidseits: deutlich Hallux valgus mit Zehenkonflikt, beide Füße in geringgradiger Abduktionsstellung, Krallenzehen beidseits. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive
Beweglichkeit: Hüften S 0/120, IR/AR 20/0/30, Knie links 0/0/130, rechts 0/0/120, Sprunggelenke: OSG und USG rechts in Mittelstellung versteift, links OSG 10/0/30, USG 20/0/40, Zehen sind eingeschränkt beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich.
Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Mäßig Hartspann. Kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule. ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Aktive
Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen endlagig eingeschränkt beweglich. BWS/LWS: FBA: 10 cm, in allen Ebenen 1/3 eingeschränkt beweglich. Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar.
Status psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen.
Art der Funktionseinschränkungen:
1.2.2. Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
Die Beschwerdeführerin kann sich im öffentlichen Raum selbständig fortbewegen, eine kurze Wegstrecke (ca. 300 m - 400 m) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, gegebenenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe, ohne maßgebende Unterbrechung zurücklegen bzw. wird durch die Verwendung allenfalls erforderlicher Behelfe die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maße erschwert. Die dauernden Gesundheitsschädigungen wirken sich nicht maßgebend auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens aus. Der sichere und gefährdungsfreie Transport im öffentlichen Verkehrsmittel ist nicht erheblich eingeschränkt.
Die festgestellten Funktionseinschränkungen wirken sich - auch im Zusammenwirken - nicht in erheblichem Ausmaß negativ auf die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel aus.
Es liegen weder erhebliche dauerhafte Einschränkungen der unteren Extremitäten noch der körperlichen Leistungsfähigkeit vor. Es ist eine für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausreichende Funktionsfähigkeit des Stütz- und Bewegungsapparates gegeben.
Die Beschwerdeführerin ist in der Lage, sich ohne Hilfsmittel fortzubewegen. Das Gangbild ist mit Sandalen ohne Gehhilfe lediglich geringgradig rechts hinkend, mäßig zügig und raumgewinnend.
Die Funktionsfähigkeit der oberen Extremitäten ist unauffällig. Das Festhalten beim Ein- und Aussteigen ist hinreichend möglich, der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist daher gesichert durchführbar.
Die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit der Beschwerdeführerin sowie die Möglichkeit Haltegriffe zu erreichen und sich festzuhalten sind ausreichend. Niveauunterschiede können überwunden werden, da die Beugefunktion im Bereich der Hüft-, Knie- und Sprunggelenke genügend ist und das sichere Ein- und Aussteigen gewährleistet sind.
Ein Ausmaß an Schmerzen, welches eine wesentliche Gangbildbeeinträchtigung und Gangleistungsminderung für kurze Wegstrecken nach sich zieht, oder das Festhalten in öffentlichen Verkehrsmitteln gravierend erschwert, kann nicht festgestellt werden.
Bei der Beschwerdeführerin liegen auch keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder der Sinnesfunktionen vor, es besteht auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems.
2. Beweiswürdigung:
Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art, Ausmaß und Auswirkungen der Funktionseinschränkungen gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:
Das eingeholte Sachverständigengutachten Dris. XXXX ist schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wurde zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel umfassend Stellung genommen.Das eingeholte Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 ist schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wurde zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel umfassend Stellung genommen.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der bis 21.02.2017 vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die bis 21.02.2017 vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen. Die Sachverständige fasst deren wesentlichen Inhalt nachvollziehbar wie folgt zusammen:
Die bis 21.02.2017 vorgelegten Beweismittel sind nicht geeignet, die gutachterlichen Feststellungen überzeugend in Frage zu stellen.
Die Beurteilung der Mobilität der Beschwerdeführerin als ausreichend, begründet Dr. XXXX fachärztlich überzeugend, dass keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten bzw. des sonstigen Stütz- und Bewegungsapparates vorliegen, da degenerative Gelenksveränderungen vorwiegend im Bereich des rechten Sprunggelenks, geringgradig auch im Bereich des linken Sprunggelenks und rechten Kniegelenks bestehen, und der beidseitige Hallux valgus mit Zehenkonflikt und Krallenzehen sowie die geringgradige Abduktionsstellung der Füße eine mäßige Gangbildbeeinträchtigung und Gangleistungsminderung bedingen, wobei eine Kompensation mittels entsprechendem Schuhwerk möglich ist. Auch zeigen die weiteren Gelenke nur mäßige Abnützungserscheinungen, woraus die Unmöglichkeit, kurze Wegstrecken zurücklegen zu können, oder Niveauunterschiede zu überwinden nicht abgeleitet werden kann.Die Beurteilung der Mobilität der Beschwerdeführerin als ausreichend, begründet Dr. römisch 40 fachärztlich überzeugend, dass keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten bzw. des sonstigen Stütz- und Bewegungsapparates vorliegen, da degenerative Gelenksveränderungen vorwiegend im Bereich des rechten Sprunggelenks, geringgradig auch im Bereich des linken Sprunggelenks und rechten Kniegelenks bestehen, und der beidseitige Hallux valgus mit Zehenkonflikt und Krallenzehen sowie die geringgradige Abduktionsstellung der Füße eine mäßige Gangbildbeeinträchtigung und Gangleistungsminderung bedingen, wobei eine Kompensation mittels entsprechendem Schuhwerk möglich ist. Auch zeigen die weiteren Gelenke nur mäßige Abnützungserscheinungen, woraus die Unmöglichkeit, kurze Wegstrecken zurücklegen zu können, oder Niveauunterschiede zu überwinden nicht abgeleitet werden kann.
Zum Beschwerdevorbringen betreffend Gefühlsstörungen führt Dr. XXXX anschaulich aus, dass die neuropathischen Beschwerden - welche sich unter Behandlung mit Pregabalin gebessert haben - nachvollziehbar sind, eine dadurch bedingte Raumwahrnehmung in einem Ausmaß welches das Zurücklegen kurzer Wegstrecken verunmöglicht, aber nicht festgestellt werden kann, da keine Lähmungen vorliegen und eine maßgebliche Gangunsicherheit in der Gangbildanalyse nicht beobachtet werden konnte.Zum Beschwerdevorbringen betreffend Gefühlsstörungen führt Dr. römisch 40 anschaulich aus, dass die neuropathischen Beschwerden - welche sich unter Behandlung mit Pregabalin gebessert haben - nachvollziehbar sind, eine dadurch bedingte Raumwahrnehmung in einem Ausmaß welches das Zurücklegen kurzer Wegstrecken verunmöglicht, aber nicht festgestellt werden kann, da keine Lähmungen vorliegen und eine maßgebliche Gangunsicherheit in der Gangbildanalyse nicht beobachtet werden konnte.
Hinsichtlich des Einwandes, das Ein- und Aussteigen bei öffentlichen Verkehrsmitteln und das Überwinden von Stufen ohne Schmerzen sei kaum möglich, hält die Sachverständige fest, dass zwar nachvollziehbar ist, dass aufgrund nachweisbarer degenerativer Veränderungen vor allem im Bereich der Sprunggelenke das Überwinden von Niveauunterschieden Beschwerden verursacht, aber unter Ausschöpfung aller medikamentöser und nichtmedikamentöser Maßnahmen das Be- und Entsteigen von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht verunmöglicht wird, diesbezüglich sind Therapieoptionen gegeben, insbesondere hinsichtlich Schuhversorgung. Überzeugend führt Dr. XXXX dazu aus, dass Art und Ausmaß allfälliger Schmerzzustände, die speziell mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einhergehen, nur indirekt erfasst werden können, dass sich aber anhand des beobachteten Gangbilds mit geringgradig rechts hinkendem, mäßig zügigem und raumgewinnendem Gehen, des aktuellen Untersuchungsergebnisses mit insgesamt ausreichender Beweglichkeit der unteren Extremitäten in Zusammenschau mit dem derzeitigen Therapieerfordernis kein Hinweis auf höhergradige Schmerzzustände ergibt, welche das Erreichen und Benützen öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichen.Hinsichtlich des Einwandes, das Ein- und Aussteigen bei öffentlichen Verkehrsmitteln und das Überwinden von Stufen ohne Schmerzen sei kaum möglich, hält die Sachverständige fest, dass zwar nachvollziehbar ist, dass aufgrund nachweisbarer degenerativer Veränderungen vor allem im Bereich der Sprunggelenke das Überwinden von Niveauunterschieden Beschwerden verursacht, aber unter Ausschöpfung aller medikamentöser und nichtmedikamentöser Maßnahmen das Be- und Entsteigen von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht verunmöglicht wird, diesbezüglich sind Therapieoptionen gegeben, insbesondere hinsichtlich Schuhversorgung. Überzeugend führt Dr. römisch 40 dazu aus, dass Art und Ausmaß allfälliger Schmerzzustände, die speziell mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einhergehen, nur indirekt erfasst werden können, dass sich aber anhand des beobachteten Gangbilds mit geringgradig rechts hinkendem, mäßig zügigem und raumgewinnendem Gehen, des aktuellen Untersuchungsergebnisses mit insgesamt ausreichender Beweglichkeit der unteren Extremitäten in Zusammenschau mit dem derzeitigen Therapieerfordernis kein Hinweis auf höhergradige Schmerzzustände ergibt, welche das Erreichen und Benützen öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichen.
Die im Rahmen der persönlichen Untersuchung wahrgenommene Gesamtmobilität beschreibt die Sachverständige unwidersprochen, dass die Beschwerdeführerin zur Untersuchung selbständig gehend, mit Sandalen mit Klettverschluss in Begleitung einer Bekannten kommt, das Gangbild mit Sandalen ohne Gehhilfe geringgradig rechts hinkend, mäßig zügig und raumgewinnend ist, der Barfußgang deutlicheres Hinken rechts mit gehemmtem Abrollen zeigt und das Aus- und Ankleiden zum Teil selbständig im Sitzen durchgeführt wird.
Dr.XXXX fasst die Einschränkungen dahingehend zusammen, dass die degenerativen Gelenksveränderungen und Wirbelsäulenveränderungen ohne höhergradige Funktionseinschränkungen und ohne radikuläres Defizit das Erreichen, das Be- und Entsteigen von öffentlichen Verkehrsmitteln sowie den sicheren Transport darin nicht verunmöglichen, da mittels entsprechendem Schuhwerk die Abnützungserscheinungen vor allem im Bereich des rechten Sprunggelenks bzw. der Füße beidseits ausreichend kompensiert und Niveauunterschiede überwunden werden können, da ein ausreichender Bewegungsumfang vor allem der Hüftgelenke objektivierbar ist. Auch reicht die Beweglichkeit im Bereich der oberen Extremitäten und Kraft aus, um Haltegriffe zu erreichen um sich gut festhalten zu können. Sie führt weiters schlüssig aus, dass eine höhergradige Sehminderung nicht vorliegt, da ein Visus von beidseits 0,6 besteht, keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vorliegen, da keine Zeichen einer maßgeblichen Einschränkung der cardialen Leistungsbreite oder eine Dyspnoe bestehen, keine ausgeprägten Beinödeme objektivierbar sind, keine Befunde über eine Herzleistungsminderung oder Einschränkung der Lungenfunktion vorliegen und der Bluthochdruck medikamentös gut eingestellt ist, womit keine Hinweise auf höhergradige Einschränkung der cardialen Leistungsbreite vorliegen.
Das Sachverständigengutachten Dris.XXXX steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Dem Gutachten eines Sachverständigen kann zwar auch ohne Gegengutachten in der Weise entgegengetreten werden, als die Parteien Unschlüssigkeiten oder Unvollständigkeiten des Gutachtens aufzeigen. Die Beschwerdeführerin ist dem - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten jedoch im Rahmen des Parteiengehöres nicht entgegengetreten.
Die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt.
Dem Beschwerdevorbringen wurde insofern entsprochen, als nun neuerlich eine persönliche Untersuchung, nunmehr fachärztlich, durchgeführt wurde. Das Beschwerdevorbringen ist jedoch nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach eine ausreichende Funktionsfähigkeit des Bewegungsapparates und genügende körperliche Belastbarkeit gegeben sind und sich die objektivierten Funktionseinschränkungen nicht maßgebend negativ auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken, zu entkräften.
Die Angaben der Beschwerdeführerin konnten demnach nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.
Zur Erörterung der Rechtsfrage, ob der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt II.3.1.Zur Erörterung der Rechtsfrage, ob der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt römisch zwei.3.1.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG)
Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (Paragraph 42, Absatz eins, BBG)
Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (Paragraph 42, Absatz 2, BBG)
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (Paragraph 45, Absatz eins, BBG)
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (Paragraph 45, Absatz 2, BBG)
Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist u.a. jedenfalls einzutragen:
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
vorliegen.