TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/31 W124 2208363-1

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Veröffentlicht am 31.10.2018
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Entscheidungsdatum

31.10.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W124 2208363-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. I Nr. 51/1991 idgF, sowie §§ 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, und §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2, 52 Abs. 9, 55 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF, sowie Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, und Paragraphen 46, 52, Absatz 2, Ziffer 2, 52, Absatz 9, 55, Absatz eins a, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Vorverfahren

1.1 Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein indischer Staatsangehöriger, stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem mit Bescheid vom XXXX seine Anhaltung (Schubhaft) angeordnet worden war.1.1 Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein indischer Staatsangehöriger, stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem mit Bescheid vom römisch 40 seine Anhaltung (Schubhaft) angeordnet worden war.

1.1.1 Im Rahmen seiner Erstbefragung am selben Tag gab er vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Aushändigung des Merkblattes über die Rechte und Pflichten von Asylwerbern an, er sei geschieden, gehöre dem Buddhismus an, stamme aus XXXX und habe dort sechs Jahre die Grundschule sowie sechs Jahre eine höhere Schule besucht. Er verfüge über eine Berufsausbildung als Koch und habe in Österreich ca. viereinhalb Jahre als Küchengehilfe gearbeitet. Zu seinen Familienangehörigen führte er aus, dass vor sieben Jahren seine Eltern noch in Indien gelebt hätten. Wo genau sie gelebt hätten, wisse er heute nicht mehr. Er habe keinen Kontakt mehr zu ihnen. Sein Bruder und seine Schwester würden in Schweden leben. Im Hinblick auf seine Ausreise aus dem Herkunftsstaat gab er zu Protokoll, im August XXXX habe er seinen Herkunftsstaat verlassen. Mit einem Arbeitsvisum sei er nach Schweden gereist und habe dort 18 Monate in einem Restaurant gearbeitet. Nach Ablauf des Visums habe er eine Verlängerung beantragt. Während er auf eine Antwort gewartet habe, sei er nach Österreich gereist. In Österreich habe er dann aber erfahren, dass sein Visum nicht verlängert werde. Daher habe er nicht mehr zurückreisen können. In der Folge habe er ca. viereinhalb Jahre im Bundesgebiet gelebt und ohne Meldung in verschiedenen chinesischen Restaurants gearbeitet. Zu seiner Herkunft gab er an, seine Eltern seien gebürtige Chinesen, die vor seiner Geburt nach Indien geflüchtet seien. Dort seien er und seine Geschwister zur Welt gekommen und seien daher gebürtige Inder.1.1.1 Im Rahmen seiner Erstbefragung am selben Tag gab er vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Aushändigung des Merkblattes über die Rechte und Pflichten von Asylwerbern an, er sei geschieden, gehöre dem Buddhismus an, stamme aus römisch 40 und habe dort sechs Jahre die Grundschule sowie sechs Jahre eine höhere Schule besucht. Er verfüge über eine Berufsausbildung als Koch und habe in Österreich ca. viereinhalb Jahre als Küchengehilfe gearbeitet. Zu seinen Familienangehörigen führte er aus, dass vor sieben Jahren seine Eltern noch in Indien gelebt hätten. Wo genau sie gelebt hätten, wisse er heute nicht mehr. Er habe keinen Kontakt mehr zu ihnen. Sein Bruder und seine Schwester würden in Schweden leben. Im Hinblick auf seine Ausreise aus dem Herkunftsstaat gab er zu Protokoll, im August römisch 40 habe er seinen Herkunftsstaat verlassen. Mit einem Arbeitsvisum sei er nach Schweden gereist und habe dort 18 Monate in einem Restaurant gearbeitet. Nach Ablauf des Visums habe er eine Verlängerung beantragt. Während er auf eine Antwort gewartet habe, sei er nach Österreich gereist. In Österreich habe er dann aber erfahren, dass sein Visum nicht verlängert werde. Daher habe er nicht mehr zurückreisen können. In der Folge habe er ca. viereinhalb Jahre im Bundesgebiet gelebt und ohne Meldung in verschiedenen chinesischen Restaurants gearbeitet. Zu seiner Herkunft gab er an, seine Eltern seien gebürtige Chinesen, die vor seiner Geburt nach Indien geflüchtet seien. Dort seien er und seine Geschwister zur Welt gekommen und seien daher gebürtige Inder.

Zu seinen Fluchtgründen gab er zu Protokoll, vor ca. acht Jahren seien Anhänger der "Tirumal Congress Partei" zu ihnen nachhause gekommen und hätten um eine Spende gebeten. Da sie mit der Spende des Vaters nicht zufrieden gewesen seien, hätten sie nachts ihr Haus angezündet. Zu diesem Zeitpunkt hätten sich der BF sowie seine Eltern im Haus befunden. Infolge einer Rauchvergiftung sei der BF ohnmächtig geworden und erst im Spital wieder aufgewacht. Von einem Nachbar habe er daraufhin erfahren, dass seine Eltern spurlos verschwunden seien. Er habe eine Vermisstenanzeige bei der Polizei erstattet, habe jedoch trotz mehrmaliger Anfragen seine Eltern nicht finden können. Da er nun weder familiäre Anknüpfungspunkte noch eine Unterkunft in Indien habe, habe er seinen Bruder in Schweden um Hilfe gebeten, der ihn daraufhin in einem Restaurant in Schweden Arbeit verschafft habe. Er habe nicht gewusst, dass er in Österreich einen Asylantrag stellen könne bzw. habe er die Bedeutung von "Asyl" nicht gekannt. Erst ein Dolmetscher in Mödling habe ihn davon in Kenntnis gesetzt. Daraufhin habe er sich zur Antragstellung entschieden. Im Fall seiner Rückkehr habe er niemanden, zumal er nicht wisse, wo seine Eltern seien. Auch eine Unterkunft habe er nicht. Er habe Angst vor den Anhängern der Tirumal Congress Partei, da er gegen sie Anzeige erstattet habe. Die Polizei unterstütze ihn auch nicht, da er chinesischer Herkunft sei.

1.1.2 Aus einer Auskunft aus dem Zentralen Melderegister ergab sich, dass der BF nach seiner Entlassung aus der Schubhaft am XXXX keinen Wohnsitz im Bundesegebiet meldete. Am XXXX wurde der BF aus der Grundversorgung wegen unbekannten Aufenthalts entlassen.1.1.2 Aus einer Auskunft aus dem Zentralen Melderegister ergab sich, dass der BF nach seiner Entlassung aus der Schubhaft am römisch 40 keinen Wohnsitz im Bundesegebiet meldete. Am römisch 40 wurde der BF aus der Grundversorgung wegen unbekannten Aufenthalts entlassen.

1.1.3 Mit Bescheid vom XXXX, Zl. XXXX, wies das Bundesasylamt (in der Folge: BAA) den Antrag vom XXXX bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III.).1.1.3 Mit Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wies das Bundesasylamt (in der Folge: BAA) den Antrag vom römisch 40 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Festgestellt wurde, dass der BF unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist sei. Der genaue Zeitpunkt und die näheren Umstände zur Einreise hätten nicht festgestellt werden können. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass er in Indien asylrechtsrelevanten Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei, oder, dass er gegenwärtig im Fall seiner Rückkehr solchen ausgesetzt wäre. Ferner würden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass er im Fall einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien einer Gefahr iSd § 8 AsylG 2005 ausgesetzt wäre. Begründend wurde unter anderem ausgeführt, dass dem Vorbringen des BF ein Konnex zu den in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Gründen fehle. Auch zu einer Gefährdung iSd § 8 AsylG 2005 sei kein konkretes Vorbringen erstattet worden und lasse sich aus der allgemeinen Situation in Indien eine solche Gefährdung ebenso wenig ableiten.Festgestellt wurde, dass der BF unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist sei. Der genaue Zeitpunkt und die näheren Umstände zur Einreise hätten nicht festgestellt werden können. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass er in Indien asylrechtsrelevanten Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei, oder, dass er gegenwärtig im Fall seiner Rückkehr solchen ausgesetzt wäre. Ferner würden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass er im Fall einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien einer Gefahr iSd Paragraph 8, AsylG 2005 ausgesetzt wäre. Begründend wurde unter anderem ausgeführt, dass dem Vorbringen des BF ein Konnex zu den in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Gründen fehle. Auch zu einer Gefährdung iSd Paragraph 8, AsylG 2005 sei kein konkretes Vorbringen erstattet worden und lasse sich aus der allgemeinen Situation in Indien eine solche Gefährdung ebenso wenig ableiten.

1.1.4 Dieser Bescheid wurde am XXXX gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 Zustellgesetz 1982 ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde hinterlegt, da der BF an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig gewesen sei und eine neuerliche Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden habe können.1.1.4 Dieser Bescheid wurde am römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, Zustellgesetz 1982 ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde hinterlegt, da der BF an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig gewesen sei und eine neuerliche Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden habe können.

1.2 Nachdem mit Bescheid vom XXXX gegen den BF die Schubhaft zur Absicherung seiner Abschiebung angeordnet wurde, stellte er am XXXX den zweiten Antrag auf internationalen Schutz.1.2 Nachdem mit Bescheid vom römisch 40 gegen den BF die Schubhaft zur Absicherung seiner Abschiebung angeordnet wurde, stellte er am römisch 40 den zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

1.2.1 Im Rahmen seiner Erstbefragung am XXXX gab er zu seinen Fluchtgründen an, er könne nicht nach Indien zurückkehren, da er nicht wisse, wo sich seine Eltern aufhielten. Er stelle einen neuen Antrag, weil er in Österreich bleiben wolle. Sobald er seine Eltern finde, werde er freiwillig nach Indien zurückkehren. Die im Zuge des letzten Antrags angegebenen Fluchtgründe seien aufrecht und habe sich daran auch nichts geändert. Er rufe alle drei Monate in Indien Nachbarn und Freunde an und frage, wo seine Eltern seien. Es habe ihm aber niemand weiterhelfen können. Von seinen Eltern habe er auch nichts gehört. In Indien habe er keine Wohnung, wo er leben könne. Er habe dort niemanden und wisse nicht, zu wem er dort gehen solle. Er habe keine Beweise, fürchte aber, dass er bei seiner Rückkehr von Politikern der BJP Partei misshandelt werde. Den vollständigen Namen der BJP Partei kenne er ebenso wenig wie konkrete Namen der Personen, die ihn verfolgen würden. Er habe nicht gewusst, dass sein Asylverfahren negativ entschieden sei und habe erst bei seiner Festnahme von der Fremdenpolizei davon erfahren. Zu seinem Gesundheitszustand gab er an, er befinde sich seit fünf Tagen im Hungerstreik. Seit drei oder vier Jahren habe er Herz- und Gallenbeschwerden. Dies sei auch von den Ärzten in Traiskirchen bestätigt worden.1.2.1 Im Rahmen seiner Erstbefragung am römisch 40 gab er zu seinen Fluchtgründen an, er könne nicht nach Indien zurückkehren, da er nicht wisse, wo sich seine Eltern aufhielten. Er stelle einen neuen Antrag, weil er in Österreich bleiben wolle. Sobald er seine Eltern finde, werde er freiwillig nach Indien zurückkehren. Die im Zuge des letzten Antrags angegebenen Fluchtgründe seien aufrecht und habe sich daran auch nichts geändert. Er rufe alle drei Monate in Indien Nachbarn und Freunde an und frage, wo seine Eltern seien. Es habe ihm aber niemand weiterhelfen können. Von seinen Eltern habe er auch nichts gehört. In Indien habe er keine Wohnung, wo er leben könne. Er habe dort niemanden und wisse nicht, zu wem er dort gehen solle. Er habe keine Beweise, fürchte aber, dass er bei seiner Rückkehr von Politikern der BJP Partei misshandelt werde. Den vollständigen Namen der BJP Partei kenne er ebenso wenig wie konkrete Namen der Personen, die ihn verfolgen würden. Er habe nicht gewusst, dass sein Asylverfahren negativ entschieden sei und habe erst bei seiner Festnahme von der Fremdenpolizei davon erfahren. Zu seinem Gesundheitszustand gab er an, er befinde sich seit fünf Tagen im Hungerstreik. Seit drei oder vier Jahren habe er Herz- und Gallenbeschwerden. Dies sei auch von den Ärzten in Traiskirchen bestätigt worden.

1.2.2 In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BAA am XXXX gab er im Wesentlichen an, er habe noch dieselben Probleme wie bei der ersten Antragstellung. Dem Verfahren habe er sich nicht entzogen, sondern habe seine Handynummer sowie seine E-Mailadresse bekanntgegeben. Bei der Entlassung aus Traiskirchen hätten sie ihm gesagt, dass dies in Ordnung gehe. Seine Eltern könne er in Indien nicht suchen. Vor seiner Ausreise habe er sich bei der Polizei darüber beschwert, die Politik sei daran schuld, dass sein Haus niedergebrannt worden sei. Die Polizei sei über die Kritik empört gewesen und habe ihn gesucht. Seine Ausreise habe mit der indischen Polizei gar nichts zu tun. Er habe sich selbstständig um eine schwedische Arbeitserlaubnis bemüht. Nachdem er diese erhalten habe, habe ihm die Polizei nichts mehr in den Weg gelegt. In Österreich habe er sich viereinhalb Jahre unrechtmäßig aufgehalten, da er sich mit den Bestimmungen und Gesetzen nicht ausgekannt habe. Es habe einige Zeit gedauert, bis er gewusst habe, was er tun müsse. In Österreich habe er einen Asylantrag gestellt, weil die Schweden plötzlich seine Arbeitserlaubnis für ungültig erklärt hätten. In Indien sei sein Leben in Gefahr. Erst wenn seine Eltern wiederauftauchen, könne er zurückkehren.1.2.2 In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BAA am römisch 40 gab er im Wesentlichen an, er habe noch dieselben Probleme wie bei der ersten Antragstellung. Dem Verfahren habe er sich nicht entzogen, sondern habe seine Handynummer sowie seine E-Mailadresse bekanntgegeben. Bei der Entlassung aus Traiskirchen hätten sie ihm gesagt, dass dies in Ordnung gehe. Seine Eltern könne er in Indien nicht suchen. Vor seiner Ausreise habe er sich bei der Polizei darüber beschwert, die Politik sei daran schuld, dass sein Haus niedergebrannt worden sei. Die Polizei sei über die Kritik empört gewesen und habe ihn gesucht. Seine Ausreise habe mit der indischen Polizei gar nichts zu tun. Er habe sich selbstständig um eine schwedische Arbeitserlaubnis bemüht. Nachdem er diese erhalten habe, habe ihm die Polizei nichts mehr in den Weg gelegt. In Österreich habe er sich viereinhalb Jahre unrechtmäßig aufgehalten, da er sich mit den Bestimmungen und Gesetzen nicht ausgekannt habe. Es habe einige Zeit gedauert, bis er gewusst habe, was er tun müsse. In Österreich habe er einen Asylantrag gestellt, weil die Schweden plötzlich seine Arbeitserlaubnis für ungültig erklärt hätten. In Indien sei sein Leben in Gefahr. Erst wenn seine Eltern wiederauftauchen, könne er zurückkehren.

1.2.3 Mit Bescheid vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der Antrag vom XXXX gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Der BF wurde gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem BF am XXXX zugestellt.1.2.3 Mit Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Antrag vom römisch 40 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Der BF wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem BF am römisch 40 zugestellt.

2. Gegenständliches Verfahren

2.1 Der BF stellte am XXXX den verfahrensgegenständlichen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz und brachte im Zuge seiner Erstbefragung am selben Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Wesentlichen vor, er habe in Indien keine Heimat mehr, würde dort niemanden kennen und nicht akzeptiert werden. Er werde sicher ins Gefängnis gebracht, da er schon so lange von seinem Herkunftsstaat weg sei. Die dort geltenden Gesetze kenne er nicht. Sohin wisse er nicht, ob er dort unmenschlich behandelt werde.2.1 Der BF stellte am römisch 40 den verfahrensgegenständlichen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz und brachte im Zuge seiner Erstbefragung am selben Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Wesentlichen vor, er habe in Indien keine Heimat mehr, würde dort niemanden kennen und nicht akzeptiert werden. Er werde sicher ins Gefängnis gebracht, da er schon so lange von seinem Herkunftsstaat weg sei. Die dort geltenden Gesetze kenne er nicht. Sohin wisse er nicht, ob er dort unmenschlich behandelt werde.

2.2 Am XXXX erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt), wobei er zu seinem Gesundheitszustand angab, ihm gehe es gut. Im Jahr XXXX sei eine Verletzung an seiner Hand behandelt worden. Er stehe weder in ärztlicher Behandlung, noch nehme er regelmäßig Medikamente.2.2 Am römisch 40 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt), wobei er zu seinem Gesundheitszustand angab, ihm gehe es gut. Im Jahr römisch 40 sei eine Verletzung an seiner Hand behandelt worden. Er stehe weder in ärztlicher Behandlung, noch nehme er regelmäßig Medikamente.

Daraufhin legte er ein Konvolut an Dokumenten vor, welches folgende verfahrensrelevante Unterlagen (in Kopie) enthielt:

  • -Strichaufzählung
    Arztbrief des Landesklinikums XXXX vom XXXX, aus welchem eine Verletzung des BF auf der rechten Hand hervorgeht;Arztbrief des Landesklinikums römisch 40 vom römisch 40 , aus welchem eine Verletzung des BF auf der rechten Hand hervorgeht;

  • -Strichaufzählung
    Ambulanzkarte des LKH XXXX vom XXXX, aus welchem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer wegen Schmerzen im Bereich des 3. und 4. Fingers der rechten Hand behandelt wurde;Ambulanzkarte des LKH römisch 40 vom römisch 40 , aus welchem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer wegen Schmerzen im Bereich des 3. und 4. Fingers der rechten Hand behandelt wurde;

  • -Strichaufzählung
    Arztbrief vom XXXX von Dr. XXXX, FA Psychiatrie, XXXX, aus welchem hervorgeht, dass der BF im Zeitpunkt der Untersuchung an einer Depression sowie Schlaflosigkeit gelitten hat, beim BF aber keine psychotischen Symptome oder Suizidalität vorlagen;Arztbrief vom römisch 40 von Dr. römisch 40 , FA Psychiatrie, römisch 40 , aus welchem hervorgeht, dass der BF im Zeitpunkt der Untersuchung an einer Depression sowie Schlaflosigkeit gelitten hat, beim BF aber keine psychotischen Symptome oder Suizidalität vorlagen;

  • -Strichaufzählung
    Auszüge aus dem indischen Reisepass, ausgestellt am XXXX mit Gültigkeit bis zum XXXX, aus welchem hervorgeht, dass der BF über ein schwedisches Visum, gültig vom XXXX bis zum XXXX verfügte;Auszüge aus dem indischen Reisepass, ausgestellt am römisch 40 mit Gültigkeit bis zum römisch 40 , aus welchem hervorgeht, dass der BF über ein schwedisches Visum, gültig vom römisch 40 bis zum römisch 40 verfügte;

  • -Strichaufzählung
    ein nicht vollständig ausgefülltes Antragsformular zur Ausstellung eines Reisepasses;

  • -Strichaufzählung
    zwei Lichtbilder zum Nachweis seiner Anwesenheit in der indischen Botschaft.

Zu den vorgelegten Dokumenten gab er an, er habe um einen indischen Reisepass angesucht. Er habe noch einen weiteren Antrag für eine Ausstellung eines Reisepasses, er sei aber zweimal abgelehnt worden. Er habe ein Foto, das beweisen solle, dass er bei der indischen Botschaft gewesen sei. Weiters habe er medizinische Befunde. Von der Indischen Botschaft habe er ein Schreiben verlangt, habe aber keines erhalten.

Zu seinem Familienstand gab er an, er sei geschieden und habe keine Kinder. Ferner brachte er zu seinen Familienangehörigen vor, er habe in Österreich eine Schwester, die bereits seit ca. 20 Jahren im Bundesgebiet sei. Sein Bruder lebe seit XXXX in Österreich und wohne derzeit in Innsbruck. Deren Adressen kenne er nicht und er lebe auch nicht mit ihnen zusammen. Die beiden würden ihn allerdings finanziell unterstützen. Die Höhe der finanziellen Unterstützung hänge von seinem Bedarf ab. Manchmal bekomme er € 50, manchmal €100 im Monat. Der Bruder habe die schwedische Staatsbürgerschaft. Seine Schwester sei österreichische Staatsbürgerin, sei verheiratet und habe auch Kinder. Der BF lebe alleine und sei derzeit Single. In Indien habe er keine Angehörigen. Seit den letzten drei Jahren habe er keinen Kontakt mehr zu seiner Mutter. Er habe seine Nachbarin in Indien gefragt und diese habe ihm mehrmals geantwortet, sie kenne den Aufenthaltsort seiner Mutter nicht. Früher habe er als Zeitungszusteller gearbeitet, während er derzeit nicht erwerbstätig sei.Zu seinem Familienstand gab er an, er sei geschieden und habe keine Kinder. Ferner brachte er zu seinen Familienangehörigen vor, er habe in Österreich eine Schwester, die bereits seit ca. 20 Jahren im Bundesgebiet sei. Sein Bruder lebe seit römisch 40 in Österreich und wohne derzeit in Innsbruck. Deren Adressen kenne er nicht und er lebe auch nicht mit ihnen zusammen. Die beiden würden ihn allerdings finanziell unterstützen. Die Höhe der finanziellen Unterstützung hänge von seinem Bedarf ab. Manchmal bekomme er € 50, manchmal €100 im Monat. Der Bruder habe die schwedische Staatsbürgerschaft. Seine Schwester sei österreichische Staatsbürgerin, sei verheiratet und habe auch Kinder. Der BF lebe alleine und sei derzeit Single. In Indien habe er keine Angehörigen. Seit den letzten drei Jahren habe er keinen Kontakt mehr zu seiner Mutter. Er habe seine Nachbarin in Indien gefragt und diese habe ihm mehrmals geantwortet, sie kenne den Aufenthaltsort seiner Mutter nicht. Früher habe er als Zeitungszusteller gearbeitet, während er derzeit nicht erwerbstätig sei.

Zu seinem Aufenthalt in Österreich gab er zu Protokoll, er sei im Jahr XXXX eingereist. Genau wisse er es nicht mehr. Er habe seither das Bundesgebiet nicht verlassen. In Österreich habe er Freunde, zu denen jedoch kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Sie würden hin und wieder gemeinsam trinken. Er habe als Zeitungszusteller gearbeitet, gehe jedoch derzeit keiner Erwerbstätigkeit nach. Seine Familie würde ihn finanziell unterstützen, während ihm seine Freunde Getränke oder Zigaretten spendieren würden. In Vereinen oder Organisationen sei er nicht tätig. Einen Deutschkurs habe er nicht absolviert, könne jedoch die Sprache verstehen und sich unterhalten. Auf das Ersuchen, seinen Tagesablauf in Deutsch zu schildern, gab der BF zu Protokoll "Ich bin da neun Jahre in Austria. Ich habe keine Arbeit. Ich bin immer draußen. Anfang sieben Uhr Früh stehe ich auf." Das Bundesamt merkte im Protokoll an, dass der BF gebrochen Deutsch spreche und die Einvernahme aufgrund der Sprachbarriere in Hindi weitergeführt werde. Der BF gab daraufhin an, er spreche Chinesisch, Hindi, Englisch und Bengali, wobei er die englische Sprache am besten beherrsche.Zu seinem Aufenthalt in Österreich gab er zu Protokoll, er sei im Jahr römisch 40 eingereist. Genau wisse er es nicht mehr. Er habe seither das Bundesgebiet nicht verlassen. In Österreich habe er Freunde, zu denen jedoch kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Sie würden hin und wieder gemeinsam trinken. Er habe als Zeitungszusteller gearbeitet, gehe jedoch derzeit keiner Erwerbstätigkeit nach. Seine Familie würde ihn finanziell unterstützen, während ihm seine Freunde Getränke oder Zigaretten spendieren würden. In Vereinen oder Organisationen sei er nicht tätig. Einen Deutschkurs habe er nicht absolviert, könne jedoch die Sprache verstehen und sich unterhalten. Auf das Ersuchen, seinen Tagesablauf in Deutsch zu schildern, gab der BF zu Protokoll "Ich bin da neun Jahre in Austria. Ich habe keine Arbeit. Ich bin immer draußen. Anfang sieben Uhr Früh stehe ich auf." Das Bundesamt merkte im Protokoll an, dass der BF gebrochen Deutsch spreche und die Einvernahme aufgrund der Sprachbarriere in Hindi weitergeführt werde. Der BF gab daraufhin an, er spreche Chinesisch, Hindi, Englisch und Bengali, wobei er die englische Sprache am besten beherrsche.

Auf die Frage, warum er neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz stelle, gab der BF zu Protokoll, er habe große Probleme in Österreich. Die Botschaft identifiziere ihn nicht als Inder. Die Polizei habe ihn sogar viermal der Botschaft vorgeführt und es sei ihm mitgeteilt worden, dass er Chinese sei. Bei der chinesis

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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