Entscheidungsdatum
31.10.2018Norm
AlVG §1 Abs1 litaSpruch
I404 2004930-7/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX beide vertreten durch die Simma Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 12.03.2013, Zl. IVb-609-2012/0018, betreffend Feststellung der Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 iVm Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) und gemäß § 1 Abs. 1 lit. a Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 beide vertreten durch die Simma Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 12.03.2013, Zl. IVb-609-2012/0018, betreffend Feststellung der Versicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) und gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und festgestellt, dass Herr XXXX beim Dienstgeber XXXX vom 13.02.2006 bis 15.02.2006, am 01.04.2006, vom 03.04. bis 07.04.2006, vom 11.06.2006 bis 14.06.2006, vom 14.05.2007 bis 16.05.2007 und vom 19.10.2007 bis 21.10.2007 sowie vom 4.11.2007 bis 5.11.2007 gemäß § 4 Abs. 1 iVm Abs. 2 ASVG in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung vollversichert und gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG arbeitslosenversichert ist.Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und festgestellt, dass Herr römisch 40 beim Dienstgeber römisch 40 vom 13.02.2006 bis 15.02.2006, am 01.04.2006, vom 03.04. bis 07.04.2006, vom 11.06.2006 bis 14.06.2006, vom 14.05.2007 bis 16.05.2007 und vom 19.10.2007 bis 21.10.2007 sowie vom 4.11.2007 bis 5.11.2007 gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung vollversichert und gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG arbeitslosenversichert ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 25.01.2012 stellte die Vorarlberger Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde) fest, dass XXXX (in der Folge Erstbeschwerdeführer) beim Dienstgeber XXXX (in der Folge: Zweitbeschwerdeführer), in den Zeiträumen 13.02.2006 bis 17.02.2006, 01.04.2006 bis 07.04.2006, 11.06.2006 bis 14.06.2006, 14.05.2007 bis 16.05.2007 und vom 19.10.2007 bis 05.11.2007 gemäß § 4 Abs. 1 iVm Abs. 2 ASVG in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung vollversichert und gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG arbeitslosenversichert ist. Begründend wurde ausgeführt, dass beim Zweitbeschwerdeführer am 17.08.2011 eine Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA) durchgeführt worden sei. Bei dieser Prüfung sei unter anderem die fehlende Meldung des Erstbeschwerdeführers als vollversicherter Arbeiter beanstandet worden. Der Erstbeschwerdeführer sei in den angeführten Zeiträumen an Projekten des Zweitbeschwerdeführers als Veranstaltungstechniker sowie Auf- und Abbauhelfer beteiligt gewesen. Der Zweitbeschwerdeführer habe in der Regel bei Messen und ähnlichen Veranstaltungen Messestände oder Bühnen errichtet. Der Auf- und Abbau erfolge vor Ort durch ein vom Zweitbeschwerdeführer zusammengestelltes Team, zu dem insbesondere Licht-, Ton- und Bühnentechniker gehören würden. In der Regel habe der Zweitbeschwerdeführer nach Annahme eines Auftrages die geeigneten Fachkräfte engagiert. Diese Personen hätten sich vor Beginn des Projekts zu einer Besprechung zusammengefunden, in welcher die Details und der Zeitplan bekannt gegeben worden seien. Wenn eine Person zugesagt habe, sei erwartet worden, dass sie die Leistung auch erbringe. Wenn dies aus einem bestimmten Grund nicht möglich gewesen sei, sei von der entsprechenden Person dem Zweitbeschwerdeführer eine Ersatzperson vorgeschlagen worden. Der Zweitbeschwerdeführer habe dann mit der Ersatzperson Kontakt aufgenommen und eine Vereinbarung über deren Einsatz getroffen. Die Ersatzperson sei vom Zweitbeschwerdeführer engagiert und bezahlt worden. Ein Austausch eines Projektmitgliedes sei aber nur selten vorgekommen. Es sei nie vorgekommen, dass eine vom Zweitbeschwerdeführer engagierte Person mit Hilfe eigener Hilfskräfte die Leistung erbracht habe. Die am Projekt beteiligten Personen seien in der Regel gemeinsam zu den Veranstaltungen gefahren. Die Kosten des Transports und der Unterbringung sowie Verpflegung seien vom Zweitbeschwerdeführer getragen worden. In Ausnahmefällen seien die Spesen zunächst vom Projektmitarbeiter bezahlt und dann vom Zweitbeschwerdeführer ersetzt worden. Die Leitung des Projekts vor Ort habe in der Regel der Zweitbeschwerdeführer übernommen, er habe die Arbeiten koordiniert und sei Ansprechpartner für die Mitarbeiter, Kunden und Messeveranstalter gewesen. Er habe die Arbeitszeiten insoweit vorgegeben, als er die morgendlichen Frühstückszeiten sowie die Abfahrten zum Veranstaltungsort vorgegeben habe. Sofern der Zweitbeschwerdeführer nicht vor Ort gewesen sei, habe es einen anderen Projektleiter gegeben. Die Bauteile für die Konstruktion selbst sowie die größeren Beleuchtungs- und Beschallungseinrichtungen seien vom Zweitbeschwerdeführer gestellt worden. Der Erstbeschwerdeführer habe aber auch sein eigenes Werkzeug mitgenommen. Beim Auf- und Abbau hätten die Projektmitarbeiter als Team zusammengearbeitet. Auch die Personen, die als Fachleute für spezielle Bereiche (etwa Tonmeister) engagiert worden seien, hätten sich bsp. beim Be- und Entladen des LKW-s beteiligt. Der Erstbeschwerdeführer sei allgemein für den Auf- und Abbau der Messstände und das Be- und Entladen des LKW-s zuständig gewesen. Er habe ausgeholfen, wo Not am Mann gewesen sei.1. Mit Bescheid vom 25.01.2012 stellte die Vorarlberger Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde) fest, dass römisch 40 (in der Folge Erstbeschwerdeführer) beim Dienstgeber römisch 40 (in der Folge: Zweitbeschwerdeführer), in den Zeiträumen 13.02.2006 bis 17.02.2006, 01.04.2006 bis 07.04.2006, 11.06.2006 bis 14.06.2006, 14.05.2007 bis 16.05.2007 und vom 19.10.2007 bis 05.11.2007 gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung vollversichert und gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG arbeitslosenversichert ist. Begründend wurde ausgeführt, dass beim Zweitbeschwerdeführer am 17.08.2011 eine Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA) durchgeführt worden sei. Bei dieser Prüfung sei unter anderem die fehlende Meldung des Erstbeschwerdeführers als vollversicherter Arbeiter beanstandet worden. Der Erstbeschwerdeführer sei in den angeführten Zeiträumen an Projekten des Zweitbeschwerdeführers als Veranstaltungstechniker sowie Auf- und Abbauhelfer beteiligt gewesen. Der Zweitbeschwerdeführer habe in der Regel bei Messen und ähnlichen Veranstaltungen Messestände oder Bühnen errichtet. Der Auf- und Abbau erfolge vor Ort durch ein vom Zweitbeschwerdeführer zusammengestelltes Team, zu dem insbesondere Licht-, Ton- und Bühnentechniker gehören würden. In der Regel habe der Zweitbeschwerdeführer nach Annahme eines Auftrages die geeigneten Fachkräfte engagiert. Diese Personen hätten sich vor Beginn des Projekts zu einer Besprechung zusammengefunden, in welcher die Details und der Zeitplan bekannt gegeben worden seien. Wenn eine Person zugesagt habe, sei erwartet worden, dass sie die Leistung auch erbringe. Wenn dies aus einem bestimmten Grund nicht möglich gewesen sei, sei von der entsprechenden Person dem Zweitbeschwerdeführer eine Ersatzperson vorgeschlagen worden. Der Zweitbeschwerdeführer habe dann mit der Ersatzperson Kontakt aufgenommen und eine Vereinbarung über deren Einsatz getroffen. Die Ersatzperson sei vom Zweitbeschwerdeführer engagiert und bezahlt worden. Ein Austausch eines Projektmitgliedes sei aber nur selten vorgekommen. Es sei nie vorgekommen, dass eine vom Zweitbeschwerdeführer engagierte Person mit Hilfe eigener Hilfskräfte die Leistung erbracht habe. Die am Projekt beteiligten Personen seien in der Regel gemeinsam zu den Veranstaltungen gefahren. Die Kosten des Transports und der Unterbringung sowie Verpflegung seien vom Zweitbeschwerdeführer getragen worden. In Ausnahmefällen seien die Spesen zunächst vom Projektmitarbeiter bezahlt und dann vom Zweitbeschwerdeführer ersetzt worden. Die Leitung des Projekts vor Ort habe in der Regel der Zweitbeschwerdeführer übernommen, er habe die Arbeiten koordiniert und sei Ansprechpartner für die Mitarbeiter, Kunden und Messeveranstalter gewesen. Er habe die Arbeitszeiten insoweit vorgegeben, als er die morgendlichen Frühstückszeiten sowie die Abfahrten zum Veranstaltungsort vorgegeben habe. Sofern der Zweitbeschwerdeführer nicht vor Ort gewesen sei, habe es einen anderen Projektleiter gegeben. Die Bauteile für die Konstruktion selbst sowie die größeren Beleuchtungs- und Beschallungseinrichtungen seien vom Zweitbeschwerdeführer gestellt worden. Der Erstbeschwerdeführer habe aber auch sein eigenes Werkzeug mitgenommen. Beim Auf- und Abbau hätten die Projektmitarbeiter als Team zusammengearbeitet. Auch die Personen, die als Fachleute für spezielle Bereiche (etwa Tonmeister) engagiert worden seien, hätten sich bsp. beim Be- und Entladen des LKW-s beteiligt. Der Erstbeschwerdeführer sei allgemein für den Auf- und Abbau der Messstände und das Be- und Entladen des LKW-s zuständig gewesen. Er habe ausgeholfen, wo Not am Mann gewesen sei.
Die Projektmitarbeiter seien vom Zweitbeschwerdeführer mit Bekleidung ausgestattet worden, durch welche sie als Mitarbeiter des Zweitbeschwerdeführers erkennbar gewesen seien. Es habe keine Verpflichtung bestanden, diese Kleidung zu tragen, sie sei aber in der Regel getragen worden, auch um das Verschmutzen der privaten Kleidung zu verhindern und weil es die Arbeit auf dem Messegelände erleichtert habe, weil erkennbar sei, wer zu welchem Team gehöre. Es habe einen detaillierten Konstruktionsplan und eine Zeitschiene für die Projekte gegeben. Es sei aber möglich gewesen, dass es im Verlauf zu Adaptierungen aufgrund von Kundenwünschen oder der Notwendigkeit zu Adaptierungen gekommen sei. In solchen Fällen habe der Zweitbeschwerdeführer über das weitere Vorgehen entschieden und entsprechende Anweisungen an die Projektmitarbeiter erteilt. Nach dem Ende des Projekts seien Rechnungen von den Projektmitarbeitern an den Zweitbeschwerdeführer gestellt worden. Die Abrechnung sei nach Tagespauschalen, gelegentlich nach Stundenpauschalen erfolgt. Beim Erstbeschwerdeführer sei die Abrechnung nach Stunden erfolgt.
Rechtlich führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der Erstbeschwerdeführer kein in sich abgeschlossenes Werk abgeliefert habe, sondern einen Beitrag zu der vom Zweitbeschwerdeführer übernommenen Werkerstellung. Er habe durch den Erhalt einer Stundenpauschale auch kein unternehmerisches Risiko gehabt. Eine Bindung an den Arbeitsort habe bestanden, da der Erstbeschwerdeführer seine Arbeitsleistung direkt in der Messehalle bzw. am Veranstaltungsort habe erbringen müssen. Diesem Kriterium komme jedoch keine überragende Bedeutung zu, da eine Bindung an den Veranstaltungsort auf der Hand liege. Andererseits sei aber auch die Installation der Beschallungstechnik nicht als eigenständiges Werk zu betrachten, da diese unlösbar im Zusammenhang mit der Gesamtinstallation zu sehen sei. Es habe aber auch Vorgaben bezüglich der Anreise und Unterbringung seitens des Zweitbeschwerdeführers gegeben. Der Erstbeschwerdeführer sei auch für die Dauer des Projekts an die vom Zweitbeschwerdeführer vorgegebene Zeitschiene gebunden gewesen. Die Dauer des Arbeitstages sei zwar flexibel gestaltet worden, je nachdem wie schnell der Auf- und Abbau vonstattengegangen sei, aber jedenfalls nicht vom Erstbeschwerdeführer frei wählbar gewesen, da auch die Rückfahrt zur Unterkunft gemeinsam erfolgt sei. Da der Erstbeschwerdeführer über einschlägige Erfahrungen im Bereich der Veranstaltungstechnik verfüge, sei erwartet worden, dass er seine Arbeit weitgehend weisungsfrei ausübe. Zumindest die Möglichkeit, das Arbeitsverhalten des Erstbeschwerdeführers durch entsprechende Weisungen zu steuern, sei für den Projektleiter des Zweitbeschwerdeführers stets gegeben gewesen. Es sei aber auch von einer Einbindung in die betriebliche Organisation zu bejahen, da sich dies aus der gemeinsamen Anreise und Unterbringung der Projektmitarbeiter, der teamförmigen Ausführung der Arbeit und den bestehenden Kontroll- und Weisungsbefugnissen ergebe.
2. Gegen diesen Bescheid haben beide Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig durch ihre rechtsfreundliche Vertretung Einspruch erhoben. Zusammengefasst wurde vorgebracht, dass die Personen, die für den Zweitbeschwerdeführer gearbeitet hätten, die Aufträge hätte annehmen oder ablehnen können. Die Personen hätten auch die Möglichkeit gehabt, ohne Kündigung und ohne rechtliche Sanktion jederzeit ihre Tätigkeit einzustellen. Außerdem hätten diese Personen nicht nur einen Auftraggeber gehabt, sondern auch diverse Andere. Wenn ausnahmsweise der Zweitbeschwerdeführer Flüge oder Hotels organisiert und direkt bezahlt habe, so liege dies in einer entsprechenden organisatorischen Notwendigkeit, da es in diesen Fällen erforderlich gewesen sei, dass sämtlich Werkunternehmer nach Möglichkeit am selben Ort wohnen und zur selben Zeit reisen. Es spreche für eine selbständige Tätigkeit, dass die Auftragnehmer weder zu einer Mindeststundenleistung oder zu einer bestimmten wöchentlichen und monatlichen Stundenausmaß und auch nicht zu einem Bereitstehen auf Abruf verpflichtet seien. Es habe keine Person gegeben, die für länger als 1,5 Wochen am Stück beim Zweitbeschwerdeführer beschäftigt gewesen sei. Es habe auch keine Vereinbarung über Urlaubs- oder Pausenzeiten gegeben. Sie würden auch kein fixes Gehalt beziehen. Werkzeug werde vom Zweitbeschwerdeführer keines zur Verfügung gestellt, Arbeitskleidung nur auf freiwilliger Basis. Mit der einheitlichen Kleidung solle lediglich zum Ausdruck gebracht werden, dass die Personen zum Team des Zweitbeschwerdeführers gehören würden. Die Auftragnehmer hätten vor Ort selbständig und eigenverantwortliche Entscheidungen treffen müssen, wenn bsp. Probleme aufgetaucht seien. Sie hätten selbständig gearbeitet und vor Ort mit der Messeleitung oder der technischen Betreuung die Vorgehensweise abklären und entsprechende Maßnahmen ergreifen müssen. Bestenfalls werde der Zweitbeschwerdeführer während dieser Abklärungen oder erst im Nachhinein informiert. Grundsätzlich sei es jedem einzelnen Auftragnehmer selbst überlassen, den Auftrag entsprechend dem Leistungsprofil zu erbringen. Aufgrund der mangelnden Weisungsgebundenheit und der mangelnden organisatorischen Eingliederung in den Betrieb des Zweitbeschwerdeführers sei nicht von einem Dienstverhältnis auszugehen. Die Werkunternehmer hätten weitgehend mit eigenen Betriebsmitteln gearbeitet, und jeder hätte selbständig Entscheidungen und Veranlassungen vor Ort zu treffen gehabt und sei daher weisungsungebunden. Oft sei der Zweitbeschwerdeführer gar nicht vor Ort gewesen. Der Erstbeschwerdeführer habe auch über einen Gewerbeschein verfügt. Er hätte sich auch jederzeit von einer anderen Person bei der Erbringung seiner Leistung vertreten lassen können. Dass es das gute Recht des Zweitbeschwerdeführers gewesen sei, auch davon Kenntnis zu haben, wer vor Ort sei, habe den Grund in den besonderen Umständen des Einzelfalls. Selbst wenn von einer entgeltlichen Dienstleistung auszugehen wäre (was aber ausdrücklich bestritten werde), mangle es an der persönlichen Arbeitspflicht und der wirtschaftlichen Abhängigkeit. Der Erstbeschwerdeführer habe auch nur grobe Vorgaben betreffend die Arbeitszeit gehabt. Der Erstbeschwerdeführer sei auch nicht wirtschaftlich abhängig, zumal er auch andere Aufträge von anderen Auftraggebern gehabt habe.
3. Mit Schriftsatz vom 22.03.212 wurde der Einspruch samt Stellungnahme dem Landeshauptmann von Vorarlberg zur Entscheidung vorgelegt.
4. Mit Schreiben vom 07.05.2012 führten die Beschwerdeführer ergänzend aus, dass der Erfolg in der Erbringung eines reibungslosen tontechnischen, beschallungstechnischen oder lichttechnischen Ablaufs, eines mängelfreien Aufbaues von Veranstaltungsequipment, in anderen Fällen im Transport von Equipment oder in anderer Werkleistung, wie etwa der Vornahme von Installationsarbeiten bestanden habe. Der Erstbeschwerdeführer habe diverse Auftraggeber gehabt. Er sei gelernter Veranstaltungstechniker. Dass es den Beteiligten naturgemäß lieber gewesen sei, dass die Vertragspartner selbst die Werkleistung erbracht hätten, stehe in erster Linie damit im Zusammenhang, dass sich jene Personen als besonders verlässlich erwiesen hätten. Die Vertragspartner des Zweitbeschwerdeführers hätte auch das eigene Unternehmensrisiko gehabt, das ergebe sich schon daraus, dass die Verträge anlassbezogen gekommen seien und die Vertragspartner auch für andere Vertragspartner tätig geworden seien. Es liege daher auch keine Eingliederung des Werkunternehmers in den geschäftlichen Organismus des Zweitbeschwerdeführers vor. Die Lichttechniker würden die alleinige Verantwortung für die Lichteinrichtung, Verkabelung etc. tragen. Tontechniker seien für die Gesamtakustik verantwortlich. Auch für die verschiedenen Montagearbeiten sei es erforderlich, über entsprechende Fachkenntnisse zu verfügen, um etwa eigenverantwortlich Traversenkonstruktionen anbringen zu können. Dass sich diverse Vertragspartner des Zweitbeschwerdeführers auch teilweise hätten vertreten lassen, ergebe sich aus der Einvernahme des Zweitbeschwerdeführers und sei weitgehend unberücksichtigt geblieben. Dasselbe gelte für Schadensfälle, für welche die Versicherung der Vertragspartner aufzukommen habe. Verschiedene Vertragspartner hätten einen nach Tagespauschalen gemessenen Werklohn vereinbart, wobei es egal gewesen sei, wieviele Stunden, an den einzelnen Tagen gearbeitet worden sei. Wenngleich der Zweitbeschwerdeführer bei verschiedenen Events auch Werkverträge mit anderen Personen abgeschlossen habe, so habe der jeweilige Vertragspartner in seinem Verantwortungsbereich (bsp. Ton- und Beschallungstechnik) selbständig, allenfalls auch mit eigenen Gehilfen seine Werkleistung zu erbringen.
5. Mit Schreiben vom 08.06.2012 replizierte die belangte Behörde dazu insbesondere, dass nicht nachvollzogen werden könne, dass die Auftragnehmer in Einzelfällen auch die Möglichkeit gehabt hätten, eigene Dienstnehmer bzw. Gehilfen einzusetzen. Diese Behauptung finde in den Niederschriften keine Deckung und sei es auch nicht nachvollziehbar, wie dies hätte praktisch umgesetzt werden sollen, da die Organisation der Reise und die Unterbringung vom Zweitbeschwerdeführer übernommen worden sei und er dies im Vorfeld habe wissen müssen.
6. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 12.03.2013, Zl. IVb-609-2012/0018, wurden die Einsprüche der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen.
7. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer Berufung an das BMASK (in der Folge als Beschwerde behandelt). Darin wurde zusammengefasst vorgebracht, dass sich die Werkunternehmer bei der Ausführung ihrer Arbeiten vertreten hätten lassen können. Das Image des Zweitbeschwerdeführers sei darauf angewiesen, dass die Projekte reibungslos und störungsfrei über die Bühne gehen würden. Alleine aus diesem Grund und um zu verhindern, dass beispielsweise auf Präsentationen Werkunternehmer seien, die noch niemand je gesehen habe, sei vorgesehen, dass der Zweitbeschwerdeführer jeweils vorab informiert werde, wenn es zum Erfordernis einer Vertretung komme, die allerdings der jeweilige Auftragnehmer eigenverantwortlich organisieren hätten können. Die Mitteilung an den Zweitbeschwerdeführer im Falle der Vertretung sei daher lediglich zu Informationszwecken vorgesehen. Dass dies glücklicherweise selten der Fall gewesen sei, sei als erfreulicher Umstand zu werten und nicht als Indiz dafür, dass keine generelle Vertretungsbefugnis bestanden habe. Soweit angeführt werde, dass die Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner ersten Vernehmung glaubwürdiger seien, sei entgegenzuhalten, dass sich das gegenständliche Verfahren bereits über mehrere Jahre ziehe und in der Anfangsphase aufgrund der Art der Befragung für die Beteiligten nicht erkennbar gewesen sei, auf welche Umstände es im Wesentlichen ankomme. Es hätten auch keine gezielten detaillierten Befragungen zu den hier relevanten Sachverhalten stattgefunden, sondern nur allgemeine Gespräche. Wäre der Zweitbeschwerdeführer von Anfang an korrekt zu entscheidungswesentlichen Sachverhalten befragt worden, so hätte er selbstverständlich gleichlautende Angaben gemacht. Es sei auch eine direkte Beauftragung möglich gewesen sei. Dass dies nur sehr selten notwendig gewesen sei, sei ein Indiz für die Verlässlichkeit der Werkunternehmer und können nicht zum Vorwurf gemacht werden. In der Folge wurden einzelne Vertretungen aufgelistet. Was die belangte Behörde aus dem Umstand ableite, dass der Zweitbeschwerdeführer bei großen Veranstaltungen persönlich dabei gewesen sei und auch selbst gearbeitet habe, sei nicht nachvollziehbar. Dass die einzelnen Werkunternehmer den Zweitbeschwerdeführer-wenn dieser vor Ort sei - allenfalls kontaktiere und mit ihm Rücksprache gehalten hätten, liege in der Natur der Sache und entspreche den üblichen Gepflogenheiten zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber. Dem umfangreichen Vorbringen der Beschwerdeführer lasse sich entnehmen, dass zweifelsohne auf verschiedenen Veranstaltungen des Zweitbeschwerdeführers mehrere Werkunternehmer koordiniert hätten werden müssen. Dies sei auftragsbedingt erforderlich. Die Situation sei mit einer Baustelle oder dem Einbau einer Küche vergleichbar. Niemand würde dabei unterstellen, dass der Elektroinstallateur, der Tischler und der Fliesenleger Dienstnehmer des Hausherren bzw. Auftraggebers seien. Das Ergebnis der Arbeitsleistung sei jedenfalls als geschlossene Einheit individualisiert und auch vertraglich konkretisiert, sodass kein Zweifel am Bestehen eines Werkvertrages bestehen könne. Wenn etwa der Erstbeschwerdeführer als Veranstaltungstechniker den Auftrag habe, für ein konkretes Projekt tätig zu werden, so sei das Vertragsverhältnis mit der Erbringung der Leistung beendet. Sämtliche Werkunternehmer hätten mit eigenen Werkzeugen, Maschinen etc. die jeweiligen Aufträge ausgeführt. Hebebühnen, Steiger o. ä. Gerätschaften, welche noch erforderlich gewesen seien, seien vom Zweitbeschwerdeführer dem eigenen Auftraggeber gegenüber bekannt gegeben und von diesen jeweils gesondert bei Drittfirmen angemietet oder zur Verfügung gestellt worden. Sämtliche Werkunternehmer seien eigenverantwortlich vor Ort für den Fall, dass es zu Beanstandungen oder Änderungswünschen seitens des dortigen Auftraggebers komme, Entscheidungen und Dispositionen zu treffen gewesen wären, und dies auch regelmäßig tun würden, ohne dass beim Zweitbeschwerdeführer diesbezüglich nachgefragt worden sei. Es existiere eine Projektmappe, in welchem unter anderem das sogenannte Pflichtenheft enthalten sei, wo z.B. die ganzen Kontaktdaten vor Ort enthalten sein und auf dieser Basis eben der jeweilige Werkunternehmer direkt und in eigener Verantwortung und auf eigenes unternehmerisches Risiko die entsprechenden Veranlassungen zu treffen gehabt habe. In weiterer Folge sei dann der Zweitbeschwerdeführer lediglich über diese Umstände informiert worden. Wenn ausgeführt werde, dass ein für den Werkvertrag essenzieller Gewährleistungsverpflichtung entsprechende Erfolg der Tätigkeit nicht messbar sei, so sei festzuhalten, dass der angefochtene Bescheid für diese Ausführungen jede Begründung vermissen lasse. Aus der oben erwähnten Verpflichtung zur Haftung für Schäden sei selbstredend auch ein entsprechender Gewährleistungsanspruch gegenüber dem Werkunternehmer ableitbar. Nicht der Zweitbeschwerdeführer schulde diese Gewährleistung, sondern der jeweilige Werkunternehmer. Wenngleich eng gefasste Vorgaben aufgrund der Spezialität der abzuwickelnden Projekte vorliegen würden, sei eben unter Berücksichtigung dieser Umstände bei Beurteilung des Einzelfalles persönliche Abhängigkeit zu verneinen, zumal im Rahmen der Möglichkeiten selbstverständlich die Möglichkeit bestanden habe, sich vertreten zu lassen, Aufträge gar nicht anzunehmen und damit völlig frei zu entscheiden. Dafür, dass die Werkunternehmer größtenteils keine eigenen Angestellten gehabt hätten, könne der Zweitbeschwerdeführer nichts und lasse sich daraus auch nichts Nachteiliges für sie ableiten. Auch die Weisungs- und Kontrollbefugnisse des Zweitbeschwerdeführers seien unzutreffend in den bekämpften Bescheiden dargelegt. Änderungen hätten mit dem Zweitbeschwerdeführer an Ort und Stelle nur besprochen werden können, wenn dieser ausnahmsweise neben den anderen Werkunternehmer tätig geworden sei. Wenn der Zweitbeschwerdeführer nicht vor Ort gewesen sei, dann seien solche Entscheidungen hinsichtlich allfälliger Änderungen vom Werkunternehmer jeweils selbst getroffen worden. Die von der belangten Behörde erwähnte Hierarchie ergebe sich allein aus dem Umstand, dass der Zweitbeschwerdeführer als Auftraggeber den jeweiligen Werkunternehmern gegenüberstehe, jedoch nicht aus einem Abhängigkeitsverhältnis wie es in einem Dienstverhältnis sei. Die Definition des jeweiligen Auftrages erfordere naturgemäß teilweise konkrete eng umschriebene Vorgaben, sei allerdings nicht im Sinne einer Weisungsbefugnis zu verstehen. Hinsichtlich der Arbeitszeit sei festzuhalten, dass es jeweils projektbezogene natürlich zeitliche Vorgaben gegeben habe, was aber bei jedem Werkvertrag der Fall sei. Dies gelte auch für den Arbeitsort. Es liege keine wirtschaftliche Abhängigkeit vor, da der Werkunternehmer entscheiden könne, ob er den entsprechenden Auftrag annehme oder nicht. Sämtliche Werkunternehmer hätten im fraglichen Zeitraum neben den Aufträgen des Zweitbeschwerdeführers auch noch diverse weitere Auftraggeber.
8. Am 11.03.2016 wurde der Akt der Gerichtsabteilung I404 zugeteilt.
9. Mit Schreiben vom 21.6.2018 führten die Beschwerdeführer weiter aus, dass das Finanzamt Feldkirch über die Beschwerden betreffend spätere Zeiträume im Sinne der Beschwerdeführer entschieden und sohin festgestellt habe, dass es sich bei den betroffenen Personen um selbständig Erwerbstätige handle, die eben nicht den Bestimmungen des ASVG und des AlVG unterliegen. Die Beschwerdeführer würden hinsichtlich des Zeitraumes 2006-2008 mit dem Finanzamt bereits in Gesprächen stehen, um eine Entscheidung herbeizuführen. Es werde damit gerechnet, dass auch in jenen Verfahren eine positive Entscheidung im Sinne der Beschwerdeführer ergehen werde. Weiters wurde ausgeführt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine funktionierende technische Betreuung beispielsweise Gegenstand eines Werkvertrages sein könne. Dasselbe gelte zweifelsohne auch für die lichttechnische Betreuung, ebenso wie für Messetechnik, die gemäß den Vorgaben eines Messe-Architekten bzw. Designers errichtet werden würden und im Grunde nichts Anderes sei als ein Bauwerk. Ein Solches zu errichten sei Gegenstand eines Werkvertrages. Bei keinem der Beschwerdeführer habe persönliche Arbeitspflicht bestanden, da sich alle im Bedarfsfalle hätten vertreten lassen können. Dass vom Zweitbeschwerdeführer grundsätzlich erwünscht gewesen sei, dass verlässliche langjährige Vertragspartner nach Möglichkeit selbst auftreten würden, tue dem keinen Abbruch, da die Möglichkeit, sich eigenmächtig vertreten zu lassen, bestanden habe. Sämtliche Subunternehmer seien auch nicht weisungsgebunden gewesen. Es seien lediglich Termine einzuhalten, die der jeweilige Kunde dem Zweitbeschwerdeführer vorgegeben habe und welche der Zweitbeschwerdeführer an seine Subunternehmer weitergegeben habe. Die genauen Zeiten, wann auf den jeweiligen Veranstaltungsarbeiten durchgeführt werden konnten und durften, seien von der jeweiligen Messeleitung bzw. dem Veranstalter vorgegeben worden. Vom Zweitbeschwerdeführer sei daher lediglich der geschuldete Erfolg definiert worden, dies zu üblichen Honoraren. Es verstehe sich von selbst, dass die verschiedenen Werkunternehmer, die auf einer Baustelle gleichzeitig Arbeiten zu verrichten hätten, miteinander kommunizieren und die Arbeiten auch koordiniert abzulaufen hätten, um allen Beteiligten eine möglichst reibungslose Ausführung des jeweiligen Werkes zu ermöglichen.
10. Mit Schreiben vom 14.08.2018 ergänzten die Beschwerdeführer ihr Vorbringen dahingehend, dass die von der belangten Behörde festgestellten Zeiten nicht den Belegen für Werkverträgen entsprechen würden.
11. Mit Schreiben vom 20.08.2018 brachten die Beschwerdeführer weiter vor, dass die belangte Behörde jedenfalls nur für jene Tage ein Anstellungsverhältnis hätte feststellen dürfen, an denen tatsächlich Arbeiten erbracht worden seien.
12. Am 22.08.2018 und am 18.10.2018 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, statt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Zweitbeschwerdeführer betrieb im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Jänner 2004 bis Dezember 2008 ein Unternehmen für Veranstaltungstechnik.
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