Entscheidungsdatum
31.10.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I403 2202753-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Irak, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.06.2018, Zl. 1096391401 - 151853080/BMI-BFA_NOE_RD, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.06.2018, Zl. 1096391401 - 151853080/BMI-BFA_NOE_RD, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsbürger, stellte am 21.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am 24.11.2015 stattfindenden Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er an, er sei im Mai 2015 im Irak von Unbekannten entführt, festgehalten und gefoltert worden. Sein Onkel habe 50 Millionen Dinar Lösegeld bezahlt, ehe man den Beschwerdeführer nach 13 Tagen freigelassen hätte. Im Anschluss habe der Beschwerdeführer sofort die Flucht ergriffen. Überdies sei bereits der Vater des Beschwerdeführers im Jahr 2005 entführt worden, der Beschwerdeführer habe seit diesem Zeitpunkt nichts mehr von ihm gehört.
Der Beschwerdeführer wurde am 14.12.2017 niederschriftlich durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen befragt führte er hierbei an, er habe im Irak auf einer Tankstelle gearbeitet. Im Jahr 2014 seien vermehrt Militärautos zur Tankstelle gekommen und hätten getankt, ohne zu bezahlen. So hätte der Beschwerdeführer stets für die Tankfüllungen aus eigener Tasche aufkommen müssen. Als der Beschwerdeführer eine maskierte Person des Militärs ansprach und sagte, das würde so nicht gehen, sagte dieser nur, der Beschwerdeführer werde schon sehen. Am 18.05.2015 gegen Mitternacht sei das Haus des Beschwerdeführers von maskierten Personen in Militärbekleidung gestürmt worden. Die Personen hätten den Beschwerdeführer in weiterer Folge zu einem Auto geführt, wo ein Mann den Beschwerdeführer angesehen und gesagt habe, "das ist derjenige". Im Anschluss hätten die Männer dem Beschwerdeführer sein T-Shirt über den Kopf gezogen, diesen in das Auto gesetzt und seien stundenlang gefahren. Sie hätten den Beschwerdeführer an einen Ort gebracht, wo sie ihn in weiterer Folge tagelang in einem Zimmer festgehalten und gefoltert hätten, wobei die Augen des Beschwerdeführers stets verbunden gewesen seien. Nach mehreren Tagen der Folter und der expliziten Drohung eines Mannes, dass der Beschwerdeführer heute "abgeschlachtet werde", sei der Beschwerdeführer wiederum zu einem Auto verbracht worden. Nach 2 bis 3 Stunden Fahrt hätte man den Beschwerdeführer aus dem Auto auf die Straße geworfen. Der Beschwerdeführer habe zunächst das Bewusstsein verloren. Als er wieder aufgewacht sei, sei sein Onkel väterlicherseits gekommen und hätte ihn in ein Spital gebracht, wo der Beschwerdeführer unter dem Namen seines Bruders angemeldet worden sei. Der Onkel habe ihm in weiterer Folge erklärt, dass die Entführer eine Spezialeinheit der Regierung gewesen seien, und der Beschwerdeführer diesen öfters keinen Treibstoff gegeben habe. Der Onkel habe 50.000 Dollar Lösegeld für die Freilassung des Beschwerdeführers bezahlt. Er müsse jedoch unter dem Namen seines Bruders im Spital verweilen, da überdies ein gerichtlicher Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer erlassen worden sei. Diese Verfolgung würde jedoch von einer anderen Gruppierung ausgehen als von jener, welche den Beschwerdeführer entführt hätte. In der Zeit, in welcher der Beschwerdeführer im Spital gewesen sei, sei überdies mehrfach sein Haus "von der Behörde gestürmt" worden.
Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 22.06.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 22.06.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, iVm§ 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht mit Schreiben vom 18.07.2018 in vollem Umfang Beschwerde erhoben. Es wurde vorgebracht, der Bescheid sei rechtswidrig aufgrund mangelhafter bzw. unrichtiger Begründung sowie infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Im Irak würden nach wie vor staatliche Stellen für zahlreiche Menschenrechtsverletzungen verantwortlich zeichnen, insofern würde das Vorbringen des Beschwerdeführers auch im aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Irak seine Deckung finden. Überdies würde die seitens des BFA erlassene Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer diesen in seinem Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzen, zumal der Beschwerdeführer sich seit drei Jahren in Österreich aufhalten würde, um eine gute Integration bemüht sei und sich überdies, neben einem bereits etablierten Freundeskreis, auch sein Bruder und seine Schwester in Österreich aufhalten würden. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag auf internationalen Schutz Folge gegeben und dem Beschwerdeführer der Statuts des Asylberechtigten zuerkannt wird; in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt wird; die erlassene Rückkehrentscheidung für unzulässig erklären und in eventu dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilen; in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und zur neuerlichen Verhandlung an das BFA zurückverweisen; eine öffentlich-mündliche Verhandlung anberaumen.
Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 06.08.2018 vorgelegt und der Gerichtsabteilung L507 der Kammer L zugewiesen. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 25.09.2018 wurde der Akt der Gerichtsabteilung I403 der Kammer I neu zugewiesen und dieser am 04.10.2018 vorgelegt.Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 06.08.2018 vorgelegt und der Gerichtsabteilung L507 der Kammer L zugewiesen. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 25.09.2018 wurde der Akt der Gerichtsabteilung I403 der Kammer römisch eins neu zugewiesen und dieser am 04.10.2018 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist ohne entsprechenden Sichtvermerk in das Bundesgebiet eingereist und hält sich seit November 2015 in Österreich auf. Er ist Staatsangehöriger des Irak, gehört der Volksgruppe der Araber an und ist sunnitischer Moslem. Seine Identität steht fest.
Der Beschwerdeführer ist in Bagdad geboren und aufgewachsen. Er hat 4 Jahre die Grundschule besucht und hat als Angestellter auf einer Tankstelle gearbeitet. Er ist gesund und erwerbsfähig.
Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos. Ein Bruder des Beschwerdeführers (IFA: XXXX) ist als Asylwerber sowie eine Schwester (IFA: XXXX) als anerkannter Flüchtling in Österreich aufhältig. Es bestehen jedoch keine sozialen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnisse. Insbesondere besteht kein gemeinsamer Wohnsitz.Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos. Ein Bruder des Beschwerdeführers (IFA: römisch 40 ) ist als Asylwerber sowie eine Schwester (IFA: römisch 40 ) als anerkannter Flüchtling in Österreich aufhältig. Es bestehen jedoch keine sozialen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnisse. Insbesondere besteht kein gemeinsamer Wohnsitz.
Die Beschwerdeführer hat diverse Freiwilligen-Tätigkeiten übernommen und Kurse absolviert. Er kann kein Deutsch-Zertifikat vorweisen und bestreitet seinen Lebensunterhalt über die Grundversorgung.
Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:
Aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers konnte nicht festgestellt werden, dass dieser im Irak einer Verfolgung durch staatliche Behörden ausgesetzt ist. Es ist nicht glaubhaft, dass er entführt und gefoltert worden ist oder dass aktuell ein Haftbefehl gegen ihn besteht.
Es sind keine Gründe ersichtlich, warum es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar wäre, in seine Heimatstadt Bagdad zurückzukehren. Er ist in einem erwerbsfähigen Alter, gesund und hat zudem jahrelange Berufserfahrung als Angestellter einer Tankstelle.
Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in den Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.
1.3. Zur Situation im Irak:
Auf Basis des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zum Irak vom 24.08.2017, aktualisiert am 18.05.2018, ist zur allgemeinen Sicherheitslage festzuhalten:
Die allgemeine Sicherheitslage im Irak war seit Oktober 2016 von bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, im Genaueren nichtstaatlichen bewaffneten Milizen, z.B. den sogenannten Peshmerga der kurdischen Regionalregierung sowie ausländischen Militärkräften auf der einen Seite und den bewaffneten Milizen der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) auf der anderen Seite geprägt. Der IS versuchte durch vereinzelte Selbstmordanschläge in Bagdad und anderen Städten im Südirak und im Zentralirak seine - wenn auch mittlerweile stark eingeschränkte - Fähigkeit, die allgemeine Sicherheitslage zu destabilisieren, zu demonstrieren.
Anfang Juli 2017 erklärte der irakische Premierminister Haider AL-ABADI die Stadt Mossul für vom IS befreit, im Dezember 2017 gab er bekannt, dass der IS besiegt sei.
Die Sicherheitslage im Großraum Bagdad ist im Wesentlichen nicht unmittelbar beeinträchtigt durch die genannten Ereignisse. Im Laufe der Jahre 2016 und 2017 kam es jedoch im Stadtgebiet von Bagdad zu mehreren Anschlägen bzw. Selbstmordattentaten auf öffentliche Einrichtungen oder Plätze mit einer teils erheblichen Zahl an zivilen Opfern, die sich, ausgehend vom Bekenntnis des - als sunnitisch zu bezeichnenden - IS, gegen staatliche Sicherheitsorgane oder gegen schiitische Wohnviertel und Städte richteten um dort ein Klima der Angst sowie religiöse Ressentiments zu erzeugen und staatliche Sicherheitskräfte vor Ort zu binden. Für den Großraum Bagdad sind im Gefolge der nunmehrigen Vertreibung des IS aus seinem früheren Herrschaftsgebiet darüber hinaus keine außergewöhnlichen sicherheitsrelevanten Ereignisse bzw. Entwicklungen bekannt geworden.
Offiziell ist nach wie vor das ca. 70.000 Mitglieder umfassende und sich aus Soldaten aus der regulären Armee, der Militärpolizei, der normalen Polizei und den Geheimdiensten zusammensetzende "Baghdad Operations Command" (BOC) für die Sicherheit in der Stadt zuständig. Seitdem der IS im Juli 2017 zurückgedrängt wurde, nahmen die auf Bagdad gerichteten Anschläge kontinuierlich ab. Dennoch kommt es immer wieder zu Selbstmordanschlägen, vor allem in schiitisch dominierten Viertel, wie Sadr City, Shula und Hay Al-Amel als auch an Checkpoints und bei militärischen Einrichtungen. Bagdad erlebte im Jahr 2017 einen Rückgang der Gewalt. Diese Entwicklung wird vor allem der Boc zugeschrieben.
Die Acht-Millionenmetropole Bagdad hat eine höhere Kriminalitätsrate als jede andere Stadt des Landes. Hauptverantwortlich dafür sind der schwache staatliche Sicherheitsapparat sowie die schwache Exekutive. Seit dem Krieg gegen den IS verblieb in Bagdad aufgrund von Militäreinsätzen in anderen Teilen des Landes phasenweise nur eine geringe Zahl an Sicherheitspersonal. Da groß