TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/2 W156 2012937-1

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Veröffentlicht am 02.11.2018
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Entscheidungsdatum

02.11.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GSVG §2 Abs1 Z3

Spruch

W156 2012937-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde von W XXXX G XXXX , vertreten durch Dr. Rudolf Riegler, Rechtsanwalt in 2460 Bruck an der Leitha, Hauptplatz 19, gegen den Bescheid Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Niederösterreich, vom 27.08.2014, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 23.07.2014 beantragte der Beschwerdeführer die Erlassung eines Bescheides betreffend seiner Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG im Zeitraum vom 01.01.2014 bis 31.05.2014.

2. Mit Bescheid vom 27.08.2014, zugestellt am 01.09.2014, stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 01.01.2014 bis 31.05.2014 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z3 GSVG unterliege. Begründend wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit dem 07.12.1995 vertretungsbefugter Geschäftsführer der T XXXX I XXXX -Gesellschaft m.b.H. (In Folge GmbH) und seit 18.04.1994 Gesellschafter der GmbH gewesen sei. Die Geschäftsanteile wären mit Notariatsakt vom 16.05.2014 rückwirkend mit 01.01.2014 an Frau A

XXXX R XXXX abgetreten worden. Der Antrag auf Löschung aus dem Firmenbuch sei mit 19.05.2014 beim Gericht eingelangt und mit 22.05.2014 durchgeführt worden. Bis 31.12.2013 habe ein Beschäftigungsverhältnis zur GmbH bestanden, seit dem 01.03.2014 bestehe ein geringfügiges Angestelltenverhältnis zur GmbH. Nach Zitierung der gesetzlichen Bestimmungen und der höchstgerichtlichen Judikatur wurde ausgeführt, dass für die Feststellung des Endes der Pflichtversicherung eines geschäftsführenden Gesellschafters infolge Ausscheiden als Gesellschafter aus der Gesellschaft im Wege der Abtretung der Geschäftsanteile als Abtretungszeitpunkt der Tag der Errichtung des Notariatsaktes anzusehen sei. Daher ende die Pflichtversicherung spruchgemäß mit dem letzten Tag des Kalendermonates, in dem der Notariatsakt errichtet worden sei.

3. Mit Schreiben vom 25.09.2014 erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Im Wesentlichen brachte er vor, dass die inhaltliche Vereinbarung betreffend die Abtretung der Geschäftsanteile bereits vor dem 01.01.2014 getroffen worden sei. Die gewählte Vorgangsweise entspreche den zulässigen privat- und unternehmensrechtlichen Bestimmungen bzw. den üblichen Gepflogenheiten. Hiebei wird auf die Bestimmungen des UmgründungssteuerG verwiesen, wonach mit einer nachträglichen Willensvereinbarung sogar neun Monate rückwirkend der Eintritt der Wirksamkeit vereinbart werden könne. Somit sei die Abtretung der Geschäftsanteile rechtswirksam und formgültig mit Notariatsakt mit dem Stichtag 01.01.2014 erfolgt.

Es werde der Antrag gestellt, der Beschwerde stattzugeben und festzustellen, dass im gegenständlichen Zeitraum keine Pflichtversicherung bestanden habe, in eventu den bekämpften Bescheid zu beheben und an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.

4. Mit Schreiben vom 08.10.2014 wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

5. Mit Schreiben vom 23.08.2018 wurde der Vorlagebericht dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung übermittelt. Eine Stellungnahme wurde nicht abgegeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer beantragte Schreiben vom 23.07.2014 die Erlassung eines Bescheides betreffend seien Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach des GSVG im Zeitraum vom 01.01.2014 bis 31.05.2014.

Der Beschwerdeführer war seit 18.04.1994 Gesellschafter der GmbH und seit dem 07.12.1995 vertretungsbefugter Geschäftsführer der GmbH.

Bis 31.12.2013 bestand ein Beschäftigungsverhältnis des Beschwerdeführers zur GmbH bestanden, ab dem 01.03.2014 stand dieser in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis zur GmbH.

Die GmbH verfügt seit 01.06.1996 über Gewerbeberechtigungen für Gas- und Wasserleitungsinstallateure, seit 21.06.1996 für Heizungstechnik verbunden mit Lüftungstechnik und seit 29.07.1996 für Handelsgewerbe. Mit Notariatsakt vom 16.05.2014 wurden die Geschäftsanteile an Frau A XXXX R XXXX abgetreten. Hinsichtlich des Überganges aller mit den Geschäftsanteilen verbundenen Rechte und Pflichten wurde rückwirkend der 01.01.2014 vereinbart. Der Abtretung wurde laut Notariatsakt durch die übrigen Gesellschafter zugestimmt.

Der Antrag auf Löschung aus dem Firmenbuch ist mit 19.05.2014 beim Gericht eingelangt und wurde mit 22.05.2014 durchgeführt.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt wurde durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, insbesondere den vorgelegten Notariatsakt, dem Auszug aus dem Firmenbuch, dem Zentrale Gewerberegister, dem Bescheid und der Beschwerde festgestellt.

Der Beschwerdeführer ist trotz Aufforderung zur Stellungnahme dem Vorbringen der belangten Behörde nicht entgegengetreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1 Rechtliche Grundlagen

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG sind die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Z 1 bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (§ 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Teilversicherung in der Unfallversicherung oder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß § 131 oder § 150 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert:

Gemäß § 7. Abs. 1 Z3 endet die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung bei den in § 2 Abs. 1 Z 3 genannten Gesellschaftern nach Maßgabe des Abs. 3 mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung der Gesellschaft erloschen ist bzw. in dem die Eintragung des Widerrufes der Bestellung zum Geschäftsführer im Firmenbuch beantragt worden ist bzw. in dem der Geschäftsführer als Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschieden ist;

Gemäß § 7 Abs. 2 Z3 GSVG endet die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung bei den in § 2 Abs. 1 Z 3 genannten Gesellschaftern nach Maßgabe des Abs. 3 mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung der Gesellschaft erloschen ist bzw. in dem die Eintragung des Widerrufes der Bestellung zum Geschäftsführer im Firmenbuch beantragt worden ist bzw. in dem der Geschäftsführer als Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschieden ist;

Gemäß § 76 Abs. 1 GmbH-Gesetz bedarf es zur Übertragung von Geschäftsanteilen mittels Rechtsgeschäftes unter Lebenden eines Notariatsaktes. Der gleichen Form bedürfen Vereinbarungen über die Verpflichtung eines Gesellschafters zur künftigen Abtretung eines Geschäftsanteiles. Im Gesellschaftsvertrag kann die Übertragung von weiteren Voraussetzungen, insbesondere von der Zustimmung der Gesellschaft abhängig gemacht werden.

3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde

Der Oberste Gerichtshof hat sich in seiner Rechtsprechung zu § 76 Abs. 2 GmbH-Gesetz ausführlich zur Formpflicht bei Übertragung von Geschäftsanteilen geäußert.

Insbesondere in seiner Entscheidung vom 09.04.1992, 6Ob 640/91, hat der Oberste Gerichtshof unter Bezugnahme auf die Entscheidung des erkennenden Senates zu 6 Ob 542/90 (= ecolex 1990, 551) ausgesprochen, dass die weitaus überwiegende Judikatur des Obersten Gerichtshofes, zum Teil unter ausdrücklicher Ablehnung der Entscheidung NZ 1986, 212 = GesRZ 1989, 229 und der Großteil der Lehre die Ansicht vertreten, daß nicht nur das Verfügungs-, sondern auch das Verpflichtungsgeschäft der Notariatsaktform bedürfe. Zweck der Formvorschrift des § 76 Abs 2 GesmbHG sei die Immobilisierung der Geschäftsanteile, deren "Zirkulationsfähigkeit und Negotiabilität" unterbunden werden sollte, sowie der Schutz beim Erwerb einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, deren Gebarungskontrolle gegenüber der Aktiengesellschaft für die Öffentlichkeit entscheidend weniger einsichtig bleibt. Die Formvorschrift diene auch der Publizität, denn es solle möglichst evident sein, wer jeweils gerade Gesellschafter sei. Eine Heilung des formungültigen Übertragungsaktes durch Erfüllung mache mehrfache Umsätze von Anteilen ohne sachenrechtlichen Übertragungsakt möglich. Daher bedürfe nicht nur die Übertragung eines Geschäftsanteiles an einer GesmbH durch Rechtsgeschäft unter Lebenden, sondern auch eine Vereinbarung oder Verpflichtung, einen solchen Geschäftsanteil (künftig) zu übertragen, zu ihrer Gültigkeit der Form eines Notariatsaktes. Ohne Notariatsaktform sei ein solches Rechtsgeschäft, auch wenn der Abtretungspreis bezahlt wurde, nicht rechtswirksam, ja gar nicht vorhanden und es könne auch durch einen solchen Vorgang ein klagbarer Anspruch nicht erhoben werden.

In seinem Erkenntnis vom 16.09.1997, Zl. 96/08/0390, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass gemäß § 76 Abs. 2 GmbHG es zur Übertragung von Geschäftsanteilen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zwingend eines Notariatsaktes bedürfe, wobei die Notariatsaktspflicht sowohl das Verpflichtungsgeschäft als auch das Verfügungsgeschäft umfasse (Hinweis E 17.2.1983, 82/08/0145, OGH 15.4.1980, 4 Ob 517/80, OGH in NZ 1990, 279). Die Zwecke dieser Formvorschrift (Hinweis OGH 15.4.1980, 4 Ob 517/80, 21.2.1990, 1 Ob 519/90, 26.4.1990, 6 Ob 542/90, und 9.4.1992, 6 Ob 640/91) ließen eine Vereinbarung eines in der Vergangenheit liegenden Wirksamkeitsbeginnes nicht zu. Dies ergäbe sich auch aus der dargestellten Rechtsprechung dazu, daß die Nachholung eines formgerechten Abtretungsvertrages einen in der Vergangenheit liegenden formungültigen Akt erst im Zeitpunkt des formrichtigen Aktes heile.

In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf die Entscheidung des OGH vom 24.4.1979, 5 Ob-560/79, somit ausdrücklich ausgesprochen, dass eine formnichtige Abtretung von Geschäftsanteilen einer GmbH durch eine formgerechte Nachholung (nachträgliche Errichtung eines entsprechenden Notariatsaktes) nur mit der Wirkung ex nunc geheilt werden könne.

Der vom Beschwerdeführer hat mit Notariatsakt vom 16.05.2014 seine Anteile mit Stichtag 01.01.2014 abgetreten. Entsprechend der obangeführten höchstgerichtlichen Judikatur würde es aber einem Unterlaufen des Zweckes der Formvorschrift des § 76 Abs. 2 GesmbH-Gesetz kommen, würden Geschäftsanteile rückwirkend übertragen werden können.

Als Stichtag für die gültige Übertragung und Abtretung der Geschäftsanteile des Beschwerdeführers ist somit der Tag der Errichtung des Notariatsakte, sohin der 16.05.2014, anzusehen.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 und § 7 Abs. 2 Z3 GSVG endet die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung bei den in § 2 Abs. 1 Z 3 genannten Gesellschaftern mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung der Gesellschaft erloschen ist bzw. in dem die Eintragung des Widerrufes der Bestellung zum Geschäftsführer im Firmenbuch beantragt worden ist bzw. in dem der Geschäftsführer als Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschieden ist.

Auf den gegenständlichen Fall bezogen bedeutet dies:

Mit 16.05.2014 ist der Beschwerdeführer als geschäftsführender Gesellschafter aus der GmbH im Wege der Abtretung der Geschäftsanteile als Gesellschafter ausgeschieden. In Anwendung der obzitierten gesetzlichen Bestimmungen endet die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung mit Ende des Kalendermonats, in dem der Notariatsakt erreicht wurde, somit mit dem 31.05.2015.

Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auf die Bestimmungen des UmgründungssteuerG verweist, ist anzumerken, dass es sich im gegenständlichen Fall weder um eine Verschmelzung im Sinne des § 1 UmgründungssteuerG, noch um eine Umwandlung (§ 7 leg.cit.), Einbringung (§12 leg.cit.), Zusammenschluss (§ 23 leg.cit.), Realteilung (§27 leg.cit.) oder Spaltung (§32 leg.cit.) handelt und der Verweis auf diese gesetzlichen Bestimmungen daher ins Leere gehen.

3.3 Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen.

In seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), hat der EGMR unter Hinweis auf seine frühere Judikatur dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische Fragen" ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft, und im Zusammenhang mit Verfahren betreffend "ziemlich technische Angelegenheiten" ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige, hingewiesen (vgl. auch die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2013, Zl. 2010/07/0111, mwN) (VwGH 19.03.2014, 2013/09/0159).

Der Beschwerdeführer hat keine Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde beantragt.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG auch nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC geboten (vgl. mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 5 zu § 24 VwGVG).

Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt.

In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.

Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus der unter Punkt 3.2 zitierten höchstgerichtlichen Judikatur geht hervor, dass das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes nicht der Judikatur widerspricht (VwGH vom 16.09.1997, Zl. 96/08/1390; OGH vom 09.04.1992, 6Ob 640/91;

Im Übrigen treffen die angewandten gesetzlichen Bestimmungen eine klare Reglung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Schlagworte

Abtretung, Geschäftsführer, Notar, Pflichtversicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W156.2012937.1.00

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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