Entscheidungsdatum
02.11.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I416 2164401-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Erstaufnahmestelle Ost (EASt-Ost) vom 29.08.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Erstaufnahmestelle Ost (EASt-Ost) vom 29.08.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 15.06.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, den er zusammengefasst damit begründete, dass seine Mutter in Nigeria bei einem Bombenanschlag auf eine Kirche getötet worden sei und er niemanden mehr habe, der sich um ihn kümmere.
2. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall und Abs. 3 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Bei der Strafzumessung mildernd wurden der bisher ordentliche Lebenswandel und das reumütige Geständnis des Beschwerdeführers gewertet.2. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall und Absatz 3, SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Bei der Strafzumessung mildernd wurden der bisher ordentliche Lebenswandel und das reumütige Geständnis des Beschwerdeführers gewertet.
3. Mit Bescheid vom 26.06.2017, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt IV.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.).3. Mit Bescheid vom 26.06.2017, Zl. römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt römisch vier.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch fünf.).
4. Am 30.06.2017 wurde er vom Landesgericht XXXX, wegen des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall StGB und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Als Strafbemessungsgründe wurden mildernd das teilweises Geständnis, das Alter unter 21 Jahren sowie dass es teilweise beim Versuch geblieben ist gewertet. Erschwerend kamen die formal einschlägige Vorstrafe sowie das Zusammentreffen von zwei Vergehen hinzu.4. Am 30.06.2017 wurde er vom Landesgericht römisch 40 , wegen des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Als Strafbemessungsgründe wurden mildernd das teilweises Geständnis, das Alter unter 21 Jahren sowie dass es teilweise beim Versuch geblieben ist gewertet. Erschwerend kamen die formal einschlägige Vorstrafe sowie das Zusammentreffen von zwei Vergehen hinzu.
5. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 12.07.2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.04.2018, Zl. I415 2164401-1/10E als unbegründet abgewiesen wurde. Das Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.
6. Am 03.08.2018 wurde der Beschwerdeführer - zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot und zur Sicherung seiner Abschiebung - in Schubhaft genommen.
7. Am 14.08.2018 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag wurde er von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Zur Frage, was sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens mit 13.04.2018 konkret geändert habe, erklärte er: "Meine alten Asylgründe sind aufrecht. Außerdem bin ich homosexuell. Ich habe versucht, die Homosexualität auszuleben. Ich habe in meinem Leben viele Fehler gemacht. Ich möchte ein neues Leben anfangen und einige Korrekturen. Eine der Korrekturen ist mein Geburtsdatum. XXXX Ich wurde von Landsleuten falsch beraten und habe vorher immer eine falsche Identität angegeben."7. Am 14.08.2018 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag wurde er von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Zur Frage, was sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens mit 13.04.2018 konkret geändert habe, erklärte er: "Meine alten Asylgründe sind aufrecht. Außerdem bin ich homosexuell. Ich habe versucht, die Homosexualität auszuleben. Ich habe in meinem Leben viele Fehler gemacht. Ich möchte ein neues Leben anfangen und einige Korrekturen. Eine der Korrekturen ist mein Geburtsdatum. römisch 40 Ich wurde von Landsleuten falsch beraten und habe vorher immer eine falsche Identität angegeben."
8. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 24.08.2018 zählte der Beschwerdeführer zunächst die im Erstverfahren vorgebrachten Fluchtgründe auf und erklärte, dass diese weiterhin bestehen. Als neuen Fluchtgrund gab er an, homosexuell zu sein. Dies sei ihm zwar schon vor seiner Ausreise aus Nigeria bewusst gewesen, jedoch habe er bisher Angst gehabt, seine Neigungen zu offenbaren. In Italien und Österreich habe er sexuelle Kontakte zu Männern gehabt. Auf die Frage, weshalb er diesen Fluchtgrund nicht bereits im Erstverfahren angegeben habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass er nach wie vor verängstigt sei, weil es viele nigerianische Männer in Österreich gebe und man nie wissen könne, wie diese darauf reagieren. Der Beschwerdeführer fürchte im Falle einer Rückkehr viele Dinge. Seine Eltern seien schon tot und er habe nur eine Schwester. Er wisse nicht, wovon er leben solle. In Nigeria habe es keine Vorfälle wegen seiner Homosexualität gegeben, doch er habe gehört, dass dort die Situation sehr schlecht sei.
9. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 29.08.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 14.08.2018 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich des Stratus des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) wegen entschiedener Sache nach § 68 Abs. 1 AVG zurück. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Weiters wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt V.). Es wurde keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.). Gegen den Beschwerdeführer wurde ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.)9. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 29.08.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 14.08.2018 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich des Stratus des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) wegen entschiedener Sache nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurück. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Es wurde keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen den Beschwerdeführer wurde ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.)
10. Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung am 28.09.2018 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und begründete dies im Wesentlichen mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Anders als von der belangten Behörde ausgeführt, habe sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des ersten Asylverfahrens maßgeblich geändert. Der belangten Behörde sei es nicht in einer nachvollziehbaren Weise gelungen, die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu widerlegen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhaltsänderungen sowie die Veränderungen in der Sicherheitslage in Nigeria seit Rechtskraft des Vorverfahrens seien nicht in die Beweiswürdigung eingeflossen und die belangte Behörde habe verabsäumt, auf den konkreten Fall des Beschwerdeführers einzugehen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers entspreche der Wahrheit, sei glaubwürdig und substantiiert. Ihm drohe in seiner Heimat asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Es bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung in eine existentielle Notlage gerate. Deshalb hätte man ihm subsidiären Schutz gewähren müssen bzw. aufgrund der Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens in Österreich eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklären. Es wurde beantragt, den Asylantrag des Beschwerdeführers inhaltlich zu behandeln; ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen; allenfalls subsidiären Schutz zu gewähren; allenfalls den bekämpften Bescheid aufzuheben und zur Ergänzung des Verfahrens an die 1. Instanz zurückzuverweisen; aufschiebende Wirkung zu gewähren; einen landeskundigen Sachverständigen zu beauftragen, der sich mit der aktuellen Situation in Nigeria befasse; eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen; allenfalls einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen; allenfalls eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären; allenfalls die Unzulässigkeit der Abschiebung festzustellen; das Einreiseverbot aufzuheben; allenfalls die Dauer des Einreiseverbotes zu verkürzen.
11. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 02.10.2018 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I. beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Der unter Punkt römisch eins. beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b Asylgesetz. Seine Identität steht in Ermangelung identitätsbezeugender Dokumente nicht fest.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 20 b, Asylgesetz. Seine Identität steht in Ermangelung identitätsbezeugender Dokumente nicht fest.
Der Beschwerdeführer ist volljährig und leidet weder an einer schweren Krankheit, noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig. Er ist jung, gesund und arbeitsfähig. Sein Gesundheitszustand steht daher seiner Rückkehr nicht entgegen.
Der Beschwerdeführer verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte in Nigeria. In Österreich hat er keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten oder familiären Beziehungen. Er ist für niemanden sorgepflichtig.
Eine besondere Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht ist nicht feststellbar.
Der Beschwerdeführer geht keiner legalen Beschäftigung nach und ist nicht selbsterhaltungsfähig.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich straffällig in Erscheinung getreten.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX wurde er gemäß § 27 Abs. 1 Z 1Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 wurde er gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins
8. Fall und Abs. 3 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.8. Fall und Absatz 3, SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.
Am 30.06.2017 wurde er vom Landesgericht XXXX, wegen des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall StGB und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.Am 30.06.2017 wurde er vom Landesgericht römisch 40 , wegen des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.
Es existieren unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Umstände, welche einer Rückkehr nach Nigeria entgegenstehen.
1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:
Zwischen rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens und der Zurückweisung des gegenständlichen Folgeantrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache mit Bescheid vom 29.08.2018 ist keine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten.
Der Beschwerdeführer brachte im gegenständlichen Asylverfahren keine entscheidungsrelevanten neuen Fluchtgründe vor, denen zumindest ein glaubhafter Kern innewohnt.
1.3 Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:
Die individuelle Situation für den Beschwerdeführer hinsichtlich seines Herkunftsstaates Nigeria hat sich nicht in einem Umfang verändert, der auf eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes schließen lässt. Auch die Rechtslage blieb, soweit entscheidungsrelevant, unverändert.
Die wesentlichen Feststellungen lauten:
Das politische System Nigerias orientiert sich stark am System der Vereinigten Staaten; in der Verfassungswirklichkeit dominieren der Präsident und die ebenfalls direkt gewählten Gouverneure. Die lange regierende People¿s Democratic Party (PDP) musste nach den Wahlen 2015 erstmals seit 1999 in die Opposition; seither ist die All Progressives¿ Congress (APC) unter Präsident Muhammadu Buhari an der Macht.
In Nigeria herrscht keine Bürgerkriegssituation, allerdings sind der Nordosten, der Middle Belt und das Nigerdelta von Unruhen und Spannungen geprägt. Für einzelne Teile Nigerias besteht eine Reisewarnung, insbesondere aufgrund des hohen Entführungsrisikos.
Im Norden und Nordosten Nigerias hat sich die Sicherheitslage verbessert; in den ländlichen Teilen der Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa kommt es aber weiterhin zu Anschlägen der Boko Haram. Es gelang den Sicherheitskräften zwar, Boko Haram aus den meisten ihrer Stellungen zu vertreiben, doch war es kaum möglich, die Gebiete vor weiteren Angriffen durch die Islamisten zu schützen. Der nigerianischen Armee wird vorgeworfen, im Kampf gegen Boko Haram zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben; die von Präsident Buhari versprochene Untersuchung blieb bisher aber folgenlos.
Das Nigerdelta (Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River) ist seit Jahren von gewalttätigen Auseinandersetzungen und Spannungen rund um die Verteilung der Einnahmen aus den Öl- und Gasreserven geprägt. Von 2000 bis 2010 agierten in der Region militante Gruppen, die durch ein im Jahr 2009 ins Leben gerufene Amnestieprogramm zunächst beruhigt wurden. Nach dem Auslaufen des Programmes Ende 2015 brachen wieder Unruhen aus, so dass eine weitere Verlängerung beschlossen wurde. Die Lage hat sich seit November 2016 wieder beruhigt, doch bleibt sie volatil. Insbesondere haben Angriffe auf die Ölinfrastrukturen in den letzten zwei Jahren wieder zugenommen. Abgelegene Gebiete im Nigerdelta sind teils auch heute noch unter der Kontrolle separatistischer und krimineller Gruppen.
In Zentralnigeria (Middle Belt bzw. Jos Plateau) kommt es immer wieder zu lokalen Konflikten zwischen ethnischen, sozialen und religiösen Gruppen. Der Middle Belt bildet eine Brücke zwischen dem vorwiegend muslimischen Nordnigeria und dem hauptsächlich christlichen Süden. Der Ursprung dieser Auseinandersetzungen, etwa zwischen (überwiegend muslimischen nomadischen) Hirten und (überwiegend christlichen) Bauern, liegt oft nicht in religiösen Konflikten, entwickelt sich aber häufig dazu.
Die Justiz Nigerias hat ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht, doch bleibt sie politischem Einfluss, Korruption und einem Mangel an Ressourcen ausgesetzt. Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgung ist nicht erkennbar, doch werden aufgrund der herrschenden Korruption tendenziell Ungebildete und Arme benachteiligt. Das Institut der Pflichtverteidigung gibt es erst in einigen Bundesstaaten. In insgesamt zwölf nördlichen Bundesstaaten wird die Scharia angewendet, Christen steht es aber frei, sich einem staatlichen Gerichtsverfahren zu unterwerfen. Der Polizei, die durch geringe Besoldung und schlechte Ausrüstung eingeschränkt ist, wird oftmals die Armee zur Seite gestellt. Insgesamt ist trotz der zweifelsohne vorhandenen Probleme im Allgemeinen davon auszugehen, dass die nigerianischen Behörden gewillt und fähig sind, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten. Problematisch ist aber insbesondere, dass Gefangene häufig Folterung und Misshandlung ausgesetzt sind. Disziplinarrechtliche oder strafrechtliche Folgen hat dies kaum. Die Bedingungen i