Entscheidungsdatum
05.11.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W191 2130738-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.06.2016, Zahl 1082780610-151101932, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.06.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.06.2016, Zahl 1082780610-151101932, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.06.2018 zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
II. Gemäß § 3 Abs. 5 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben irregulär und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 17.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben irregulär und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 17.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).
1.2. In seiner Erstbefragung am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari im Wesentlichen Folgendes an:
Er stamme aus einem Dorf in der Provinz Farah (Afghanistan), sei ledig, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und sunnitischer Moslem. Er habe fünf Jahre die Schule besucht und keinen Beruf ausgeübt. Als Fluchtgrund gab der BF an, dass er seine Heimat aufgrund der unsicheren Lage und der Taliban verlassen habe. Sein Vater sei vor ca. zwei Monaten ermordet worden, weil er mit der Regierung zusammengearbeitet habe, daher sei auch sein Leben in Gefahr. Seine Mutter halte sich noch in seiner Heimatprovinz auf, sein Bruder und seine Schwestern seien verstorben, als er im Kleinkindalter gewesen sei.
1.3. Aufgrund seines äußeren Erscheinungsbildes hatte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA), Erstaufnahmestellte (EAST) Ost in Traiskirchen, Zweifel an dem vom BF angegeben Alter und veranlasste eine sachverständige multifaktorielle Altersschätzung. Laut Gesamtgutachten vom 14.11.2015 wurde zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Mindestalter von 21,38 Jahren mit fiktivem Geburtsdatum XXXX festgestellt. Das behauptete Lebensalter sei mit dem festgestellten Mindestalter nicht vereinbar, die Differenz betrage 6,65 Jahre.1.3. Aufgrund seines äußeren Erscheinungsbildes hatte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA), Erstaufnahmestellte (EAST) Ost in Traiskirchen, Zweifel an dem vom BF angegeben Alter und veranlasste eine sachverständige multifaktorielle Altersschätzung. Laut Gesamtgutachten vom 14.11.2015 wurde zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Mindestalter von 21,38 Jahren mit fiktivem Geburtsdatum römisch 40 festgestellt. Das behauptete Lebensalter sei mit dem festgestellten Mindestalter nicht vereinbar, die Differenz betrage 6,65 Jahre.
Im weiteren Verlauf des Verfahrens ging das BFA vom XXXX als Geburtsdatum des BF aus.Im weiteren Verlauf des Verfahrens ging das BFA vom römisch 40 als Geburtsdatum des BF aus.
1.4. Bei seiner Einvernahme am 27.05.2016 vor dem BFA, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari, bestätigte der BF die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben.
Zu seiner Gesundheit gab er an, dass er aufgrund von psychischen Problemen in ärztlicher Behandlung stehe und Medikamente nehmen müsse. Der Vertreter des BF führte aus, dass der BF an einer posttraumatischen Belastungsstörung, Depressionen, Panikattacken, Schlafstörungen und Ganzkörperschmerzen leide und mehrere Spitalsbesuche hinter sich habe. Die Ganzkörperschmerzen würden von den psychischen Problemen verursacht werden. Der BF legte dazu eine Vielzahl an Befunden vor, darunter u.a. einen Arztbrief einer psychiatrischen Abteilung eines Landesklinikums vom 12.10.2015 betreffend einen stationären Aufenthalt des BF vom 01.10.2015 bis 14.10.2015, einen Entlassungsbericht einer kinder- und jugendpsychiatrischen Abteilung eines Landesklinikums vom 22.10.2015 betreffend einen stationären Aufenthalt des BF vom 19.10.2015 bis 27.10.2015 und einen Befundbericht einer Fachärztin für Neurologie vom 28.04.2016.
Zu seinen Lebensumständen führte der BF aus, dass er in der Provinz Farah gelebt habe. Seine Familie habe ein Haus und ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück gehabt. Der BF sei fünf Jahre in einem Zelt unterrichtet worden und habe nicht gearbeitet. Er sei von seinem Vater versorgt worden bzw. hätten sie von der Landwirtschaft gelebt. Früher hätten sie auch Kühe gehabt, um die er sich gekümmert habe, aber die Kühe habe sein Vater dann verkauft. Von seinen Familienangehörigen sei noch seine Mutter am Leben, sein Vater sei ermordet worden und seine anderen Verwandten seien früher im Krieg gestorben. Er habe auch noch einen Onkel väterlicherseits, wisse aber nicht, wo dieser lebe.
Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der BF an, dass sein Vater von einem Freund dazu überredet worden sei, für den Geheimdienst zu arbeiten. Sein Vater habe daraufhin als Informant neben seiner Tätigkeit als Landwirt über die Ereignisse im Dorf berichtet. Voriges Jahr kurz vor dem Ramadan seien sie zu Hause gesessen, als Personen (entweder die Taliban oder die Daesh) an der Gartentüre geklopft hätten. Sein Vater sei hingegangen und sie hätten Schüsse gehört und danach seinen Vater blutüberströmt im Garten gefunden. Seine Mutter habe geschrien, dass die Nachbarn den BF verstecken mögen, damit er nicht auch noch getötet werde. Die Nachbarn hätten dann mit seinem Onkel väterlicherseits Kontakt aufgenommen und den BF im Kofferraum eines Autos zu ihm gefahren, woraufhin ihn sein Onkel zu einem Schlepper gebracht habe.
Der BF habe Angst, dass die Taliban ihn auch umbringen würden. Sie hätten schon früher ihr Haus angegriffen, damals seien bei diesem Angriff sein Bruder und seine Schwester getötet worden. Sein Vater und er hätten Verbrennungen erlitten, die ihm immer noch Schmerzen bereiten würden.
Zu seiner Situation in Österreich gab er an, dass er eine HTL besuche und österreichische Freunde habe, mit denen er manchmal etwas unternehme.
Dem BF wurden im Rahmen der Einvernahme Länderfeststellungen ausgehändigt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen.
Mit Stellungnahme vom 31.05.2016 wies der BF mit Schreiben seines Vertreters unter Zitierung mehrerer Berichte auf die schlechte Sicherheitslage in Afghanistan allgemein und in seiner Provinz hin. Eine Rückkehr nach Farah oder Kabul sei dem Antragsteller nicht zumutbar und es bestehe ein reales Risiko, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan Verletzungen nach Art. 2 oder Art. 3 EMRK erleiden müsste. Der BF zähle aufgrund seiner psychischen Probleme zu einer besonders vulnerablen sozialen Gruppe. Da der Vater des BF als Spion für die Regierung gearbeitet habe und der BF vor den Taliban geflohen sei, sei er als weltanschaulicher bzw. damit politischer Gegner der Taliban zu bewerten; dazu komme auch die seit seiner Flucht vorangeschrittene westliche Orientierung.Mit Stellungnahme vom 31.05.2016 wies der BF mit Schreiben seines Vertreters unter Zitierung mehrerer Berichte auf die schlechte Sicherheitslage in Afghanistan allgemein und in seiner Provinz hin. Eine Rückkehr nach Farah oder Kabul sei dem Antragsteller nicht zumutbar und es bestehe ein reales Risiko, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan Verletzungen nach Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK erleiden müsste. Der BF zähle aufgrund seiner psychischen Probleme zu einer besonders vulnerablen sozialen Gruppe. Da der Vater des BF als Spion für die Regierung gearbeitet habe und der BF vor den Taliban geflohen sei, sei er als weltanschaulicher bzw. damit politischer Gegner der Taliban zu bewerten; dazu komme auch die seit seiner Flucht vorangeschrittene westliche Orientierung.
1.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 27.06.2016 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 17.08.2015 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem BF gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 01.06.2017 (Spruchpunkt III.).1.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 27.06.2016 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 17.08.2015 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte dem BF gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 01.06.2017 (Spruchpunkt römisch drei.).
In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Er habe glaubhaft gemacht, dass er Afghanistan verlassen habe, weil sein Vater aufgrund seiner Tätigkeit für den Geheimdienst getötet worden sei. Auch dass seine Geschwister bei einem Brandanschlag auf sein Elternhaus ums Leben gekommen seien, bei dem er selbst Verbrennungen erlitten habe, habe er glaubhaft dargelegt. Es habe allerdings nicht erkannt werden können, dass er in seiner Heimat persönlich einer Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt sei.
Subsidiärer Schutz wurde ihm zuerkannt, da er in Afghanistan über keine ausreichenden Anknüpfungspunkte verfüge, der Verbleib seiner Mutter nicht bekannt sei und er im Fall einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde.
1.6. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides brachte der BF mit Schreiben vom 20.07.2016 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) ein und brachte im Wesentlichen vor, dass dem BF nach Ermordung seines Vaters das gleiche Schicksal drohen würde. Darüber hinaus habe durch den Brandanschlag bereits eine gegen den BF gerichtete Verfolgungshandlung stattgefunden, bei dem seine Geschwister gestorben seien. Der BF könne durch den afghanischen Staat nicht in ausreichendem Maße geschützt werden, sodass ihm der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen gewesen wäre.1.6. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides brachte der BF mit Schreiben vom 20.07.2016 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) ein und brachte im Wesentlichen vor, dass dem BF nach Ermordung seines Vaters das gleiche Schicksal drohen würde. Darüber hinaus habe durch den Brandanschlag bereits eine gegen den BF gerichtete Verfolgungshandlung stattgefunden, bei dem seine Geschwister gestorben seien. Der BF könne durch den afghanischen Staat nicht in ausreichendem Maße geschützt werden, sodass ihm der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen gewesen wäre.
1.7. Das BVwG führte am 11.06.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari durch, zu der der BF im Beisein seines Rechtsberaters, zugleich auch sein Vertreter, persönlich erschien. Die belangte Behörde verzichtete auf eine Teilnahme an der Verhandlung.
Dabei gab der BF auf richterliche Befragung zu seiner Gesundheit an, dass er manchmal psychosomatische Schmerzen habe und bei einer Fachärztin für Neurologie in Behandlung sei; ansonsten habe sich sein Zustand gebessert.
Der BF machte auf Befragen Angaben zu seinen Lebensumständen und Familienangehörigen und führte aus, dass auch sein Onkel väterlicherseits sei ca. drei oder vier Monate nach dem Tod seines Vaters zusammen mit seiner Ehefrau und drei seiner Kinder verschwunden sei. Seine Mutter lebe versteckt bei einem Freund seines Vaters in der Provinz Takhar gemeinsam mit vier weiteren Kindern seines Onkels.
Zu seinen Fluchtgründen verwies er auf seine bisher getätigten Angaben und führte aus, dass die Taliban auch ihn umgebracht hätten, weil sein Vater gegen sie gearbeitet und Informationen über sie weitergegeben habe.
Der Vertreter des BF führte aus, dass dem BF aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie seines Vaters und der dem BF in diesem Zusammenhang ebenfalls unterstellten politischen Gesinnung der Status des Asylberechtigten zu gewähren wäre. Der BF werde aus diesem Grund aktuell und in ganz Afghanistan durch die Taliban verfolgt. Der BF gelte in den Augen der Taliban als Sohn eines Mitarbeiters des Geheimdienstes und sei ins westliche Ausland geflüchtet und damit selbst auch als Kollaborateur der afghanischen Regierung/Geheimdienst anzusehen. Im Landinfobericht "Der Nachrichtendienst der Taliban und die Einschüchterungskampagne" vom 23.08.2017 werde das Vorbringen des BF untermauert und festgehalten, dass keine relevante Fluchtalternative Kabul bestehe. Die vom BVwG ins Verfahren eingebrachten UNHCR-Richtlinien würden die vom BF vorgebrachte Furcht vor Verfolgung wegen seiner Familienangehörigeneigenschaft zu seinem Vater objektivieren (lit k). Die Mutter des BF halte sich mit den anderen Verwandten versteckt, und der Onkel, die Cousins und die Cousinen des Onkels seien bereits entführt worden. All dies bestätige die aktuelle Bedrohung.Der Vertreter des BF führte aus, dass dem BF aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie seines Vaters und der dem BF in diesem Zusammenhang ebenfalls unterstellten politischen Gesinnung der Status des Asylberechtigten zu gewähren wäre. Der BF werde aus diesem Grund aktuell und in ganz Afghanistan durch die Taliban verfolgt. Der BF gelte in den Augen der Taliban als Sohn eines Mitarbeiters des Geheimdienstes und sei ins westliche Ausland geflüchtet und damit selbst auch als Kollaborateur der afghanischen Regierung/Geheimdienst anzusehen. Im Landinfobericht "Der Nachrichtendienst der Taliban und die Einschüchterungskampagne" vom 23.08.2017 werde das Vorbringen des BF untermauert und festgehalten, dass keine relevante Fluchtalternative Kabul bestehe. Die vom BVwG ins Verfahren eingebrachten UNHCR-Richtlinien würden die vom BF vorgebrachte Furcht vor Verfolgung wegen seiner Familienangehörigeneigenschaft zu seinem Vater objektivieren (Litera k,). Die Mutter des BF halte sich mit den anderen Verwandten versteckt, und der Onkel, die Cousins und die Cousinen des Onkels seien bereits entführt worden. All dies bestätige die aktuelle Bedrohung.
Zu seiner Situation in Österreich führte der BF aus, dass er ein Praktikum in Salzburg mache. Er habe sich auch sozial engagiert und in der Gruft (Caritas) mitgearbeitet und im Sprachcafe gekocht.
Das erkennende Gericht brachte weitere Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des BF in das Verfahren ein (aufgelistet unter Punkt 2.).
Dem BF wurde auf sein Ersuchen eine Frist von drei Monaten zur Nachreichung von Belegen eingeräumt.
1.8. Mit Schreiben vom 12.09.2018 übermittelte der BF ein Schreiben seiner Mutter samt Übersetzung, in dem die Angaben des BF zu seinen Fluchtgründen bestätigt wurden. Weiters legte der BF ein Schreiben einer österreichischen Stiftung vor, demnach er ausbildungsbedingte Zuschussleistungen erhalte.
Dem BFA wurden sowohl die Verhandlungsschrift samt Beilagen als auch die vom BF nachgebrachten Beweismittel übermittelt. Das BFA hat keine Stellungnahme abgegeben.
2. Beweisaufnahme:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
* Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend die Niederschriften der Erstbefragung am 17.08.2015, der Einvernahme vor dem BFA am 27.05.2016, die Beschwerde vom 20.07.2016 und die im erstbehördlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen des BF
* Einsicht in Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF im erstbehördlichen Verfahren (offenbar Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Aktenseiten 421 bis 475)
* Einvernahme des BF im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 11.06.2018
* Einsicht in folgende in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom BVwG zusätzlich eingebrachte Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des BF:
? Zusammenfassung der UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs Afghanischer Asylsuchender vom April 2016
? Anmerkungen von UNHCR zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministerium des Innern vom Dezember 2016
? Artikel in Asylmagazin 3/2017 "Überleben in Afghanistan? Zur humanitären Lage von Rückkehrenden und ihren Chancen auf familiäre Unterstützung" von Friederike Stahlmann
* Einsicht in die vom BF im Beschwerdeverfahren vorgelegten Urkunden
* Einsicht in notorische Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des BF:
? Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018, zuletzt aktualisiert am 22.08.2018
3. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):
Folgende Feststellungen werden aufgrund des glaubhaft gemachten Sachverhaltes getroffen:
3.1. Zur Person des BF:
3.1.1. Der BF führt den Namen XXXX , geboren am XXXX , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Die Muttersprache des BF ist Dari, er spricht darüber hinaus auch ein bisschen Paschtu und Englisch sowie Deutsch auf dem Niveau B2.3.1.1. Der BF führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Die Muttersprache des BF ist Dari, er spricht darüber hinaus auch ein bisschen Paschtu und Englisch sowie Deutsch auf dem Niveau B2.
3.1.2. Der BF stammt aus einem Dorf im Distrikt Khaki Safed, Provinz Farah. Er besuchte in Afghanistan vier Jahre die Schule und war nicht berufstätig. Der BF wurde von seinem Vater versorgt, der eine Landwirtschaft hatte und zusätzlich als Informant des Geheimdienstes arbeitete.
3.1.3. Der BF hatte eine Schwester und einen Bruder, die bei einem Brandanschlag auf das Haus starben, als der BF ca. vier Jahre alt war. Bei diesem Anschlag erlitt der BF Verbrennungen an den Beinen, die noch heute deutlich sichtbar sind und ihm Schmerzen bereiten. Der Vater des BF wurde ca. im Juni 2015 ermordet, die Mutter des BF lebt versteckt bei einem Freund des Vaters in der Provinz Takhar. Der BF hat darüber hinaus keine Familienangehörigen in Afghanistan, zu denen er Kontakt hat; ein Onkel väterlicherseits verschwand einige Monate nach der Ermordung seines Vaters zusammen mit seiner Frau und drei Kindern. Die übrigen vier Kinder seines Onkels halten sich bei der Mutter des BF auf.
3.1.3. Der BF leidet aufgrund einer schweren Traumatisierung an einer posttraumatischen Belastungsstörung, Schlafstörungen und Ganzkörperschmerzen und war mehrmals stationär in einem Landesklinikum in einer psychiatrischen Abteilung aufhältig. Der BF steht bei einer Fachärztin für Neurologie in Behandlung und sein Zustand hat sich mittlerweile soweit verbessert, dass die Medikamentenverschreibung Schritt für Schritt abgesetzt wurde und der BF seit kurzem keine Medikamente einnimmt.
3.2. Zu den Fluchtgründen des BF:
3.2.1. Der Vater des BF arbeitete seit 2001 neben seiner Tätigkeit als Landwirt zusätzlich für den Geheimdienst und berichtete als deren Informant über Ereignisse im Dorf. Etwa im Juni 2015 wurde der Vater des BF von den Taliban zu Hause aufgesucht und erschossen. Unmittelbar nach dem Anschlag ersuchte die Mutter des BF die Nachbarn darum, den BF zu verstecken, woraufhin ihn diese zu seinem Onkel väterlicherseits brachten, der seine Ausreise organisierte. Etwa drei Monate nach der Ermordung seines Vaters verschwand auch der Onkel des BF gemeinsam mit seiner Frau und drei Kindern, als er die Mutter des BF in ihrem Heimatdorf abholen wollte.
3.2.2. Der BF befürchtet, im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan auf Grund seiner Zugehörigkeit zur Familie seines Vaters von den Taliban getötet zu werden.
3.2.3. Es liegen keine Gründe vor, nach denen der BF von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten auszuschließen ist.
3.3. Zu einer möglichen Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat:
Es konnte vom BF glaubhaft vermittelt werden, dass er im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus den oben (in Punkt 3.2.1. und 3.2.2.) angeführten asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre.
3.4. Dem BF steht eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative nicht zur Verfügung, zumal er landesweit aufgefunden werden könnte und die staatlichen Einrichtungen seines Herkunftsstaates nicht hinreichend imstande wären, ihn vor dieser Verfolgung zu schützen.
3.5. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF:
3.5.1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA zu Afghanistan ("Gesamtaktualisierung am 29.06.2018", Schreibfehler teilweise korrigiert):
[...]
2. Politische Lage
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vgl. Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Casolino 2011, MPI 27.01.2004).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vergleiche Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vergleiche Casolino 2011, MPI 27.01.2004).
Die Verfassung der islamischen Republik Afghanistan sieht vor, dass der Präsident der Republik direkt vom Volk gewählt wird und sein Mandat fünf Jahre beträgt (Casolino 2011). Implizit schreibt die Verfassung dem Präsidenten auch die Führung der Exekutive zu (AAN 13.2.2015).
Nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2014 einigten sich die beiden Kandidaten Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah Mitte 2014 auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) (AM 2015; vgl. DW 30.09.2014). Mit dem RNE-Abkommen vom 21.09.2014 wurde neben dem Amt des Präsidenten der Posten des CEO (Chief Executive Officer) eingeführt, dessen Befugnisse jenen eines Premierministers entsprechen. Über die genaue Gestalt und Institutionalisierung des Postens des CEO muss noch eine loya jirga [Anm.: größte nationale Versammlung zur Klärung von wichtigen politischen bzw. verfassungsrelevanten Fragen] entscheiden (AAN 13.02.2015; vgl. AAN o. D.), doch die Einberufung einer loya jirga hängt von der Abhaltung von Wahlen ab (CRS 13.12.2017).Nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2014 einigten sich die beiden Kandidaten Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah Mitte 2014 auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) (AM 2015; vergleiche DW 30.09.2014). Mit dem RNE-Abkommen vom 21.09.2014 wurde neben dem Amt des Präsidenten der Posten des CEO (Chief Executive Officer) eingeführt, dessen Befugnisse jenen eines Premierministers entsprechen. Über die genaue Gestalt und Institutionalisierung des Postens des CEO muss noch eine loya jirga [Anm.: größte nationale Versammlung zur Klärung von wichtigen politischen bzw. verfassungsrelevanten Fragen] entscheiden (AAN 13.02.2015; vergleiche AAN o. D.), doch die Einberufung einer loya jirga hängt von der Abhaltung von Wahlen ab (CRS 13.12.2017).
Die afghanische Innenpolitik war daraufhin von langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Regierungslagern unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah geprägt. Kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 wurden schließlich alle Ministerämter besetzt (AA 9.2016).
Parlament und Parlamentswahlen
Die afghanische Nationalversammlung ist die höchste legislative Institution des Landes und agiert im Namen des gesamten afghanischen Volkes (Casolino 2011). Sie besteht aus dem Unterhaus, auch wolesi jirga, "Kammer des Volkes", genannt, und dem Oberhaus, meshrano jirga auch "Ältestenrat" oder "Senat" genannt. Das Unterhaus hat 250 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze, für die Minderheit der Kutschi zehn Sitze und für Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft ein Sitz im Unterhaus reserviert (AAN 22.01.2017; vgl. USDOS 20.04.2018, USDOS 15.08.2017, CRS 13.12.2017, Casolino 2011). Die Mitglieder des Unterhauses haben ein Mandat von fünf Jahren (Casolino 2011). Die verfassungsmäßigen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von ca. 25% im Unterhaus (AAN 22.01.2017).Die afghanische Nationalversammlung ist die höchste legislative Institution des Landes und agiert im Namen des gesamten afghanischen Volkes (Casolino 2011). Sie besteht aus dem Unterhaus, auch wolesi jirga, "Kammer des Volkes", genannt, und dem Oberhaus, meshrano jirga auch "Ältestenrat" oder "Senat" genannt. Das Unterhaus hat 250 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze, für die Minderheit der Kutschi zehn Sitze und für Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft ein Sitz im Unterhaus reserviert (AAN 22.01.2017; vergleiche USDOS 20.04.2018, USDOS 15.08.2017, CRS 13.12.2017, Casolino 2011). Die Mitglieder des Unterhauses haben ein Mandat von fünf Jahren (Casolino 2011). Die verfassungsmäßigen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von ca. 25% im Unterhaus (AAN 22.01.2017).
Das Oberhaus umfasst 102 Sitze (IPU 27.02.2018). Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Das verbleibende Drittel, wovon 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst. Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für behinderte Personen bestimmt. Auch ist de facto ein Sitz für einen Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft reserviert (USDOS 20.04.2018; vgl. USDOS 15.08.2017).Das Oberhaus umfasst 102 Sitze (IPU 27.02.2018). Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Das verbleibende Drittel, wovon 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst. Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für behinderte Personen bestimmt. Auch ist de facto ein Sitz für einen Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft reserviert (USDOS 20.04.2018; vergleiche USDOS 15.08.2017).
Die Rolle des Parlaments bleibt begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit kritischen Anhörungen und Abänderungen von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Zugleich nutzt das Parlament seine verfassungsmäßigen Rechte, um die Arbeit der Regierung destruktiv zu behindern, Personalvorschläge der Regierung z.T. über längere Zeiträume zu blockieren und sich Zugeständnisse wohl auch durch finanzielle Zuwendungen an einzelne Abgeordnete abkaufen zu lassen. Insbesondere das Unterhaus hat sich dadurch sowohl die RNE als auch die Zivilgesellschaft zum Gegner gemacht. Generell leider die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern (AA 5.2018).
Die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen konnten wegen ausstehender Wahlrechtsreformen nicht Am geplanten Termin abgehalten werden. Daher bleibt das bestehende Parlament weiterhin im Amt (AA 9.2016; vgl. CRS 12.01.2017). Im September 2016 wurde das neue Wahlgesetz verabschiedet und Anfang April 2018 wurde von der unabhängigen Wahlkommission (IEC) der 20.10.2018 als neuer Wahltermin festgelegt. Gleichzeitig sollen auch die Distriktwahlen stattfinden (AAN 12.04.2018; vgl. AAN 22.01.2017, AAN 18.12.2016).Die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen konnten wegen ausstehender Wahlrechtsreformen nicht Am geplanten Termin abgehalten werden. Daher bleibt das bestehende Parlament weiterhin im Amt (AA 9.2016; vergleiche CRS 12.01.2017). Im September 2016 wurde das neue Wahlgesetz verabschiedet und Anfang April 2018 wurde von der unabhängigen Wahlkommission (IEC) der 20.10.2018 als neuer Wahltermin festgelegt. Gleichzeitig sollen auch die Distriktwahlen stattfinden (AAN 12.04.2018; vergleiche AAN 22.01.2017, AAN 18.12.2016).
Parteien
Die afghanische Verfassung erlaubt die Gründung politischer Parteien, solange deren Programm nicht im Widerspruch zu den Prinzipien des Islam steht (USDOS 15.08.2017). Um den Parteien einen allgemeinen und nationalen Charakter zu verleihen, verbietet die Verfassung jeglichen Zusammenschluss in politischen Organisationen, der aufgrund von ethnischer, sprachlicher oder konfessioneller Zugehörigkeit erfolgt (Casolino 2011). Auch darf keine rechtmäßig zustande gekommene Partei oder Organisation ohne rechtliche Begründung und ohne richterlichen Beschluss aufgelöst werden (AE o. D.). Der Terminus "Partei" umfasst gegenwärtig eine Reihe von Organisationen mit sehr unterschiedlichen organisatorischen und politischen Hintergründen. Trotzdem existieren Ähnlichkeiten in ihrer Arbeitsweise. Einer Anzahl von ihnen war es möglich, die Exekutive und Legislative der Regierung zu beeinflussen (USIP 3.2015).
Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren, denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen traditionell mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des sich noch entwickelnden Parteiensystems ist auf strukturelle Elemente (wie z.B. das Fehlen eines Parteienfinanzierungsgesetzes) zurückzuführen sowie auf eine allgemeine Skepsis der Bevölkerung und der Medien. Reformversuche sind im Gange, werden aber durch die unterschiedlichen Interessenlagen immer wieder gestört, etwa durch das Unterhaus selbst (AA 9.2016). Ein hoher Grad an Fragmentierung sowie eine Ausrichtung auf Führungspersönlichkeiten sind charakteristische Merkmale der afghanischen Parteienlandschaft (AAN 06.05.2018).
Mit Stand Mai 2018 waren 74 Parteien beim Justizministerium (MoJ) registriert (AAN 06.05.2018).
Parteienlandschaft und Opposition
Nach zweijährigen Verhandlungen unterzeichneten im September 2016 Vertreter der afghanischen Regierung und der Hezb-e Islami ein Abkommen (CRS 12.01.2017), das letzterer Immunität für "vergangene politische und militärische" Taten zusichert. Dafür verpflichtete sich die Gruppe, alle militärischen Aktivitäten einzustellen (DW 29.09.2016). Das Abkommen beinhaltete unter anderem die Möglichkeit eines Regierungspostens für den historischen Anführer der Hezb-e-Islami, Gulbuddin Hekmatyar; auch soll sich die afghanische Regierung bemühen, internationale Sanktionen gegen Hekmatyar aufheben zu lassen (CRS 12.01.2017). Tatsächlich wurde dieser im Februar 2017 von der Sanktionsliste des UN-Sicherheitsrates gestrichen (AAN 03.05.2017). Am 04.05.2017 kehrte Hekmatyar nach Kabul zurück (AAN 04.05.2017). Die Rückkehr Hekmatyars führte u.a. zu parteiinternen Spannungen, da nicht alle Fraktionen innerhalb der Hezb-e Islami mit der aus dem Friedensabkommen von 2016 erwachsenen Verpflichtung, sich unter Hekmatyars Führung wiederzuvereinigen, einverstanden sind (AAN 25.11.2017; vgl. Tolonews 19.12.2017, AAN 6.5.2018). Der innerparteiliche Konflikt dauert weiter an (Tolonews 14.03.2018).Nach zweijährigen Verhandlungen unterzeichneten im September 2016 Vertreter der afghanischen Regierung und der Hezb-e Islami ein Abkommen (CRS 12.01.2017), das letzterer Immunität für "vergangene politische und militärische" Taten zusichert. Dafür verpflichtete sich die Gruppe, alle militärischen Aktivitäten einzustellen (DW 29.09.2016). Das Abkommen beinhaltete unter anderem die Möglichkeit eines Regierungspostens für den historischen Anführer der Hezb-e-Islami, Gulbuddin Hekmatyar; auch soll sich die afghanische Regierung bemühen, internationale Sanktionen gegen Hekmatyar aufheben zu lassen (CRS 12.01.2017). Tatsächlich wurde dieser im Februar 2017 von der Sanktionsliste des UN-Sicherheitsrates gestrichen (AAN 03.05.2017). Am 04.05.2017 kehrte Hekmatyar nach Kabul zurück (AAN 04.05.2017). Die Rückkehr Hekmatyars führte u.a. zu parteiinternen Spannungen, da nicht alle Fraktionen innerhalb der Hezb-e Islami mit der aus dem Friedensabkommen von 2016 erwachsenen Verpflichtung, sich unter Hekmatyars Führung wiederzuvereinigen, einverstanden sind (AAN 25.11.2017; vergleiche Tolonews 19.12.2017, AAN 6.5.2018). Der innerparteiliche Konflikt dauert weiter an (Tolonews 14.03.2018).
Ende Juni 2017 gründeten Vertreter der Jamiat-e Islami-Partei unter Salahuddin Rabbani und Atta Muhammad Noor, der Jombesh-e Melli-ye Islami-Partei unter Abdul Rashid Dostum und der Hezb-e Wahdat-e Mardom-Partei unter Mardom Muhammad Mohaqeq die semi-oppositionelle "Coalition for the Salvation of Afghanistan", auch "Ankara Coalition" genannt. Diese Koalition besteht aus drei großen politischen Parteien mit starker ethnischer Unterstützung (jeweils Tadschiken, Usbeken und Hazara) (AB 18.11.2017; vgl. AAN 06.05.2018).Ende Juni 2017 gründeten Vertreter der Jamiat-e Islami-Partei unter Salahuddin Rabbani und Atta Muhammad Noor, der Jombesh-e Melli-ye Islami-Partei unter Abdul Rashid Dostum und der Hezb-e Wahdat-e Mardom-Partei unter Mardom Muhammad Mohaqeq die semi-oppositionelle "Coalition for the Salvation of Afghanistan", auch "Ankara Coalition" genannt. Diese Koalition besteht aus drei großen politischen Parteien mit starker ethnischer Unterstützung (jeweils Tadschiken, Usbeken und Hazara) Ausschussbericht 18.11.2017; vergleiche AAN 06.05.2018).
Unterstützer des weiterhin politisch tätigen ehemaligen Präsidenten Hamid Karzai gründeten im Oktober 2017 eine neue politische Bewegung, die Mehwar-e Mardom-e Afghanistan (The People's Axis of Afghanistan), unter der inoffiziellen Führung von Rahmatullah Nabil, des ehemaligen Chefs des afghanischen Geheimdienstes (NDS). Später distanzierten sich die Mitglieder der Bewegung von den politischen Ansichten Hamid Karzais (AAN 06.05.2018; vgl. AAN 11.10.2017).Unterstützer des weiterhin politisch tätigen ehemaligen Präsidenten Hamid Karzai gründeten im Oktober 2017 eine neue politische Bewegung, die Mehwar-e Mardom-e Afghanistan (The People's Axis of Afghanistan), unter der inoffiziellen Führung von Rahmatullah Nabil, des ehemaligen Chefs des afghanischen Geheimdienstes (NDS). Später distanzierten sich die Mitglieder der Bewegung von den politischen Ansichten Hamid Karzais (AAN 06.05.2018; vergleiche AAN 11.10.2017).
Anwarul Haq Ahadi, der langjährige Anführer der Afghan Mellat, eine der ältesten Parteien Afghanistans, verbündete sich mit der ehemaligen Mujahedin-Partei Harakat-e Enqilab-e Eslami-e Afghanistan. Gemeinsam nehmen diese beiden Parteien am New National Front of Afghanistan teil (NNF), eine der kritischsten Oppositionsgruppierungen in Afghanistan (AAN 6.5.2018; vgl. AB 29.05.2017).Anwarul Haq Ahadi, der langjährige Anführer der Afghan Mellat, eine der ältesten Parteien Afghanistans, verbündete sich mit der ehemaligen Mujahedin-Partei Harakat-e Enqilab-e Eslami-e Afghanistan. Gemeinsam nehmen diese beiden Parteien am New National Front of Afghanistan teil (NNF), eine der kritischsten Oppositionsgruppierungen in Afghanistan (AAN 6.5.2018; vergleiche Ausschussbericht 29.05.2017).
Eine weitere Oppositionspartei ist die Hezb-e Kongara-ya Melli-ye Afghanistan (The National Congress Party of Afghanistan) unter der Führung von Abdul Latif Pedram (AB 151.2016; vgl. AB 295.2017).Eine weitere Oppositionspartei ist die Hezb-e Kongara-ya Melli-ye Afghanistan (The National Congress Party of Afghanistan) unter der Führung von Abdul Latif Pedram Ausschussbericht 151.2016; vergleiche Ausschussbericht 295.2017).
Auch wurde die linksorientierte Hezb-e-Watan-Partei (The Fatherland Party) wieder ins Leben gerufen, mit der Absicht, ein wichtiges Segment der ehemaligen linken Kräfte in Afghanistan zusammenzubringen (AAN 06.05.2018; vgl. AAN 21.08.2017).Auch wurde die linksorientierte Hezb-e-Watan-Partei (The Fatherland Party) wieder ins Leben gerufen, mit der Absicht, ein wichtiges Segment der ehemaligen linken Kräfte in Afghanistan zusammenzubringen (AAN 06.05.2018; vergleiche AAN 21.08.2017).
Friedens- und Versöhnungsprozess
Am 28.02.2018 machte Afghanistans Präsident Ashraf Ghani den Taliban ein Friedensangebot (NYT 11.03.2018; vgl. TS 28.02.2018). Die Annahme des Angebots durch die Taliban würde, so Ghani, diesen verschiedene Garantien gewähren, wie eine Amnestie, die Anerkennung der Taliban-Bewegung als politische Partei, eine Abänderung der Verfassung und die Aufhebung der Sanktionen gegen ihre Anführer (TD 07.03.2018). Quellen zufolge wird die Annahme bzw. Ablehnung des Angebots derzeit in den Rängen der Taliban diskutiert (Tolonews 16.4.2018; vgl. Tolonews 11.4.2018). Anfang 2018 fanden zwei Friedenskonferenzen zur Sicherheitslage in Afghanistan statt: die zweite Runde des Kabuler Prozesses [Anm.: von der afghanischen Regierung ins Leben gerufene Friedenskonferenz mit internationaler Beteiligung] und die Friedenskonferenz in Taschkent (TD 24.03.2018; vgl. TD 07.03.2018, NZZ 28.02.2018). Anfang April rief Staatspräsident Ghani die Taliban dazu auf, sich für die Parlamentswahlen im Oktober 2018 als politische Gruppierung registrieren zu lassen, was von diesen jedoch abgelehnt wurde (Tolonews 16.04.2018). Ende April 2018 kam es in diesem Zusammenhang zu Angriffen regierungsfeindlicher Gruppierungen (hauptsächlich des IS, aber auch der Taliban) auf mit der Wahlregistrierung betraute Behörden in verschiedenen Provinzen (vgl. Kapitel 3. "Sicherheitslage").Am 28.02.2018 machte Afghanistans Präsident Ashraf Ghani den Taliban ein Friedensangebot (NYT 11.03.2018; vergleiche TS 28.02.2018). Die Annahme des Angebots durch die Taliban würde, so Ghani, diesen verschiedene Garantien gewähren, wie eine Amnestie, die Anerkennung der Taliban-Bewegung als politische Partei, eine Abänderung der Verfassung und die Aufhebung der Sanktionen gegen ihre Anführer (TD 07.03.2018). Quellen zufolge wird die Annahme bzw. Ablehnung des Angebots derzeit in den Rängen der Taliban diskutiert (Tolonews 16.4.2018; vergleiche Tolonews 11.4.2018). Anfang 2018 fanden zwei Friedenskonferenzen zur Sicherheitslage in Afghanistan statt: die zweite Runde des Kabuler Prozesses [Anm.: von der afghanischen Regierung ins Leben gerufene Friedenskonferenz mit internationaler Beteiligung] und die Friedenskonferenz in Taschkent (TD 24.03.2018; vergleiche TD 07.03.2018, NZZ 28.02.2018). Anfang April rief Staatspräsident Ghani die Taliban dazu auf, sich für die Parlamentswahlen im Oktober 2018 als politische Gruppierung registrieren zu lassen, was von diesen jedoch abgelehnt wurde (Tolonews 16.04.2018). Ende April 2018 kam es in diesem Zusammenhang zu Angriffen regierungsfeindlicher Gruppierungen (hauptsächlich des IS, aber auch der Taliban) auf mit der Wahlregistrierung betraute Behörden in verschiedenen Provinzen vergleiche Kapitel 3. "Sicherheitslage").
Am 19.05.2018 erklärten die Taliban, sie würden keine Mitglieder afghanischer Sicherheitskräfte mehr angreifen, wenn diese ihre Truppen verlassen würden, und gewährten ihnen somit eine "Amnestie". In ihrer Stellungnahme erklärten die Aufständischen, dass das Ziel ihrer Frühlingsoffensive Amerika und ihre Alliierten seien (AJ 19.05.2018).
Am 07.06.2018 verkündete Präsident Ashraf Ghani einen Waffenstillstand mit den Taliban für den Zeitraum 12.06.2018 - 20.06.2018. Die Erklärung erfolgte, nachdem sich Am 04.06.2018 über 2.000 Religionsgelehrte aus ganz Afghanistan in Kabul versammelt hatten und eine Fatwa zur Beendigung der Gewalt aussprachen (Tolonews 07.06.2018; vgl. Reuters 07.06.2018, RFL/RL 05.06.2018). Durch die Fatwa wurden Selbstmordanschläge für ungesetzlich (nach islamischem Recht, Anm.) erklärt und die Taliban dazu aufgerufen, den Friedensprozess zu unterstützen (Reuters 05.06.2018). Die Taliban selbst gingen am 09.06.2018 auf das Angebot ein und erklärten einen Waffenstillstand von drei Tagen (die ersten drei Tage des Eid-Fests, Anm.). Der Waffenstillstand würde sich jedoch nicht auf die ausländischen Sicherheitskräfte beziehen; auch würden sich die Taliban im Falle eines militärischen Angriffs verteidigen (HDN 10.06.2018; vgl. TH 10.06.2018, Tolonews 09.06.2018).Am 07.06.2018 verkündete Präsident Ashraf Ghani einen Waffenstillstand mit den Taliban für den Zeitraum 12.06.2018 - 20.06.2018. Die Erklärung erfolgte, nachdem sich Am 04.06.2018 über 2.000 Religionsgelehrte aus ganz Afghanistan in Kabul versammelt hatten und eine Fatwa zur Beendigung der Gewalt aussprachen (Tolonews 07.06.2018; vergleiche Reuters 07.06.2018, RFL/RL 05.06.2018). Durch die Fatwa wurden Selbstmordanschläge für ungesetzlich (nach islamischem Recht, Anmerkung erklärt und die Taliban dazu aufgerufen, den Friedensprozess zu unterstützen (Reuters 05.06.2018). Die Taliban selbst gingen am 09.06.2018 auf das Angebot ein und erklärten einen Waffenstillstand von drei Tagen (die ersten drei Tage des Eid-Fests, Anmerkung Der Waffenstillstand würde sich jedoch nicht auf die ausländischen Sicherheitskräfte beziehen; auch würden sich die Taliban im Falle eines militärischen Angriffs verteidigen (HDN 10.06.2018; vergleiche TH 10.06.2018, Tolonews 09.06.2018).
[...]
2. Sicherheitslage
Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (UNGASC 27.02.2018).
Für das Jahr 2017 registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) landesweit 29.824 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahresvergleich wurden von INSO 2016 landesweit 28.838 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert und für das Jahr 2015 25.288. Zu sicherheitsrelevanten Vorfällen zählt INSO Drohungen, Überfälle, direkter Beschuss, Entführungen, Vorfälle mit IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und andere Arten von Vorfällen (INSO o.D.)
[...]
Für das Jahr 2017 registrierte die UN insgesamt 23.744 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan (UNGASC 27.02.2018); für das gesamte Jahr 2016 waren es 23.712 (UNGASC 09.03.2017). Landesweit wurden für das Jahr 2015 insgesamt 22.634 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (UNGASC 15.03.2016).
[...]
Im Jahr 2017 waren auch weiterhin bewaffnete Zusammenstöße Hauptursache (63%) aller registrierten sicherheitsrelevanten Vorfälle, gefolgt von IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und Luftangriffen. Für das gesamte Jahr 2017 wurden 14.998 bewaffnete Zusammenstöße registriert (2016: 14.977 bewaffnete Zusammenstöße) (USDOD 12.2017). Im August 2017 stuften die Vereinten Nationen (UN) Afghanistan, das bisher als "Post-Konflikt-Land" galt, wieder als "Konfliktland" ein; dies bedeute nicht, dass kein Fortschritt stattgefunden habe, jedoch bedrohe der aktuelle Konflikt die Nachhaltigkeit der erreichten Leistungen (UNGASC 10.08.2017).
Die Zahl der Luftangriffe hat sich im Vergleich zum Jahr 2016 um 67% erhöht, die gezielter Tötungen um 6%. Ferner hat sich die Zahl der Selbstmordattentate um 50% erhöht. Östliche Regionen hatten die höchste Anzahl an Vorfällen zu verzeichnen, gefolgt von südlichen Regionen. Diese beiden Regionen zusammen waren von 55% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle betroffen (UNGASC 27.02.2018). Für den Berichtszeitraum 15.12.2017 - 15.02.2018 kann im Vergleich zum selben Berichtszeitraum des Jahres 2016, ein Rückgang (-6%) an sicherheitsrelevanten Vorfällen verzeichnet werden (UNGASC 27.02.2018).
[...]
Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt; vgl. AAN 06.06.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vgl. UNGASC 27.02.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (UNGASC 27.02.2018).Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt; vergleiche AAN 06.06.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vergleiche UNGASC 27.02.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbe