TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/5 W156 2173798-1

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Veröffentlicht am 05.11.2018
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Entscheidungsdatum

05.11.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 2 heute
  2. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2021 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2020
  3. AsylG 2005 § 2 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  4. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  8. AsylG 2005 § 2 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  12. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  13. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  15. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W156 2173798-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde von Z XXXX M XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Migrantinnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.10.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.09.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde von Z römisch 40 M römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Migrantinnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.10.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.09.2018 zu Recht:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylGA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG

2005, § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, § 57 AsylG 2005, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 52 Abs. 9 FPG als unbegründet abgewiesen.2005, Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Paragraph 52, Absatz 9, FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der BF reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 16.07.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der BF reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 16.07.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

I.2. Am 17.07.2016 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Dabei gab er an, am 10.03.2000 geboren zu sein. Sein Vater sei Polizeioffizier gewesen und bei einem Selbstmordanschlag der Taliban ums Leben gekommen. Er habe in der Schule erzählt, dass er ebenfalls Polizist werden wolle. Aus diesem Grund sei er von den Taliban mit dem Tod bedroht worden. Da in Afghanistan die Sicherheitslage sehr schlecht sei und die afghanische Regierung ihn nicht beschützen könne, habe er keine andere Wahl gehabt, als das Land zu verlassen.römisch eins.2. Am 17.07.2016 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Dabei gab er an, am 10.03.2000 geboren zu sein. Sein Vater sei Polizeioffizier gewesen und bei einem Selbstmordanschlag der Taliban ums Leben gekommen. Er habe in der Schule erzählt, dass er ebenfalls Polizist werden wolle. Aus diesem Grund sei er von den Taliban mit dem Tod bedroht worden. Da in Afghanistan die Sicherheitslage sehr schlecht sei und die afghanische Regierung ihn nicht beschützen könne, habe er keine andere Wahl gehabt, als das Land zu verlassen.

I.3. Mit Mail vom 22.7.2016 informierte der Verein Menschenrechte Österreich, dass im Rahmen des Family Tracing Austria Projektes und nach Beauftragung des BFA mit dem BF ein Gespräch geführt worden sei, indem er angegeben habe, dass er das letzte Mal vor 2 Monaten aus Russland mit seiner Familie Kontakt gehabt habe. Er habe eine Mutter namens S XXXX A XXXX , drei Brüder und zwei Schwestern. Seinen Vater I XXXX habe er in Bulgarien verloren, mit seiner Familie wolle er nicht zusammengeführt werden.römisch eins.3. Mit Mail vom 22.7.2016 informierte der Verein Menschenrechte Österreich, dass im Rahmen des Family Tracing Austria Projektes und nach Beauftragung des BFA mit dem BF ein Gespräch geführt worden sei, indem er angegeben habe, dass er das letzte Mal vor 2 Monaten aus Russland mit seiner Familie Kontakt gehabt habe. Er habe eine Mutter namens S römisch 40 A römisch 40 , drei Brüder und zwei Schwestern. Seinen Vater römisch eins römisch 40 habe er in Bulgarien verloren, mit seiner Familie wolle er nicht zusammengeführt werden.

I.4. Mit Gutachten vom 26.09.2016 des Facharztes für Rechtsmedizin, Priv.-Doz. Dr. med. Sven Schmidt, Berlin, wurde das Mindestalter des BF zum Zeitpunkt der Antragstellung mit 17,3 Jahren und das fiktive Geburtsdatum mit 15.03.1999 festgestellt.römisch eins.4. Mit Gutachten vom 26.09.2016 des Facharztes für Rechtsmedizin, Priv.-Doz. Dr. med. Sven Schmidt, Berlin, wurde das Mindestalter des BF zum Zeitpunkt der Antragstellung mit 17,3 Jahren und das fiktive Geburtsdatum mit 15.03.1999 festgestellt.

I.5. Am 30.09.2017 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari einvernommen. Befragt nach seinem Fluchtgrund erklärte der BF, dass er von Kabul aus legal mit dem Flugzeug ausgereist sei. Reisepass und Tazkira habe ihm der Schlepper abgenommen. Seinen Reisepass habe er ca. ein Monat vor Ausreise persönlich beim Passamt in Kabul erhalten. Zum Fluchtgrund befragt gab er an, dass er von den Taliban mit dem Tod bedroht worden sei, da er erklärt habe, Polizist werden zu wollen. Zwei Monate vor Ausreise habe er einen Drohbrief erhalten. Zur Familiensuche befragt gab er an, diese Angaben nicht gemacht zu haben.römisch eins.5. Am 30.09.2017 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari einvernommen. Befragt nach seinem Fluchtgrund erklärte der BF, dass er von Kabul aus legal mit dem Flugzeug ausgereist sei. Reisepass und Tazkira habe ihm der Schlepper abgenommen. Seinen Reisepass habe er ca. ein Monat vor Ausreise persönlich beim Passamt in Kabul erhalten. Zum Fluchtgrund befragt gab er an, dass er von den Taliban mit dem Tod bedroht worden sei, da er erklärt habe, Polizist werden zu wollen. Zwei Monate vor Ausreise habe er einen Drohbrief erhalten. Zur Familiensuche befragt gab er an, diese Angaben nicht gemacht zu haben.

In Afghanistan sei er nie Mitglied einer politischen Organisation oder eines politischen Vereins gewesen, habe nie Probleme mit öffentlichen Behörde gehabt und sei weder aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt worden. Seine Familie leben noch in der Provinz Kabul, er habe zu ihnen Kontakt.

I.6. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des BFs auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 01.10.2017 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Weiters wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt, ihm gegenüber gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).römisch eins.6. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des BFs auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 01.10.2017 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Weiters wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt, ihm gegenüber gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).

Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten begründete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen damit, dass der BF keine Bedrohung oder Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht habe. Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass sich aus den individuellen Verhältnissen des BFs keine Gefährdung iSd § 8 AsylG 2005 ableiten habe lassen. Eine Ansiedlung in der Herkunftsprovinz Kabul sei dem BF zumutbar. Es seien keine Anhaltspunkte zu Tage getreten, die darauf hindeuten würden, dass der BF bei seiner Rückkehr in eine ausweglose und existenzbedrohende Lage geraten würde. Schließlich wird im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass die öffentlichen Interessen an der Außerlandesbringung des BFs gegenüber seinen privaten Interessen am Verbleib in Österreich überwiegen würden und ein Eingriff in seine durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte daher als gerechtfertigt anzusehen sei.Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten begründete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen damit, dass der BF keine Bedrohung oder Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht habe. Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass sich aus den individuellen Verhältnissen des BFs keine Gefährdung iSd Paragraph 8, AsylG 2005 ableiten habe lassen. Eine Ansiedlung in der Herkunftsprovinz Kabul sei dem BF zumutbar. Es seien keine Anhaltspunkte zu Tage getreten, die darauf hindeuten würden, dass der BF bei seiner Rückkehr in eine ausweglose und existenzbedrohende Lage geraten würde. Schließlich wird im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass die öffentlichen Interessen an der Außerlandesbringung des BFs gegenüber seinen privaten Interessen am Verbleib in Österreich überwiegen würden und ein Eingriff in seine durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte daher als gerechtfertigt anzusehen sei.

I.7. Mit Verfahrensanordnung vom 01.10.2017 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.römisch eins.7. Mit Verfahrensanordnung vom 01.10.2017 wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

I.8. Der BF erhob gegen den oben genannten Bescheid am 13.10.2017 fristgerecht Beschwerde.römisch eins.8. Der BF erhob gegen den oben genannten Bescheid am 13.10.2017 fristgerecht Beschwerde.

I.9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 05.09.2018 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari, eines länderkundlichen Experten und im Beisein des mittlerweile neuen bevollmächtigten Rechtsvertreters des BFs eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der BF ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nahm an der Verhandlung nicht teil; die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.römisch eins.9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 05.09.2018 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari, eines länderkundlichen Experten und im Beisein des mittlerweile neuen bevollmächtigten Rechtsvertreters des BFs eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der BF ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nahm an der Verhandlung nicht teil; die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.

Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018, zuletzt aktualisiert am 22.08.2018, die in der Verhandlung erstellte länderkundliche Expertise und die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Bedrohung militärischer Mitarbeiter vom 28.07.2016 wurden in der mündlichen Verhandlung in das gegenständliche Verfahren eingebracht. Dem BF wurde das Zustandekommen und die Bedeutung dieser Berichte erklärt. Die Rechtsvertreterin gab hiezu eine Stellungnahme in der mündlichen Verhandlung ab, in der im Wesentlichen auf die Sicherheitslage in Afghanistan sowie die Authentizität des Drohbriefes Stellung genommen wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen:

Zur Person des BFs:

Der BF führt in Österreich den Namen Z XXXX M XXXX und das Geburtsdatum XXXX .Der BF führt in Österreich den Namen Z römisch 40 M römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 .

Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an, ist sunnitischen Glaubens und spricht Dari.

Er ist ledig und hat keine Kinder.

Er ist bis zu seiner Ausreise in Afghanistan aufhältig gewesen. Seine Familie, bestehend aus seiner Mutter, zwei Schwestern und fünf Brüdern, stammt aus der Provinz Kabul, Distrikt XXXX , Dorf XXXX , Afghanistan und ist weiterhin dort aufhältig.Er ist bis zu seiner Ausreise in Afghanistan aufhältig gewesen. Seine Familie, bestehend aus seiner Mutter, zwei Schwestern und fünf Brüdern, stammt aus der Provinz Kabul, Distrikt römisch 40 , Dorf römisch 40 , Afghanistan und ist weiterhin dort aufhältig.

Der Vater des BF wurde als Polizist bei einem Selbstmordattentat der Taliban getötet.

Zwei Onkel mütterlicherseits leben ebenfalls im Dorf XXXX .Zwei Onkel mütterlicherseits leben ebenfalls im Dorf römisch 40 .

Er hat 9 Jahre lang eine Schule in Afghanistan besucht und war nicht beruflich tätig.

Der BF ist gesund und arbeitsfähig.

Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Zum Fluchtgrund des BFs:

Der BF ist in Afghanistan keiner Bedrohung oder Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt.

Der BF war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an. Er ist in Afghanistan weder vorbestraft noch war er inhaftiert. Der BF war in Afghanistan nie Verfolgungshandlungen bzw. Bedrohungssituationen ausgesetzt.

Der BF würde in Afghanistan aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit verfolgt werden.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan in seinem Recht auf das Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre.

Eine Rückkehr in die Heimatprovinz ist zumutbar.

Der BF hat in Österreich weder Familie noch Verwandte.

Es kann nicht festgestellt werden, dass dem BF im Falle einer alternativen Rückkehr in die Städte Mazar-e-Sharif oder Kabul ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde. Bei einer Rückkehr kann er seine Existenz dort auch - zumindest anfänglich - mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Er ist auch in der Lage, in den Städten Mazar-e-Sharif oder Kabul eine einfache Unterkunft zu finden.

Der BF kann die Hauptstadt Kabul und der Stadt Mazar-e-Sharif - über Kabul - von Österreich aus sicher mit dem Flugzeug erreichen.

Der BF ist gesund und finanziert sich seinen Unterhalt in Österreich aus Leistungen der Grundversorgung.

Der BF ist strafrechtlich unbescholten.

Zum (Privat)Leben des BFs in Österreich:

Der BF ist seit seiner Antragstellung am 16.07.2017 durchgehend im Bundesgebiet aufhältig und wird im Rahmen der Grundversorgung versorgt. Er lebt bei afghanischen Freunden. Der BF verfügt in Österreich über keine Verwandten. Der BF hat einen Deutschkurs der Stufe A2 absolviert, Englischkenntnisse auf der Stufe A1 erworben und an einem Werte- und Orientierungskurs teilgenommen. Der BF bereitet sich seit September 2018 auf den Pflichtschulabschluss vor. In seiner Freizeit treibt der BF Sport in einem Fitnessclub und lernt zu Hause.

Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018, aktualisiert am 22.08.2018 (Schreibfehler teilweise korrigiert):

KI vom 22.08.2018, Angriffe des Islamischen Staates (IS) in Kabul und Paktia und Aktivitäten der Taliban in Ghazni, Baghlan, Faryab und Kunduz zwischen 22.7.2018 und 20.8.2018; (relevant für Abschnitt 3/ Sicherheitslage)

Entführung auf der Takhar-Kunduz-Autobahn 20.8.2018

Am 20.8.2018 entführten die Taliban 170 Passagiere dreier Busse, die über die Takhar-Kunduz-Autobahn auf der Reise nach Kabul waren (Tolonews 20.8.2018; vgl. IFQ 20.8.2018). Quellen zufolge wurden die Entführten in das Dorf Nikpe der Provinz Kunduz gebracht, wo es zu Kämpfen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Aufständischen kam. Es wurden insgesamt 149 Personen freigelassen, während sich die restlichen 21 weiterhin in der Gewalt der Taliban befinden (IFQ 20.8.2018). Grund für die Entführung war die Suche nach Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte bzw. Beamten (IFQ 20.8.2018; vgl. BBC 20.8.2018). Die Entführung erfolgte nach dem von Präsident Ashraf Ghani angekündigten Waffenstillstand, der vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 gehen sollte und jedoch von den Taliban zurückgewiesen wurde (Reuters 20.8.2018; vgl. Tolonews 19.8.2018).Am 20.8.2018 entführten die Taliban 170 Passagiere dreier Busse, die über die Takhar-Kunduz-Autobahn auf der Reise nach Kabul waren (Tolonews 20.8.2018; vergleiche IFQ 20.8.2018). Quellen zufolge wurden die Entführten in das Dorf Nikpe der Provinz Kunduz gebracht, wo es zu Kämpfen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Aufständischen kam. Es wurden insgesamt 149 Personen freigelassen, während sich die restlichen 21 weiterhin in der Gewalt der Taliban befinden (IFQ 20.8.2018). Grund für die Entführung war die Suche nach Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte bzw. Beamten (IFQ 20.8.2018; vergleiche BBC 20.8.2018). Die Entführung erfolgte nach dem von Präsident Ashraf Ghani angekündigten Waffenstillstand, der vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 gehen sollte und jedoch von den Taliban zurückgewiesen wurde (Reuters 20.8.2018; vergleiche Tolonews 19.8.2018).

IS-Angriff auf die Mawoud Akademie in Kabul 15.8.2018

Ein Selbstmordattentäter sprengte sich am Nachmittag des 15.8.2018 in einem privaten Bildungszentrum im Kabuler Distrikt Dasht-e Barchi, dessen Bewohner mehrheitlich Schiiten sind, in die Luft (NZZ 16.8.2018; vgl. BBC 15.8.2018, Repubblica 15.8.2018). Die Detonation hatte 34 Tote und 56 Verletzte zur Folge

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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