TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/5 W117 2206426-2

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Veröffentlicht am 05.11.2018
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Entscheidungsdatum

05.11.2018

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2a
FPG §76 Abs3 Satz1

Spruch

W117 2206426-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER als Einzelrichter im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl 1139453103-180553357, über die weitere Anhaltung von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Algerien, in Schubhaft zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG idgF, §76 Abs. 2a FPG, § 76 Abs. 3 1. Satz FPG idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

II. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 03.02.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Diesem Verfahren hat sich der Beschwerdeführer umgehend entzogen und seinen Aufenthalt im Verborgenen fortgesetzt. Der Antrag wurde gemäß §§ 3 und 8 AsylG abgewiesen und mit einer Rückkehrentscheidung in Bezug auf Algerien verbunden. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.

2. Nach Festnahme des Beschwerdeführers am 13.06.2018 wurde über diesen mit Bescheid vom 14.06.2018 die Schubhaft angeordnet und vollzogen. Bei der vorangehenden Einvernahme hatte der Beschwerdeführer angegeben, weder über Dokumente noch über eine Unterkunft zu verfügen. Er habe auch weder Geld noch Bekannte oder Verwandte im Bundesgebiet. Seine Familienmitglieder würden in Frankreich und Algerien leben, wobei er nicht nach Algerien zurückwolle.

3. Am 24.09.2018 legte das Bundesamt den Verwaltungsakt zur amtswegigen Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 22a Abs. 4 BFA-VG vor. Dabei wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei weiteren Einvernahmen im Juni, Juli und August 2018 widersprüchliche Angaben zur Existenz eines Reisepasses gemacht habe. Konstant sei allerdings die Angabe gewesen, dass er zumindest über einen algerischen Reisepass verfügt habe.

Aufgrund personeller Änderungen an der algerischen Botschaft und der Haupturlaubszeit habe eine Vorführung des Beschwerdeführers bisher nicht erfolgen können. Eine solche werde voraussichtlich in der ersten Oktoberhälfte stattfinden können. Zudem werde derzeit davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer jedenfalls bereits über einen Reisepass verfügt hat, weshalb seine Identifizierung samt Ausstellung eines Heimreisezertifikats zeitnah erfolgen sollte.

4. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Erkenntnis, W137 2206426-1/4E, vom 01.10.2018 gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Begründend führte es aus:

"1. Feststellungen:

1. 1. Betreffend den Beschwerdeführer liegt eine Rückkehrentscheidung hinsichtlich Algerien vor. Diese basiert auf jenen Angaben, die der Beschwerdeführer in seinem Asylverfahren unter Wahrheitspflicht erstattet hat.

1.2. Der Beschwerdeführer hat sich unmittelbar nach Antragstellung seinem Asylverfahren entzogen. Er wurde im April 2018 wegen eines Suchtmitteldeliktes zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt.

1.3. Die realistische Möglichkeit einer Überstellung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat (innerhalb der gesetzlich normierten Zeitspanne für die Anhaltung in Schubhaft) besteht ungeachtet der noch nicht erfolgten Vorführung vor eine Delegation seines Herkunftsstaates. Der Beschwerdeführer hat glaubhaft angegeben, bereits über einen Reisepass verfügt zu haben, was die Ausstellung eines Heimreisezertifikats massiv erleichtert und beschleunigt. An der bisherigen Verzögerung trifft das Bundesamt keine Schuld.

1.4. Der Beschwerde ist nicht Asylwerber; es kommt ihm kein faktischer Abschiebeschutz zu. Er ist in Österreich in keiner Form integriert, spricht nicht Deutsch und verfügt über keine substanziellen sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Zudem verfügt er über keine gesicherte Unterkunft und ist mittellos. Der Beschwerdeführer ist grundsätzlich gesund und arbeitsfähig sowie jedenfalls haftfähig."

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage im gegenständlichen Verfahren - hinsichtlich des ehemals vorhandenen Reisepasses insbesondere aus dem Einvernahmeprotokoll vom 18.09.2018, wo der Beschwerdeführer ausdrücklich erklärte, bereits im Besitz eines gültigen algerischen Reisepasses gewesen zu sein.

2.2. Die realistische Möglichkeit der Rücküberstellung ergibt sich aus der diesbezüglich grundsätzlich problemlosen Zusammenarbeit mit den Vertretungen und Behörden des Herkunftsstaates. Der Beschwerdeführer hat zudem keinen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt und seit März 2018 ist hinsichtlich der Beurteilung des Privatlebens in Österreich (im Zusammenhang mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung) vorrangig eine strafrechtliche Verurteilung (zu einer bedingten Freiheitsstrafe) wegen Suchtmitteldelikten hinzugekommen. Der Grund für die Länge der Anhaltedauer liegt in internen Organisation der algerischen Behörden und einem dort angefallenen Personalwechsel auf entscheidender Ebene. Diese Umstände sind jedenfalls dem Bundesamt (und ebenso dem Beschwerdeführer) nicht vorzuwerfen.

2.3. Der rechtskräftige Abschluss des Asylverfahrens, der fremdenrechtliche Status des Beschwerdeführers und die Feststellungen zu seiner fehlenden Integration ergeben sich aus der Aktenlage. Hinweise für ein Fehlen der Haftfähigkeit sind im Verfahren nicht hervorgetreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt I. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):

(...)

Gemessen also an § 76 Abs. 3, konkret an dessen ersten Satz "liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 - immer noch - vor, da "bestimmte Tatsachen", nämlich jene bereits im Rahmen der angeführten Beweiswürdigung relevierten, indizieren, dass sich der Beschwerdeführer einer drohenden Abschiebung nach in den Herkunftsstaat entziehen wird.

Die Gründe, aus denen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Schubhaft anordnete, haben sich seither nicht geändert und erweisen sich als nachvollziehbar. Hinzugekommen ist vielmehr eine strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers (wenngleich "nur" zu einer vollständig bedingten Freiheitsstrafe).

Mit der Verhängung gelinderer Mittel kann dementsprechend weiterhin nicht das Auslangen gefunden werden. Neben fehlender hinreichender persönlicher Vertrauenswürdigkeit - siehe dazu sein Untertauchen kurz nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz - gebricht es dem Beschwerdeführer überdies an jeglichen finanziellen Mitteln, weshalb eine Sicherheitsleistung auch aus diesem Grund nicht in Betracht kommt.

Der Beschwerdeführer war bei Anordnung der Schubhaft haftfähig und ist dies auch weiterhin.

Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass im Zeitpunkt der Entscheidung die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen und sich diese zudem weiterhin als verhältnismäßig erweist.

(...)"

Mit Begleitschreiben vom 02.11.2018 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Akten neuerlich zur Prüfung der weiteren Anhaltung über vier Monate gem. § 22a Abs. 4 BFA-VG vor und führte begründend aus.

Gegen Herrn XXXX (BF) besteht seit dem 16.04.2018 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung im Verfahren internationalen Schutz. Der BF wurde am 13.06.2018, um 21:41 Uhr in Wien 2., Praterstern von Beamten der PI Ausstellungsstraße festgenommen.

Am 14.06. 2018, um 13:20 Uhr wurde der Schubhaftbescheid dem BF persönlich zugestellt.

Am 15.06.2018 wurden die entsprechenden Schritte zur Erlangung eines Heimreisezertifikates (HRZ) eingeleitet.

Die Prüfungen gem. § 80 Abs. 6 FPG am 17.07.2018, 22.08.2018 und 18.09.2018 ergaben, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Anhaltung in Schubhaft noch immer vorliegen.

Laut HRZ Abteilung der Direktion konnte zwischen 15.06.2018 und 17.09.2018 keine Vorführung zur algerischen Botschaft stattfinden, da entweder die Konsulin nicht anwesend oder die Botschaft geschlossen war.

Mit Erkenntnis vom 01.10.2018 zur Zahl W137 2206426-1/4E wurde durch den BVwG die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.

Die Prüfung gem. § 80 Abs. 6 FPG am 24.10.2018 ergab, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Anhaltung in Schubhaft noch immer vorliegen.

Der BF wurde nun für 06.11.2018 für die algerische Delegation im PAZ Hernalser Gürtel nominiert.

Die Ausstellung eines HRZ dauert laut Direktion derzeit mindestens 6 Monate nach Vorführung zur Delegation.

Der BF wird zur Delegation vorgeführt und anschließend aus der Schubhaft entlassen werden.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Risiko, dass der BF untertaucht bevor er der algerischen Delegation vorgeführt wird als schlüssig anzusehen ist. Der Sicherungsbedarf ist auf jeden Fall bis zu diesem Zeitpunkt gegeben. Anschließend kann jedoch nicht mit Sicherheit gesagt werden, wie lange die Botschaft tatsächlich mit der Ausstellung eines HRZ benötigt.

Die Regionaldirektion Wien ersucht das Bundesverwaltungsgericht um Feststellung, ob zum Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG (§ 22a Abs. 4 BFA-VG) die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

I. Feststellungen:

1.1. Der angeführte Verfahrensgang und die zitierten Feststellungen der Vorentscheidung werden übernommen und zu Feststellungen in der gegenständlichen Entscheidung erhoben.

1.2. Auf der Tatsachenebene liegen keine Änderung, Fluchtgefahr und Möglichkeit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates betreffend, vor.

1.3. Die Behörde ist auch aktuell sehr um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bemüht; ihre diesbezüglichen Ausführungen in der aktuellen Stellungnahme "Der BF wurde nun für 06.11.2018 für die algerische Delegation im PAZ Hernalser Gürtel nominiert. Die Ausstellung eines HRZ dauert laut Direktion derzeit mindestens 6 Monate nach Vorführung zur Delegation. Der BF wird zur Delegation vorgeführt und anschließend aus der Schubhaft entlassen werden" zum Sachverhalt erhoben.

1.4. Der BF ist haftfähig, es sind keine Umstände hervorgekommen, dass die weitere Inschubhaftnahme unverhältnismäßig wäre.

1.5. Festgestellt wird, dass ein dringendes öffentliches Interesse besteht, rechtsgrundlos im Bundesgebiet aufhältige straffällig gewordene Fremde außer Landes zu bringen.

2. Beweiswürdigung:

2.1 Verfahrensgang, die getroffenen Feststellungen und die Haftfähigkeit des BF ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere dem zitierten Vorerkenntnis. Auch die Beweiswürdigung des Vorerkenntnisses wird der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. Aufgrund des vorgelegten Aktes, des Verfahrensganges und der Beschwerde konnte daher von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung wegen geklärten Sachverhalts abgesehen werden.

2.2. Im Besonderen ist hervorzuheben, dass die Behörde dargetan hat, dass sie sich im vorliegenden Fall um die Erlangung eines HRZ bei der algerischen Vertretungsbehörde bemüht und auf Grund der bisherigen Erfahrungen (immer noch) zu erwarten ist, dass ein solches auch ausgestellt wird.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt A. - Fortsetzung der Schubhaft

3.1. Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

3.2. Gemäß § 76 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.

Hinsichtlich der bereits im Vorerkenntnis zutreffend herausgearbeiteten Fluchtgefahr im Sinne des §76 Abs. 3 FPG wird wegen unveränderter Lage auf die oben auf S. 4 unter Pkt. I.4.3. zitierten Ausführungen verwiesen und diese auch zur gegenständlichen rechtlichen Beurteilung erhoben

Die Schubhaft ist also weiterhin jedenfalls wegen erheblicher Fluchtgefahr aufrechtzuerhalten, weil aus dem vergangenen und aktuellen Verhalten des Beschwerdeführers - siehe Darstellung im Rahmen des Verfahrensganges und der Feststellungen - mit Sicherheit geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer seine Abschiebung mit allen Mitteln zu verhindern oder jedenfalls zu behindern beabsichtigt.

Gemäß § 80 Abs. 1 FPG ist das Bundesamt verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Gemäß § 80 Abs. 2 FPG darf die Schubhaftdauer, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich 1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird; 2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt. Kann Gemäß § 80 Abs. 4 ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil 2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt, oder

4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint, kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden. Gegenständlich ist jedenfalls der Tatbestand der Z. 2 und der Z 4 verwirklicht - das Heimreisezertifikat für Algerien steht noch aus und der Beschwerdeführer hatte sich unmittelbar nach Antragstellung seinem Asylverfahren entzogen erscheint auch die weitere Anhaltung jedenfalls gerechtfertigt, da sich nach den angeführten Tatbeständen schon die bisherige Anhaltung im unteren Bereich des gesetzlich Erlaubten bewegt und überdies die Verwaltungsbehörde die mögliche Freilassung nach der Vorführung vor die algerische Delegation am 05.11.2018 in Aussicht stellte - die weitere Anhaltung bis 05.11.2018 ist jedenfalls in zeitlicher Hinsicht als verhältnismäßig anzusehen.

Auch unter diesem Aspekt also, da immer noch von der Realisierbarkeit der Abschiebung auszugehen ist, erweist sich die bisherige Anhaltung als verhältnismäßig.

In diesem Zusammenhang ist auch nicht lange zurückliegende Straffälligkeit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen und §76 Abs. 2a FPG anzuwenden:

"(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt."

Der Beschwerdeführer wurde im April 2018 wegen eines Suchtmitteldeliktes zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt.

Gerade bei Straffälligen wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz besteht ein grundsätzliches öffentliches Interesse am effizienten Vollzug des Fremdenrechts. In diesem Sinne hat die Behörde bis dato sichergestellt, dass das Abschiebeverfahren (immer noch) zeitnah und zweckmäßig durchgeführt wird.

3.3. Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Der in Schubhaft Angehaltene hat bis dato auch keine Beschwerde erhoben und allfällige Änderungen, die zu einer anderen Einschätzung führen könnten, erhoben.

Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Zu Spruchpunkt B - Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie ausgeführt, sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in allen Spruchpunkten nicht zuzulassen.

Schlagworte

Fluchtgefahr, Fortsetzung der Schubhaft, Schubhaft,
Sicherungsbedarf, strafrechtliche Verurteilung, Überprüfung,
Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W117.2206426.2.00

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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