Entscheidungsdatum
05.11.2018Norm
MOG 2007 §19 Abs3Spruch
W114 2200721-1/7E
Gekürzte Ausfertigung des am 18.10.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.10.2018 durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX, XXXX, BNr. XXXX, vertreten durch XXXX, Rechtsanwalt in XXXX, vom 16.02.2018 gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 12.01.2018, AZ XXXX, betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.10.2018 durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , Rechtsanwalt in römisch 40 , vom 16.02.2018 gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 12.01.2018, AZ römisch 40 , betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017:
A)
Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als der Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 12.01.2018, AZ XXXX, betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017, abgeändert wird, als auch für das XXXX mit einem Flächenausmaß von 1,6183 ha für das Antragsjahr 2017 Direktzahlungen zu gewähren sind.Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als der Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 12.01.2018, AZ römisch 40 , betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017, abgeändert wird, als auch für das römisch 40 mit einem Flächenausmaß von 1,6183 ha für das Antragsjahr 2017 Direktzahlungen zu gewähren sind.
Die AMA wird angewiesen nach diesen Vorgaben die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis XXXX, XXXX, BNr. XXXX, bescheidmäßig mitzuteilen.Die AMA wird angewiesen nach diesen Vorgaben die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , bescheidmäßig mitzuteilen.
Das darüberhinausgehende Beschwerdebegehren wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 18.10.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 18.10.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Gemäß § 31 Abs. 3 VwGVG sind u.a. § 29 Abs. 2a, 4 und 5 leg. cit. auf die (nicht verfahrensleitenden) Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG sind u.a. Paragraph 29, Absatz 2 a, 4 und 5 leg. cit. auf die (nicht verfahrensleitenden) Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sinngemäß anzuwenden.
Schlagworte
Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W114.2200721.1.00Zuletzt aktualisiert am
09.01.2019