Entscheidungsdatum
06.11.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W261 2190990-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin Gastinger, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 01.02.2018, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.10.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin Gastinger, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 01.02.2018, Zahl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.10.2018 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Gang des Verfahrens:römisch eins. Gang des Verfahrens:
Der zum damaligen Zeitpunkt minderjährige Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsbürger, reiste nach eigenen Angaben am 25.05.2016 irregulär in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 26.05.2016 erfolgte die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Anwesenheit eines Dolmetschers in der Sprache Paschtu.
Aufgrund von Zweifeln an seiner Minderjährigkeit veranlasste das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, eine Bestimmung des Knochenalters, wonach bei diesen Schmeling 3. GP 29 vorliege.Aufgrund von Zweifeln an seiner Minderjährigkeit veranlasste das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, eine Bestimmung des Knochenalters, wonach bei diesen Schmeling 3. Gesetzgebungsperiode 29 vorliege.
Am 24.03.2017 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich (in der Folge BFA oder belangte Behörde), im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu. Dabei gab der BF an, er sei in Pakistan geboren und aufgewachsen. Dort sei sein Aufenthaltsstatus im Jahr 2016 abgelaufen, weswegen er befürchtet habe, nach Afghanistan zurückgeschickt zu werden. Sein Vater sei mittlerweile verstorben und seine Mutter mit den beiden jüngeren Geschwistern würde nach wie vor In Pakistan leben. Auch deren Aufenthaltsstatus sei abgelaufen. Er habe nie die Schule besucht, weil sich die Familie da nicht habe leisten können. Er habe keinen Beruf erlernt, er habe jedoch in Pakistan Popcorn verkauft. Er wisse nicht, warum seine Familie damals Afghanistan verlassen habe. Er nehme an, dass es wegen dem Krieg gewesen sei, die Lage sei unsicher gewesen, deshalb seien seine Eltern vor seiner Geburt nach Pakistan gegangen. Er habe zwei Onkel in Afghanistan, wovon einer in Jalalabad und einer irgendwo in der Provinz Laghman leben würde. Er wisse nicht, welchen Beruf diese ausüben würden. Er kenne dort niemanden und Afghanistan sei nicht sicher. Er habe einen Cousin in Österreich, der der Sohn seines Onkels sei, der aus Laghman stamme.
Die gesetzliche Vertretung des damals noch mj. BF übermittelte mit Emailnachricht vom 13.11.2017 Integrationsunterlagen an die belangte Behörde.
Die belangte Behörde wies in weiterer Folge den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 01.02.208 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. ab. Weiters erteilte die belangte Behörde dem BF im Spruchpunk III. keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 leg. cit., erließ ihm gegenüber im Spruchpunkt IV. gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 leg. cit. iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und stellte im Spruchpunkt V. gemäß § 52 Abs. 9 leg. cit. fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 leg. cit. zulässig sei. Schließlich sprach die belangte Behörde im Spruchpunkt VI. aus, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 leg. cit. die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.Die belangte Behörde wies in weiterer Folge den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 01.02.208 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan in Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. ab. Weiters erteilte die belangte Behörde dem BF im Spruchpunk römisch drei. keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, leg. cit., erließ ihm gegenüber im Spruchpunkt römisch vier. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, leg. cit. in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und stellte im Spruchpunkt römisch fünf. gemäß Paragraph 52, Absatz 9, leg. cit. fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, leg. cit. zulässig sei. Schließlich sprach die belangte Behörde im Spruchpunkt römisch sechs. aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 leg. cit. die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
Die belangte Behörde führte begründend aus, dass der BF keine Gründe geltend machen habe können, wonach er in Afghanistan asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei bzw. eine solche Verfolgung zukünftig zu befürchten habe. Der BF sei jung, gesund und arbeitsfähig. Im Falle einer Rückkehr sei es ihm daher zuzumuten, selbst für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Ein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich liege nicht vor.
Mit Verfahrensanordnung vom 15.02.2018 teilte die belangte Behörde dem BF mit, dass er verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag stellte die belangte Behörde dem BF die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater amtswegig zur Seite.
Mit Eingabe vom 20.03.2018 erhob der BF, bevollmächtigt vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, in vollem Umfang Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG).
Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang mit Schreiben vom 23.03.218 dem BVwG vor, wo dieser am 03.04.2018 einlangte.
Das BVwG führte am 09.10.2018 eine Auskunft im Strafregister durch, wonach für den BF im Strafregister der Republik Österreich keine Verurteilung aufscheint.
Das BVwG führte am selben Tag eine Abfrage im Betreuungsinformationssystem durch, wonach der BF seit seiner Ankunft in Österreich Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung bezieht.
Am 11.10.2018 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu statt, zu der der BF persönlich gemeinsam mit seiner Rechtsvertreterin erschien. Die belangte Behörde verzichtete mit Schreiben vom 23.03.2018 auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung.
Der BF führte in dieser mündlichen Beschwerdeverhandlung zu seinen persönlichen Verhältnissen aus. Zu seinen Fluchtgründen brachte er im Wesentlichen das vor, was er bereits in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde ausgesagt hatte. Im Rahmen der Verhandlung legte der BF Befunde und ein ÖSD Zertifikat A1, welches er nicht bestanden hat, vor.
In der mündlichen Beschwerdeverhandlung legte das erkennende Gericht dem BF das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation mit Stand 11.09.2018, die aktuelle UNHCR Richtlinie vom 30.08.2018 und eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Afghanistan, Lage in der Stadt Herat und Mazar-e Sharif aufgrund der anahaltenden Dürre vom 13.09.2018 vor. Dem BF wurde die Bedeutung dieser Berichte erklärt, insbesondere, dass auf Grund dieser Berichte die Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat getroffen werden, sowie deren Zustandekommen. Das BVwG räumte sowohl dem BF als auch der belangten Behörde eine Frist zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme ein.
Der BF führte in seiner Stellungnahme vom 17.10.2018 durch seine bevollmächtigte Vertreterin im Wesentlichen aus, dass in Herat und Mazar-e Sahrif Dürre herrsche, was negative Auswirkungen auf die Landwirtschaft und damit auf die Versorgungslage in diesen Städten habe. Es sei den Länderinformationen auch zu entnehmen, dass derzeit ca. 45 % der afghanischen Bevölkerung keinen sicheren Zugang zu Lebensmitteln habe. Es würden Informationen zu Wohnraum und Arbeitsmarkt in den beiden Städten fehlen. Hinzu käme, dass zahlreiche Flüchtlinge und Binnenvertriebene in die Städte drängen würden. Die Dürre würde die ohnehin schon prekäre Situation noch weiter verschärfen. Die anhaltende Dürre würde am stärksten die RückkehrerInnen und die Binnenvertriebenen treffen. Diese seien gezwungen, sich an Randgebieten anzusiedeln, und könnten nicht dort leben, wo Zugang zu Wasser vorhanden sei. Es sei zudem in dieser angespannten Situation schwierig, für RückkehrerInnen Arbeit zu finden. Die Sicherheitslage in der Provinz Laghman, in welcher der BF Verwandte habe, lasse eine Rückkehr in diese Provinz nicht zu. Dies gelte auch für die Provinz Nangarhar, wobei diese Provinz zusätzlich von einer großen Reihe an RückkehrerInnen betroffen sei, die aus Pakistan nach Afghanistan zurückkehren müssten. Zusammenfassend kam der BF in seiner Stellungnahme, dass ihm keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehen würde, und für ihn auch keine zumutbare Relokationsalternative in Afghanistan gegeben sei. Erschwerend käme noch hinzu, dass der BF in Pakistan sozialisiert worden sei, und sich aus diesem Grund schwer in Afghanistan zurechtfinden würde. Der Zugang zu ohnehin knappen Ressourcen sei für den BF nicht ohne Weiteres anzunehmen, weswegen alle bisher gestellten Anträge weiterhin aufrecht bleiben würden.
Die belangte Behörde gab keine Stellungnahme ab.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:
Der BF trägt den Namen XXXX und wurde im Dorf XXXX , in der Provinz XXXX in Pakistan geboren. Er ist Staatsangehöriger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und sunnitischer Muslim. Zur Identifikation im Verfahren wird das Geburtsdatum mit XXXX festgelegt. Der BF gehört zum Stamm der XXXX .Der BF trägt den Namen römisch 40 und wurde im Dorf römisch 40 , in der Provinz römisch 40 in Pakistan geboren. Er ist Staatsangehöriger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und sunnitischer Muslim. Zur Identifikation im Verfahren wird das Geburtsdatum mit römisch 40 festgelegt. Der BF gehört zum Stamm der römisch 40 .
Die Muttersprache des BF ist Paschtu. Der BF spricht neben seiner Muttersprache auch Dari, etwas Deutsch, Urdu, Pubjabi und Hindi.
Die Familie hielt sich bis zum Jahr 2016 legal in Pakistan auf.
Die Familie des BF besteht aus seinem Vater XXXX , der im Jahr 2016 eines natürlichen Todes verstarb, seiner Mutter XXXX , und seinen beiden jüngeren Geschwistern, seiner Schwester XXXX und seinem Bruder XXXX , welche mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nach wie vor in Pakistan leben. Es ist nicht glaubhaft, dass der BF keinen Kontakt mehr mit seiner Familie hat.Die Familie des BF besteht aus seinem Vater römisch 40 , der im Jahr 2016 eines natürlichen Todes verstarb, seiner Mutter römisch 40 , und seinen beiden jüngeren Geschwistern, seiner Schwester römisch 40 und seinem Bruder römisch 40 , welche mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nach wie vor in Pakistan leben. Es ist nicht glaubhaft, dass der BF keinen Kontakt mehr mit seiner Familie hat.
Der BF hat zwei Onkel väterlicherseits in Afghanistan, wovon ein Onkel, XXXX , in XXXX , in der Provinz Nangarhar, und ein Onkel, XXXX , der in der Provinz Laghman lebt. Der BF hat zumindest zu seinem Onkel in der Provinz Nangarhar Kontakt.Der BF hat zwei Onkel väterlicherseits in Afghanistan, wovon ein Onkel, römisch 40 , in römisch 40 , in der Provinz Nangarhar, und ein Onkel, römisch 40 , der in der Provinz Laghman lebt. Der BF hat zumindest zu seinem Onkel in der Provinz Nangarhar Kontakt.
Als der BF noch ein Kleinkind war, übersiedelte er mit seiner Familie vom Dorf XXXX nach XXXX in der Provinz XXXX . In weiterer Folge übersiedelte der BF mit seiner Familie nach XXXX in der Provinz XXXX in Pakistan. Der BF besuchte in Pakistan keine Schule. Er hat keine Berufsausbildung, arbeitete jedoch in Pakistan als Popcornverkäufer. Mit seinem daraus erzielten Einkommen trug er zum Familieneinkommen bei. Der BF lebte in XXXX mit afghanischen und pakistanischen Freunden.Als der BF noch ein Kleinkind war, übersiedelte er mit seiner Familie vom Dorf römisch 40 nach römisch 40 in der Provinz römisch 40 . In weiterer Folge übersiedelte der BF mit seiner Familie nach römisch 40 in der Provinz römisch 40 in Pakistan. Der BF besuchte in Pakistan keine Schule. Er hat keine Berufsausbildung, arbeitete jedoch in Pakistan als Popcornverkäufer. Mit seinem daraus erzielten Einkommen trug er zum Familieneinkommen bei. Der BF lebte in römisch 40 mit afghanischen und pakistanischen Freunden.
Der BF war einmal als Kind gemeinsam mit seinem Vater in Afghanistan, genauer in der Provinz Laghman, wo die Familie des BF Grundstücke besitzt. Im Zuge seiner Ausreise im Jahr 2016 reiste er über die Provinz Nangarhar aus, wobei er seinen Onkel väterlicherseits, XXXX , in XXXX besuchte. Dieser Onkel finanzierte ihm auch die Weiterreise nach Europa.Der BF war einmal als Kind gemeinsam mit seinem Vater in Afghanistan, genauer in der Provinz Laghman, wo die Familie des BF Grundstücke besitzt. Im Zuge seiner Ausreise im Jahr 2016 reiste er über die Provinz Nangarhar aus, wobei er seinen Onkel väterlicherseits, römisch 40 , in römisch 40 besuchte. Dieser Onkel finanzierte ihm auch die Weiterreise nach Europa.
Der BF ist ledig und hat keine Kinder.
Der BF ist gesund und arbeitsfähig.
Der BF reiste ca. im Februar 2016 aus Pakistan aus und gelangte über Afghanistan, den Iran, die Türkei, Bulgarien, Serbien und Ungarn nach Österreich, wo er am