TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/6 W259 2183390-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.11.2018
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Entscheidungsdatum

06.11.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W259 2183399-1/13E

W259 2183385-1/13E

W259 2183394-1/13E

W259 2183390-1/13E

W259 2183397-1/14E

SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DER AM 10.10.2018 MÜNDLICH VERKÜNDETEN

ERKENNTNISSE:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb.am XXXX alias XXXX StA. Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb.am römisch 40 alias römisch 40 StA. Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A) I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I desA) römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins des

angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 10.10.2019 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 10.10.2019 erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A) I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I desA) römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins des

angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird der Beschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 10.10.2019 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird der Beschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 10.10.2019 erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT als Einzelrichterin über die Beschwerde von mj. XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gesetzlich vertreten durch XXXX, geb. XXXX alias XXXX, diese vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom XXXX, Zl. 1XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT als Einzelrichterin über die Beschwerde von mj. römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gesetzlich vertreten durch römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , diese vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom römisch 40 , Zl. 1XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A) I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I desA) römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins des

angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 10.10.2019 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 10.10.2019 erteilt.

B)?Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B)?Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT als Einzelrichterin über die Beschwerde von mj. XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gesetzlich vertreten durch XXXX, geb. XXXX alias XXXX, diese vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT als Einzelrichterin über die Beschwerde von mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gesetzlich vertreten durch römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , diese vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)?I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.A)?I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 10.10.2019 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 10.10.2019 erteilt.

B)?Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B)?Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT als Einzelrichterin über die Beschwerde von mj. XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gesetzlich vertreten durch XXXX, geb. XXXX alias XXXX, diese vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT als Einzelrichterin über die Beschwerde von mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gesetzlich vertreten durch römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , diese vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)?I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.A)?I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 10.10.2019 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 10.10.2019 erteilt.

B)?Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B)?Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Erstbeschwerdeführer (in der Folge "BF1"), die Zweitbeschwerdeführerin (in der Folge "BF2"), der Drittbeschwerdeführer (in der Folge "BF3") und der Viertbeschwerdeführer (in der Folge "BF4"), alle afghanische Staatsangehörige und Angehörige der Volksgruppe der Hazara, reisten gemeinsam ins österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 01.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen der am selben Tag erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gaben der BF1 und die BF2 zusammengefasst an, dass der BF1 von der Familie väterlicherseits bedroht worden sei, weil es um Streitigkeiten um ein Grundstück gegangen sei. Diese Familie habe Verbindungen zu den Taliban. Er werde nach wie vor bedroht. Auf dem Heimweg sei er vermutlich durch Cousins seines Vaters mit einem Messer schwer verletzt worden (AS 11, BF1). Die BF2 führte an, dass ihr Gatte wegen den Grundstücksstreitigkeiten sterben hätte können. Sie habe ihr Land verlassen, um sicher zu gehen, dass ihr Mann und ihre Familie unversehrt bleiben würden (AS 9, BF2).

3. Der Fünftbeschwerdeführer (in der Folge "BF5") wurde am 09.04.2017 in Österreich geboren. Die BF2 stellte für den BF5 als gesetzliche Vertreterin am 27.04.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz.

4. Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge kurz "BFA") am 03.10.2017 sowie am 17.10.2017 gaben der BF1 und die BF2 im Wesentlichen an, dass der BF1 wegen der Drohungen aufgrund von Grundstückstreitigkeiten und wegen der Sicherheitslage geflüchtet sei. Zudem seien die Hazara und die Schiiten in allen Teilen in Afghanistan bedroht. Er habe nur den Konflikt mit der Familie väterlicherseits gehabt. Des Weiteren hätten zwei bis drei Personen auf ihn eingestochen. Er sei in einem Krankenhaus aufgewacht. Seine Familie sei zu ihm gekommen. Aufgrund weiterer Drohungen hätten sie sich entschieden das Land zu verlassen (AS 83 f, BF1). Die BF2 führte an, dass sie von unbekannten Männern in Afghanistan vergewaltigt worden sei. Diese hätten zu ihr gesagt, dass ihr Mann bereits tot sei und sie das Dorf mit ihren Kindern verlassen müsse, ansonsten würde sie getötet werden. Zudem sei sie ihrem Mann mit ihren Kindern gefolgt, da er Probleme gehabt habe (AS 133 und 147, BF2).

5. Das BFA wies die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz mit dem jeweils im Spruch genannten Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Weiters wurde den Beschwerdeführern kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 und § 57 AsylG 2005 erteilt. Gegenüber den Beschwerdeführern wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).5. Das BFA wies die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz mit dem jeweils im Spruch genannten Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Weiters wurde den Beschwerdeführern kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55 und Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt. Gegenüber den Beschwerdeführern wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).

6. Gegen diese Bescheide richteten sich die fristgerecht erhobenen Beschwerden (AS 315 ff, BF1).

7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 10.10.2018 in Anwesenheit einer beeideten Dolmetscherin für die Sprache Dari und im Beisein der rechtskundigen Vertretung der Beschwerdeführer eine mündliche Verhandlung durch, in welcher die Beschwerdeführer ausführlich zu ihren Fluchtgründen befragt wurden. Zudem wurden den Beschwerdeführern weitere aktuelle Länderberichte zu Afghanistan vorgelegt.

8. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 10.10.2018 erfolgte eine mündliche Verkündung der Erkenntnisse. Die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 10.10.2018 wurde dem BFA samt Hinweis auf die mündliche Verkündung übermittelt. Die Beschwerdeführer beantragten fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht die schriftliche Ausfertigung der mündlich verkündeten Erkenntnisse.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der erhobenen Anträge auf internationalen Schutz, der Erstbefragungen und Einvernahmen der Beschwerdeführer durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des BFA, der Beschwerden, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und der Stellungnahmen der rechtskundigen Vertretung, der Einsichtnahme in die Bezug habenden Verwaltungsakte, das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister und das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Person der Beschwerdeführer:

Die Beschwerdeführer besitzen die afghanische Staatsangehörigkeit, gehören der Volksgruppe der Hazara an und sind schiitische Moslem. Sie leiden an keiner lebensbedrohlichen Krankheit.

Der BF1 ist mit der BF2 traditionell verheiratet und BF3, BF4 und BF5 sind die gemeinsamen minderjährigen Kinder. Die Ehe wurde im Iran geschlossen.

Der BF1 wurde spätestens im Jahr XXXX in der Stadt XXXX geboren. Er hat mehrere Jahre im Iran gelebt. Mit 26 Jahren ist er nach Afghanistan zurückgekehrt. Er hat mehrere Jahre in Afghanistan gelebt und hat dann über die Stadt XXXX Afghanistan verlassen. Zu seiner Familie zählen seine Ehefrau (BF2) und seine drei Kinder (BF3, BF4 und BF5). Des Weiteren hat der BF1 einen Bruder, der zuletzt in XXXX lebte. Er hat noch drei Onkel mütterlicherseits, die in der Provinz XXXX leben sowie zwei Stiefonkel und eine Stieftante, die in XXXX leben. Er pflegt keinen Kontakt zu seinen in Afghanistan aufhältigen Verwandten. Die Muttersprache des BF1 ist Dari. Der BF1 hat im Iran neun Jahre die Schule besucht. In Afghanistan hat der BF1 als Hilfsarbeiter und auf landwirtschaftlichen Grundstücken gearbeitet. Zudem war er als Schweißer und als Wachmann im Iran tätig. Der BF1 konnte gemeinsam mit seinem Bruder für den Lebensunterhalt seiner Familie in Afghanistan sorgen.Der BF1 wurde spätestens im Jahr römisch 40 in der Stadt römisch 40 geboren. Er hat mehrere Jahre im Iran gelebt. Mit 26 Jahren ist er nach Afghanistan zurückgekehrt. Er hat mehrere Jahre in Afghanistan gelebt und hat dann über die Stadt römisch 40 Afghanistan verlassen. Zu seiner Familie zählen seine Ehefrau (BF2) und seine drei Kinder (BF3, BF4 und BF5). Des Weiteren hat der BF1 einen Bruder, der zuletzt in römisch 40 lebte. Er hat noch drei Onkel mütterlicherseits, die in der Provinz römisch 40 leben sowie zwei Stiefonkel und eine Stieftante, die in römisch 40 leben. Er pflegt keinen Kontakt zu seinen in Afghanistan aufhältigen Verwandten. Die Muttersprache des BF1 ist Dari. Der BF1 hat im Iran neun Jahre die Schule besucht. In Afghanistan hat der BF1 als Hilfsarbeiter und auf landwirtschaftlichen Grundstücken gearbeitet. Zudem war er als Schweißer und als Wachmann im Iran tätig. Der BF1 konnte gemeinsam mit seinem Bruder für den Lebensunterhalt seiner Familie in Afghanistan sorgen.

Die BF2 wurde im Jahr XXXX in der Provinz XXXX geboren. Als Kleinkind ist sie mit ihrer Familie in den Iran gezogen. Nach ihrer Hochzeit mit dem BF1 ist sie mit dem BF1, zwei Kindern und dessen Eltern nach Afghanistan gezogen. Zu ihrer Familie zählen ihr Ehegatte (BF1) und ihre drei Kinder (BF3, BF4 und BF5). Ihre Mutter, drei Brüder sowie zwei Schwestern leben im Iran. Sie pflegt Kontakt zu ihrer Familie im Iran. Ihre Familie im Iran führt ein durchschnittliches Leben. Die Muttersprache der BF2 ist Dari. Die BF2 hat im Iran vier Jahre die Schule besucht und als Teppichknüpferin gearbeitet. Nach ihrer Hochzeit war sie in Afghanistan Hausfrau.Die BF2 wurde im Jahr römisch 40 in der Provinz römisch 40 geboren. Als Kleinkind ist sie mit ihrer Familie in den Iran gezogen. Nach ihrer Hochzeit mit dem BF1 ist sie mit dem BF1, zwei Kindern und dessen Eltern nach Afghanistan gezogen. Zu ihrer Familie zählen ihr Ehegatte (BF1) und ihre drei Kinder (BF3, BF4 und BF5). Ihre Mutter, drei Brüder sowie zwei Schwestern leben im Iran. Sie pflegt Kontakt zu ihrer Familie im Iran. Ihre Familie im Iran führt ein durchschnittliches Leben. Die Muttersprache der BF2 ist Dari. Die BF2 hat im Iran vier Jahre die Schule besucht und als Teppichknüpferin gearbeitet. Nach ihrer Hochzeit war sie in Afghanistan Hausfrau.

Der BF3 wurde im Jahr XXXX sowie der BF4 im Jahr XXXX im Iran geboren. Der BF5 wurde im Jahr XXXX in Österreich geboren.Der BF3 wurde im Jahr römisch 40 sowie der BF4 im Jahr römisch 40 im Iran geboren. Der BF5 wurde im Jahr römisch 40 in Österreich geboren.

Die Beschwerdeführer (BF1 bis BF4) haben zumindest ein Monat in der Stadt XXXX gelebt. Zuletzt lebten sie über ein Jahr im Iran.Die Beschwerdeführer (BF1 bis BF4) haben zumindest ein Monat in der Stadt römisch 40 gelebt. Zuletzt lebten sie über ein Jahr im Iran.

Die Beschwerdeführer (BF1 bis BF4) reisten im Jahr 2014 gemeinsam aus dem Iran nach Europa aus.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan von in Afghanistan lebenden Verwandten unterstützt werden.

Die Beschwerdeführer leben in Österreich in einem gemeinsamen Haushalt. Die Verfahren der Beschwerdeführer (BF1, BF2, BF3, BF4 und BF5) wurden zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Die Beschwerdeführer sind in Österreich strafrechtlich unbescholten. Sie sind in ihrem Herkunftsstaat nicht vorbestraft und hatten darüber hinaus keine Probleme mit Behörden. Sie sind kein Mitglied von politischen Parteien und waren bisher auch sonst politisch nicht aktiv.

1.2. Zum Fluchtgrund und zur Verfolgungsgefahr im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat:

Es kann nicht festgestellt werden, dass Cousins oder ein Onkel des BF1 den BF1 bzw. die Familie des BF1 bedroht haben. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass der BF1 aufgrund einer Grundstücksstreitigkeit mit dem Messer verletzt wurde. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer Afghanistan aufgrund einer Bedrohung durch Verwandte des BF1 verlassen haben. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer in Afghanistan von den Taliban bedroht oder verfolgt wurden.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF2 wegen Grundstückstreitigkeiten in Afghanistan vergewaltigt wurde. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass sie aufgrund einer vorgebrachten Vergewaltigung im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan verfolgt werden würde. Weder der BF1 noch andere Verwandte oder Bekannte der BF2 haben von der vorgebrachten Vergewaltigung Kenntnis erlangt.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer eine konkrete Verfolgung oder Bedrohung im Falle ihrer Rückkehr nach Afghanistan zu befürchten haben. Insgesamt kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wären.

Die BF2 trug in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 10.10.2018 ein Kopftuch. Sie war geschminkt und ihr Haaransatz war sichtbar. Sie trug eine langärmelige dunkelblaue Bluse mit Muster, darüber einen roten Mantel, einen schwarzen Rock, der über die Knie reichte, eine blickdichte schwarze Strumpfhose und schwarze Stiefletten. Sie trug ihren Schmuck (Halskette, Ring und Uhr) offen. Ihre Fingernägel waren lackiert.

In Österreich besucht die BF2 Deutschkurse und geht sowohl alleine als auch mit ihren Kindern einkaufen sowie mit ihrem jüngsten Sohn spazieren. Dabei ist sie nicht auf die Begleitung eines Mannes angewiesen. Die alltäglichen Einkäufe für die Familie übernimmt überwiegend der BF1. Sie wünscht sich für ihre Kinder eine Ausbildung. Sie geht in Österreich Rad fahren, hat einen Schwimmkurs absolviert und trifft sich mit Freundinnen.

Die BF2 konnte in der mündlichen Verhandlung einfache Fragen auf Deutsch nur teilweise verstehen und in einem einfachen Deutsch beantworten. Sie ist nicht Mitglied in einem Verein und nimmt überwiegend im Familienverband am gesellschaftlichen Leben in Österreich teil, indem sie mit ihrer Familie manchmal an Kirchenfesten in ihrer Ortschaft teilnimmt. Die BF2 geht in Österreich zurzeit keiner ehrenamtlichen oder gemeinnützigen Tätigkeit in Österreich nach. Sie besucht seit dem Sommer 2018 zwei Mal in der Woche eine Schneiderwerkstatt, in der sie Kleidungsstücke oder Taschen für sich selbst herstellt. Es gibt dort auch die Möglichkeit Deutsch zu lernen. Zudem nimmt sie an ihrem Wohnort in Österreich an Veranstaltungen für Frauen teil.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF2 von ihrer persönlichen Wertehaltung her überwiegend an den in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als "westlich" bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert ist. Es kann nicht festgestellt werden, dass ein selbstbestimmter Lebensstil ein wesentlicher Bestandteil der Identität der BF2 geworden ist.

Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass sie in Österreich eine selbstbestimmte Lebensführung verinnerlicht hat, deren Ablegung ihr nicht zugemutet werden kann.

Dass die BF2 im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan von dem dortigen konservativen Umfeld als am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild orientierte Frau angesehen und mit physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht werden würde, kann nicht festgestellt werden.

Es kann nicht festgestellt werden, dass konkret die Beschwerdeführer als Angehörige der Volksgruppe der Hazara bzw. dass jeder Angehörige der Volksgruppe der Hazara in Afghanistan psychischer oder physischer Gewalt bzw. einer Verfolgung ausgesetzt wäre(n).

Eigene und in der Person des BF3, des BF4 oder des BF5 liegende Gründe einer asylrelevanten Verfolgung in Afghanistan sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Der BF3, der BF4 und der BF5 können in Afghanistan die Schule besuchen und in Zukunft einer beruflichen Tätigkeit in Afghanistan nachgehen.

1.3. Zu einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat:

Den Beschwerdeführern würde bei einer Rückkehr in die Provinz XXXX in Afghanistan ausgehend von der Stadt XXXX, ein Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit drohen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Wiederansiedelung außerhalb der Provinz XXXX, insbesondere in einer Großstadt wie XXXX, XXXX oder XXXX liefen die Beschwerdeführer Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.Den Beschwerdeführern würde bei einer Rückkehr in die Provinz römisch 40 in Afghanistan ausgehend von der Stadt römisch 40 , ein Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit drohen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Wiederansiedelung außerhalb der Provinz römisch 40 , insbesondere in einer Großstadt wie römisch 40 , römisch 40 oder römisch 40 liefen die Beschwerdeführer Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.

1.4. Das Bundesverwaltungsgericht trifft aufgrund der im Beschwerdeverfahren eingebrachten aktuellen Erkenntnisquellen folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:

1.4.1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018, zuletzt aktualisiert am 11.09.2018:

Allgemeine Information zur Sicherheitslage

Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (UNGASC 27.2.2018).

Für das Jahr 2017 registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) landesweit 29.824 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahresvergleich wurden von INSO 2016 landesweit 28.838 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert und für das Jahr 2015 25.288. Zu sicherheitsrelevanten Vorfällen zählt INSO Drohungen, Überfälle, direkter Beschuss, Entführungen, Vorfälle mit IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und andere Arten von Vorfällen (INSO o.D.).

Im Vergleich folgt ein monatlicher Überblick der sicherheitsrelevanten Vorfälle für die Jahre 2016, 2017 und 2018 in Afghanistan (INSO o.D.)

Für das Jahr 2017 registrierte die UN insgesamt 23.744 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan (UNGASC 27.2.2018); für das gesamte Jahr 2016 waren es 23.712 (UNGASC 9.3.2017). Landesweit wurden für das Jahr 2015 insgesamt 22.634 sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert (UNGASC 15.3.2016).

Es folgt ein Jahresvergleich der sicherheitsrelevanten Vorfälle, die von der UN und der NGO INSO in den Jahren 2015, 2016 und 2017 registriert wurden:

Im Jahr 2017 waren auch weiterhin bewaffnete Zusammenstöße Hauptursache (63%) aller registrierten sicherheitsrelevanten Vorfälle, gefolgt von IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und Luftangriffen. Für das gesamte Jahr 2017 wurden 14.998 bewaffnete Zusammenstöße registriert (2016: 14.977 bewaffnete Zusammenstöße) (USDOD 12.2017). Im August 2017 stuften die Vereinten Nationen (UN) Afghanistan, das bisher als "Post-Konflikt-Land" galt, wieder als "Konfliktland" ein; dies bedeute nicht, dass kein Fortschritt stattgefunden habe, jedoch bedrohe der aktuelle Konflikt die Nachhaltigkeit der erreichten Leistungen (UNGASC 10.8.2017).

Die Zahl der Luftangriffe hat sich im Vergleich zum Jahr 2016 um 67% erhöht, die gezielter Tötungen um 6%. Ferner hat sich die Zahl der Selbstmordattentate um 50% erhöht.Östlichen Regionen hatten die höchste Anzahl an Vorfällen zu verzeichnen, gefolgt von südlichen Regionen. Diese beiden Regionen zusammen waren von 55% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle betroffen (UNGASC 27.2.2018). Für den Berichtszeitraum 15.12.2017 - 15.2.2018 kann im Vergleich zum selben Berichtszeitraum des Jahres 2016, ein Rückgang (-6%) an sicherheitsrelevanten Vorfällen verzeichnet werden (UNGASC 27.2.2018).

Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt; vgl. AAN 6.6.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vgl. UNGASC 27.2.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (UNGASC 27.2.2018).Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt; vergleiche AAN 6.6.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vergleiche UNGASC 27.2.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (UNGASC 27.2.2018).

Die von den Aufständischen ausgeübten öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe in städtischen Zentren beeinträchtigten die öffentliche Moral und drohten das Vertrauen in die Regierung zu untergraben. Trotz dieser Gewaltserie in städtischen Regionen war im Winter landesweit ein Rückgang an Talibanangriffen zu verzeichnen (UNGASC 27.2.2018). Historisch gesehen gehen die Angriffe der Taliban im Winter jedoch immer zurück, wenngleich sie ihre Angriffe im Herbst und Winter nicht gänzlich einstellen. Mit Einzug des Frühlings beschleunigen die Aufständischen ihr Operationstempo wieder. Der Rückgang der Vorfälle im letzten Quartal 2017 war also im Einklang mit vorangegangenen Schemata (LIGM 15.2.2018).

Angriffe gegen Gläubige und Kultstätten

Registriert wurde eine steigende Anzahl der Angriffe gegen Glaubensstätten, religiöse Führer sowie Gläubige; 499 zivile Opfer (202 Tote und 297 Verletzte) waren im Rahmen von 38 Angriffen im Jahr 2017 zu verzeichnen. Die Anzahl dieser Art Vorfälle hat sich im Gegensatz zum Jahr 2016 (377 zivile Opfer, 86 Tote und 291 Verletzte bei 12 Vorfällen) verdreifacht, während die Anzahl ziviler Opfer um 32% gestiegen ist (UNAMA 2.2018). Auch verzeichnete die UN in den Jahren 2016 und 2017 Tötungen, Entführungen, Bedrohungen und Einschüchterungen von religiösen Personen - hauptsächlich durch regierungsfeindliche Elemente. Religiösen Führern ist es nämlich möglich, durch ihre Predigten öffentliche Standpunkte zu verändern, wodurch sie zum Ziel von regierungsfeindlichen Elementen werden (UNAMA 7.11.2017). Ein Großteil der zivilen Opfer waren schiitische Muslime. Die Angriffe wurden von regierungsfeindlichen Elementen durchgeführt - hauptsächlich dem IS (UNAMA 7.11.2017; vgl. UNAMA 2.2018). Es wurden aber auch Angriffe auf sunnitische Moscheen und religiöse Führer ausgeführt (TG 20.10.2017; vgl. UNAMA 7.11.2017)Registriert wurde eine steigende Anzahl der Angriffe gegen Glaubensstätten, religiöse Führer sowie Gläubige; 499 zivile Opfer (202 Tote und 297 Verletzte) waren im Rahmen von 38 Angriffen im Jahr 2017 zu verzeichnen. Die Anzahl dieser Art Vorfälle hat sich im Gegensatz zum Jahr 2016 (377 zivile Opfer, 86 Tote und 291 Verletzte bei 12 Vorfällen) verdreifacht, während die Anzahl ziviler Opfer um 32% gestiegen ist (UNAMA 2.2018). Auch verzeichnete die UN in den Jahren 2016 und 2017 Tötungen, Entführungen, Bedrohungen und Einschüchterungen von religiösen Personen - hauptsächlich durch regierungsfeindliche Elemente. Religiösen Führern ist es nämlich möglich, durch ihre Predigten öffentliche Standpunkte zu verändern, wodurch sie zum Ziel von regierungsfeindlichen Elementen werden (UNAMA 7.11.2017). Ein Großteil der zivilen Opfer waren schiitische Muslime. Die Angriffe wurden von regierungsfeindlichen Elementen durchgeführt - hauptsächlich dem IS (UNAMA 7.11.2017; vergleiche UNAMA 2.2018). Es wurden aber auch Angriffe auf sunnitische Moscheen und religiöse Führer ausgeführt (TG 20.10.2017; vergleiche UNAMA 7.11.2017)

Diese serienartigen und gewalttätigen Angriffe gegen religiöse Ziele, haben die afghanische Regierung veranlasst, neue Maßnahmen zu ergreifen, um Gebetsstätten zu beschützen: landesweit wurden 2.500 Menschen rekrutiert und bewaffnet, um 600 Moscheen und Tempel vor Angriffen zu schützen (UNGASC 20.12.2017).

Zur Veranschaulichung werden im Folgenden auszugsweise einige Beispiele von Anschlägen gegen Gläubige und Glaubensstätten wiedergegeben (Anmerkung der Staatendokumentation: Die folgende Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit)

? Angriff auf Treffen der Religionsgelehrten in Kabul: Am 4.6.2018 fand während einer loya jirga zwischen mehr als 2.000 afghanischen Religionsgelehrten, die durch eine Fatwa zur Beendigung der Gewalt aufriefen, ein Selbstmordanschlag statt. Bei dem Angriff kamen 14 Personen ums Leben und weitere wurden verletzt (Tolonews 7.6.2018; vgl. Reuters 5.6.2018). Quellen zufolge bekannte sich der IS zum Angriff (Reuters 5.6.2018; vgl. RFE/RL 5.6.2018).? Angriff auf Treffen der Religionsgelehrten in Kabul: Am 4.6.2018 fand während einer loya jirga zwischen mehr als 2.000 afghanischen Religionsgelehrten, die durch eine Fatwa zur Beendigung der Gewalt aufriefen, ein Selbstmordanschlag statt. Bei dem Angriff kamen 14 Personen ums Leben und weitere wurden verletzt (Tolonews 7.6.2018; vergleiche Reuters 5.6.2018). Quellen zufolge bekannte sich der IS zum Angriff (Reuters 5.6.2018; vergleiche RFE/RL 5.6.2018).

? Selbstmordanschlag während Nowruz-Feierlichkeiten: Am 21.3.2018 (Nowruz-Fest; persisches Neujahr) kam es zu einem Selbstmordangriff in der Nähe des schiitischen Kart-e Sakhi-Schreins, der von vielen afghanischen Gemeinschaften - insbesondere auch der schiitischen Minderheit - verehrt wird. Sie ist ein zentraler Ort, an dem das Neujahrsgebet in Kabul abgehalten wird. Viele junge Menschen, die tanzten, sangen und feierten, befanden sich unter den 31 getöteten; 65 weitere wurden verletzt (BBC 21.3.2018). Die Feierlichkeiten zu Nowruz dauern in Afghanistan mehrere Tage und erreichen ihren Höhepunkt am 21. März (NZZ 21.3.2018). Der IS bekannte sich auf seiner Propaganda Website Amaq zu dem Vorfall (RFE/RL 21.3.2018).

? Angriffe auf Moscheen: Am 20.10.2017 fanden sowohl in Kabul, als auch in der Provinz Ghor Angriffe auf Moscheen statt: während des Freitagsgebets detonierte ein Selbstmordattentäter seine Sprengstoffweste in der schiitischen Moschee, Imam Zaman, in Kabul. Dabei tötete er mindestens 30 Menschen und verletzte 45 weitere. Am selben Tag, ebenso während des Freitagsgebetes, griff ein Selbstmordattentäter eine sunnitische Moschee in Ghor an und tötete 33 Menschen (Telegraph 20.10.2017; vgl. TG 20.10.2017).? Angriffe auf Moscheen: Am 20.10.2017 fanden sowohl in Kabul, als auch in der Provinz Ghor Angriffe auf Moscheen statt: während des Freitagsgebets detonierte ein Selbstmordattentäter seine Sprengstoffweste in der schiitischen Moschee, Imam Zaman, in Kabul. Dabei tötete er mindestens 30 Menschen und verletzte 45 weitere. Am selben Tag, ebenso während des Freitagsgebetes, griff ein Selbstmordattentäter eine sunnitische Moschee in Ghor an und tötete 33 Menschen (Telegraph 20.10.2017; vergleiche TG 20.10.2017).

Zivilist/innen

Im Jahr 2017 registrierte die UNAMA 10.453 zivile Opfer (3.438 Tote und 7.015 Verletzte) - damit wurde ein Rückgang von 9% gegenüber dem Vergleichswert des Vorjahres 2016 (11.434 zivile Opfer mit 3.510 Toten und 7.924 Verletzen) festgestellt. Seit 2012 wurde zum ersten Mal ein Rückgang verzeichnet: im Vergleich zum Jahr 2016 ist die Anzahl ziviler Toter um 2% zurückgegangen, während die Anzahl der Verletzten um 11% gesunken ist. Seit 1.1.2009-31.12.2017 wurden insgesamt 28.291 Tote und 52.366 Verletzte von der UNAMA registriert. Regierungsfeindliche Gruppierungen waren für 65% aller zivilen Opfer im Jahr 2017 verantwortlich; Hauptursache dabei waren IEDs, gefolgt von Selbstmordangriffen und komplexen Attacken (UNAMA 2.2018). Im Zeitraum 1.1.2018 - 31.3.2018 registriert die UNAMA

2.258 zivile Opfer (763 Tote und 1.495 Verletzte). Die Zahlen reflektieren ähnliche Werte wie in den Vergleichsquartalen für die Jahre 2016 und 2017. Für das Jahr 2018 wird ein neuer Trend beobachtet: Die häufigste Ursache für zivile Opfer waren IEDs und komplexe Angriffe. An zweiter Stelle waren Bodenoffensiven, gefolgt von gezielten Tötungen, Blindgängern (Engl. UXO, "Unexploded Ordnance") und Lufteinsätzen. Die Bewohner der Provinzen Kabul, Helmand, Nangarhar, Faryab und Kandahar waren am häufigsten vom Konflikt betroffen (UNAMA 12.4.2018).

Regierungsfeindlichen Gruppierungen wurden landesweit für das Jahr 2017 6.768 zivile Opfer (2.303 Tote und 4.465 Verletzte) zugeschrieben - dies deutet auf einen Rückgang von 3% im Vergleich zum Vorjahreswert von 7.003 zivilen Opfern (2.138 Tote und 4.865 Verletzte). Der Rückgang ziviler Opfer, die regierungsfeindlichen Gruppierungen zugeschrieben werden, ist auf einen Rückgang ziviler Opfer, die durch Bodenkonfrontation, IED und ferngezündete Bomben zu Schaden gekommen sind, zurückzuführen. Im Gegenzug dazu hat sich die Anzahl ziviler Opfer aufgrund von Selbstmordangriffen und komplexen Attacken erhöht. Die Anzahl ziviler und nicht-ziviler Opfer, die aufgrund gezielter Tötungen durch regierungsfeindliche Elemente zu Schaden gekommen sind, ist ähnlich jener aus dem Jahr 2016 (UNAMA 2.2018).

Im Jänner 2018 waren 56.3% der Distrikte unter der Kontrolle bzw. dem Einfluss der afghanischen Regierung, während Aufständische 14.5% der Distrikte kontrollierten bzw. unter ihrem Einfluss hatten. Die übriggebliebenen 29.2% der Distrikte waren umkämpft. Die Provinzen mit der höchsten Anzahl an Distrikten, die von Aufständischen kontrolliert werden, waren mit Stand Jänner 2018 Uruzgan, Kunduz und Helmand. Alle Provinzhauptstädte befanden sich unter der Kontrolle bzw. dem Einfluss der afghanischen Regierung (SIGAR 30.4.2018).

Zu den regierungsfreundlichen Kräften zählten: ANDSF, Internationale Truppen, regierungsfreundliche bewaffnete Gruppierungen sowie nicht näher identifizierte regierungsfreundliche Kräfte. Für das Jahr 2017 wurden 2.108 zivile Opfer (745 Tote und 1.363 Verletzte) regierungsfreundlichen Kräften zugeschrieben, dies deutet einen Rückgang von 23% gegenüber dem Vorjahreswert 2016 (2.731 zivile Opfer, 9

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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