TE Bvwg Beschluss 2018/11/6 W262 2206646-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.11.2018
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Entscheidungsdatum

06.11.2018

Norm

AlVG §25
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AlVG Art. 2 § 25 heute
  2. AlVG Art. 2 § 25 gültig ab 01.05.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2017
  3. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.01.2016 bis 30.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2015
  4. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  5. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.08.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2004
  6. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2000
  7. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  8. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.10.1998 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/1998
  9. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.07.1997 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/1997
  10. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.05.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  11. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.05.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  12. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  13. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  14. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 817/1993
  15. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.08.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  16. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.07.1992 bis 31.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 416/1992
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W262 2206646-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Vorsitzende sowie die fachkundige Laienrichterinnen Mag. Sandra FOITL und Mag. Jutta KEUL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 10.08.2018, nach Beschwerdevorentscheidung vom 13.09.2018, GZ XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Vorsitzende sowie die fachkundige Laienrichterinnen Mag. Sandra FOITL und Mag. Jutta KEUL als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 10.08.2018, nach Beschwerdevorentscheidung vom 13.09.2018, GZ römisch 40 , in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG mangels Beschwer alsA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mangels Beschwer als

unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge als AMS oder belangte Behörde bezeichnet) vom 15.09.2017, nach Beschwerdevorentscheidung vom 23.02.2018, wurde der nunmehrige Beschwerdeführer zum Rückersatz der zu Unrecht bezogenen Notstandshilfe in Höhe von € 965,72 verpflichtet. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer anlässlich einer Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei bei Stemmarbeiten und beim Wegräumen von Schutt angetroffen worden sei und zu diesem Zeitpunkt Notstandshilfe bezogen habe. Diese werde rückgefordert, da der Beschwerdeführer eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit im Sinne des § 12 Abs. 3 lit. a AlVG ausgeübt habe, die er nicht unverzüglich dem AMS gemeldet habe.1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge als AMS oder belangte Behörde bezeichnet) vom 15.09.2017, nach Beschwerdevorentscheidung vom 23.02.2018, wurde der nunmehrige Beschwerdeführer zum Rückersatz der zu Unrecht bezogenen Notstandshilfe in Höhe von € 965,72 verpflichtet. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer anlässlich einer Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei bei Stemmarbeiten und beim Wegräumen von Schutt angetroffen worden sei und zu diesem Zeitpunkt Notstandshilfe bezogen habe. Diese werde rückgefordert, da der Beschwerdeführer eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, AlVG ausgeübt habe, die er nicht unverzüglich dem AMS gemeldet habe.

2. Der Vorlageantrag des Beschwerdeführers vom 03.04.2018 wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.04.2018 als verspätet zurückgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.08.2018, W141 2194778-1/5E, als verspätet zurückgewiesen.

3. Mit Bescheid des AMS vom 10.08.2018 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer (erneut) zum Rückersatz der zu Unrecht bezogenen Notstandshilfe in Höhe von € 965,72 verpflichtet und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.3. Mit Bescheid des AMS vom 10.08.2018 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer (erneut) zum Rückersatz der zu Unrecht bezogenen Notstandshilfe in Höhe von € 965,72 verpflichtet und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen.

4. Am 10.09.2018 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine "Beschwerde bzw. Berufung" und führte aus, dass er nicht bei der Schwarzarbeit angetroffen worden sei, sondern lediglich einem Freund einen Gefälligkeitsdienst erwiesen habe.

5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.09.2018 (irrtümlich datiert mit 20.04.2018), zugestellt durch persönliche Übernahme am 14.09.2018, wurde der Bescheid des AMS vom 10.08.2018 gemäß §§ 56 Abs. 2 und 58 AlVG iVm § 14 VwGVG ersatzlos behoben und begründend ausgeführt, dass aufgrund der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.08.2018, W141 2194778-1/5E, die Beschwerdevorentscheidung vom 23.02.2018, mit der der nunmehrige Beschwerdeführer zum Rückersatz der zu Unrecht bezogenen Notstandshilfe in Höhe von € 965,72 verpflichtet wurde, rechtskräftig geworden sei. Insofern sei der Bescheid der belangten Behörde vom 10.08.2018 obsolet, da eine Entscheidung in derselben Sache nicht erneut möglich sei.5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.09.2018 (irrtümlich datiert mit 20.04.2018), zugestellt durch persönliche Übernahme am 14.09.2018, wurde der Bescheid des AMS vom 10.08.2018 gemäß Paragraphen 56, Absatz 2 und 58 AlVG in Verbindung mit Paragraph 14, VwGVG ersatzlos behoben und begründend ausgeführt, dass aufgrund der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.08.2018, W141 2194778-1/5E, die Beschwerdevorentscheidung vom 23.02.2018, mit der der nunmehrige Beschwerdeführer zum Rückersatz der zu Unrecht bezogenen Notstandshilfe in Höhe von € 965,72 verpflichtet wurde, rechtskräftig geworden sei. Insofern sei der Bescheid der belangten Behörde vom 10.08.2018 obsolet, da eine Entscheidung in derselben Sache nicht erneut möglich sei.

6. Der Beschwerdeführer stellte am 25.09.2018 rechtzeitig einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht und führte erneut aus, dass er nicht bei der Schwarzarbeit angetroffen worden sei, sondern lediglich einem Freund einen Gefälligkeitsdienst erwiesen habe

7. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 28.09.2018 unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt.

8. Über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.10.2018 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er seine Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 10.08.2018 aufrecht erhalte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.09.2017, nach Beschwerdevorentscheidung vom 23.02.2018, wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig zum Rückersatz der zu Unrecht bezogenen Notstandshilfe in Höhe von € 965,72 verpflichtet.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.08.2018 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer (erneut) zum Rückersatz der zu Unrecht bezogenen Notstandshilfe in Höhe von € 965,72 verpflichtet und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.08.2018 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer (erneut) zum Rückersatz der zu Unrecht bezogenen Notstandshilfe in Höhe von € 965,72 verpflichtet und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.09.2018 wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 10.08.2018 gemäß §§ 56 Abs. 2 und 58 AlVG iVm § 14 VwGVG ersatzlos behoben.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.09.2018 wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 10.08.2018 gemäß Paragraphen 56, Absatz 2 und 58 AlVG in Verbindung mit Paragraph 14, VwGVG ersatzlos behoben.

Der Beschwerdeführer hält seine Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 10.08.2018 aufrecht.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm. § 56 Abs. 2 AlVG.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.3.2. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Das Recht Beschwerde zu erheben steht nur jenen Parteien zu, deren Rechtsansprüche oder deren rechtliches Interesse durch den Bescheid beeinträchtigt werden können (vgl. VwGH 14.5.1991, 90/05/0242; 2.7.1998, 98/07/0018). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Beschwerde voraus, dass der Beschwerdeführer einen Grund dafür hat, die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung der Verwaltungsbehörde zu rügen. Dies ist nicht der Fall, wenn dem Antrag des Beschwerdeführers bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten vollinhaltlich entsprochen wurde (vgl. VwGH 17.9.1991, 91/05/0037; 23.4.1994, 93/02/0283). Beschwerden gegen solche zur Gänze stattgegeben Bescheide, sind als unzulässig zurückzuweisen.Das Recht Beschwerde zu erheben steht nur jenen Parteien zu, deren Rechtsansprüche oder deren rechtliches Interesse durch den Bescheid beeinträchtigt werden können vergleiche VwGH 14.5.1991, 90/05/0242; 2.7.1998, 98/07/0018). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Beschwerde voraus, dass der Beschwerdeführer einen Grund dafür hat, die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung der Verwaltungsbehörde zu rügen. Dies ist nicht der Fall, wenn dem Antrag des Beschwerdeführers bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten vollinhaltlich entsprochen wurde vergleiche VwGH 17.9.1991, 91/05/0037; 23.4.1994, 93/02/0283). Beschwerden gegen solche zur Gänze stattgegeben Bescheide, sind als unzulässig zurückzuweisen.

Nach ständiger Rechtsprechung ist die Beschwer Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels. Dem Begehren des Beschwerdeführers wurde insofern vollinhaltlich entsprochen, als der angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 10.08.2018 mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.09.2018 ersatzlos behoben wurde. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass dem Beschwerdeführer die Rückzahlung der zu Unrecht bezogenen Notstandshilfe in Höhe von €

965,72 mit Bescheid vom 15.09.2017, nach Beschwerdevorentscheidung vom 23.02.2018 rechtskräftig vorgeschrieben wurde.

Somit erweist sich die Beschwerde mangels Beschwer als unzulässig (vgl. VwGH 27.11.1972, 883/72; VwGH 22.4.1994, 93/02/0283) und war daher spruchgemäß zurückzuweisen.Somit erweist sich die Beschwerde mangels Beschwer als unzulässig vergleiche VwGH 27.11.1972, 883/72; VwGH 22.4.1994, 93/02/0283) und war daher spruchgemäß zurückzuweisen.

3.5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Der Beschwerdeführer hat einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht gestellt. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung aber auch von Amts wegen für nicht erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Im vorliegenden Fall liegen keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien zu verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde lediglich Fragen betreffend das mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.02.2018 rechtskräftig beendeten Verfahren vorgebracht. Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Da jedoch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, stehen dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Der Beschwerdeführer hat einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht gestellt. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung aber auch von Amts wegen für nicht erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Im vorliegenden Fall liegen keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien zu verschafft vergleiche zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde lediglich Fragen betreffend das mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.02.2018 rechtskräftig beendeten Verfahren vorgebracht. Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Artikel 6, EMRK vergleiche VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Da jedoch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, stehen dem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen vergleiche VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu insbesondere die unter Punkt II.3.2. angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche dazu insbesondere die unter Punkt römisch zwei.3.2. angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Schlagworte

mangelnde Beschwer, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W262.2206646.1.00

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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