Entscheidungsdatum
07.11.2018Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W182 1437115-6/5E
W182 1437114-6/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) der XXXX, geb. XXXX, sowieDas Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) der römisch 40 , geb. römisch 40 , sowie
2.) des XXXX, geb. XXXX, alle StA. Russische Föderation, alle vertreten durch: RA Dr. Josef-Michael Danler, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 21.09.2018,2.) des römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Russische Föderation, alle vertreten durch: RA Dr. Josef-Michael Danler, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 21.09.2018,
1.) Zl. 13-619178502/180158997 und 2.) Zl. 13-619179804/180158423, nach § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. Nr. 33/2013 idgF, zu Recht erkannt:1.) Zl. 13-619178502/180158997 und 2.) Zl. 13-619179804/180158423, nach Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 33 aus 2013, idgF, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerden werden gemäß §§ 56, 58 Abs. 10 Asylgesetz 2005A) Die Beschwerden werden gemäß Paragraphen 56, 58, Absatz 10, Asylgesetz 2005
(AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.(AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1) und der Zweitbeschwerdeführer (im Folgenden: BF2) sind miteinander verheiratet, sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, waren im Herkunftsland in der Teilrepublik Dagestan wohnhaft, reisten Ende Jänner 2013 zusammen mit ihren beiden minderjährigen Töchtern im Alter von nunmehr 9 und 7 Jahren illegal ins Bundesgebiet ein und stellten am 31.01.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründeten sie im Wesentlichen damit, dass der BF2 im Jänner 2013 Zeuge eines Mordes geworden wäre und deswegen von FSB-Kräften 2 Tage angehalten und misshandelt worden wäre. Die BF1 hätte den Mord selbst nicht gesehen, wäre aber dabei gewesen, wie ihr Gatte in ihrer Wohnung von den Männern des FSB mitgenommen worden wäre.
Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 19.07.2013 wies das Bundesasylamt die Anträge der beschwerdeführenden Parteien (im Folgenden: BF) und ihrer beiden Kinder vom 31.01.2013 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I. Nr. 100/2005, als auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. ab; unter einem wurden sie gemäß § 10 Abs. 1 leg.cit. 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Fluchtvorbringen unglaubwürdig sei.Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 19.07.2013 wies das Bundesasylamt die Anträge der beschwerdeführenden Parteien (im Folgenden: BF) und ihrer beiden Kinder vom 31.01.2013 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, als auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg.cit. ab; unter einem wurden sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg.cit. 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Fluchtvorbringen unglaubwürdig sei.
Die gegen die angeführten Bescheide des Bundesasylamts erhobenen Beschwerden der BF und ihrer beiden Kinder wies das Bundesverwaltungsgericht - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.03.2014 - mit Erkenntnissen vom 06.05.2014, u.a. Zlen. W129 1437115-1/7E (BF1) und W129 1437114-1/8E (BF2) gemäß §§ 3, 8 AsylG 2005 als unbegründet ab und verwies die Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit jeweils einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zurück. Darin wurde ausdrücklich festgehalten, dass weder festgestellt werden könne, dass die BF in der Russischen Föderation einer Verfolgung ausgesetzt waren, noch ihnen dort eine solche aktuell drohe. In der Beweiswürdigung wurde dazu ausgeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht nach gesamtheitlicher Würdigung und im Besonderen auf Grund der mündlichen Beschwerdeverhandlung zu dem Schluss komme, dass das Vorbringen der BF im Hinblick auf die von ihnen behauptete Verfolgung und die Fluchtgründe unglaubwürdig sei und nicht den Tatsachen entspreche. In einer Gesamtbetrachtung sei das Bundesverwaltungsgericht angesichts der aufgezeigten Widersprüche, Unstimmigkeiten und Unplausibilitäten zu dem Schluss gekommen, dass das gesamte Vorbringen "als erfundenes Konstrukt zwecks Asylerlangung" zu werten sei.Die gegen die angeführten Bescheide des Bundesasylamts erhobenen Beschwerden der BF und ihrer beiden Kinder wies das Bundesverwaltungsgericht - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.03.2014 - mit Erkenntnissen vom 06.05.2014, u.a. Zlen. W129 1437115-1/7E (BF1) und W129 1437114-1/8E (BF2) gemäß Paragraphen 3, 8, AsylG 2005 als unbegründet ab und verwies die Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit jeweils einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 zurück. Darin wurde ausdrücklich festgehalten, dass weder festgestellt werden könne, dass die BF in der Russischen Föderation einer Verfolgung ausgesetzt waren, noch ihnen dort eine solche aktuell drohe. In der Beweiswürdigung wurde dazu ausgeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht nach gesamtheitlicher Würdigung und im Besonderen auf Grund der mündlichen Beschwerdeverhandlung zu dem Schluss komme, dass das Vorbringen der BF im Hinblick auf die von ihnen behauptete Verfolgung und die Fluchtgründe unglaubwürdig sei und nicht den Tatsachen entspreche. In einer Gesamtbetrachtung sei das Bundesverwaltungsgericht angesichts der aufgezeigten Widersprüche, Unstimmigkeiten und Unplausibilitäten zu dem Schluss gekommen, dass das gesamte Vorbringen "als erfundenes Konstrukt zwecks Asylerlangung" zu werten sei.
Im insoweit fortgesetzten Verfahren ergingen sodann die Bescheide des Bundesamtes vom 29.12.2014, mit denen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt wurden. Unter einem wurden gegen die BF und ihre beiden Kinder Rückkehrentscheidungen erlassen und es wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei. Schließlich setzte das Bundesamt die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen fest.
Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 17.03.2015, u.a. Zlen. W221 1437115-2/4E (BF1) und W221 1437114-2/7E (BF2) als unbegründet ab.
Diesbezügliche Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung von (außerordentlichen) Revisionen wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 16.05.2015 wegen Aussichtslosigkeit ab.
Im XXXX wurde eine dritte, nunmehr bald XXXX Tochter der BF im Bundesgebiet geboren. Deren Antrag auf internationalen Schutz wurde - unter gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung - vom Bundesamt mit Bescheid vom 29.12.2014 ebenfalls zur Gänze abgewiesen. Das die diesbezügliche Beschwerde abweisende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes datiert vom 17.03.2015. Auch in Bezug auf diese Entscheidung versagte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 27.05.2015 wegen Aussichtslosigkeit die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer außerordentlichen Revision.Im römisch 40 wurde eine dritte, nunmehr bald römisch 40 Tochter der BF im Bundesgebiet geboren. Deren Antrag auf internationalen Schutz wurde - unter gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung - vom Bundesamt mit Bescheid vom 29.12.2014 ebenfalls zur Gänze abgewiesen. Das die diesbezügliche Beschwerde abweisende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes datiert vom 17.03.2015. Auch in Bezug auf diese Entscheidung versagte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 27.05.2015 wegen Aussichtslosigkeit die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer außerordentlichen Revision.
1.2. Die BF stellten am 13.07.2015 neuerlich Anträge auf internationalen Schutz.
Diese wurden im Wesentlichen mit den bisherigen Fluchtgründen und zusätzlich damit begründet, dass die BF auch in ihrer Abwesenheit von FSB-Kräften gesucht werden. Ein Abschiebetermin sei den BF nicht bekanntgegeben worden. Ihr Anwalt habe ihnen zur Stellung eines neuerlichen Asylantrages geraten. Dazu wurden neue Beweismittel in Form von handschriftlich aufgesetzten und unterfertigten Bestätigungen von Nachbarn der BF samt Reisepasskopien beigebracht, zum Beweis dafür, dass die BF weiterhin von russischen Sicherheitskräften gesucht würden; in diesem Zusammenhang werde häufig an ihrem ehemaligen Wohnort nach ihrem Verbleib gefragt.
Weiters wurde für die BF1 ein psychologischer Befundbericht eines klinischen Psychologen vom 02.06.2015 mit insbesondere der Diagnose "F43.1 posttraumatische Belastungsstörung" und "Z65.4 Opfer von Verbrechen und Terrorismus" vorgelegt. Der Kurzanamnese zufolge sei die BF1 und ihre Familie vor ca. 2 Jahren regelmäßig im Schlaf von der Polizei und von Terroristen massiv mit dem Tod bedroht worden, wobei der BF2 grundlos verschleppt und für einige Tage eingesperrt worden sei. Dazu wurde im "Procedere" ausgeführt, dass die BF1 nach wie vor unter einer besonders stark ausgeprägten Form von PTBS leide und ihr dringend eine Traumatherapie angeraten worden sei. Diesbezüglich sei u.a. Kontakt zu einem Bezirkskrankenhaus aufgenommen worden. Eine Abschiebung der gut integrierten BF1 in ihre Heimat Dagestan sei aus klinisch-psychologischer Sicht gegenwärtig nicht vertretbar.
Diese Folgeanträge wies das Bundesamt nach einer Einvernahme am 13.05.2016 mit Bescheiden vom 30.09.2016 wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurück.Diese Folgeanträge wies das Bundesamt nach einer Einvernahme am 13.05.2016 mit Bescheiden vom 30.09.2016 wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG zurück.
Den dagegen erhobenen Beschwerden gab das Bundesverwaltungsgericht sodann mit rechtskräftigen Erkenntnissen vom 14.11.2016, u.a. Zlen. W237 1437115-3/2E (BF1) und W237 1437114-3/2E (BF2) keine Folge. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF mit dem neuen Antrag bloß das "Fortbestehen und Weiterwirken" des im ersten Verfahren angeführten Fluchtgrundes und sohin keinen neuen Sachverhalt im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur zu § 68 Abs. 1 AVG geltend gemacht hätten. Da zudem im vorliegenden Fall die ersten Anträge der BF wegen gravierender Ungereimtheiten und Widersprüchlichkeiten in den Aussagen abgewiesen worden seien, ändere an diesen maßgeblichen Erwägungen auch der Umstand nichts, dass nunmehr 4 im ehemaligen Wohnhaus der BF wohnhafte Nachbarinnen angeben, gesehen zu haben, dass uniformierte und maskierte Männer nach dem BF2 bzw. dessen Aufenthaltsort gefragt hätten. Was die stark ausgeprägte posttraumatische Belastungsstörung der BF1 betraf, wurde beweiswürdigend im Wesentlichen dazu ausgeführt, dass ein psychologischer Befundbericht vom 02.06.2015 vorliege, demzufolge die BF1 an einer stark ausgeprägten posttraumatischen Belastungsstörung leide. Dieser Befund sei am 21.06.2016 durch den von der belangten Behörde zeugenschaftlich befragten klinischen Psychologen auch nicht revidiert worden. Dieser habe lediglich angegeben, dass sich der Gesundheitszustand der BF1 verändert haben könnte. Dazu wurde weiters ausgeführt, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte das Vorliegen - auch schwerer - posttraumatischer Belastungsstörungen (EGMR 22.09.2005, Fall Kaldik, Appl. 28526) und schwerer Depressionen (EGMR 31.05.2005, Fall Ovidenko, Appl. 1383/04) sowie damit jeweils in Zusammenhang stehende Suizidgefährdungen einer Abschiebung nicht im Wege stehen. Schließlich sei, wie den aktuellen Länderfeststellungen entnommen werden könne, die medizinische Versorgung - auch für psychische Krankheitsbilder - im Herkunftsstaat grundsätzlich gewährleistet. Vor diesem Hintergrund sei eine maßgebliche Änderung des in den Personen der Beschwerdeführer liegenden (Refoulement-)Sachverhalts nicht auszumachen.Den dagegen erhobenen Beschwerden gab das Bundesverwaltungsgericht sodann mit rechtskräftigen Erkenntnissen vom 14.11.2016, u.a. Zlen. W237 1437115-3/2E (BF1) und W237 1437114-3/2E (BF2) keine Folge. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF mit dem neuen Antrag bloß das "Fortbestehen und Weiterwirken" des im ersten Verfahren angeführten Fluchtgrundes und sohin keinen neuen Sachverhalt im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG geltend gemacht hätten. Da zudem im vorliegenden Fall die ersten Anträge der BF wegen gravierender Ungereimtheiten und Widersprüchlichkeiten in den Aussagen abgewiesen worden seien, ändere an diesen maßgeblichen Erwägungen auch der Umstand nichts, dass nunmehr 4 im ehemaligen Wohnhaus der BF wohnhafte Nachbarinnen angeben, gesehen zu haben, dass uniformierte und maskierte Männer nach dem BF2 bzw. dessen Aufenthaltsort gefragt hätten. Was die stark ausgeprägte posttraumatische Belastungsstörung der BF1 betraf, wurde beweiswürdigend im Wesentlichen dazu ausgeführt, dass ein psychologischer Befundbericht vom 02.06.2015 vorliege, demzufolge die BF1 an einer stark ausgeprägten posttraumatischen Belastungsstörung leide. Dieser Befund sei am 21.06.2016 durch den von der belangten Behörde zeugenschaftlich befragten klinischen Psychologen auch nicht revidiert worden. Dieser habe lediglich angegeben, dass sich der Gesundheitszustand der BF1 verändert haben könnte. Dazu wurde weiters ausgeführt, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte das Vorliegen - auch schwerer - posttraumatischer Belastungsstörungen (EGMR 22.09.2005, Fall Kaldik, Appl. 28526) und schwerer Depressionen (EGMR 31.05.2005, Fall Ovidenko, Appl. 1383/04) sowie damit jeweils in Zusammenhang stehende Suizidgefährdungen einer Abschiebung nicht im Wege stehen. Schließlich sei, wie den aktuellen Länderfeststellungen entnommen werden könne, die medizinische Versorgung - auch für psychische Krankheitsbilder - im Herkunftsstaat grundsätzlich gewährleistet. Vor diesem Hintergrund sei eine maßgebliche Änderung des in den Personen der Beschwerdeführer liegenden (Refoulement-)Sachverhalts nicht auszumachen.
In den Länderfeststellungen wurde zur Gesundheitsversorgung im Herkunftsland festgestellt:
"[...]
Medizinische Versorgung
Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger ist in der Verfassung verankert. Russland weist zwar im internationalen Vergleich eine vergleichsweise hohe Anzahl der Ärzte und der Krankenhäuser pro Kopf der Bevölkerung auf, das noch aus der Sowjetzeit stammende Gesundheitssystem bleibt aber ineffektiv (GIZ 3.2016c). Die Einkommen des medizinischen Personals sind noch immer vergleichsweise niedrig. Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist. Infektionskrankheiten wie Tuberkulose und insbesondere HIV/AIDS, breiten sich weiter aus. In den letzten Jahren wurden in die Modernisierung des Gesundheitswesens erhebliche Geldmittel investiert. Der aktuelle Kostendruck im Gesundheitswesen führt aber dazu, dass viele Krankenhäuser geschlossen werden (AA 3.2016a, vgl. GIZ 3.2016c). In Moskau, St. Petersburg und einigen anderen Großstädten gibt es einige meist private Krankenhäuser, die hinsichtlich der Unterbringung und der technischen und fachlichen Ausstattung auch höheren Ansprüchen gerecht werden. Notfallbehandlungen in staatlichen Kliniken sind laut Gesetz grundsätzlich kostenlos. Die Apotheken in den großen Städten der Russischen Föderation haben ein gutes Sortiment, wichtige Standardmedikamente sind vorhanden. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen allerdings vor (AA 25.5.2016b).Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger ist in der Verfassung verankert. Russland weist zwar im internationalen Vergleich eine vergleichsweise hohe Anzahl der Ärzte und der Krankenhäuser pro Kopf der Bevölkerung auf, das noch aus der Sowjetzeit stammende Gesundheitssystem bleibt aber ineffektiv (GIZ 3.2016c). Die Einkommen des medizinischen Personals sind noch immer vergleichsweise niedrig. Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist. Infektionskrankheiten wie Tuberkulose und insbesondere HIV/AIDS, breiten sich weiter aus. In den letzten Jahren wurden in die Modernisierung des Gesundheitswesens erhebliche Geldmittel investiert. Der aktuelle Kostendruck im Gesundheitswesen führt aber dazu, dass viele Krankenhäuser geschlossen werden (AA 3.2016a, vergleiche GIZ 3.2016c). In Moskau, St. Petersburg und einigen anderen Großstädten gibt es einige meist private Krankenhäuser, die hinsichtlich der Unterbringung und der technischen und fachlichen Ausstattung auch höheren Ansprüchen gerecht werden. Notfallbehandlungen in staatlichen Kliniken sind laut Gesetz grundsätzlich kostenlos. Die Apotheken in den großen Städten der Russischen Föderation haben ein gutes Sortiment, wichtige Standardmedikamente sind vorhanden. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen allerdings vor (AA 25.5.2016b).
Im Bereich der medizinischen Versorgung von Rückkehrern sind der Botschaft keine Abweichungen von der landesweit geltenden Rechtslage bekannt. Seit Jänner 2011 ist das "Föderale Gesetz Nr. 326-FZ über die medizinische Pflichtversicherung in der Russischen Föderation" vom November 2010 in Kraft und seit Jänner 2012 gilt das föderale Gesetz Nr. 323-FZ vom November 2011 über die "Grundlagen der medizinischen Versorgung der Bürger der Russischen Föderation". Laut Gesetz hat jeder Mensch Anrecht auf kostenlose medizinische Hilfestellung in dem gemäß "Programm der Staatsgarantien für kostenlose medizinische Hilfestellung" garantierten Umfang. Von diesem Programm sind alle Arten von medizinischer Versorgung (Notfallhilfe, ambulante Versorgung, stationäre Versorgung, spezialisierte Eingriffe) erfasst. Kostenpflichtig sind einerseits Serviceleistungen (Einzelzimmer u.Ä.), andererseits jene medizinischen Leistungen, die auf Wunsch des Patienten durchgeführt werden (z.B. zusätzliche Untersuchungen, die laut behandelndem Arzt nicht indiziert sind). Staatenlose, die dauerhaft in Russland leben, sind bezüglich ihres Rechts auf medizinische Hilfe russischen Staatsbürgern gleichgestellt. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte (oder die Polizze) vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation gewährleistet ist. Personen haben das Recht auf freie Wahl der medizinischen Anstalt und des Arztes, allerdings mit Einschränkungen. Für einfache medizinische Hilfe, die in der Regel in Polikliniken erwiesen wird, haben Personen das Recht die medizinische Anstalt nicht öfter als einmal pro Jahr, unter anderem nach dem territorialen Prinzip (d.h. am Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort), zu wechseln. Davon ausgenommen ist ein Wechsel im Falle einer Änderung des Wohn- oder Aufenthaltsortes. In der ausgewählten Organisation können Personen ihren Allgemein- bzw. Kinderarzt nicht öfter als einmal pro Jahr wechseln. Falls eine geplante spezialisierte medizinische Behandlung im Krankenhaus nötig wird, erfolgt die Auswahl der medizinischen Anstalt durch den Patienten gemäß der Empfehlung des betreuenden Arztes oder selbständig, falls mehrere medizinische Anstalten zur Auswahl stehen. Das territoriale Prinzip sieht vor, dass die Zuordnung zu einer medizinischen Anstalt anhand des Wohn-, Arbeits-, oder Ausbildungsorts erfolgt. Das bedeutet aber auch, dass die Inanspruchnahme einer medizinischen Standardleistung (gilt nicht für Notfälle) in einem anderen, als dem "zuständigen" Krankenhaus, bzw. bei einem anderen, als dem "zuständigen" Arzt, kostenpflichtig ist. Selbstbehalte sind nicht vorgesehen. Die Versorgung mit Medikamenten ist grundsätzlich bei stationärer Behandlung, sowie bei Notfallbehandlungen kostenlos. Es wird aber berichtet, dass in der Praxis die Bezahlung von Schmiergeld zur Durchführung medizinischer Untersuchungen und Behandlungen teilweise durchaus erwartet wird (ÖB Moskau 10.2015).
Das Gesundheitswesen wird im Rahmen der "Nationalen Projekte", die aus Rohstoffeinnahmen finanziert werden, modernisiert. So wurden landesweit sieben föderale Zentren mit medizinischer Spitzentechnologie und zwölf Perinatalzentren errichtet, Transport und Versorgung von Unfallopfern verbessert sowie Präventions- und Unterstützungsprogramme für Mütter und Kinder entwickelt. Schrittweise werden die Gehälter für das medizinische Personal angehoben sowie staatliche Mittel in die Modernisierung bestehender Kliniken investiert (GIZ 3.2016c).
Medizinische Versorgung gibt es bei staatlichen und privaten Einrichtungen. Staatsbürger haben im Rahmen der staatlich finanzierten, obligatorischen Krankenversicherung (OMS) Zugang zu kostenfreier medizinischer Versorgung. Vorausgesetzt für OMS (OMS-Karte) sind gültiger Pass, Geburtsurkunde für Kinder unter 14 Jahren; einzureichen bei der nächstliegenden Krankenversicherungsfirma. Sowohl an staatlichen, wie auch privaten Kliniken bezahlte medizinische Dienstleistungen verfügbar; direkte Zahlung an Klinik oder im Rahmen von freiwilliger Krankenversicherung (Voluntary Medical Insurance DMS) (IOM 8.2015).
Kostenfreie Versorgung umfasst folgendes:
Notfallbehandlung,
Ambulante Behandlung, inklusive Vorsorge, Diagnose und Behandlung von Krankheiten zu Hause und in Kliniken
Stationäre Behandlung
Teilweise kostenfreie Medikamente (IOM 8.2015)
Quellen:
Dagestan
In Dagestan stehen der Bevölkerung 36 zentrale Bezirkskrankenhäuser (3979 Betten), drei Bezirkskrankenhäuser (215 Betten), 102 Lokalkrankenhäuser (1970 Betten), vier Dorfkrankenhäuser (180 Betten), fünf zentrale Bezirkspolykliniken, 175 ärztliche Ambulanzen und 1076 ambulante Versorgungspunkte zur Verfügung. Spezialisierte medizinische Hilfe erhält man in zehn städtischen und 48 republikanischen Prophylaxe- und Heileinrichtungen. Es gibt fünf Sanatorien für Kinder, zwei Kinderheime, drei Bluttransfusionseinrichtungen, sowie sieben selbstständige Notdienste und 50 Notdienste, die in andere medizinische Einrichtungen eingegliedert sind (IOM 6.2014).
Quellen:
Behandlungsmöglichkeiten von psychiatrischen Krankheiten (z.B. PTBS, Depressionen, akutes Stresssyndrom, Panische Störungen, Schizophrenie etc.)
Psychiatrische Behandlungen für diverse psychische Behandlungen durch einen Psychologen/Psychiater sind in der gesamten Russischen Föderation verfügbar. Es gibt auch psychiatrische Krisenintervention bei Selbstmordgedanken z.B. im Psychiatric Clinical Hospital #1 in Moskau (BMA 7754).
Posttraumatische Belastungsstörung ist in der gesamten Russischen Föderation behandelbar. Z.B. im Alexeevskaya (Kacshenko) hospital, Zagorodnoye shosse 2, Moscow (BMA 6051). Dies gilt unter anderem auch für Tschetschenien z.B. im Republican Psychoneurological Dispenser, Verkhoyanskaya Str. 10, Grosny (BMA 6551, vgl. BMA 7979).Posttraumatische Belastungsstörung ist in der gesamten Russischen Föderation behandelbar. Z.B. im Alexeevskaya (Kacshenko) hospital, Zagorodnoye shosse 2, Moscow (BMA 6051). Dies gilt unter anderem auch für Tschetschenien z.B. im Republican Psychoneurological Dispenser, Verkhoyanskaya Str. 10, Grosny (BMA 6551, vergleiche BMA 7979).
Wie in anderen Teilen Russlands werden auch in Tschetschenien mentale Krankheiten hauptsächlich mit Medikamenten behandelt, und es gibt nur selten eine Therapie. Die Möglichkeiten für psychosoziale Therapie oder Psychotherapie sind aufgrund des Mangels an notwendiger Ausrüstung, Ressourcen und qualifiziertem Personal in Tschetschenien stark eingeschränkt. Es gibt keine spezialisierten Institutionen für PTBS, jedoch sindt follow-up und Psychotherapie möglich. Ambulante Konsultationen und Krankenhausaufenthalte sind im Republican Psychiatric Hospital of Grozny für alle in Tschetschenien lebende Personen kostenlos. Auf die informelle Zuzahlung wird hingewiesen. Üblicherweise zahlen Personen für einen Termin wegen psychischen Problemen zwischen 700-2000 Rubel. Bei diesem Krankenhaus ist die Medikation bei stationärer und ambulanter Behandlung kostenfrei (BDA 31.3.2015).
Während es in Moskau unterschiedliche Arten von Therapien gibt (kognitive Verhaltenstherapie, Desensibilisierung und Aufarbeitung durch Augenbewegungen (EMDR) und Narrative Expositionstherapie), um PTSD zu behandeln (BMA 7980), gibt es in Tschetschenien nur Psychotherapie und diese in eingeschränktem Maß (BMA 7979). Diverse Antidepressiva sind aber in der gesamten Russischen Föderation verfügbar (BMA 7754, BMA 7979).
Quellen:
Medikamente
Ambulante Patienten und zu Hause Behandelte müssen Medikamente bezahlen; ausgenommen sind solche, die vom Staat gedeckt sind. In 24-Stunden- und Tageskliniken gibt es kostenfreie Medikamente für Bürger, die von der OMS profitieren. Bei Notfällen sind Medikamente kostenfrei. Gewöhnlich kaufen Russen ihre Medikamente auf eigene Kosten. Bürger mit gewissen Krankheiten wird Unterstützung gewährt, u. a. kostenfreie Medikamente, Sanatorium Behandlung und Transport. Kosten für Medikamente variieren, feste Preise bestehen nicht (IOM 8.2015).
Im Allgemeinen gilt, dass alle russischen Staatsbürger - sowohl im Rahmen einer Krankenpflichtversicherung als auch anderweitig versicherte - für etwaige Medikamentenkosten selbst aufkommen. Ausnahmen von dieser Regelung gelten nur für besondere Personengruppen, die an bestimmten Erkrankungen leiden und denen staatliche Unterstützung zuerkannt worden ist (einschließlich kostenloser Medikation, Sanatoriumsbehandlung und Transport (Nahverkehr und regionale Züge). Die Behandlung und die Medikamente für einige Krankheiten werden auch aus regionalen Budgets bestritten. Die Liste von Erkrankungen, die Patienten berechtigen, Medikamente kostenlos zu erhalten, wird vom Ministerium für Gesundheit erstellt. Sie umfasst: Makrogenitosomie, multiple Sklerose, Myasthenie, Myopathie, zerebrale Ataxie, Parkinson, Glaukom, geistige Erkrankungen, adrenokortikale Insuffizienz, AIDS/HIV, Schizophrenie und Epilepsie, systemisch chronische Hauterkrankungen, Bronchialasthma, Rheumatismus, rheumatische Gicht, Lupus Erythematosus, Morbus Bechterew, Diabetes, Hypophysen-Syndrom, zerebral-spastische Kinderlähmung, fortschreitende zerebrale Pseudosklerose, Phenylketonurie, intermittierende Porphyrie, hämatologische Erkrankungen, Strahlenkrankheit, Lepra, Tuberkulose, akute Brucellose, chronisch-urologische Erkrankungen, Syphillis, Herzinfarktnachsorge (6 Monate nach dem Infarkt), Aorten- und Mitralklappenersatz, Organtransplantationen, Mukoviszidose bei Kindern, Kinder unter drei Jahren, Kinder unter sechs Jahren aus sehr kinderreichen Familien, im Falle bettlägeriger Patienten erhält ein Angehöriger oder Sozialarbeiter die Medikamente gegen Verschreibung. Die Medikamentenpreise sind von Region zu Region und, teilweise auch in Abhängigkeit von der Lage einer Apotheke unterschiedlich, da es in der Russischen Föderation keine Fixpreise für Medikamente gibt (IOM 6.2014).
Quellen:
[...]"
1.3. Am 01.12.2016 wurde seitens der rechtsfreundlichen Vertretung der BF mit der Begründung eine Säumnisbeschwerde eingebracht, dass es das Bundesamt unterlassen habe, gemeinsam mit der Zurückweisung der Asylfolgeanträge eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.
Dem trug das Bundesamt innerhalb der dreimonatigen Frist des § 16 Abs. 1 VwGVG insofern Rechnung, als es mit Bescheiden vom 13.02.2017, Zlen. 13-619179804-150848517, 13-619178502-150848525, 13-830132405-150848541, 13-830132601-150848568 und 14-1048216301-150848584 in Bezug auf alle Familienmitglieder aussprach, dass ihnen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt werden. Unter einem wurden gegen sie Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 1 FPG und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG mit zwei Jahren befristete Einreiseverbote erlassen. Des Weiteren wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei. Schließlich wurde gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Dem trug das Bundesamt innerhalb der dreimonatigen Frist des Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG insofern Rechnung, als es mit Bescheiden vom 13.02.2017, Zlen. 13-619179804-150848517, 13-619178502-150848525, 13-830132405-150848541, 13-830132601-150848568 und 14-1048216301-150848584 in Bezug auf alle Familienmitglieder aussprach, dass ihnen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt werden. Unter einem wurden gegen sie Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins, FPG und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG mit zwei Jahren befristete Einreiseverbote erlassen. Des Weiteren wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei. Schließlich wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Die gegen diese Bescheide mit einem gemeinsamen Schriftsatz erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit den Erkenntnissen vom 20.03.2017 (zugestellt am 27.03.2017), Zlen. W226 1437115-4/3E (BF1), W226 1437114-4/3E (BF2), W226 1437116-4/3E, W226 1437117-4/3E und W226 2017401-3/3E als unbegründet ab.
Darin wurde zu den BF im Wesentlichen der bisher wiedergegebene Verfahrensgang festgestellt. Zu den Beweismitteln wurde ausgeführt, dass für die B1 eine Bestätigung einer Volkshochschule vom 10.11.2014, Basisbildung/Grundkompetenzen sowie ein psychologischer Befundbericht eines klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen vom 02.06.2015 mit den Diagnosen Posttraumatische Belastungsstörung, Opfer von Verbrechen oder Terrorismus, Panikstörungen, Schlafstörungen und Albträume, vorgelegt wurde. Für den BF2 wurden ein ÖSD Zertifikat A2, die Absolvierung eines Praktikums bei einer XXXX Firma, ein Schreiben eines Geschäftsführers für das Engagement bei XXXX im Jahr 2014, eine Arbeitsbestätigung der XXXX vom 18.05.2016, eine Bestätigung der Freiwilligenarbeit in einem näher bezeichneten Wohnhaus der XXXX , diverse Empfehlungsschreiben, eine Anzeige eines Volontariats XXXX vom 09.12.2016 sowie Bestätigung der Direktion einer XXXX vom XXXX samt Abrechnung der Stunden, vorgelegt. Dazu wurde weiter ausgeführt, dass festzustellen gewesen sei, dass den BF im Herkunftsstaat keine asylrelevante Gefahr drohe und sie im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat nicht in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würden oder von der Todesstrafe bedroht wären. Ferner habe nicht festgestellt werden können, dass die BF im Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würden und ihnen die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Die BF würden auch an keinen dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen, welche eine Rückkehr in die Russische Föderation iSd. Art. 3 EMRK unzulässig machen würden, leiden. Die BF würden sich nach einer illegalen Einreise etwa 4 Jahre und 2 Monate im Bundesgebiet aufhalten. Nach negativem Abschluss des ersten Asylverfahrens und getroffener Rückkehrentscheidung seien sie nicht aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgereist, sondern hätten unbegründete Folgeanträge auf internationalen Schutz gestellt. Die BF würden seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung des Bundes beziehen und nicht selbsterhaltungsfähig sein. Der BF2 übe Freiwilligentätigkeiten gegen geringes Entgelt aus. Er habe eine Bestätigung vorgelegt, wonach er bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen als Bauhilfsarbeiter legal beschäftigt werden könnte. Die BF verfügen über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 und würden unverändert weiterführende Deutschkurse besuchen. Weitere Aus-, Fort- oder Weiterbildung haben die BF nicht vorgetragen. Das älteste Kind würde die Volksschule, das mittlere den Kindergarten besuchen. Das jüngste Kind sei im Kleinkindalter. Die BF würden rund um ihren Aufenthaltsort ein reges soziales Leben entfalten und hätten hier bereits viele österreichische Freunde. Der BF2 habe diverse Freiwilligentätigkeiten ausgeübt und würden die BF engagiert in ihrem Flüchtlingsheim helfen. Eine Verpflichtungserklärung für die BF bzw. eine essentielle Unterstützung gehe aus den übermittelten Empfehlungsschreiben bzw. Unterschriftenlisten nicht hervor. Die BF seien in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen seien nicht hervorgekommen. Im Herkunftsstaat halten sich Familienangehörige sowohl von der BF1 als auch des BF2 auf, wobei die BF1 nach wie vor mit diesen Kontakt pflege.Darin wurde zu den BF im Wesentlichen der bisher wiedergegebene Verfahrensgang festgestellt. Zu den Beweismitteln wurde ausgeführt, dass für die B1 eine Bestätigung einer Volkshochschule vom 10.11.2014, Basisbildung/Grundkompetenzen sowie ein psychologischer Befundbericht eines klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen vom 02.06.2015 mit den Diagnosen Posttraumatische Belastungsstörung, Opfer von Verbrechen oder Terrorismus, Panikstörungen, Schlafstörungen und Albträume, vorgelegt wurde. Für den BF2 wurden ein ÖSD Zertifikat A2, die Absolvierung eines Praktikums bei einer römisch 40 Firma, ein Schreiben eines Geschäftsführers für das Engagement bei römisch 40 im Jahr 2014, eine Arbeitsbestätigung der römisch 40 vom 18.05.2016, eine Bestätigung der Freiwilligenarbeit in einem näher bezeichneten Wohnhaus der römisch 40 , diverse Empfehlungsschreiben, eine Anzeige eines Volontariats römisch 40 vom 09.12.2016 sowie Bestätigung der Direktion einer römisch 40 vom römisch 40 samt Abrechnung der Stunden, vorgelegt. Dazu wurde weiter ausgeführt, dass festzustellen gewesen sei, dass den BF im Herkunftsstaat keine asylrelevante Gefahr drohe und sie im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat nicht in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würden oder von der Todesstrafe bedroht wären. Ferner habe nicht festgestellt werden können, dass die BF im Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würden und ihnen die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Die BF würden auch an keinen dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen, welche eine Rückkehr in die Russische Föderation iSd. Artikel 3, EMRK unzulässig machen würden, leiden. Die BF würden sich nach einer illegalen Einreise etwa 4 Jahre und 2 Monate im Bundesgebiet aufhalten. Nach negativem Abschluss des ersten Asylverfahrens und getroffener Rückkehrentscheidung seien sie nicht aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgereist, sondern hätten unbegründete Folgeanträge auf internationalen Schutz gestellt. Die BF würden seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung des Bundes beziehen und nicht selbsterhaltungsfähig sein. Der BF2 übe Freiwilligentätigkeiten gegen geringes Entgelt aus. Er habe eine Bestätigung vorgelegt, wonach er bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen als Bauhilfsarbeiter legal beschäftigt werden könnte. Die BF verfügen über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 und würden unverändert weiterführende Deutschkurse besuchen. Weitere Aus-, Fort- oder Weiterbildung haben die BF nicht vorgetragen. Das älteste Kind würde die Volksschule, das mittlere den Kindergarten besuchen. Das jüngste Kind sei im Kleinkindalter. Die BF würden rund um ihren Aufenthaltsort ein reges soziales Leben entfalten und hätten hier bereits viele österreichische Freunde. Der BF2 habe diverse Freiwilligentätigkeiten ausgeübt und würden die BF engagiert in ihrem Flüchtlingsheim helfen. Eine Verpflichtungserklärung für die BF bzw. eine essentielle Unterstützung gehe aus den übermittelten Empfehlungsschreiben bzw. Unterschriftenlisten nicht hervor. Die BF seien in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen seien nicht hervorgekommen. Im Herkunftsstaat halten sich Familienangehörige sowohl von der BF1 als auch des BF2 auf, wobei die BF1 nach wie vor mit diesen Kontakt pflege.
Zum Herkunftsland wurden umfassende Feststellungen getroffen und dazu weiters ausgeführt, dass sich zusammenfassend aus den Länderfeststellungen e