TE Bvwg Beschluss 2018/11/7 W118 2184736-1

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Veröffentlicht am 07.11.2018
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Entscheidungsdatum

07.11.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8i
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs3 Satz2
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W118 2184736-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. ECKHARDT über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 12.05.2017, AZ II/4-DZ/16-6936706010, betreffend Direktzahlungen 2016:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Datum vom 15.04.2016 stellte die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2016 und beantragte die Gewährung von Direktzahlungen. Unter einem wurde der Ausstieg aus der Kleinerzeugerregelung beantragt.

Die BF trieb darüber hinaus im Antragsjahr 2016 Tiere auf ihre eigene Alm mit der BNr. XXXX auf.

2. Die BF übermittelte der AMA betreffend ihre Alm mit der BNr. XXXX eine "Erklärung des Auftreibers gemäß § 8i MOG".

3. Mit Bescheid vom 05.01.2017 gewährte die AMA der BF auf Basis von 9,1899 beantragten sowie verfügbaren Zahlungsansprüchen die Basisprämie in Höhe von EUR 1.075,39, die Greeningprämie in Höhe von EUR 485,00 sowie - für 5 Kühe und 9 sonstige Rinder - die gekoppelte Stützung in Höhe von EUR 476,89. Dem Antrag auf Ausstieg aus der Kleinerzeugerregelung wurde stattgegeben.

Der Begründung ist zu entnehmen, dass bei einer Vor-Ort-Kontrolle auf der Alm der BF am 05.07.2016 weniger Almfutterfläche vorgefunden als beantragt worden sei (sanktionsrelevante VOK-Abweichung: 1,7702 ha). Darüber hinaus seien auf der Alm nicht beantragte Flächen im Ausmaß von 0,9661 ha festgestellt worden und sei daher die Basisprämie um 1 % gekürzt worden. Im Rahmen der gekoppelten Stützung sei eine Kuh aufgrund einer nicht fristgerecht erfolgten Meldung an die Rinderdatenbank nicht als förderfähig berücksichtigt worden.

4. Mit dem im Wesentlichen gleichlautenden Abänderungsbescheid vom 12.05.2017 wies die AMA der BF neuerlich 9,1899 Zahlungsansprüche zu und gewährte ihr für das Jahr 2015 Prämien in Höhe von insgesamt EUR 2.037,28.

Aus der Begründung geht nunmehr überdies hervor, dass die von der BF eingebrachte Erklärung gemäß § 8i MOG 2007 nicht habe berücksichtigt werden können, da das Flächenausmaß der betroffenen Alm/Weide von der BF als "Obmann" der Alm/Weide festgestellt worden sei.

5. Hiegegen brachte die BF mit Datum vom 06.06.2017 Beschwerde ein.

6. Mit Datum vom 26.09.2017 fand auf der Alm der BF eine weitere Vor-Ort-Kontrolle statt. Im Rahmen dieser Vor-Ort-Kontrolle wurden für das Antragsjahr 2016 anteilige Abweichungen der beantragten von den ermittelten Flächen im Ausmaß von 1,5214 ha festgestellt.

7. Im Rahmen der Beschwerdevorlage am 31.01.2018 führte die AMA insbesondere aus, die bei der Nachkontrolle am 26.09.2017 ermittelten Flächenabweichungen hätten Auswirkungen auf die Zuteilung der Zahlungsansprüche für das Antragsjahr 2015 gehabt. Nunmehr könnten 9,2397 Zahlungsansprüche zugeteilt werden und resultiere daraus eine Auszahlung von EUR 5,71.

Hinsichtlich der unterbliebenen Berücksichtigung eines Rindes aufgrund einer - seitens des Vorbesitzers des Tieres - nicht fristgerecht erfolgten Meldung an die Rinderdatenbank wies die AMA darauf hin, dass zusätzliche Kürzungen gemäß § 31 VO (EU) 640/2014 mangels Verschulden der BF nicht ausgesprochen wurden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992 iVm § 6 MOG 2007 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Zu A)

§ 28 Abs. 2 und 3 VwGVG lauten wie folgt:

"(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

Aus dem Akteninhalt bzw. dem Schreiben der Agrarmarkt Austria im Rahmen der Beschwerdevorlage geht hervor, dass bei einer Nachkontrolle der Alm der BF am 26.09.2017 ein von den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen abweichendes Ausmaß an beihilfefähiger Fläche ermittelt worden sei, wodurch sich auch die Anzahl und der Wert der für das Antragsjahr 2015 zuzuweisenden Zahlungsansprüche (vgl. hinsichtlich 2015 den hg. Beschluss zur Zahl W118 2183068-1) sowie in weiterer Folge auch die im Antragsjahr 2016 verfügbaren Zahlungsansprüche ändern würden. Daraus ergibt sich, dass das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde mangelhaft war.

In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus den zu ermittelnden Sachverhaltselementen erfließenden Berechnungen liegt eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch der Kostenersparnis. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Berücksichtigung des von der belangten Behörde zu ergänzenden Ermittlungsverfahrens.

Im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens wird die belangte Behörde zu ermitteln haben, wie der Antrag auf Gewährung von Direktzahlungen 2016 sowie die im Zuge dieses Antrags gestellten weiteren Anträge zu beurteilen sind.

Die belangte Behörde wird in diesem Zusammenhang auch das in der Beschwerde erstattete Vorbingen der BF im Hinblick auf ein mangelndes Verschulden an einer Nichtbeantragung von Flächen aufgrund der Zugrundelegung des Ergebnisses einer früheren Vor-Ort-Kontrolle zu prüfen haben.

Im Übrigen ist festzuhalten, dass dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen ist, aus welchem Grund die Abänderung des - im Wesentlichen identen - Bescheides vom 05.01.2017 gemäß § 19 Abs. 2 MOG 2007 zur Erfüllung unionsrechtlicher Vorgaben erforderlich gewesen wäre.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,
Berechnung, Bescheidabänderung, Direktzahlung, Ermittlungspflicht,
Flächenabweichung, gekoppelte Stützung, INVEKOS, Kassation,
Kleinerzeugerregelung, Kontrolle, Kürzung, mangelhaftes
Ermittlungsverfahren, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,
Mehrfachantrag-Flächen, Prämiengewährung, Rückforderung,
Zahlungsansprüche, Zurückverweisung, Zuteilung, Zuweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W118.2184736.1.00

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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