Entscheidungsdatum
08.11.2018Norm
AsylG 2005 §3Spruch
I403 2202509-1/5E
I403 2202510-1/5E
I403 2202512-1/5E
I403 2202511-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerden von XXXX, alle irakische Staatsbürger und vertreten durch den "MigrantInnenverein St. Marx", gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.06.2018, Zl. 1100701402/152086320, Zl. 1100701500/152086375, Zl. 1100701609/152086362 und Zl. 1103399301/160128961 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerden von römisch 40 , alle irakische Staatsbürger und vertreten durch den "MigrantInnenverein St. Marx", gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.06.2018, Zl. 1100701402/152086320, Zl. 1100701500/152086375, Zl. 1100701609/152086362 und Zl. 1103399301/160128961 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Verfahren von XXXX), alle Staatsangehörige des Irak, sind im Sinne des § 34 AsylG 2005 gemeinsam als Familienverfahren zu führen.Die Verfahren von römisch 40 ), alle Staatsangehörige des Irak, sind im Sinne des Paragraph 34, AsylG 2005 gemeinsam als Familienverfahren zu führen.
Der Erstbeschwerdeführer reiste gemeinsam mit der zu diesem Zeitpunkt schwangeren Zweitbeschwerdeführerin sowie dem Drittbeschwerdeführer in das Bundesgebiet ein und stellte für alle drei Personen am 01.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Für den Viertbeschwerdeführer wurde am 26.01.2016 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
In der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 01.01.2016 gab der Erstbeschwerdeführer an, im Irak als Taxifahrer gearbeitet zu haben. Hierbei habe er einen Unfall verursacht, bei welchem ein 10-jähriges Kind getötet worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich der Polizei gestellt und sei nach einer Woche in Haft gegen Bezahlung einer Kaution wieder freigelassen worden. Die Angehörigen des verstorbenen Kindes würden den Erstbeschwerdeführer jedoch töten wollen. Aus Angst, von der Familie umgebracht zu werden, habe der Erstbeschwerdeführer die Flucht aus dem Irak ergriffen.
Die Zweitbeschwerdeführerin wurde ebenfalls am 01.01.2016 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Diese machte hierbei keinerlei eigene Fluchtgründe geltend, sondern verwies lediglich auf das Fluchtvorbringen des Erstbeschwerdeführers.
Am 06.04.2018 wurde der Erstbeschwerdeführer niederschriftlich durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) einvernommen. Hierbei gab er explizit an, in der Erstbefragung die Unwahrheit hinsichtlich seines Fluchtgrundes angegeben zu haben. Nunmehr führte er aus, ein Sicherheitsmitarbeiter sowie eine Vertrauensperson und Schreibkraft des ehemaligen irakischen Staatspräsidenten Jalal Talabani gewesen zu sein. Er sei auch mit Computertätigkeiten betraut gewesen. Nachdem Talabani erkrankt sei, hätten diverse Gruppen seine Position einnehmen wollen. Der Erstbeschwerdeführer sei im Besitz bestimmter politischer Informationen gewesen, welche besagte Gruppen hätten haben wollen. Der Erstbeschwerdeführer habe Angst gehabt, getötet zu werden, und sei deshalb geflüchtet.
Die Zweitbeschwerdeführerin wurde ebenfalls am 06.04.2018 niederschriftlich durch das BFA einvernommen. Hierbei gab diese auch an, dass das Fluchtvorbringen des Erstbeschwerdeführers im Rahmen seiner Erstbefragung nicht der Wahrheit entspreche und sein eigentlicher Fluchtgrund in Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Mitarbeiter des ehemaligen irakischen Staatspräsidenten Talabani stehe. Die Zweitbeschwerdeführerin machte wiederum keinerlei eigene Fluchtgründe geltend.
Auch für den Dritt- sowie Viertbeschwerdeführer wurden keinerlei eigene Fluchtgründe vorgebracht.
In einer am 24.04.2018 übermittelten schriftlichen Stellungnahme des Erstbeschwerdeführers an das BFA verwies dieser auf eine Gefährdung des Iraks durch terroristische Gruppen und den IS sowie neuerlich auf sein Fluchtvorbringen hinsichtlich seiner Tätigkeit für den ehemaligen Staatspräsidenten Talabani.
In der Folge wurden die Anträge der Beschwerdeführer mit den angefochtenen Bescheiden des BFA vom 28.06.2018 hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurden die Anträge auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide). Ein Aufenthaltstit