TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/8 W235 2191093-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.11.2018
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Entscheidungsdatum

08.11.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W235 2191093-1/21E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.02.2018, Zl. 1120355103-160887579, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.02.2018, Zl. 1120355103-160887579, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3 und 57 AsylG, § 9 BFA-VG, §§ 46, 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3 und 57 AsylG, Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 46, 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Pakistan, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 25.06.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Im Rahmen seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 26.06.2016 gab der Beschwerdeführer zunächst zu seiner Person an, dass er am XXXX .1997 geboren sei, aus XXXX in der pakistanischen Provinz Punjab stamme und dort insgesamt neun Jahre die Grund- und Hauptschule besucht habe. Zuletzt sei er als Hilfsarbeiter tätig gewesen. Er spreche Urdu sowie Punjabi und sei Angehöriger der sunnitischen Richtung des Islams. In Pakistan würden noch seine Eltern und seine fünf Geschwister leben. Der Beschwerdeführer habe Pakistan im März 2016 unrechtmäßig verlassen und sei über den Iran, die Türkei, Bulgarien, Serbien sowie über Ungarn nach Österreich gereist. Zu seinem Fluchtgrund brachte er vor, in seinem Heimatdorf habe es mit anderen Bewohnern eine Auseinandersetzung wegen seines Grundstücks gegeben. Ein Mann namens XXXX habe seiner Familie ihr Grundstück weggenommen. Er habe sich nicht wehren können, da dieser Mann gefährlich ausgesehen habe und gesagt habe, wenn ihm der Beschwerdeführer das Grundstück nicht übergebe, müsse er sein Leben hergeben. Dies sei sein einziger Fluchtgrund.1.2. Im Rahmen seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 26.06.2016 gab der Beschwerdeführer zunächst zu seiner Person an, dass er am römisch 40 .1997 geboren sei, aus römisch 40 in der pakistanischen Provinz Punjab stamme und dort insgesamt neun Jahre die Grund- und Hauptschule besucht habe. Zuletzt sei er als Hilfsarbeiter tätig gewesen. Er spreche Urdu sowie Punjabi und sei Angehöriger der sunnitischen Richtung des Islams. In Pakistan würden noch seine Eltern und seine fünf Geschwister leben. Der Beschwerdeführer habe Pakistan im März 2016 unrechtmäßig verlassen und sei über den Iran, die Türkei, Bulgarien, Serbien sowie über Ungarn nach Österreich gereist. Zu seinem Fluchtgrund brachte er vor, in seinem Heimatdorf habe es mit anderen Bewohnern eine Auseinandersetzung wegen seines Grundstücks gegeben. Ein Mann namens römisch 40 habe seiner Familie ihr Grundstück weggenommen. Er habe sich nicht wehren können, da dieser Mann gefährlich ausgesehen habe und gesagt habe, wenn ihm der Beschwerdeführer das Grundstück nicht übergebe, müsse er sein Leben hergeben. Dies sei sein einziger Fluchtgrund.

1.3. Da sich aus einer EURODAC-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am XXXX .2016 in Ungarn einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 25.07.2016 gemäß Art. 18 Abs. 1 lit b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) ein Wiederaufnahmegesuch an Ungarn.1.3. Da sich aus einer EURODAC-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 .2016 in Ungarn einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 25.07.2016 gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) ein Wiederaufnahmegesuch an Ungarn.

Mit Schreiben vom 28.07.2016 teilte die ungarische Behörde für Einwanderung und Staatsangehörigkeit mit, dass das Verfahren des Beschwerdeführers über seinen Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX .2016 am XXXX 2016 eingestellt worden sei. Da der Beschwerdeführer laut dem in Ungarn registrierten Geburtsdatum volljährig sei, während er nach seinen Angaben im österreichischen Verfahren minderjährig sei, werde dem Aufnahmegesuch bis zur Abklärung seines Alters vorläufig nicht stattgegeben.Mit Schreiben vom 28.07.2016 teilte die ungarische Behörde für Einwanderung und Staatsangehörigkeit mit, dass das Verfahren des Beschwerdeführers über seinen Antrag auf internationalen Schutz vom römisch 40 .2016 am römisch 40 2016 eingestellt worden sei. Da der Beschwerdeführer laut dem in Ungarn registrierten Geburtsdatum volljährig sei, während er nach seinen Angaben im österreichischen Verfahren minderjährig sei, werde dem Aufnahmegesuch bis zur Abklärung seines Alters vorläufig nicht stattgegeben.

1.4. Mit Schreiben vom 29.11.2016 beauftragte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Dr. med. et phil. XXXX , allgemein beeideter & gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für medizinische Begutachtung in Asylverfahren, mit der Vornahme einer Altersschätzung beim Beschwerdeführer.1.4. Mit Schreiben vom 29.11.2016 beauftragte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Dr. med. et phil. römisch 40 , allgemein beeideter & gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für medizinische Begutachtung in Asylverfahren, mit der Vornahme einer Altersschätzung beim Beschwerdeführer.

Dem entsprechenden Gutachten vom 13.12.2016 ist zusammengefasst zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Befundaufnahme am 06.12.2016 das Geburtsdatum " XXXX .1999" angab. Das angegebene Alter sei mit den Ergebnissen der durchgeführten "multifaktorellen" Befunderhebung zur Altersfeststellung (Anamnese, körperliche und radiologische Untersuchung, zahnärztliches Orthopantomogramm sowie Knochen-CT) vereinbar, da das festgestellte absolute Mindestalter laut den Untersuchungsergebnissen bei 17,1 Jahren liege. Die Differenz betrage daher + 0,15 Jahre.Dem entsprechenden Gutachten vom 13.12.2016 ist zusammengefasst zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Befundaufnahme am 06.12.2016 das Geburtsdatum " römisch 40 .1999" angab. Das angegebene Alter sei mit den Ergebnissen der durchgeführten "multifaktorellen" Befunderhebung zur Altersfeststellung (Anamnese, körperliche und radiologische Untersuchung, zahnärztliches Orthopantomogramm sowie Knochen-CT) vereinbar, da das festgestellte absolute Mindestalter laut den Untersuchungsergebnissen bei 17,1 Jahren liege. Die Differenz betrage daher + 0,15 Jahre.

1.5. Am 23.03.2017 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Urdu einvernommen, wobei eine Bestätigung über die Teilnahme an der Bildungsmaßnahme "Zukunft.Bildung.Steiermark" (Basisbildung im Sprachniveau A1 im Ausmaß von 20 Unterrichtseinheiten) vorgelegt wurde.

In dieser Einvernahme gab er verfahrenswesentlich und zusammengefasst an, dass er sich psychisch und physisch in der Lage fühle, Angaben im Asylverfahren zu machen. Er sei kränklich, befinde sich aber nicht in ärztlicher Behandlung. Gesundheitliche Probleme würden bestehen, seit er ein Kind gewesen sei. Er habe in Pakistan einen Arzt aufgesucht, aber dann habe er so viele Tabletten nehmen müssen. Im Verfahren habe er bisher der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht, jedoch seien ihm seine Angaben nicht rückübersetzt worden. Er komme aus " XXXX " und habe neun Jahre die Grundschule besucht. Ein- bis zweimal wöchentlich habe er Kontakt zu seiner Familie und telefoniere mit seinem Vater übers Internet via "IMO". Seine Angehörigen würden an der genannten Adresse leben. Sein Vater sei beim Militär gewesen und sei nunmehr in Pension. Der Beschwerdeführer habe im Herkunftsstaat nicht gearbeitet. In Österreich habe er keine Verwandten oder sonstige Familienangehörige. Zurzeit lerne er Deutsch, wolle eine Tanzschule besuchen und interessiere sich auch für Computer. In seiner Freizeit lerne er mit einer App am Handy Deutsch.In dieser Einvernahme gab er verfahrenswesentlich und zusammengefasst an, dass er sich psychisch und physisch in der Lage fühle, Angaben im Asylverfahren zu machen. Er sei kränklich, befinde sich aber nicht in ärztlicher Behandlung. Gesundheitliche Probleme würden bestehen, seit er ein Kind gewesen sei. Er habe in Pakistan einen Arzt aufgesucht, aber dann habe er so viele Tabletten nehmen müssen. Im Verfahren habe er bisher der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht, jedoch seien ihm seine Angaben nicht rückübersetzt worden. Er komme aus " römisch 40 " und habe neun Jahre die Grundschule besucht. Ein- bis zweimal wöchentlich habe er Kontakt zu seiner Familie und telefoniere mit seinem Vater übers Internet via "IMO". Seine Angehörigen würden an der genannten Adresse leben. Sein Vater sei beim Militär gewesen und sei nunmehr in Pension. Der Beschwerdeführer habe im Herkunftsstaat nicht gearbeitet. In Österreich habe er keine Verwandten oder sonstige Familienangehörige. Zurzeit lerne er Deutsch, wolle eine Tanzschule besuchen und interessiere sich auch für Computer. In seiner Freizeit lerne er mit einer App am Handy Deutsch.

Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, sein Vater habe genug Geld bekommen, als er in Pension gegangen sei und habe sich damit ein Grundstück gekauft. Dies sei jedoch nicht im Grundbuch eingetragen worden. Ein "reicherer Mann" sei gekommen und habe behauptet, dass ihm dieses Grundstück gehöre. Er habe der Familie gedroht, sie umzubringen, wenn sie das Grundstück nicht freiwillig verlassen würden. Zudem habe er jemanden beauftragt, der die Familie töten solle. Einmal seien der Beschwerdeführer und sein Bruder mit einem Messer von dem "Beauftragten" am Fuß verletzt worden. Der Beschwerdeführer habe eine Narbe von diesem Vorfall. Sein Bruder sei nach XXXX gegangen. Der Vater habe dem Bruder gesagt, dass er nicht so viel Geld habe, um sie schützen zu können. Von einem Onkel in Deutschland habe sich der Vater Geld ausgeliehen und den Beschwerdeführer nach Europa geschickt. Als er in Bulgarien gewesen sei, habe er erfahren, dass seinem Bruder der Fuß gebrochen worden sei. Es sei nämlich auf seinen Bruder geschossen worden, als er mit dem Motorrad gefahren sei. Die Kugel habe das Rad getroffen und der entgegenkommende Lastwagen habe den Bruder des Beschwerdeführers gerammt. Sein Vater habe zum Beschwerdeführer gesagt, es sei gut, dass er weg sei, da ihm sonst das Gleiche passiert wäre. Der Beschwerdeführer möge keine Streitereien und werde auch im Lager immer wieder belästigt und gefragt, ob er mit irgendjemanden das Zimmer teilen wolle. Er wolle aber lieber alleine liegen. Auf Nachfrage gab er an, betreffend sein Heimatland habe er alle Fluchtgründe vorgebracht.Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, sein Vater habe genug Geld bekommen, als er in Pension gegangen sei und habe sich damit ein Grundstück gekauft. Dies sei jedoch nicht im Grundbuch eingetragen worden. Ein "reicherer Mann" sei gekommen und habe behauptet, dass ihm dieses Grundstück gehöre. Er habe der Familie gedroht, sie umzubringen, wenn sie das Grundstück nicht freiwillig verlassen würden. Zudem habe er jemanden beauftragt, der die Familie töten solle. Einmal seien der Beschwerdeführer und sein Bruder mit einem Messer von dem "Beauftragten" am Fuß verletzt worden. Der Beschwerdeführer habe eine Narbe von diesem Vorfall. Sein Bruder sei nach römisch 40 gegangen. Der Vater habe dem Bruder gesagt, dass er nicht so viel Geld habe, um sie schützen zu können. Von einem Onkel in Deutschland habe sich der Vater Geld ausgeliehen und den Beschwerdeführer nach Europa geschickt. Als er in Bulgarien gewesen sei, habe er erfahren, dass seinem Bruder der Fuß gebrochen worden sei. Es sei nämlich auf seinen Bruder geschossen worden, als er mit dem Motorrad gefahren sei. Die Kugel habe das Rad getroffen und der entgegenkommende Lastwagen habe den Bruder des Beschwerdeführers gerammt. Sein Vater habe zum Beschwerdeführer gesagt, es sei gut, dass er weg sei, da ihm sonst das Gleiche passiert wäre. Der Beschwerdeführer möge keine Streitereien und werde auch im Lager immer wieder belästigt und gefragt, ob er mit irgendjemanden das Zimmer teilen wolle. Er wolle aber lieber alleine liegen. Auf Nachfrage gab er an, betreffend sein Heimatland habe er alle Fluchtgründe vorgebracht.

Zum Zeitpunkt der genannten Vorfälle befragt, führte er aus, der Vorfall mit dem Messer sei vor ca. eineinhalb Jahren gewesen. Nachdem der Beschwerdeführer aufgefordert worden war, die Ereignisse genauer zu schildern, gab er zu Protokoll, als der Schulunterricht um 11.00 Uhr beendet worden sei, sei er mit dem Motorrad in die Stadt gefahren. Ein Auto sei neben ihm stehen geblieben und die Tür sei geöffnet worden. Er habe hochgeschaut und "sie" hätten ein Messer gezückt. Er habe mit dem Motorrad wegfahren wollen, dieses sei jedoch umgestoßen worden. Leute seien zur Hilfe gekommen. Der Beschwerdeführer habe das Motorrad liegen gelassen und sei weggelaufen. Dann habe etwas seinen Fuß getroffen; das sei ein Messer gewesen. Zuhause habe er seinen Fuß mit einem Tuch verbunden. Einen Arzt habe er nicht aufgesucht. Sein Vater sei in der Arbeit gewesen. Nach zwei Tagen habe seine Familie erfahren, dass er attackiert worden sei. Dann sei er zum Arzt gebracht und versorgt worden. Auf weitere Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, dies sei heute vor 19 Monaten gewesen. Der reiche Mann heiße XXXX . Nach drei bis vier Monaten sei er gekommen. Zum Grundstück befragt, führte er aus, es sei einen Kilar, also acht Kanal, groß gewesen. Das entspreche ungefähr einem Fußballfeld. Es habe 1.800.000 PKR gekostet. Vom Haus sei es zu Fuß innerhalb von ca. 20 bis 25 Minuten erreichbar gewesen. Sein Vater habe begonnen, das Grundstück zu bewirtschaften. Ziel sei gewesen, dort Reis anzubauen. Bevor jedoch mit der Bepflanzung begonnen werden habe können, sei XXXX gekommen und habe alles gestoppt.Zum Zeitpunkt der genannten Vorfälle befragt, führte er aus, der Vorfall mit dem Messer sei vor ca. eineinhalb Jahren gewesen. Nachdem der Beschwerdeführer aufgefordert worden war, die Ereignisse genauer zu schildern, gab er zu Protokoll, als der Schulunterricht um 11.00 Uhr beendet worden sei, sei er mit dem Motorrad in die Stadt gefahren. Ein Auto sei neben ihm stehen geblieben und die Tür sei geöffnet worden. Er habe hochgeschaut und "sie" hätten ein Messer gezückt. Er habe mit dem Motorrad wegfahren wollen, dieses sei jedoch umgestoßen worden. Leute seien zur Hilfe gekommen. Der Beschwerdeführer habe das Motorrad liegen gelassen und sei weggelaufen. Dann habe etwas seinen Fuß getroffen; das sei ein Messer gewesen. Zuhause habe er seinen Fuß mit einem Tuch verbunden. Einen Arzt habe er nicht aufgesucht. Sein Vater sei in der Arbeit gewesen. Nach zwei Tagen habe seine Familie erfahren, dass er attackiert worden sei. Dann sei er zum Arzt gebracht und versorgt worden. Auf weitere Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, dies sei heute vor 19 Monaten gewesen. Der reiche Mann heiße römisch 40 . Nach drei bis vier Monaten sei er gekommen. Zum Grundstück befragt, führte er aus, es sei einen Kilar, also acht Kanal, groß gewesen. Das entspreche ungefähr einem Fußballfeld. Es habe 1.800.000 PKR gekostet. Vom Haus sei es zu Fuß innerhalb von ca. 20 bis 25 Minuten erreichbar gewesen. Sein Vater habe begonnen, das Grundstück zu bewirtschaften. Ziel sei gewesen, dort Reis anzubauen. Bevor jedoch mit der Bepflanzung begonnen werden habe können, sei römisch 40 gekommen und habe alles gestoppt.

Nach Aufforderung, die Situation genauer zu schildern, erklärte der Beschwerdeführer, er habe XXXX selbst nie gesehen, sondern wisse nur aus den Erzählungen des Vaters, dass er gekommen sei und behauptet habe, das Grundstück sei sein Land. Es habe dann auch Probleme mit der Familie gegeben. Seine Mutter sei besorgt gewesen, da sie keinen Ärger gewollt habe, während der Vater das Grundstück nicht so leicht hergeben habe wollen, zumal er hart dafür gearbeitet habe. Der "Killer" habe seinen Vater damit bedroht, dass er ihn samt seiner Familie umbringen werde, wenn er das Grundstück nicht hergebe. Der Vater habe es dennoch nicht hergeben wollen und seine Eltern würden noch immer deswegen streiten. Die Pension des Vaters reiche gerade einmal für das Essen. Die Sache sei noch immer nicht erledigt, es gebe immer noch Streitereien. Momentan nutze das Grundstück niemand, seit sie es verlassen hätten. Der Mittelsmann, der das Land bewirtschaften solle, wolle nicht arbeiten, bevor das Problem nicht gelöst sei. Er habe Angst, dass er wegen des Streits ebenfalls Ärger bekomme. Der Beschwerdeführer habe aus Angst um sein Leben das Land verlassen. Ihm sei gedroht worden. Auch sein älterer Bruder sei weggeschickt worden. Einmal habe sein Bruder die Eltern besucht, dann sei der Vorfall mit dem gebrochenen Fuß gewesen. Seither habe es keine Vorfälle gegeben. Der Rest der Familie sei "dort" geblieben, weil alle jünger seien als er. Sein Zwillingsbruder lebe bei seiner Großmutter.Nach Aufforderung, die Situation genauer zu schildern, erklärte der Beschwerdeführer, er habe römisch 40 selbst nie gesehen, sondern wisse nur aus den Erzählungen des Vaters, dass er gekommen sei und behauptet habe, das Grundstück sei sein Land. Es habe dann auch Probleme mit der Familie gegeben. Seine Mutter sei besorgt gewesen, da sie keinen Ärger gewollt habe, während der Vater das Grundstück nicht so leicht hergeben habe wollen, zumal er hart dafür gearbeitet habe. Der "Killer" habe seinen Vater damit bedroht, dass er ihn samt seiner Familie umbringen werde, wenn er das Grundstück nicht hergebe. Der Vater habe es dennoch nicht hergeben wollen und seine Eltern würden noch immer deswegen streiten. Die Pension des Vaters reiche gerade einmal für das Essen. Die Sache sei noch immer nicht erledigt, es gebe immer noch Streitereien. Momentan nutze das Grundstück niemand, seit sie es verlassen hätten. Der Mittelsmann, der das Land bewirtschaften solle, wolle nicht arbeiten, bevor das Problem nicht gelöst sei. Er habe Angst, dass er wegen des Streits ebenfalls Ärger bekomme. Der Beschwerdeführer habe aus Angst um sein Leben das Land verlassen. Ihm sei gedroht worden. Auch sein älterer Bruder sei weggeschickt worden. Einmal habe sein Bruder die Eltern besucht, dann sei der Vorfall mit dem gebrochenen Fuß gewesen. Seither habe es keine Vorfälle gegeben. Der Rest der Familie sei "dort" geblieben, weil alle jünger seien als er. Sein Zwillingsbruder lebe bei seiner Großmutter.

Im Rahmen der Erörterung der Feststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den Herkunftsstaat merkte der Beschwerdeführer an, man arbeite und werde nicht vollständig bezahlt. Man werde bedroht und gehe zur Polizei. In Österreich habe ein Kanalreiniger denselben Beruf wie ein Kanzler in Pakistan.

Im Fall seiner Rückkehr werde er erschossen bzw. umgebracht. Er wolle nicht zurück nach Pakistan. Es sei so viel Geld für seine Reise ausgeborgt worden und "sie" würden die ganze Zeit fragen, wann sie das Geld zurückbekämen. Auch der Fuß seines Bruders sei gebrochen, weshalb er nicht arbeiten könne. Die anderen Geschwister gingen zur Schule. Der Zwillingsbruder gehe nicht mehr in die Schule, weil er auch bedroht worden sei. Deswegen bleibe er den ganzen Tag zuhause. Auf weitere Nachfrage gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, die Leute, die ihm das Messer nachgeworfen hätten, seien sehr starke, dicke Leute, jedoch sei ihr Gesicht verschleiert gewesen. Mehr Informationen habe er nicht. Das Geld für seine Flucht sei zum Teil von seinem in XXXX wohnhaften Onkel sowie von Dorfleuten ausgeborgt worden. Insgesamt seien es € 8.000,00 gewesen. Von wem wie viel Geld stamme, wisse er nicht. Er habe keinen Kontakt mehr zum Onkel. Abschließend merkte der Beschwerdeführer an, auch seine Familie habe große Schwierigkeiten, besitze allerdings kein Geld, um die Schlepper zu bezahlen. Die Familie brauche auch Hilfe. In Pakistan seien sie sehr knapp bei Kasse. Jeden Tag würden Kartoffeln gekocht werden, weil das am billigsten sei. Seine Mutter habe solche Zahnschmerzen, dass sie nicht mehr deutlich sprechen könne. Auch die Medikamente würden nicht helfen.Im Fall seiner Rückkehr werde er erschossen bzw. umgebracht. Er wolle nicht zurück nach Pakistan. Es sei so viel Geld für seine Reise ausgeborgt worden und "sie" würden die ganze Zeit fragen, wann sie das Geld zurückbekämen. Auch der Fuß seines Bruders sei gebrochen, weshalb er nicht arbeiten könne. Die anderen Geschwister gingen zur Schule. Der Zwillingsbruder gehe nicht mehr in die Schule, weil er auch bedroht worden sei. Deswegen bleibe er den ganzen Tag zuhause. Auf weitere Nachfrage gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, die Leute, die ihm das Messer nachgeworfen hätten, seien sehr starke, dicke Leute, jedoch sei ihr Gesicht verschleiert gewesen. Mehr Informationen habe er nicht. Das Geld für seine Flucht sei zum Teil von seinem in römisch 40 wohnhaften Onkel sowie von Dorfleuten ausgeborgt worden. Insgesamt seien es € 8.000,00 gewesen. Von wem wie viel Geld stamme, wisse er nicht. Er habe keinen Kontakt mehr zum Onkel. Abschließend merkte der Beschwerdeführer an, auch seine Familie habe große Schwierigkeiten, besitze allerdings kein Geld, um die Schlepper zu bezahlen. Die Familie brauche auch Hilfe. In Pakistan seien sie sehr knapp bei Kasse. Jeden Tag würden Kartoffeln gekocht werden, weil das am billigsten sei. Seine Mutter habe solche Zahnschmerzen, dass sie nicht mehr deutlich sprechen könne. Auch die Medikamente würden nicht helfen.

Im Zuge der Einvernahme wurde der Vertreterin des Beschwerdeführers zugesagt, die erhobenen Länderinformationen per E-Mail unter Einräumung einer Frist von 14 Tagen zur Stellungnahme zu übermitteln.

1.6. In der folgenden Stellungnahme vom 31.03.2017 verwies der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertretung nach Wiederholung seines Fluchtvorbringens betreffend die instabile Sicherheitslage in Pakistan sowie die Schutzunfähigkeit bzw. Schutzunwilligkeit der pakistanischen Behörden auszugsweise auf die Länderfeststellungen des Bundesamtes vom 22.03.2017, auf den Informationsvermerk ("briefing notes") des Deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, den "ARC - Asylum Research Consultancy:

Pakistan Country Report" vom Juni 2015, sowie auf den Bericht des UK Home Office "Country Policy and Information Note Pakistan: Land Disputes, Januar 2017". Letzterem ist folgende Passage zu entnehmen:

"Those involved in disputes over land or property in Pakistan may be at risk of persecution or serious harm from non-state ators or rogue state actors. However, each case must be considered on ist facts. The onus is on the person to demonstrate they would be personally at risk on return to Pakistan because oft he dispute". Unter Hinweis auf die Entscheidung des EGMR vom 05.04.2011, Rahimi gegen Griechenland, Nr. 8687/08, wurde zudem die besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers aufgrund seiner Minderjährigkeit hervorgehoben. Ferner wurde ausgeführt, es liege im Fall des minderjährigen Beschwerdeführers begründete Furcht vor Verfolgung vor, da seine Unversehrtheit als Zivilperson in Gefahr sei, zumal er sich aufgrund der Schutzunfähigkeit des pakistanischen Staates nicht vor der willkürlichen Gewalt des XXXX und seinen "Killern" schützen könne. Aufgrund der Verfolgungsgefahr sei eine Rückkehr in das familiäre Netzwerk nicht möglich und sei die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative infolge seiner Minderjährigkeit, fehlender familiärer Anknüpfungspunkte außerhalb des Heimatortes und der instabilen Sicherheitslage in Pakistan nicht zumutbar."Those involved in disputes over land or property in Pakistan may be at risk of persecution or serious harm from non-state ators or rogue state actors. However, each case must be considered on ist facts. The onus is on the person to demonstrate they would be personally at risk on return to Pakistan because oft he dispute". Unter Hinweis auf die Entscheidung des EGMR vom 05.04.2011, Rahimi gegen Griechenland, Nr. 8687/08, wurde zudem die besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers aufgrund seiner Minderjährigkeit hervorgehoben. Ferner wurde ausgeführt, es liege im Fall des minderjährigen Beschwerdeführers begründete Furcht vor Verfolgung vor, da seine Unversehrtheit als Zivilperson in Gefahr sei, zumal er sich aufgrund der Schutzunfähigkeit des pakistanischen Staates nicht vor der willkürlichen Gewalt des römisch 40 und seinen "Killern" schützen könne. Aufgrund der Verfolgungsgefahr sei eine Rückkehr in das familiäre Netzwerk nicht möglich und sei die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative infolge seiner Minderjährigkeit, fehlender familiärer Anknüpfungspunkte außerhalb des Heimatortes und der instabilen Sicherheitslage in Pakistan nicht zumutbar.

1.7. Mit Schreiben vom 06.07.2017 wurden nachstehende Unterlagen (in Kopie) vorgelegt:

* Bestätigung über die Teilnahme am Workshop "Übertragung von Krankheiten und Frauenbilder" vom XXXX .05.2017, ausgestellt vom Diakoniewerk XXXX und* Bestätigung über die Teilnahme am Workshop "Übertragung von Krankheiten und Frauenbilder" vom römisch 40 .05.2017, ausgestellt vom Diakoniewerk römisch 40 und

* Bestätigung über die Teilnahme am Workshop "Sport, Sportverletzungen und richtiges Aufwärmen; richtiges Trainieren im Fitnesscenter" vom XXXX .05.2017, ausgestellt vom Diakoniewerk XXXX* Bestätigung über die Teilnahme am Workshop "Sport, Sportverletzungen und richtiges Aufwärmen; richtiges Trainieren im Fitnesscenter" vom römisch 40 .05.2017, ausgestellt vom Diakoniewerk römisch 40

Mit Schreiben vom 28.09.2017 wurden ergänzend nachstehende Unterlagen (ebenso in Kopie) vorgelegt:

* Bestätigung vom XXXX .08.2017 über die Teilnahme des Beschwerdeführers an der Summerschool 2017 im Ausmaß von 72 Stunden durchgeführt vom Verein "DA in der Region - Deutsch und Ausbildung in der Region";* Bestätigung vom römisch 40 .08.2017 über die Teilnahme des Beschwerdeführers an der Summerschool 2017 im Ausmaß von 72 Stunden durchgeführt vom Verein "DA in der Region - Deutsch und Ausbildung in der Region";

* Zertifikat über die Absolvierung von 444 Unterrichtseinheiten des Bildungsangebots "Zukunft.Bildung.Steiermark" im Zeitraum von XXXX .01.2017 bis XXXX .06.2017;* Zertifikat über die Absolvierung von 444 Unterrichtseinheiten des Bildungsangebots "Zukunft.Bildung.Steiermark" im Zeitraum von römisch 40 .01.2017 bis römisch 40 .06.2017;

* ÖSD Zertifikat A1 vom XXXX .07.2017;* ÖSD Zertifikat A1 vom römisch 40 .07.2017;

* Zahlungsbestätigung des Mitgliedsbeitrags für den Besuch einer Tanzschule für die Dauer von drei Monaten und

* Schulbesuchsbestätigung vom XXXX .09.2017, welcher zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer im Schuljahr 2017/2018 die XXXX besucht* Schulbesuchsbestätigung vom römisch 40 .09.2017, welcher zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer im Schuljahr 2017/2018 die römisch 40 besucht

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.02.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Pakistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 12 AsylG abgewiesen. Ferner wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Absch

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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