Entscheidungsdatum
08.11.2018Norm
AlVG §46Spruch
G308 2203496-1/5E
Gekürzte Ausfertigung des am 16.10.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Barbara LEITNER und
Mag. Margareta ESTERL als Beisitzerinnen über den Vorlageantrag der
XXXX, geb. XXXX, vertreten durch Dr. ZSIZSIK & Dr. PRATTES, Rechtsanwälte OG über die Beschwerde gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice, vom 07.06.2018,
Zl. XXXX betreffend die Abweisung des Antrages auf Arbeitslosengeld infolge Fehlens eines Wohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthaltsorts nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.10.2018 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als begründet stattgegeben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 16.10.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da
X ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
ArbeitslosengeldEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:G308.2203496.1.00Zuletzt aktualisiert am
10.01.2019