TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/8 G308 2203496-1

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Veröffentlicht am 08.11.2018
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Entscheidungsdatum

08.11.2018

Norm

AlVG §46
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §29 Abs5

Spruch

G308 2203496-1/5E

Gekürzte Ausfertigung des am 16.10.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Barbara LEITNER und

Mag. Margareta ESTERL als Beisitzerinnen über den Vorlageantrag der

XXXX, geb. XXXX, vertreten durch Dr. ZSIZSIK & Dr. PRATTES, Rechtsanwälte OG über die Beschwerde gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice, vom 07.06.2018,

Zl. XXXX betreffend die Abweisung des Antrages auf Arbeitslosengeld infolge Fehlens eines Wohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthaltsorts nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.10.2018 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als begründet stattgegeben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 16.10.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da

X ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

Arbeitslosengeld

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:G308.2203496.1.00

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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