Entscheidungsdatum
09.11.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W129 1415166-2/3E
W129 1415167-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX , StA. Russische Föderation, sowie der Zweitbeschwerdeführerin XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX , StA. Russische Föderation, beide vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Martin Dellasega und Dr. Max Kapferer, Schmerlingstraße 2/2, 6020 Innsbruck, gegen den jeweiligen Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2018, Zl.en 46344502-180516685/BMI-EAST_WEST sowie 46344600-180516699685-EAST_WEST zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers römisch 40 (alias römisch 40 ), geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, sowie der Zweitbeschwerdeführerin römisch 40 (alias römisch 40 ), geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, beide vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Martin Dellasega und Dr. Max Kapferer, Schmerlingstraße 2/2, 6020 Innsbruck, gegen den jeweiligen Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2018, Zl.en 46344502-180516685/BMI-EAST_WEST sowie 46344600-180516699685-EAST_WEST zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheids wird gemäßrömisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheids wird gemäß
§ 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 58/2018 (im Folgenden: AVG), als unbegründet abgewiesen.Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018, (im Folgenden: AVG), als unbegründet abgewiesen.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018 (im Folgenden: AsylG 2005), iVm § 9 BFA- Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 56/2018 (im Folgenden: BFA-VG), und § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018 (im Folgenden: FPG), sowie § 52 Abs. 9 iVm § 46 und § 55 Abs. 1a FPG als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, (im Folgenden: AsylG 2005), in Verbindung mit Paragraph 9, BFA- Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, (im Folgenden: BFA-VG), und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, (im Folgenden: FPG), sowie Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 46 und Paragraph 55, Absatz eins a, FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehören der kurdischen Volksgruppe an und sind jezidischen Glaubens. Sie reisten erstmalig am 22.11.2009 (Erstbeschwerdeführer) bzw. 03.01.2010 (Zweitbeschwerdeführerin) in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten jeweils am selben Tag ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz.
1.1a. In seiner Erstbefragung zu diesem Antrag führte der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen aus, nach Österreich gekommen zu sein, da er Jezide sei und diese keine Heimat hätten und überall nur wie Flüchtlinge behandelt würden. Die Kinder dürften keine Schulen besuchen. Jeziden seien rechtlos. Im Falle ihrer Rückkehr hätten sie aber nichts zu befürchten.
1.1b. In ihrer Erstbefragung zu diesem Antrag führte die Zweitbeschwerdeführerin im Wesentlichen aus, sie sei von ihrem Wohnort in der Rjussischen Föderation mit dem Bus ausgereist. Der ehemalige Chef ihres Mannes habe die Reise organisiert. Die Zweitbeschwerdeführerin habe ihren Herkunftsstaat verlassen, da die aserbaidschanische und die russische Armee "unsere Männer" getötet und die Häuser bombardiert habe. Die aserbaidschanische und russische Armee hätten ihren Mann gefoltert und geschlagen und ihm ein Bein gebrochen. Sie seien dann zum Bauernhof des " XXXX " geflüchtet, wo sie Zuflucht gefunden haben. Im Falle ihrer Rückkehr befürchte sie geschlagen und gefoltert zu werden. Sie haben auch keine Identitätsdokumente. Als Kurden gehören sie weder zu Russland noch zu Aserbaidschan.1.1b. In ihrer Erstbefragung zu diesem Antrag führte die Zweitbeschwerdeführerin im Wesentlichen aus, sie sei von ihrem Wohnort in der Rjussischen Föderation mit dem Bus ausgereist. Der ehemalige Chef ihres Mannes habe die Reise organisiert. Die Zweitbeschwerdeführerin habe ihren Herkunftsstaat verlassen, da die aserbaidschanische und die russische Armee "unsere Männer" getötet und die Häuser bombardiert habe. Die aserbaidschanische und russische Armee hätten ihren Mann gefoltert und geschlagen und ihm ein Bein gebrochen. Sie seien dann zum Bauernhof des " römisch 40 " geflüchtet, wo sie Zuflucht gefunden haben. Im Falle ihrer Rückkehr befürchte sie geschlagen und gefoltert zu werden. Sie haben auch keine Identitätsdokumente. Als Kurden gehören sie weder zu Russland noch zu Aserbaidschan.
1.2a. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Erstbeschwerdeführer am 31.03.2010 vom Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die kurdische Sprache vom zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen und gab dabei Folgendes an: Er habe keine psychischen Probleme, sei aber zuckerkrank und habe bisher drei Herzinfarkte gehabt. Er sei bei einem Herzspezialisten in Behandlung, den er konsultiere, wenn es ihm schlecht gehe. Zurzeit bekomme er Insulinspritzen und zwei unterschiedliche Tabletten gegen Herzbeschwerden und wegen Diabetes. Zu seinem Hausarzt gehe er wöchentlich. Der Erstbeschwerdeführer legte ein Konvolut an ärztlichen Unterlagen vor. Nachgefragt gab er an, dass er bereits in der Russischen Föderation in ärztlicher Behandlung gewesen sei. Es sei so ähnlich wie in Österreich gewesen. Er habe Medikamente erhalten und sei zum Arzt gegangen, wenn er Beschwerden gehabt habe.
Zu seinen Lebensumständen befragt, führte der Erstbeschwerdeführer aus, er sei Kurde und Jezide. Er sei im Jahr 1990 gemeinsam mit seiner Ehefrau (Zweitbeschwerdeführerin) von seinem Heimatort im heutigen Armenien nach Russland gezogen. Dort habe er bis zu seiner Ausreise für einen Amerikaner namens XXXX , der eine Firma gehabt und mit Milch und Käse gehandelt habe, gearbeitet. Im September 2009 habe XXXX die Firma geschlossen und gemeint, er würde den Beschwerdeführer und seine Frau zum Dank für ihre Arbeit nach Europa schicken. Er habe auch die Ausreise des Beschwerdeführers organisiert.Zu seinen Lebensumständen befragt, führte der Erstbeschwerdeführer aus, er sei Kurde und Jezide. Er sei im Jahr 1990 gemeinsam mit seiner Ehefrau (Zweitbeschwerdeführerin) von seinem Heimatort im heutigen Armenien nach Russland gezogen. Dort habe er bis zu seiner Ausreise für einen Amerikaner namens römisch 40 , der eine Firma gehabt und mit Milch und Käse gehandelt habe, gearbeitet. Im September 2009 habe römisch 40 die Firma geschlossen und gemeint, er würde den Beschwerdeführer und seine Frau zum Dank für ihre Arbeit nach Europa schicken. Er habe auch die Ausreise des Beschwerdeführers organisiert.
Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Erstbeschwerdeführer an, die armenische Regierung habe gewollt, dass er im Krieg der armenischen Seite helfe. Er habe aber nicht am Krieg teilgenommen und würde daher bei einer Rückkehr vor Gericht kommen. Sonst habe er keine Probleme. Er sei in seiner Heimat von staatlicher Seite nicht wegen seiner Religion verfolgt worden. Es habe im Dorf XXXX aber einen Notar namens XXXX gegeben, der vom Beschwerdeführer verlangt habe, die Religion zu wechseln und sich nicht als Jezide zu bezeichnen. Sonst habe er aber nichts gemacht. Als der Erstbeschwerdeführer 1990 nach Russland geflüchtet sei, hätten er und seine Frau bei einem Notar im Dorf XXXX ihre Dokumente abgeben müssen und es sei ihnen versprochen worden als Ersatz russische Dokumente zu erhalten. Sie hätten aber weder ihre Dokumente noch russische Dokumente bekommen. Er sei gelegentlich von der Polizei kontrolliert und manchmal auch bestraft und verhaftet worden.Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Erstbeschwerdeführer an, die armenische Regierung habe gewollt, dass er im Krieg der armenischen Seite helfe. Er habe aber nicht am Krieg teilgenommen und würde daher bei einer Rückkehr vor Gericht kommen. Sonst habe er keine Probleme. Er sei in seiner Heimat von staatlicher Seite nicht wegen seiner Religion verfolgt worden. Es habe im Dorf römisch 40 aber einen Notar namens römisch 40 gegeben, der vom Beschwerdeführer verlangt habe, die Religion zu wechseln und sich nicht als Jezide zu bezeichnen. Sonst habe er aber nichts gemacht. Als der Erstbeschwerdeführer 1990 nach Russland geflüchtet sei, hätten er und seine Frau bei einem Notar im Dorf römisch 40 ihre Dokumente abgeben müssen und es sei ihnen versprochen worden als Ersatz russische Dokumente zu erhalten. Sie hätten aber weder ihre Dokumente noch russische Dokumente bekommen. Er sei gelegentlich von der Polizei kontrolliert und manchmal auch bestraft und verhaftet worden.
Der Erstbeschwerdeführer gab weiters an, er sei armenischer Staatsbürger. Er habe im Alter von 18 Jahre einen armenischen Reisepass erhalten. Konkret befragt, warum er geflüchtet sei, gab der Erstbeschwerdeführer zu Protokoll, es gebe zwei Fluchtgründe. Erstens habe er in Armenien nicht am Krieg teilnehmen wollen und sei deshalb nach Russland gezogen bzw. geflüchtet. Wenn er nach Armenien zurückkehre, werde er umgebracht oder komme ins Gefängnis. Alle Personen, die nicht am Krieg teilgenommen hätten, würden bestraft. Das sehe man jeden Tag im Fernsehen. Zweitens habe er in Russland keine Dokumente erhalten. Deshalb hätten die Polizei und auch der Notar des Dorfes verlangt, das Land zu verlassen. Am 10.09.2009 seien Nazis bzw. Rechtsradikale zum Erstbeschwerdeführer gekommen und hätten seine Personaldokumente verlangt, ansonsten müsse er das Land verlassen. Er sei von diesen Leuten auch geschlagen worden und man habe ihm den Fuß gebrochen. Der Beschwerdeführer habe diesen Männern auch Geld geben müssen. Diese Leute hätten sich mit einem roten Ausweis mit einem Kreuz ausgewiesen und gesagt, sie seien eine Behörde der russischen Regierung und würden mit der Polizei zusammenarbeiten. Der Erstbeschwerdeführer sei von diesen Leuten oft geschlagen worden. Zwei Mal seien sie zu ihm nach Hause gekommen. Er sei aber auch immer wieder auf der Straße geschlagen worden. Nachgefragt gab der Beschwerdeführer an, dass die Probleme mit den Nazis bereits im Jahr 1990 begonnen hätten.
1.2b. Nach Zulassung des Verfahrens wurde die Zweitbeschwerdeführerin am 31.03.2010 vom Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die kurdische Sprache vom zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen und gab dabei Folgendes an: Sie habe keine psychischen Probleme. Sie sei aber seit drei Monaten in ärztlicher Behandlung, da sie geschwollene Beine habe. Seither nehme sie Tabletten und eine Salbe. Sie habe auch Nierenschmerzen, da die Blutanalyse aber in Ordnung gewesen sei, bekomme sie keine Medikamente.
Zu ihren Lebensumständen befragt führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, sie sei Kurdin und Jezidin. Sie sei im Jahr 1990 gemeinsam mit ihrem Ehemann, mit dem sie nicht standesamtlich verheiratet sei, von ihrem Heimatort im heutigen Armenien nach Russland gezogen. Dort habe sie bis zu ihrer Ausreise für einen Amerikaner namens XXXX , der eine Firma gehabt und mit Milch und Käse gehandelt habe, gearbeitet. Am 19.11.2009 habe sie sich entschlossen die Heimat zu verlassen. Ihr Chef sei in seine Heimat Amerika gereist. Er habe gemeint, sie würden ein besseres Leben in Europa haben. Der Mann der Zweitbeschwerdeführerin habe dann gesagt, dass sie ausreisen würden.Zu ihren Lebensumständen befragt führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, sie sei Kurdin und Jezidin. Sie sei im Jahr 1990 gemeinsam mit ihrem Ehemann, mit dem sie nicht standesamtlich verheiratet sei, von ihrem Heimatort im heutigen Armenien nach Russland gezogen. Dort habe sie bis zu ihrer Ausreise für einen Amerikaner namens römisch 40 , der eine Firma gehabt und mit Milch und Käse gehandelt habe, gearbeitet. Am 19.11.2009 habe sie sich entschlossen die Heimat zu verlassen. Ihr Chef sei in seine Heimat Amerika gereist. Er habe gemeint, sie würden ein besseres Leben in Europa haben. Der Mann der Zweitbeschwerdeführerin habe dann gesagt, dass sie ausreisen würden.
Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die Zweitbeschwerdeführerin an, sie suche um Asyl an, da sie weder in Russland noch in Armenien einen Platz zum Leben hätten und keine Dokumente hätten. Sie hätten sich einen besseren Platz zum Leben gewünscht. Da ihr Chef in seine Heimat gegangen sei, hätten sie keinen Chef mehr gehabt, der sich um sie kümmere. Sie hätten ihm leid getan und er sei der Meinung gewesen, dass sie in Europa um Asyl ansuchen könnten, da sie in Russland keine Dokumente besitzen würden. Das sei alles. Sie habe alles erzählt. Nachgefragt gab die Zweitbeschwerdeführerin an, sie sei armenische Staatsbürgerin und habe einen armenischen Reisepass besessen. Diesen habe sie, als sie nach Russland gekommen sei, abgegeben müssen, um einen russischen Pass zu erhalten. Einen solchen habe sie aber nie bekommen. Ihr Ehemann sei jeden Tag von der Polizei angehalten und nach Dokumenten gefragt worden. Er sei geschlagen und festgenommen worden. Sein Chef habe sich dann darum gekümmert, dass er freigelassen werde. Ihr Mann sei viele Male, vielleicht 500 Mal von russischen Polizisten angehalten worden. Der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin habe auch immer wieder versucht Dokumente zu bekommen. Die Zweitvbeschwerdeführerin sei auch einmal von der russischen Polizei verfolgt worden. Sie sei schnell nach Hause gelaufen und habe sich dabei den rechten Zeigefinger in der Tür eingeklemmt und einen Teil des Fingers verloren. Sie selbst sei von der russischen Polizei aber nicht festgenommen oder geschlagen worden. Die russische Polizei habe aber ihrem Ehemann das Bein gebrochen. Nach Armenien hätten sie auch nicht zurückgehen können, da sie umgebracht worden wären. Armenische Polizisten hätten dies ihrem Ehemann bei der Ausreise gesagt.
1.3a. Der Erstbeschwerdeführer wurde am 29.07.2010 erneut vom Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vom zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen und gab an, er habe keine physischen oder psychischen Probleme und sei in der Lage die Vernehmung durchzuführen. Er habe Diabetes, müsse jeden Tag Insulin spritzen und bekomme Herztabletten, sonst gehe es ihm aber gut. Er halte seine bisher getätigten Angaben aufrecht. Dem Beschwerdeführer wurden Auszüge aus dem Staatsbürgerschaftsgesetz der Russischen Föderation zu Kenntnis gebracht, wonach alle Staatsbürger der ehemaligen UdSSR, die am Tag des Inkrafttretens des Staatsbürgerschaftsgesetzes am 28.11.1991 ständig auf dem Territorium der Russischen Föderation gelebt haben - sofern sie sich nicht innerhalb eines Jahres dagegen aussprechen - die russische Staatsbürgerschaft per Gesetz erhalten. Der Beschwerdeführer entgegnete darauf, sie seien keine russischen Staatsbürger. Sie seien Flüchtlinge in der Russischen Föderation. Man habe ihnen die Staatsbürgerschaft verweigert. Der Beschwerdeführer habe zwar die russische Staatsbürgerschaft beantragt, die Behörden hätten allerdings seine armenischen Dokumente von Berg Karabakh verloren bzw. nicht mehr zurückgegeben. Der Erstbeschwerdeführer hätte daher keine Dokumente mehr und könne auch nicht um die russische Staatsbürgerschaft ansuchen. Dem Erstbeschwerdeführer wurden Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation zur Kenntnis gebracht.
1.3b. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde am 29.07.2010 erneut vom Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die kurdische Sprache vom zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen und gab an, sie habe keine physischen oder psychischen Probleme und sei in der Lage die Vernehmung durchzuführen. Sie habe derzeit Rückenschmerzen, sei deshalb in Behandlung und bekomme Massagen. Diesbezüglich legte die Zweitbeschwerdeführerin einen Therapieplan der Tiroler Gebietskrankenkasse vor. Die Zweitbeschwerdeführerin nehme derzeit auch zwei verschiedene Tabletten wegen ihrer Fußschmerzen. Sie halte ihre bisher getätigten Angaben aufrecht. Der Zweitbeschwerdeführerin wurden Auszüge aus dem Staatsbürgerschaftsgesetz der Russischen Föderation zu Kenntnis gebracht, wonach alle Staatsbürger der ehemaligen UdSSR, die am Tag des Inkrafttretens des Staatsbürgerschaftsgesetzes am 28.11.1991 ständig auf dem Territorium der Russischen Föderation gelebt haben - sofern sie sich nicht innerhalb eines Jahres dagegen aussprechen - die russische Staatsbürgerschaft per Gesetz erhalten. Die Zweitbeschwerdeführerin entgegnete darauf, sie hätten von den russischen Behörden keine Dokumente erhalten, obwohl sie jahrelang dort gelebt hätten. Die Zweitbeschwerdeführerin führte weiters aus, sie sei nicht in Russland sondern in Berg Karabakh geboren. Erst nach dem Krieg seien sie nach Russland gezogen. Sie seien daher keine russischen Staatsangehörigen.
1.4a. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.08.2010, Fz. 09 14.564-BAI, wurde der Antrag des Erstbeschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde der Erstbeschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Die belangte Behörde stellte die Nationalität und Volksgruppenzugehörigkeit des Erstbeschwerdeführers fest und traf umfangreiche Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Erstbeschwerdeführers. Die Identität und dass der Erstbeschwerdeführer verheiratet sei, könne mangels Vorlage von Dokumenten nicht festgestellt werden. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt betreffend die Person des Erstbeschwerdeführers zusammengefasst aus, er habe zwar angegeben armenischer Staatsbürger zu sein, habe dies jedoch mit keinem Personaldokument oder anderen tauglichen Beweisen belegen können. Die belangte Behörde komme nach Einsicht in das russische Staatsbürgerschaftsgesetz sowie amtswegige Recherchen zu dem Schluss, dass der Erstbeschwerdeführer Staatsbürger der Russischen Föderation sei. Es sei nicht glaubwürdig, dass der Erstbeschwerdeführer im Alter von 18 Jahren, also im Jahr 1978, einen armenischen Reisepass erhalten habe, zumal Armenien erst im Jahr 1991 und somit nach Ausreise des Beschwerdeführers in die Russische Föderation seine Unabhängigkeit erklärt habe. Es sei weiters nicht nachvollziehbar, dass der Erstbeschwerdeführer weder die russische Staatsbürgerschaft noch russische Personaldokumente erhalten habe und sei es auch nicht nachvollziehbar, dass er über 19 Jahre in der Russischen Föderation gelebt und sich lediglich drei Mal an die Behörden gewandt habe um die Staatsbürgerschaft zu erhalten. Hinsichtlich des Fluchtvorbringens führte das Bundesasylamt beweiswürdigend aus, dass sich in nicht unwesentlichen Punkten Widersprüche bzw. Unplausibilitäten ergeben hätten. So habe der Erstbeschwerdeführer in der Erstbefragung angegeben, geflüchtet zu sein, weil Jeziden keine Heimat hätten und überall nur wie Flüchtlinge behandelt würden. Im Falle seiner Rückkehr habe er aber nichts zu befürchten. Dagegen habe er in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt ausgeführt, wegen des Krieges von Armenien nach Russland geflüchtet zu sein und dort von der russischen Polizei und "Nazis" bedroht worden zu sein. Außerdem habe der Erstbeschwerdeführer angegeben, sein Chef habe die Firma geschlossen und habe den Erstbeschwerdeführer zum Dank für seine Arbeit nach Europa geschickt. Der Erstbeschwerdeführer habe körperliche Übergriffe durch "Nazis" auch erst auf mehrmalige Nachfrage erwähnt. Grundsätzlich sei der Erstbeschwerdeführer auch konkrete und detaillierte Angaben schuldig geblieben und habe die Ereignisse derart unbeeindruckt geschildert, als habe er sie gar nicht erlebt. Hinzu komme, dass es Widersprüche zwischen den Aussagen des Erstbeschwerdeführers und seiner Ehefrau bzw. Lebensgefährtin (Zweitbeschwerdeführerin) gebe. Der wohl gravierendste Hinweis auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens sei aber, dass der Erstbeschwerdeführer bei der Erstbefragung auf die Frage, was er bei seiner Rückkehr in seine Heimat zu befürchten habe, mit "nichts" geantwortet habe. Auch die Angaben zum Fluchtgrund in Bezug auf Armenien seien nicht glaubwürdig, da das Vorbringen äußerst vage und pauschal gehalten sei. Insgesamt gelange die Behörde demnach zum Schluss, dass dem vom Beschwerdeführer behaupteten Sachverhalt kein Glauben geschenkt werde. Da auch keinerlei Abschiebungshindernisse festgestellt worden seien, sei die Abschiebung in die Russische Föderation für zulässig zu erklären und der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen. Die Ausweisung des Beschwerdeführers stelle auch keinen unzulässigen Eingriff in sein Recht auf Privat- und Familienleben dar.1.4a. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.08.2010, Fz. 09 14.564-BAI, wurde der Antrag des Erstbeschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wurde der Erstbeschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Die belangte Behörde stellte die Nationalität und Volksgruppenzugehörigkeit des Erstbeschwerdeführers fest und traf umfangreiche Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Erstbeschwerdeführers. Die Identität und dass der Erstbeschwerdeführer verheiratet sei, könne mangels Vorlage von Dokumenten nicht festgestellt werden. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt betreffend die Person des Erstbeschwerdeführers zusammengefasst aus, er habe zwar angegeben armenischer Staatsbürger zu sein, habe dies jedoch mit keinem Personaldokument oder anderen tauglichen Beweisen belegen können. Die belangte Behörde komme nach Einsicht in das russische Staatsbürgerschaftsgesetz sowie amtswegige Recherchen zu dem Schluss, dass der Erstbeschwerdeführer Staatsbürger der Russischen Föderation sei. Es sei nicht glaubwürdig, dass der Erstbeschwerdeführer im Alter von 18 Jahren, also im Jahr 1978, einen armenischen Reisepass erhalten habe, zumal Armenien erst im Jahr 1991 und somit nach Ausreise des Beschwerdeführers in die Russische Föderation seine Unabhängigkeit erklärt habe. Es sei weiters nicht nachvollziehbar, dass der Erstbeschwerdeführer weder die russische Staatsbürgerschaft noch russische Personaldokumente erhalten habe und sei es auch nicht nachvollziehbar, dass er über 19 Jahre in der Russischen Föderation gelebt und sich lediglich drei Mal an die Behörden gewandt habe um die Staatsbürgerschaft zu erhalten. Hinsichtlich des Fluchtvorbringens führte das Bundesasylamt beweiswürdigend aus, dass sich in nicht unwesentlichen Punkten Widersprüche bzw. Unplausibilitäten ergeben hätten. So habe der Erstbeschwerdeführer in der Erstbefragung angegeben, geflüchtet zu sein, weil Jeziden keine Heimat hätten und überall nur wie Flüchtlinge behandelt würden. Im Falle seiner Rückkehr habe er aber nichts zu befürchten. Dagegen habe er in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt ausgeführt, wegen des Krieges von Armenien nach Russland geflüchtet zu sein und dort von der russischen Polizei und "Nazis" bedroht worden zu sein. Außerdem habe der Erstbeschwerdeführer angegeben, sein Chef habe die Firma geschlossen und habe den Erstbeschwerdeführer zum Dank für seine Arbeit nach Europa geschickt. Der Erstbeschwerdeführer habe körperliche Übergriffe durch "Nazis" auch erst auf mehrmalige Nachfrage erwähnt. Grundsätzlich sei der Erstbeschwerdeführer auch konkrete und detaillierte Angaben schuldig geblieben und habe die Ereignisse derart unbeeindruckt geschildert, als habe er sie gar nicht erlebt. Hinzu komme, dass es Widersprüche zwischen den Aussagen des Erstbeschwerdeführers und seiner Ehefrau bzw. Lebensgefährtin (Zweitbeschwerdeführerin) gebe. Der wohl gravierendste Hinweis auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens sei aber, dass der Erstbeschwerdeführer bei der Erstbefragung auf die Frage, was er bei seiner Rückkehr in seine Heimat zu befürchten habe, mit "nichts" geantwortet habe. Auch die Angaben zum Fluchtgrund in Bezug auf Armenien seien nicht glaubwürdig, da das Vorbringen äußerst vage und pauschal gehalten sei. Insgesamt gelange die Behörde demnach zum Schluss, dass dem vom Beschwerdeführer behaupteten Sachverhalt kein Glauben geschenkt werde. Da auch keinerlei Abschiebungshindernisse festgestellt worden seien, sei die Abschiebung in die Russische Föderation für zulässig zu erklären und der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen. Die Ausweisung des Beschwerdeführers stelle auch keinen unzulässigen Eingriff in sein Recht auf Privat- und Familienleben dar.
1.4b. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.08.2010, Fz. 10 00.023-BAI, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Zweitbeschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Die belangte Behörde stellte die Nationalität und Volksgruppenzugehörigkeit der Zweitbeschwerdeführerin fest und traf umfangreiche Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat der Zweitbeschwerdeführerin. Die Identität und dass die Zweitbeschwerdeführerin verheiratet sei, könne mangels Vorlage von Dokumenten nicht festgestellt werden. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt betreffend die Person der Zweitbeschwerdeführerin zusammengefasst aus, sie habe zwar angegeben armenische Staatsbürgerin zu sein, habe dies jedoch mit keinem Personaldokument oder anderen tauglichen Beweisen belegen können. Die belangte Behörde komme nach Einsicht in das russische Staatsbürgerschaftsgesetz sowie amtswegige Recherchen zu dem Schluss, dass die Zweitbeschwerdeführerin Staatsbürgerin der Russischen Föderation sei. Es sei nicht glaubwürdig, dass die Zweitbeschwerdeführerin einen armenischen Reisepass erhalten habe, zumal Armenien erst im Jahr 1991 und somit nach Ausreise der Zweitbeschwerdeführerin in die Russische Föderation seine Unabhängigkeit erklärt habe. Es sei weiters nicht nachvollziehbar, dass die Zweitbeschwerdeführerin weder die russische Staatsbürgerschaft noch russische Personaldokumente erhalten habe und sei es auch nicht nachvollziehbar, dass sie über 19 Jahre in der Russischen Föderation gelebt und sich lediglich drei Mal an die Behörden gewandt habe um die Staatsbürgerschaft zu erhalten. Hinsichtlich des Fluchtvorbringens führte das Bundesasylamt beweiswürdigend aus, dass sich in nicht unwesentlichen Punkten Widersprüche bzw. Unplausibilitäten ergeben hätten. So habe die Zweitbeschwerdeführerin unterschiedliche Angaben gemacht, ob ihr Ehemann Verletzungen erlitten habe und wer ihren Ehemann geschlagen und gefoltert und ihm das Bein gebrochen habe. Es gebe auch Widersprüche zwischen der Aussage der Zweitbeschwerdeführerin und ihres Lebensgefährten, zum Beispiel zur Frage, wer ihre Ausreise finanziert habe und wie oft es zu Anhaltungen seitens der Polizei gekommen sei. Die Zweitbeschwerdeführerin habe auch absolut unglaubwürdige Angaben zum Verlust ihres Zeigefingers gemacht, die jeglicher Lebenserfahrung widersprechen. Der wohl gravierendste Hinweis auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens sei aber, dass der Lebensgefährte der Zweitbeschwerdeführerin bei der Erstbefragung auf die Frage, was er bei seiner Rückkehr in seine Heimat zu befürchten habe, mit "nichts" geantwortet habe. Auch die Angaben zum Fluchtgrund in Bezug auf Armenien seien nicht glaubwürdig, da das Vorbringen äußerst vage und pauschal gehalten sei. Insgesamt gelange die Behörde demnach zum Schluss, dass dem von der Zweitbeschwerdeführerin behaupteten Sachverhalt kein Glauben geschenkt werde. Da auch keinerlei Abschiebungshindernisse festgestellt worden seien, sei die Abschiebung in die Russische Föderation für zulässig zu erklären und der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen. Die Ausweisung der Zweitbeschwerdeführerin stelle auch keinen unzulässigen Eingriff in ihr Recht auf Privat- und Familienleben dar.1.4b. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.08.2010, Fz. 10 00.023-BAI, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Zweitbeschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Die belangte Behörde stellte die Nationalität und Volksgruppenzugehörigkeit der Zweitbeschwerdeführerin fest und traf umfangreiche Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat der Zweitbeschwerdeführerin. Die Identität und dass die Zweitbeschwerdeführerin verheiratet sei, könne mangels Vorlage von Dokumenten nicht festgestellt werden. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt betreffend die Person der Zweitbeschwerdeführerin zusammengefasst aus, sie habe zwar angegeben armenische Staatsbürgerin zu sein, habe dies jedoch mit keinem Personaldokument oder anderen tauglichen Beweisen belegen können. Die belangte Behörde komme nach Einsicht in das russische Staatsbürgerschaftsgesetz sowie amtswegige Recherchen zu dem Schluss, dass die Zweitbeschwerdeführerin Staatsbürgerin der Russischen Föderation sei. Es sei nicht glaubwürdig, dass die Zweitbeschwerdeführerin einen armenischen Reisepass erhalten habe, zumal Armenien erst im Jahr 1991 und somit nach Ausreise der Zweitbeschwerdeführerin in die Russische Föderation seine Unabhängigkeit erklärt habe. Es sei weiters nicht nachvollziehbar, dass die Zweitbeschwerdeführerin weder die russische Staatsbürgerschaft noch russische Personaldokumente erhalten habe und sei es auch nicht nachvollziehbar, dass sie über 19 Jahre in der Ru