Entscheidungsdatum
09.11.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W114 2176016-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ nach Vorlageantrag vom 19.09.2016 über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , vom 16.06.2016 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA), vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2929298010, nach Beschwerdevorentscheidung vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4175194010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ nach Vorlageantrag vom 19.09.2016 über die Beschwerde von römisch 40 , BNr. römisch 40 , vom 16.06.2016 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA), vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2929298010, nach Beschwerdevorentscheidung vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4175194010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als die Beschwerdevorentscheidung vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4175194010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 wie folgt geändert wird:römisch eins. Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als die Beschwerdevorentscheidung vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4175194010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 wie folgt geändert wird:
1. XXXX , BNr. XXXX , wird auch für die acht sonstigen Rinder mit den Ohrenmarkennummern AT 002230628, AT 237726822, AT 237727922, AT 237728122, AT 002235228, AT 237729222, AT 002233928 und AT 237723522 eine gekoppelte Stützung gewährt.1. römisch 40 , BNr. römisch 40 , wird auch für die acht sonstigen Rinder mit den Ohrenmarkennummern AT 002230628, AT 237726822, AT 237727922, AT 237728122, AT 002235228, AT 237729222, AT 002233928 und AT 237723522 eine gekoppelte Stützung gewährt.
2. Bei der Gewährung einer gekoppelten Stützung für sonstige Rinder wird der "Abzug der Kürzung aufgrund von Unregelmäßigkeiten bei beantragten Tieren, 100 %" durch einen "Abzug der Kürzung aufgrund von Unregelmäßigkeiten bei beantragten Tieren, 8,77 %" ersetzt.
II. Die AMA wird angewiesen nach diesen Vorgaben die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis XXXX , BNr. XXXX , bescheidmäßig mitzuteilen.römisch zwei. Die AMA wird angewiesen nach diesen Vorgaben die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis römisch 40 , BNr. römisch 40 , bescheidmäßig mitzuteilen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Am 29.04.2015 stellte XXXX , BNr. XXXX , (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder BF) elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2015, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.1. Am 29.04.2015 stellte römisch 40 , BNr. römisch 40 , (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder BF) elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2015, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
2. Die BF war im Antragsjahr 2015 Auftreiberin auf die Almen mit den BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX ), XXXX (im Weiteren: XXXX ), XXXX (im Weiteren: XXXX ) sowie die Alm mit der BNr. XXXX .2. Die BF war im Antragsjahr 2015 Auftreiberin auf die Almen mit den BNr. römisch 40 (im Weiteren: römisch 40 ), römisch 40 (im Weiteren: römisch 40 ), römisch 40 (im Weiteren: römisch 40 ) sowie die Alm mit der BNr. römisch 40 .
Zudem war der Beschwerdeführerin im Antragsjahr 2015 auch Bewirtschafterin der XXXX , der XXXX und der XXXX . Für jede dieser Almen hat die BF auch eine Alm/Weidemeldung Rinder für das Jahr 2015 abgegeben.Zudem war der Beschwerdeführerin im Antragsjahr 2015 auch Bewirtschafterin der römisch 40 , der römisch 40 und der römisch 40 . Für jede dieser Almen hat die BF auch eine Alm/Weidemeldung Rinder für das Jahr 2015 abgegeben.
Auf die XXXX wurden nur Rinder (43 Stück) des Betriebes der Beschwerdeführerin als aufgetrieben gemeldet. Die Meldung dieser Rinder erfolgte mittels Formblattes und ist am 10.06.2015 in der AMA eingelangt. Als Auftriebsdatum wurde der 29.05.2015 gemeldet, das voraussichtliche Abtriebsdatum wurde mit 01.10.2015 angegeben.Auf die römisch 40 wurden nur Rinder (43 Stück) des Betriebes der Beschwerdeführerin als aufgetrieben gemeldet. Die Meldung dieser Rinder erfolgte mittels Formblattes und ist am 10.06.2015 in der AMA eingelangt. Als Auftriebsdatum wurde der 29.05.2015 gemeldet, das voraussichtliche Abtriebsdatum wurde mit 01.10.2015 angegeben.
Auf die XXXX wurden ebenfalls nur Rinder (61 Stück) des Betriebes der Beschwerdeführerin als aufgetrieben gemeldet. Die Meldung dieser Rinder erfolgte gleichfalls mittels Formblattes und ist am 06.07.2015 in der AMA eingelangt. Als Auftriebsdatum wurde der 22.06.2015 gemeldet, das voraussichtliche Abtriebsdatum wurde mit 24.09.2015 angegeben.Auf die römisch 40 wurden ebenfalls nur Rinder (61 Stück) des Betriebes der Beschwerdeführerin als aufgetrieben gemeldet. Die Meldung dieser Rinder erfolgte gleichfalls mittels Formblattes und ist am 06.07.2015 in der AMA eingelangt. Als Auftriebsdatum wurde der 22.06.2015 gemeldet, das voraussichtliche Abtriebsdatum wurde mit 24.09.2015 angegeben.
Auf die XXXX wurde der Auftrieb von 8 Rindern der Beschwerdeführerin sowie von 13 Rindern des Betriebes mit der BNr. XXXX ( XXXX ) gemeldet. Die Meldung dieser Rinder erfolgte mittels Formblattes und ist am 06.07.2015 in der AMA eingelangt. Als Auftriebsdatum wurde der 22.06.2015 gemeldet, das voraussichtliche Abtriebsdatum von dieser Alm wurde mit 24.09.2015 angegeben.Auf die römisch 40 wurde der Auftrieb von 8 Rindern der Beschwerdeführerin sowie von 13 Rindern des Betriebes mit der BNr. römisch 40 ( römisch 40 ) gemeldet. Die Meldung dieser Rinder erfolgte mittels Formblattes und ist am 06.07.2015 in der AMA eingelangt. Als Auftriebsdatum wurde der 22.06.2015 gemeldet, das voraussichtliche Abtriebsdatum von dieser Alm wurde mit 24.09.2015 angegeben.
3. Am 01.10.2015 fand auf den von der BF bewirtschafteten Almen eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei wurden auch die Angaben zu den Alm-/Weidemeldungen Rinder überprüft und unter anderem festgestellt, dass von der XXXX sechs Rinder (AT 169525518, AT 344816717, AT 386061519, AT 386086519, AT 770009519 und AT 770010719) bereits am 26.09.2015 abgetrieben worden waren. Eine Korrektur auf das tatsächliche Abtriebsdatum durch die Beschwerdeführerin erfolgte dabei jedoch nicht. Diese beantragten 4 Kühe sowie 2 sonstige Rinder sind im angefochtenen Bescheid mit Ablehnungscode 21306 versehen.3. Am 01.10.2015 fand auf den von der BF bewirtschafteten Almen eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei wurden auch die Angaben zu den Alm-/Weidemeldungen Rinder überprüft und unter anderem festgestellt, dass von der römisch 40 sechs Rinder (AT 169525518, AT 344816717, AT 386061519, AT 386086519, AT 770009519 und AT 770010719) bereits am 26.09.2015 abgetrieben worden waren. Eine Korrektur auf das tatsächliche Abtriebsdatum durch die Beschwerdeführerin erfolgte dabei jedoch nicht. Diese beantragten 4 Kühe sowie 2 sonstige Rinder sind im angefochtenen Bescheid mit Ablehnungscode 21306 versehen.
Auf die XXXX wurden 8 Rinder (AT 002230628, AT 002233928, AT 002235228,Auf die römisch 40 wurden 8 Rinder (AT 002230628, AT 002233928, AT 002235228,
AT 237723522, AT 237726822, AT 237727922, AT 237728122 und AT 237729222) am 24.09.2015 aufgetrieben. Bei den 8 Rindern handelt es sich um Tiere, die zuvor von 22.06.2015 bis 24.09.2015 auf der XXXX gealpt wurden. Das Tier mit der Ohrenmarkennummer AT 770006219 blieb laut Vor-Ort-Kontrolle von 22.06.2015 bis 03.10.2015 auf dieser Alm. Das ursprünglich gemeldete Abtriebsdatum (24.09.2015) für dieses Tier wurde von der Bewirtschafterin nicht auf das tatsächliche Abtriebsdatum korrigiert.AT 237723522, AT 237726822, AT 237727922, AT 237728122 und AT 237729222) am 24.09.2015 aufgetrieben. Bei den 8 Rindern handelt es sich um Tiere, die zuvor von 22.06.2015 bis 24.09.2015 auf der römisch 40 gealpt wurden. Das Tier mit der Ohrenmarkennummer AT 770006219 blieb laut Vor-Ort-Kontrolle von 22.06.2015 bis 03.10.2015 auf dieser Alm. Das ursprünglich gemeldete Abtriebsdatum (24.09.2015) für dieses Tier wurde von der Bewirtschafterin nicht auf das tatsächliche Abtriebsdatum korrigiert.
Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben der AMA vom 14.12.2015, AZ GB I/Abt.2/703947010, zum Parteiengehör übermittelt. Die Beschwerdeführerin hat - offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend - zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.
4. Auf dem Heimbetrieb der Beschwerdeführerin fand darüber hinaus am 09.10.2015 eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der eine sanktionsrelevante Flächenabweichung mit einem Ausmaß von 0,0811 ha festgestellt wurde.
Auch das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben der AMA vom 27.11.2015, AZ GB I/Abt.2/390158010, zum Parteiengehör übermittelt. Die Beschwerdeführerin hat - offensichtlich auch dieses Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend - zu diesem Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.
5. Mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2929298010, wurde der BF auf der Grundlage von 53,16 zugewiesenen Zahlungsansprüchen für das Antragsjahr 2015 ein Betrag in Höhe von EUR XXXX gewährt. Davon entfielen auf die Basisprämie EUR XXXX auf die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden ("Greeningprämie") EUR XXXX und auf die gekoppelte Stützung EUR XXXX .5. Mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2929298010, wurde der BF auf der Grundlage von 53,16 zugewiesenen Zahlungsansprüchen für das Antragsjahr 2015 ein Betrag in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Davon entfielen auf die Basisprämie EUR römisch 40 auf die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden ("Greeningprämie") EUR römisch 40 und auf die gekoppelte Stützung EUR römisch 40 .
Begründend wurde entscheidungswesentlich ausgeführt, dass sowohl die fehlenden Korrekturen auf das jeweilige tatsächliche Abtriebsdatum als auch die fehlenden Alm-/Weidemeldungen an die Rinderdatenbank für den Auftrieb auf die XXXX dazu geführt hätten, dass diese Tiere im betreffenden Antragsjahr bei der gekoppelten Stützung nicht hätten als ermittelt gewertet werden können. Daraus ableitend würden sich Abzüge bei der gekoppelten Stützung ergeben. Der Betrag für die gekoppelte Stützung für Kühe wurde um 8,16 % bzw. um einen Betrag in Höhe von EUR 248,00 gekürzt. Der Betrag für die gekoppelte Stützung für sonstige Rinder wurde um 100 % gekürzt.Begründend wurde entscheidungswesentlich ausgeführt, dass sowohl die fehlenden Korrekturen auf das jeweilige tatsächliche Abtriebsdatum als auch die fehlenden Alm-/Weidemeldungen an die Rinderdatenbank für den Auftrieb auf die römisch 40 dazu geführt hätten, dass diese Tiere im betreffenden Antragsjahr bei der gekoppelten Stützung nicht hätten als ermittelt gewertet werden können. Daraus ableitend würden sich Abzüge bei der gekoppelten Stützung ergeben. Der Betrag für die gekoppelte Stützung für Kühe wurde um 8,16 % bzw. um einen Betrag in Höhe von EUR 248,00 gekürzt. Der Betrag für die gekoppelte Stützung für sonstige Rinder wurde um 100 % gekürzt.
Der Bescheid der AMA wurde der Beschwerdeführerin am 25.05.2015 zugestellt.
6. Im Rahmen ihrer dagegen erhobenen Beschwerde vom 16.06.2016 führte die BF im Wesentlichen aus, dass sie kein Verschulden an einer fehlerhaften Beantragung der Beihilfe treffe. Die Verhängung von Sanktionen sei gesetzwidrig und unverhältnismäßig. Im vorliegenden Bescheid sei ihr wegen der Vergabe der Fehlercodes 21306 bzw. 21304 eine Fläche mit einem Ausmaß von 7,8245 ha im Zuge einer Verwaltungskontrolle sanktioniert worden.
Zum Fehlercode 21306 sei anzumerken, dass die betroffenen Tiere zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle am 02.10.2015 nicht mehr auf der Alm gewesen wären, da sie bereits am 26.09.2015 abgetrieben worden wären. Sie sei der Auffassung gewesen, dass die Feststellung bei der Vor-Ort-Kontrolle, die innerhalb der 15-Tages-Meldefrist lag, die Meldung selbst ersetze.
Zum Fehlercode 21304 sei auszuführen, dass die betroffenen Tiere bereits 60 Tage auf einer anderen Alm gealpt worden wären. Bei dieser Alm sei die Beschwerdeführerin gleichfalls Bewirtschafterin und sie liege im selben Gemeindegebiet. Zudem habe auch keine Herdenvermischung stattgefunden.
Daher beantragte die Beschwerdeführerin die Anerkennung der fehlerhaften Alm/Weidemeldung als offensichtlichen Irrtum und die Zulassung der Berichtigung des Beihilfebescheides.
7. Aufgrund einer Angabe der Zahlungsansprüche mit vier Nachkommastellen wurden auf der Grundlage von 53,1641 Zahlungsansprüchen der Beschwerdeführerin mit Abänderungsbescheid der AMA vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4175194010, im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt. In dieser Entscheidung wurde keine Flächensanktion verfügt. Die im Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2929298010, verfügten Sanktionen im Bereich der gekoppelten Stützung wurden ohne Änderungen übernommen.7. Aufgrund einer Angabe der Zahlungsansprüche mit vier Nachkommastellen wurden auf der Grundlage von 53,1641 Zahlungsansprüchen der Beschwerdeführerin mit Abänderungsbescheid der AMA vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4175194010, im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung Direktzahlungen in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. In dieser Entscheidung wurde keine Flächensanktion verfügt. Die im Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2929298010, verfügten Sanktionen im Bereich der gekoppelten Stützung wurden ohne Änderungen übernommen.
Diese Beschwerdevorentscheidung wurde der Beschwerdeführerin am 12.09.2016 zugestellt.
8. Am 19.09.2016 stellte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag.
9. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 10.11.2017 die Beschwerde, den Vorlageantrag und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.
In einer Aufbereitung für das BVwG führte die AMA zu den mit dem Ablehnungscode gekennzeichneten vier Kühen und zwei sonstigen Rindern aus, dass im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen mit dem Prüforgan der Almvorortkontrolle Rücksprache gehalten worden sei. Laut Prüforgan sei der Bewirtschafterin nicht die Auskunft erteilt worden, dass sich die Korrektur auf das tatsächliche Abtriebsdatum aufgrund der Prüffeststellungen erübrigt hätte und vom Kontrollorgan veranlasst worden wäre. Nicht ausgeschlossen werden könne jedoch, dass die Abgangsmeldungen, die im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle am 08.10.2015 durch das Prüforgan auf kurzem Weg mit dem Büro der AMA in Wien erfasst worden wäre, bei der Beschwerdeführerin diesen Eindruck entstehen hätte lassen.
Zu den auf die XXXX am 24.09.2015 aufgetriebenen acht Rindern mit den Ohrenmarkennummern AT 002230628, AT 237726822, AT 237727922, AT 237728122, AT 002235228, AT 237729222, AT 002233928 und AT 237723522 führte die AMA aus, dass diese Tiere, die zuvor von 22.06.2015 bis 24.09.2015 auf der XXXX gealpt gewesen wären. Im angefochtenen Bescheid wären diese Tiere mit Ablehnungscode 21304 versehen worden. Bei der Vor-Ort-Kontrolle am 01.10.2015 sei beanstandet worden, dass für den Auftrieb der acht Rinder am 24.09.2015 keine Alm-/Weidemeldung durchgeführt worden sei. Dem Beschwerdevorbringen könne insoweit gefolgt werden, als dass gemäß § 6 Abs. 1 Ziffer 4 RKZ-VO für Eigenalmen innerhalb derselben Gemeinde wie der Hauptbetrieb keine Meldung für die Alpung durchzuführen sei. Im vorliegenden Fall wären jedoch Rinder anderer Auftreiber erst am 24.09.2015 als abgetrieben gemeldet worden, weshalb davon auszugehen sei, dass eine Vermischung der Rinder gemäß § 6 Abs. 1 Ziffer 3 RKZ-VO am 24.09.2015 nicht ausgeschlossen werden könne, weshalb auch die Alpung der Rinder der Beschwerdeführerin zu melden gewesen wäre.Zu den auf die römisch 40 am 24.09.2015 aufgetriebenen acht Rindern mit den Ohrenmarkennummern AT 002230628, AT 237726822, AT 237727922, AT 237728122, AT 002235228, AT 237729222, AT 002233928 und AT 237723522 führte die AMA aus, dass diese Tiere, die zuvor von 22.06.2015 bis 24.09.2015 auf der römisch 40 gealpt gewesen wären. Im angefochtenen Bescheid wären diese Tiere mit Ablehnungscode 21304 versehen worden. Bei der Vor-Ort-Kontrolle am 01.10.2015 sei beanstandet worden, dass für den Auftrieb der acht Rinder am 24.09.2015 keine Alm-/Weidemeldung durchgeführt worden sei. Dem Beschwerdevorbringen könne insoweit gefolgt werden, als dass gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4 RKZ-VO für Eigenalmen innerhalb derselben Gemeinde wie der Hauptbetrieb keine Meldung für die Alpung durchzuführen sei. Im vorliegenden Fall wären jedoch Rinder anderer Auftreiber erst am 24.09.2015 als abgetrieben gemeldet worden, weshalb davon auszugehen sei, dass eine Vermischung der Rinder gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 RKZ-VO am 24.09.2015 nicht ausgeschlossen werden könne, weshalb auch die Alpung der Rinder der Beschwerdeführerin zu melden gewesen wäre.
Das Rind mit der Ohrenmarkennummer AT 770006219 sei laut Vor-Ort-Kontrolle bis 03.10.2015 auf dieser Alm geblieben. Das ursprünglich gemeldete Abtriebsdatum (24.09.2015) für dieses Tier sei von der Bewirtschafterin nicht auf das tatsächliche Abtriebsdatum korrigiert worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Die Beschwerdeführerin stellte am 29.04.2015 elektronisch einen MFA, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
1.2. Die Beschwerdeführerin als Bewirtschafterin der XXXX , der XXXX und der XXXX trieb auf diese Almen im Antragsjahr 2015 auf.1.2. Die Beschwerdeführerin als Bewirtschafterin der römisch 40 , der römisch 40 und der römisch 40 trieb auf diese Almen im Antragsjahr 2015 auf.
Auf die XXXX wurden nur 43 Rinder des Betriebes der Beschwerdeführerin als aufgetrieben gemeldet. Die Meldung dieser Rinder erfolgte mittels Formblatt und ist am 10.06.2015 in der AMA eingelangt. Als Auftriebsdatum wurde der 29.05.2015 gemeldet, das voraussichtliche Abtriebsdatum wurde mit 01.10.2015 angegeben.Auf die römisch 40 wurden nur 43 Rinder des Betriebes der Beschwerdeführerin als aufgetrieben gemeldet. Die Meldung dieser Rinder erfolgte mittels Formblatt und ist am 10.06.2015 in der AMA eingelangt. Als Auftriebsdatum wurde der 29.05.2015 gemeldet, das voraussichtliche Abtriebsdatum wurde mit 01.10.2015 angegeben.
Bei der XXXX wurden 61 aufgetriebene Rinder des Betriebes der Beschwerdeführerin gemeldet. Die Meldung dieser Rinder erfolgte gleichfalls mittels Formblatt und ist am 06.07.2015 in der AMA eingelangt. Als Auftriebsdatum wurde der 22.06.2015 gemeldet, das voraussichtliche Abtriebsdatum wurde mit 24.09.2015 angegeben.Bei der römisch 40 wurden 61 aufgetriebene Rinder des Betriebes der Beschwerdeführerin gemeldet. Die Meldung dieser Rinder erfolgte gleichfalls mittels Formblatt und ist am 06.07.2015 in der AMA eingelangt. Als Auftriebsdatum wurde der 22.06.2015 gemeldet, das voraussichtliche Abtriebsdatum wurde mit 24.09.2015 angegeben.
Auf die XXXX wurde der Auftrieb von 8 Rindern der Beschwerdeführerin sowie von 13 Rindern des Betriebes mit der BNr. XXXX ( XXXX ) gemeldet. Die Meldung dieser Rinder erfolgte mittels Formblatt und ist am 06.07.2015 in der AMA eingelangt. Als Auftriebsdatum wurde der 22.06.2015 gemeldet, das voraussichtliche Abtriebsdatum von dieser Alm wurde mit 24.09.2015 angegeben.Auf die römisch 40 wurde der Auftrieb von 8 Rindern der Beschwerdeführerin sowie von 13 Rindern des Betriebes mit der BNr. römisch 40 ( römisch 40 ) gemeldet. Die Meldung dieser Rinder erfolgte mittels Formblatt und ist am 06.07.2015 in der AMA eingelangt. Als Auftriebsdatum wurde der 22.06.2015 gemeldet, das voraussichtliche Abtriebsdatum von dieser Alm wurde mit 24.09.2015 angegeben.
1.3. Das Rind mit der Ohrenmarkennummer AT 796 688 528 war laut ursprünglicher Alm/Weidemeldung Rinder von 22.06.2015 bis 24.09.2015 auf der XXXX gealpt gewesen. Am 20.08.2015 wurde für dieses Tier jedoch eine Verendungsmeldung mit Verendungsdatum 16.08.2015 erfasst, wobei vom Sachbearbeiter der zuständigen Bezirksbauernkammer im System der Rinderdatenbank der Vermerk eingetragen wurde, dass das Rind vom Blitz erschlagen worden ist. In weiterer Folge wurde diesbezüglich keine Meldung Höherer Gewalt an die AMA durchgeführt.1.3. Das Rind mit der Ohrenmarkennummer AT 796 688 528 war laut ursprünglicher Alm/Weidemeldung Rinder von 22.06.2015 bis 24.09.2015 auf der römisch 40 gealpt gewesen. Am 20.08.2015 wurde für dieses Tier jedoch eine Verendungsmeldung mit Verendungsdatum 16.08.2015 erfasst, wobei vom Sachbearbeiter der zuständigen Bezirksbauernkammer im System der Rinderdatenbank der Vermerk eingetragen wurde, dass das Rind vom Blitz erschlagen worden ist. In weiterer Folge wurde diesbezüglich keine Meldung Höherer Gewalt an die AMA durchgeführt.
1.4. Das Rind mit der Ohrenmarkennummer AT 796 977 528 wurde laut Meldung an die Rinderdatenbank erst am 26.06.2015 geboren. Das Muttertier, AT 531 333 118, hat sich zu diesem Zeitpunkt laut Alm/Weidemeldung Rinder auf der XXXX befunden. In weiterer Folge wurde am 25.08.2015 gemeldet, dass das Rind mit der Ohrenmarkennummer AT 796 977 528 am 24.08.2015 abgegangen und auf den Betrieb von XXXX , BNr. XXXX , zugegangen ist. Das Rind mit der Ohrenmarkennummer AT 796 977 528 alpte nur von 26.06.2015 bis 24.08.2015.1.4. Das Rind mit der Ohrenmarkennummer AT 796 977 528 wurde laut Meldung an die Rinderdatenbank erst am 26.06.2015 geboren. Das Muttertier, AT 531 333 118, hat sich zu diesem Zeitpunkt laut Alm/Weidemeldung Rinder auf der römisch 40 befunden. In weiterer Folge wurde am 25.08.2015 gemeldet, dass das Rind mit der Ohrenmarkennummer AT 796 977 528 am 24.08.2015 abgegangen und auf den Betrieb von römisch 40 , BNr. römisch 40 , zugegangen ist. Das Rind mit der Ohrenmarkennummer AT 796 977 528 alpte nur von 26.06.2015 bis 24.08.2015.
1.5. Im Zuge einer Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX am 01.10.2015 wurde festgestellt, dass sechs Rinder (AT 169525518, AT 344816717, AT 386061519, AT 386086519, AT 770009519 und AT 770010719) bereits am 26.09.2015 abgetrieben worden waren. Eine Korrektur auf das tatsächliche Abtriebsdatum durch die Beschwerdeführerin erfolgte dabei jedoch nicht.1.5. Im Zuge einer Vor-Ort-Kontrolle auf der römisch 40 am 01.10.2015 wurde festgestellt, dass sechs Rinder (AT 169525518, AT 344816717, AT 386061519, AT 386086519, AT 770009519 und AT 770010719) bereits am 26.09.2015 abgetrieben worden waren. Eine Korrektur auf das tatsächliche Abtriebsdatum durch die Beschwerdeführerin erfolgte dabei jedoch nicht.
1.6. Hinsichtlich der XXXX wurde bei dieser Vor-Ort-Kontrolle festgestellt, dass acht Rinder (AT 002230628, AT 002233928, AT 002235228, AT 237723522, AT 237726822, AT 237727922, AT 237728122 und AT 237729222) am 24.09.2015 aufgetrieben worden sind. Bei diesen acht Rindern handelt es sich um Tiere, die zuvor von 22.06.2015 bis 24.09.2015 auf der XXXX gealpt wurden.1.6. Hinsichtlich der römisch 40 wurde bei dieser Vor-Ort-Kontrolle festgestellt, dass acht Rinder (AT 002230628, AT 002233928, AT 002235228, AT 237723522, AT 237726822, AT 237727922, AT 237728122 und AT 237729222) am 24.09.2015 aufgetrieben worden sind. Bei diesen acht Rindern handelt es sich um Tiere, die zuvor von 22.06.2015 bis 24.09.2015 auf der römisch 40 gealpt wurden.
1.7 Das Tier mit der Ohrenmarkennummer AT 770006219 blieb laut Vor-Ort-Kontrolle von 22.06.2015 bis 03.10.2015 auf der XXXX . Das ursprünglich gemeldete Abtriebsdatum (24.09.2015) für dieses Tier wurde von der Bewirtschafterin nicht auf das tatsächliche Abtriebsdatum korrigiert.1.7 Das Tier mit der Ohrenmarkennummer AT 770006219 blieb laut Vor-Ort-Kontrolle von 22.06.2015 bis 03.10.2015 auf der römisch 40 . Das ursprünglich gemeldete Abtriebsdatum (24.09.2015) für dieses Tier wurde von der Bewirtschafterin nicht auf das tatsächliche Abtriebsdatum korrigiert.
1.8 Auf dem Heimbetrieb der Beschwerdeführerin fand am 09.10.2015 eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der eine sanktionsrelevante Flächenabweichung mit einem Ausmaß von 0,0811 ha festgestellt wurde.
1.9. Weder im Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2929298010 noch in der Beschwerdevorentscheidung vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4175194010, wurde eine Flächensanktion verfügt. Es wurden jedoch Abzüge im Bereich der gekoppelten Stützung vorgeschrieben, weil Meldeverstöße bei vier Kühen und bei elf sonstigen Rindern festgestellt wurden.
1.10. Die AMA legt für jedes Antragsjahr Merkblätter auf, die den Förderberechtigten die Antragstellung erleichtern bzw. erklären sollen. Dabei werden auch sehr oft gestellte Fragen beantwortet. Im Antragsjahr 2015 legte die AMA auch das Merkblatt "Alm/Weidemeldung RINDER" auf, das insbesondere im Antragsjahr 2015 für alle Rechtsanwender von der Homepage der AMA heruntergeladen werden konnte. Dieses Merkblatt enthält umfassend alle erforderlichen Informationen im Bereich Alm/Weidemeldung RINDER.
2. Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den von der AMA vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens bzw. aus der Rinderdatenbank und dem AMA-Merkblatt "Alm/Weidemeldung RINDER", Stand März 2015. Diese wurden von keiner Verfahrenspartei bestritten.
Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach es am 24.09.2015 auf der XXXX zu keiner Herdendurchmischung gekommen ist, wird vom erkennenden Gericht Glaube geschenkt, zumal an diesem Tag einerseits die Kühe eines anderen Auftreibers abgetrieben wurden und die verfahrensgegenständlichen acht sonstigen Rinder der Beschwerdeführerin auch erst an diesem Tag aufgetrieben wurden. Zudem führt die AMA nur aus, dass nicht ausgeschlossen werden könnte, dass es zu einer Herdendurchmischung gekommen sein könnte. Diese Betrachtungsweise ist jedoch wenig aussagekräftig, weil prinzipiell niemals ausgeschlossen werden kann, dass ein verirrtes Tier einer Alm auf eine andere Alm gerät, ohne dort als gealpt gemeldet zu sein, wodurch klargestellt ist, dass es immer zu einer Herdendurchmischung kommen könnte. Außer dieser nach dem Ausschlussprinzip hergeleiteten Wahrscheinlichkeit hat es im Verfahren keinen Anhaltspunkt gegeben, aufgrund dessen davon auszugehen wäre, dass es tatsächlich am 24.09.2015 auf der XXXX zu einer Herdendurchmischung gekommen wäre.Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach es am 24.09.2015 auf der römisch 40 zu keiner Herdendurchmischung gekommen ist, wird vom erkennenden Gericht Glaube geschenkt, zumal an diesem Tag einerseits die Kühe eines anderen Auftreibers abgetrieben wurden und die verfahrensgegenständlichen acht sonstigen Rinder der Beschwerdeführerin auch erst an diesem Tag aufgetrieben wurden. Zudem führt die AMA nur aus, dass nicht ausgeschlossen werden könnte, dass es zu einer Herdendurchmischung gekommen sein könnte. Diese Betrachtungsweise ist jedoch wenig aussagekräftig, weil prinzipiell niemals ausgeschlossen werden kann, dass ein verirrtes Tier einer Alm auf eine andere Alm gerät, ohne dort als gealpt gemeldet zu sein, wodurch klargestellt ist, dass es immer zu einer Herdendurchmischung kommen könnte. Außer dieser nach dem Ausschlussprinzip hergeleiteten Wahrscheinlichkeit hat es im Verfahren keinen Anhaltspunkt gegeben, aufgrund dessen davon auszugehen wäre, dass es tatsächlich am 24.09.2015 auf der römisch 40 zu einer Herdendurchmischung gekommen wäre.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2015,, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
3.2. Zum Anfechtungsgegenstand:
Die AMA hat den ursprünglich angefochtenen Bescheid vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2929298010, mit Bescheid vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4175194010, abgeändert. Aus der Rechtsmittelbelehrung des Abänderungsbescheides, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ergibt sich, dass die AMA eine Beschwerdevorentscheidung erlassen hat.
Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG i.V.m. § 19 Abs. 7 MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG i.V.m. Paragraph 19, Absatz 7, MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 9 oder Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014), Rz 774). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze (vgl. VwGH vom 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des Paragraph 15, VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt vergleiche dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 15, Rz 9 oder Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014), Rz 774). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze vergleiche VwGH vom 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).
3.3. In der Sache:
a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013, lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, Sitzung 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013, lautet auszugsweise:
"Artikel 52
Allgemeine Vorschriften
(1) Die Mitgliedstaaten können den Betriebsinhabern unter den in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen eine gekoppelte Stützung gewähren (in diesem Kapitel im Folgenden "gekoppelte Stützung").
(2) Die gekoppelte Stützung kann für folgende Sektoren und Erzeugungen gewährt werden: Getreide, Ölsaaten, Eiweißpflanzen, Körnerleguminosen, Flachs, Hanf, Reis, Schalenfrüchte, Stärkekartoffeln, Milch und Milcherzeugnisse, Saatgut, Schaf- und Ziegenfleisch, Rind- und Kalbsfleisch, Olivenöl, Seidenraupen, Trockenfutter, Hopfen, Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien, Obst und Gemüse sowie Niederwald mit Kurzumtrieb.
[...].
(6) Die gekoppelte Stützung wird in Form einer jährlichen Zahlung gewährt und unterliegt vorgegebenen Mengenbegrenzungen mit festgesetzten Flächen und Erträgen oder Anzahl an Tieren.
[...]."