Entscheidungsdatum
14.11.2018Norm
AlVG §10Spruch
W255 2205876-1/5E
Gekürzte Ausfertigung des am 14.11.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald Eppel, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Sandra FOITL und Mag. Jutta KEUL als Beisitzerinnen über die Beschwerde und den Vorlageantrag von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch XXXX als gesetzliche Vertreterin, vertreten durch die Arbeiterkammer XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 11.05.2018, VN XXXX , in der Fassung der
Beschwerdevorentscheidung vom 16.08.2018, GZ 2018-0566-1-000121, betreffend den Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld für die Zeit vom 02.05.2018 bis 30.05.2018 gemäß §§ 9 und 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 14.11.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da am 14.11.2018 von allen Parteien ausdrücklich auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet wurde (siehe OZ 3).
Schlagworte
Arbeitslosengeld, gekürzte AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W255.2205876.1.00Zuletzt aktualisiert am
11.01.2019