TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/14 W182 2208890-1

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Veröffentlicht am 14.11.2018
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Entscheidungsdatum

14.11.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §18 Abs1 Z4
BFA-VG §20
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W182 2208890-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Volksrepublik China, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.09.2018, Zl. IFA-Zahl: 1048221606-140291455/BMI-BFA_WIEN_AST_01, nach § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBI. I. Nr 33/2013 idgF, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Volksrepublik China, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.09.2018, Zl. IFA-Zahl: 1048221606-140291455/BMI-BFA_WIEN_AST_01, nach Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBI. römisch eins. Nr 33/2013 idgF, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, §§ 9, 18 Abs. 1 Z 4 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, und §§ 52, 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, Paragraphen 9, 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, und Paragraphen 52, 55, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-VerfassungsgesetzB) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz

(B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.(B-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger der Volksrepublik China, gehört der Volksgruppe der Han an, reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 16.12.2014 im Zuge seiner Einvernahme nach Festnahme am 15.12.2014 wegen illegalen Aufenthalts zwecks Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot und einer Schubhaft den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Zuge seiner Einvernahme am 16.12.2014 wegen illegalen Aufenthalts gab er an, XXXX zu heißen und im Sommer mit einer Reisegruppe nach Österreich gekommen zu sein. Der Reisepass sei ihm in Ungarn abgenommen worden, worauf er mit einem Taxi nach Österreich gelangt sei. Er habe von Peking bis Österreich bezahlt, 40.000.- Yuan. In Österreich habe er bei Landsleuten als Reinigungskraft und Masseur gearbeitet und manchmal auch an der Arbeitsstelle geschlafen. Er sei verheiratet und für niemanden sorgepflichtig, seine Familie lebe in China. Die Namen seiner Eltern gab er mit " XXXX und XXXX " an. Er stamme aus der Provinz XXXX g, seine letzte Adresse habe XXXX gelautet. Er leide an hohem Blutdruck und Herzbeschwerden. In China betreibe er ein Geschäft und sei mit der Situation in seiner Heimat nicht einverstanden. Es gefalle ihm in China nicht und er wolle daher hierbleiben und Geld verdienen. Er wolle einen Asylantrag stellen, um in Österreich arbeiten und Geld verdienen zu können.Im Zuge seiner Einvernahme am 16.12.2014 wegen illegalen Aufenthalts gab er an, römisch 40 zu heißen und im Sommer mit einer Reisegruppe nach Österreich gekommen zu sein. Der Reisepass sei ihm in Ungarn abgenommen worden, worauf er mit einem Taxi nach Österreich gelangt sei. Er habe von Peking bis Österreich bezahlt, 40.000.- Yuan. In Österreich habe er bei Landsleuten als Reinigungskraft und Masseur gearbeitet und manchmal auch an der Arbeitsstelle geschlafen. Er sei verheiratet und für niemanden sorgepflichtig, seine Familie lebe in China. Die Namen seiner Eltern gab er mit " römisch 40 und römisch 40 " an. Er stamme aus der Provinz römisch 40 g, seine letzte Adresse habe römisch 40 gelautet. Er leide an hohem Blutdruck und Herzbeschwerden. In China betreibe er ein Geschäft und sei mit der Situation in seiner Heimat nicht einverstanden. Es gefalle ihm in China nicht und er wolle daher hierbleiben und Geld verdienen. Er wolle einen Asylantrag stellen, um in Österreich arbeiten und Geld verdienen zu können.

Anlässlich seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 16.12.2014 zum Asylantrag gab der BF zu seinen Fluchtgründen befragt an: "Ich wurde von meiner Frau verlassen. Sie hinterließ mir Schulden, welche sie verursachte. Sie verursachte auch nach der Scheidung Schulden. Die Behörde wollte mich deshalb belangen. Ich konnte das Geld aber nicht aufbringen. Daher beschloss ich meine Heimat zu verlassen." Bei einer Rückkehr ins Herkunftsland befürchte er ins Gefängnis zu kommen, er habe Angst vor den Behörden. Der BF heiße XXXX , habe in China 9 Jahre die Schule absolviert und zuletzt als Fensterputzer gearbeitet. Seine Eltern namens XXXX und XXXX seien bereits verstorben, zu seinem ca. 20-jährigen Sohn habe er keinen Kontakt. Er sei seit etwa 2010 gerichtlich geschieden. Zu seiner Religionszugehörigkeit befragt, gab er an, evangelisch zu sein. Zur Einreise gab er an, am 29.10.2014 schlepperunterstützt von Peking vermutlich nach Paris geflogen und von dort mit einem PKW bis nach Wien gereist zu sein, wo er seither bei verschiedenen Landsleuten gelebt und Fenster geputzt habe. Der Reisepass sei ihm vom Schlepper nach der Kontrolle sogleich wieder abgenommen worden. Die Reise habe ca. zwei Tage gedauert.Anlässlich seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 16.12.2014 zum Asylantrag gab der BF zu seinen Fluchtgründen befragt an: "Ich wurde von meiner Frau verlassen. Sie hinterließ mir Schulden, welche sie verursachte. Sie verursachte auch nach der Scheidung Schulden. Die Behörde wollte mich deshalb belangen. Ich konnte das Geld aber nicht aufbringen. Daher beschloss ich meine Heimat zu verlassen." Bei einer Rückkehr ins Herkunftsland befürchte er ins Gefängnis zu kommen, er habe Angst vor den Behörden. Der BF heiße römisch 40 , habe in China 9 Jahre die Schule absolviert und zuletzt als Fensterputzer gearbeitet. Seine Eltern namens römisch 40 und römisch 40 seien bereits verstorben, zu seinem ca. 20-jährigen Sohn habe er keinen Kontakt. Er sei seit etwa 2010 gerichtlich geschieden. Zu seiner Religionszugehörigkeit befragt, gab er an, evangelisch zu sein. Zur Einreise gab er an, am 29.10.2014 schlepperunterstützt von Peking vermutlich nach Paris geflogen und von dort mit einem PKW bis nach Wien gereist zu sein, wo er seither bei verschiedenen Landsleuten gelebt und Fenster geputzt habe. Der Reisepass sei ihm vom Schlepper nach der Kontrolle sogleich wieder abgenommen worden. Die Reise habe ca. zwei Tage gedauert.

Am 22.12.2014 wurde die Bevollmächtigung seines nunmehrigen Vertreters bekanntgegeben.

In der Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 09.02.2016 brachte er zu seinen Fluchtgründen befragt zunächst vor: "Ich habe keine Eltern mehr, sie sind bereits verstorben. Ich habe keine Familie mehr, ich habe keinen Kontakt zu meiner Familie. Die Medikamentenkosten sind sehr hoch. Ich konnte mir keinen Arzt leisten. Ich habe Herzprobleme. Mit dieser Gesundheit weiterhin in China zu leben, würde den Tod für mich bedeuten. Hier gibt es Menschenrechte, man wird gut behandelt und respektiert. Ich musste weg von China, mich in Sicherheit

bringen. So einfach ist das ... wegen meiner Krankheit." Auf die

Frage nach weiteren Fluchtgründen gab er an: "Meine Frau hat einen Kredit genommen, sie hat mein Haus verkauft, dann ist sie untergetaucht. Das hat mich verletzt. Ich konnte sie nicht finden. Ich war auch bei der Polizei. Die hat den Fall aufgenommen. Mir wurde gesagt, dass man nach ihr suchen wird. Dann habe ich nichts mehr gehört und bin ausgereist."

Zum Vorhalt, warum er bei der Erstbefragung angegeben habe, die Behörde habe ihn belangen wollen, brachte er vor, einmal von der Sicherheitsbehörde in der Stadt XXXX nach seiner Frau gefragt worden zu sein. Dies sei sein einziger Behördenkontakt gewesen. Er habe angegeben, bereits geschieden zu sein und darüber nichts sagen zu können. Er habe auch den Verkauf seines Hauses erwähnt, worauf ihm gesagt worden sei, dass man nach ihr suchen würde. Der BF habe zuletzt in der Provinz Schandong, Stadt XXXX im Dorf XXXX gelebt, wo es keine Straßenbezeichnungen bzw. Nummern gebe. Er sei Zeuge Jehovas. Er sei geschieden. Er habe 5 Jahre die Schule besucht. Seine Eltern seien bereits verstorben. Zu seinem ca. 20 Jahre alten Sohn habe er seit etwa 4 oder 5 Jahren keinen Kontakt mehr. Der BF sei nie wegen seiner politischen Gesinnung oder aus religiösen Gründen verfolgt worden. Er habe auch niemals Probleme mit den Behörden, Sicherheitsbehörden oder den Gerichten gehabt. Er habe sich an die Sicherheitspolizei seines Dorfes gewendet, weil seine Frau einen Kredit aufgenommen habe und untergetaucht sei. Den Asylantrag habe er erst zwei Monate nach seiner Einreise im Zuge seiner Anhaltung gestellt, weil er nicht Deutsch spreche und sich nicht ausgekannt habe. Er könne nicht nach China zurückkehren, er habe Herzprobleme und starke Kopfschmerzen und hätte kein Geld für Arztbesuche und Medikamente - er müsse hierbleiben. In China habe er bis zur Scheidung mit seiner Frau und seinem Sohn in einem geerbten Haus gelebt. Danach habe er keine Unterkunft mehr gehabt und dann eine Arbeit als Fischer gefunden, welche er bis kurz vor der Ausreise ca. 5 Jahre lang ausgeübt habe. Zum Vorhalt, wie seine Frau sein Haus habe verkaufen können, brachte er vor, immer für ca. ein halbes oder ganzes Jahr als Fischer auf einem Schiff weggewesen zu sein, währenddessen habe sie jemanden zum Unterschreiben gefunden und das Haus verkauft. Wegen seiner Herzprobleme sei er bewusstlos geworden und man habe ihn nicht mehr haben wollen. Bevor er Fischer geworden sei, habe er Gelegenheitsarbeiten ausgeübt. Er habe nichts Strafbares gemacht, sonst wäre es nicht möglich gewesen, auszureisen. Er kenne sich nicht aus. Er wolle nicht nach China zurück. Ihm gefalle dieses Land. Er wolle hier bleiben und seine Krankheit behandeln lassen. Wegen seiner Herzprobleme nehme er Tabletten (Acemin 10mg).Zum Vorhalt, warum er bei der Erstbefragung angegeben habe, die Behörde habe ihn belangen wollen, brachte er vor, einmal von der Sicherheitsbehörde in der Stadt römisch 40 nach seiner Frau gefragt worden zu sein. Dies sei sein einziger Behördenkontakt gewesen. Er habe angegeben, bereits geschieden zu sein und darüber nichts sagen zu können. Er habe auch den Verkauf seines Hauses erwähnt, worauf ihm gesagt worden sei, dass man nach ihr suchen würde. Der BF habe zuletzt in der Provinz Schandong, Stadt römisch 40 im Dorf römisch 40 gelebt, wo es keine Straßenbezeichnungen bzw. Nummern gebe. Er sei Zeuge Jehovas. Er sei geschieden. Er habe 5 Jahre die Schule besucht. Seine Eltern seien bereits verstorben. Zu seinem ca. 20 Jahre alten Sohn habe er seit etwa 4 oder 5 Jahren keinen Kontakt mehr. Der BF sei nie wegen seiner politischen Gesinnung oder aus religiösen Gründen verfolgt worden. Er habe auch niemals Probleme mit den Behörden, Sicherheitsbehörden oder den Gerichten gehabt. Er habe sich an die Sicherheitspolizei seines Dorfes gewendet, weil seine Frau einen Kredit aufgenommen habe und untergetaucht sei. Den Asylantrag habe er erst zwei Monate nach seiner Einreise im Zuge seiner Anhaltung gestellt, weil er nicht Deutsch spreche und sich nicht ausgekannt habe. Er könne nicht nach China zurückkehren, er habe Herzprobleme und starke Kopfschmerzen und hätte kein Geld für Arztbesuche und Medikamente - er müsse hierbleiben. In China habe er bis zur Scheidung mit seiner Frau und seinem Sohn in einem geerbten Haus gelebt. Danach habe er keine Unterkunft mehr gehabt und dann eine Arbeit als Fischer gefunden, welche er bis kurz vor der Ausreise ca. 5 Jahre lang ausgeübt habe. Zum Vorhalt, wie seine Frau sein Haus habe verkaufen können, brachte er vor, immer für ca. ein halbes oder ganzes Jahr als Fischer auf einem Schiff weggewesen zu sein, währenddessen habe sie jemanden zum Unterschreiben gefunden und das Haus verkauft. Wegen seiner Herzprobleme sei er bewusstlos geworden und man habe ihn nicht mehr haben wollen. Bevor er Fischer geworden sei, habe er Gelegenheitsarbeiten ausgeübt. Er habe nichts Strafbares gemacht, sonst wäre es nicht möglich gewesen, auszureisen. Er kenne sich nicht aus. Er wolle nicht nach China zurück. Ihm gefalle dieses Land. Er wolle hier bleiben und seine Krankheit behandeln lassen. Wegen seiner Herzprobleme nehme er Tabletten (Acemin 10mg).

Zu dem mit Schreiben des Bundesamtes vom 05.09.2016 eingeräumten Parteiengehör zu den Länderberichten und dem übermittelten Fragenkatalog nahm der Vertreter des BF mit Schriftsatz vom 30.09.2016 Stellung, worin er im Wesentlichen ausführte, dass in China eine Reihe von Verschlechterungen zu erblicken seien, insbesondere sei eine Schutzwilligkeit der Behörden nicht vorhanden. Auf Grund der glaubwürdig vorgetragenen Befürchtungen werde um Zuerkennung von Asyl oder subsidiärem Schutz ersucht. Die Rückkehrentscheidung möge auf Grund der bereits erfolgten Integration des BF in Österreich auf Dauer für unzulässig erklärt werden.

Anlässlich seiner Einvernahme beim Bundesamt am 27.09.2018 brachte der BF auf Chinesisch vor, dass dies seine Muttersprache sei. Er sei chinesischer Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe Han an und bekenne sich zur Bibel. Er gehe einmal pro Woche in die Kirche. Er legte einen Laborbefund vom 07.04.2015, ein EKG und Tabletten (Acemin 10 mg, Wirkstoff: Lisinopril) vor und gab dazu an, täglich 1 Tablette vormittags zu nehmen. Vor seiner Tätigkeit als Fischer habe er als Gärtner gearbeitet. Er sei seit seiner Scheidung krank, er habe hohen Blutdruck und Schmerzen in den Gelenken; seine Hände würden schmerzen. Er sei deswegen im Herkunftsstaat in Behandlung gewesen und habe auch Medikamente vom Dorfvorsteher geschenkt bekommen. Die Blutdruckmedikamente würden etwa 10 RMB pro Packung zu 10 Stück kosten, wovon er täglich eine genommen habe. Zuletzt sei der BF 2015 beim Arzt gewesen. Weitere medizinische Befunde habe er nicht. Er sei ihm Herkunftsstaat nicht wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder Religion verfolgt worden und habe auch künftig keine Probleme zu befürchten. Seit seiner letzten Einvernahme habe sich im Herkunftsstaat nichts geändert, er habe dort kein zu Hause mehr. Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte er vor: "Ich hatte kein zu Hause und keinen Kontakt zu meinem Sohn, mein Haus wurde von meiner Ex-Frau verkauft, deshalb habe ich China verlassen. Das sind all meine Gründe." Er wolle hier in Wien leben, er werde dem Staat keine Umstände machen, er werde kein Geld nehmen. Er werde hier arbeiten, er sei arbeitsfähig, er putze, man gebe ihm dafür Kleidung und Essen. Das mache er zurzeit auch, er arbeite ausschließlich für Landsleute und bekomme für seine Arbeit eine Gegenleistung, auch Brot. Befragt, warum er sich nicht um eine legale Einreise bemüht habe, gab er an, sich von Freunden 50.000 RMB ausgeborgt zu haben, man habe ihm das eingeredet, er habe das schon zurückbezahlt. Er habe keine Probleme bei seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat gehabt. Zu seiner Integration gab er an, in Österreich chinesische Freunde zu haben, welche er beim Putzen kennengelernt habe. Er wohne alleine und mache in seiner Freizeit Gymnastik. Er lebe in keiner Lebensgemeinschaft. Seinen Lebensunterhalt bestreite er durch soziale Unterstützung und die Arbeit für seine Landsleute. Er arbeite nicht schwarz, er bekomme Kleidung, Schuhe und Essen. Er versuche Deutsch zu lernen und werde nächsten Monat einen Kurs besuchen; eine Anmeldebestätigung habe er nicht. Tagsüber putze er, sonst mache er eigentlich nichts Anderes. Er würde gerne massieren lernen, habe aber Schmerzen in den Händen. Er sei arbeitswillig. Er sei in Österreich von niemandem finanziell, wirtschaftlich oder sonst abhängig. Er glaube an Jesus und besuche manchmal die Kirche. Dazu näher befragt, gab er an: "Ich mache nur das Kreuzzeichen. Befragt gebe ich an, dass ich nicht weiß, was die anderen machen, die beten. Ich bekomme dort essen." Er sei ihm Herkunftsstaat nie im Gefängnis gewesen und auch nicht persönlich bedroht worden. Er habe nur sehr mit der Scheidung zu kämpfen gehabt. Im Fall der Rückkehr nach China hätte er kein zu Hause mehr und sonst nichts; es würde ihm dann psychisch wieder schlecht gehen. An einer Rückkehrunterstützung habe er kein Interesse. Das Leben in China sei schwer, die Korruption herrsche überall. Er bestätigte, China auf Grund seiner dortigen finanziellen Situation verlassen zu haben und ausschließlich aus wirtschaftlichen Gründen (finanzielle Unterstützung, kostenfreie medizinische Behandlung) einen Asylantrag eingebracht zu haben. Er verzichtete auf die Einsichtnahme in die aktuellen Länderberichte und gab keine Stellungnahme dazu ab.

1.2. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach China zulässig sei (Spruchpunkt V.). Unter Spruchpunkt VI. wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt und ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Dazu wurde u.a. festgestellt, dass er Staatsangehöriger der VR China sei und der Volksgruppe Han angehöre. Er sei illegal ins Bundesgebiet eingereist. Er leide unter Bluthochdruck und Gliederschmerzen in den Händen, nehme regelmäßig Bluthochdruckmedikamente und sei bereits im Herkunftsland in Behandlung gewesen. Er sei arbeitsfähig. Er verfüge über minimale Deutschkenntnisse. Er habe weder Familienangehörige noch Verwandte in Österreich. Er verfüge über ein sehr begrenztes Privatleben in Österreich und habe keine integrativen Maßnahmen (Kurse, Ausbildungen, Vereinsaktivitäten) gesetzt. Er sei lediglich einige Tage im Dezember 2014 in der Grundversorgung aktiv gewesen, wobei feststehe, dass er seine Grundbedürfnisse in Österreich mittels Schwarzarbeit finanziere. Eine Gefährdungslage im Herkunftsstaat habe der BF nicht glaubhaft machen können, er habe die Heimat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Beweiswürdigend wurde u.a. ausgeführt, dass die Identität des BF mangels vorgelegter Personaldokumente und seine Religionszugehörigkeit aufgrund unterschiedlicher Angaben nicht festgestellt werden habe können. Es werde jedoch aufgrund seiner Angaben von einer christlichen Religion ausgegangen. Seinen Asylantrag habe der BF erst anlässlich einer Anhaltung bei der Polizei eingebracht. Zu seinen Fluchtgründen habe er ausgeführt, dass er in China kein zu Hause und keinen Kontakt mit seinem Sohn hätte und auch, dass er China wegen seiner dortigen finanziellen Situation verlassen habe, wobei wirtschaftliche Gründe eine Anerkennung als Flüchtling nicht rechtfertigen würden. Konkret zu Gründen nach der GFK befragt, habe der BF angegeben, keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen zu sein, und sei derartiges auch nicht hervorgekommen. Zur Rückkehr habe er allgemein ausgeführt, dass das Leben in China schwer sei und Korruption herrsche, was ein weiteres Indiz dafür darstelle, dass der BF bei einer Rückkehr konkret nichts zu befürchten habe. Sein Vorbringen vom 16.12.2014, dass er Angst vor den Behörden habe und seine Inhaftierung befürchte, sei wegen seines widersprüchlichen Vorbringens im weiteren Verfahren, dass er keine Probleme mit den Behörden habe, nicht glaubhaft. Daher sei davon auszugehen, dass er keine solche Probleme in China habe. Bedrohungen seiner Person habe er nicht vorgebracht und seien auch nicht ersichtlich. Er habe somit nicht glaubhaft machen können, dass er aus asylrelevanten Gründen aus China ausgereist sei. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF keine asylrelevanten Ausreisegründe vorgebracht habe und es ihm nicht gelungen sei, eine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat glaubhaft zu machen. Es sei nichts ersichtlich, wonach der BF im Falle seiner Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könne; auch aus der allgemeinen Situation in China lasse sich eine solche Situation nicht ableiten. Er könne seinen Lebensunterhalt bei seiner Rückkehr durch berufliche Tätigkeiten bestreiten, leide nicht an lebensbedrohenden Erkrankungen, sei ein erwachsener und arbeitsfähiger Mann und verfüge zumindest über grundlegende Schulbildung, weshalb ihm zumutbar sei, seinen Unterhalt anfänglich auch durch Gelegenheitsjobs zu bestreiten. Er habe den Großteil seines Lebens in China verbracht und verfüge dort auch über soziale Anknüpfungspunkte. Ferner bestehe die Möglichkeit einer Rückkehr- und Eingliederungshilfe. Auch aus den Länderberichten seien keine Anhaltspunkte für eine künftige Verfolgungsgefahr des BF oder eine allgemeine Gefahr ersichtlich. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 lägen nicht vor. Gegen seinen weiteren Verbleib in Österreich spreche, dass ein asylrelevanter Einreisegrund nicht bestanden habe, auch aktuell nicht gegeben sei und er seinen Aufenthalt hier durch illegale Erwerbstätigkeit finanziere. Im Übrigen sei keine ausgeprägte Integration gegeben, weshalb eine Rückkehrentscheidung gemäß § 9 BFA-VG zulässig sei. Seine Abschiebung sei mangels Vorliegen von Gründen im Sinne von § 50 FPG ebenfalls zulässig. Da er Verfolgungsgründe nicht vorgebracht habe, sondern ausschließlich wirtschaftliche Gründe angegeben habe, sei die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen. Demzufolge bestehe gemäß § 55 Abs. 1a FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht.1.2. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach China zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Unter Spruchpunkt römisch sechs. wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt und ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Dazu wurde u.a. festgestellt, dass er Staatsangehöriger der VR China sei und der Volksgruppe Han angehöre. Er sei illegal ins Bundesgebiet eingereist. Er leide unter Bluthochdruck und Gliederschmerzen in den Händen, nehme regelmäßig Bluthochdruckmedikamente und sei bereits im Herkunftsland in Behandlung gewesen. Er sei arbeitsfähig. Er verfüge über minimale Deutschkenntnisse. Er habe weder Familienangehörige noch Verwandte in Österreich. Er verfüge über ein sehr begrenztes Privatleben in Österreich und habe keine integrativen Maßnahmen (Kurse, Ausbildungen, Vereinsaktivitäten) gesetzt. Er sei lediglich einige Tage im Dezember 2014 in der Grundversorgung aktiv gewesen, wobei feststehe, dass er seine Grundbedürfnisse in Österreich mittels Schwarzarbeit finanziere. Eine Gefährdungslage im Herkunftsstaat habe der BF nicht glaubhaft machen können, er habe die Heimat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Beweiswürdigend wurde u.a. ausgeführt, dass die Identität des BF mangels vorgelegter Personaldokumente und seine Religionszugehörigkeit aufgrund unterschiedlicher Angaben nicht festgestellt werden habe können. Es werde jedoch aufgrund seiner Angaben von einer christlichen Religion ausgegangen. Seinen Asylantrag habe der BF erst anlässlich einer Anhaltung bei der Polizei eingebracht. Zu seinen Fluchtgründen habe er ausgeführt, dass er in China kein zu Hause und keinen Kontakt mit seinem Sohn hätte und auch, dass er China wegen seiner dortigen finanziellen Situation verlassen habe, wobei wirtschaftliche Gründe eine Anerkennung als Flüchtling nicht rechtfertigen würden. Konkret zu Gründen nach der GFK befragt, habe der BF angegeben, keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen zu sein, und sei derartiges auch nicht hervorgekommen. Zur Rückkehr habe er allgemein ausgeführt, dass das Leben in China schwer sei und Korruption herrsche, was ein weiteres Indiz dafür darstelle, dass der BF bei einer Rückkehr konkret nichts zu befürchten habe. Sein Vorbringen vom 16.12.2014, dass er Angst vor den Behörden habe und seine Inhaftierung befürchte, sei wegen seines widersprüchlichen Vorbringens im weiteren Verfahren, dass er keine Probleme mit den Behörden habe, nicht glaubhaft. Daher sei davon auszugehen, dass er keine solche Probleme in China habe. Bedrohungen seiner Person habe er nicht vorgebracht und seien auch nicht ersichtlich. Er habe somit nicht glaubhaft machen können, dass er aus asylrelevanten Gründen aus China ausgereist sei. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF keine asylrelevanten Ausreisegründe vorgebracht habe und es ihm nicht gelungen sei, eine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat glaubhaft zu machen. Es sei nichts ersichtlich, wonach der BF im Falle seiner Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könne; auch aus der allgemeinen Situation in China lasse sich eine solche Situation nicht ableiten. Er könne seinen Lebensunterhalt bei seiner Rückkehr durch berufliche Tätigkeiten bestreiten, leide nicht an lebensbedrohenden Erkrankungen, sei ein erwachsener und arbeitsfähiger Mann und verfüge zumindest über grundlegende Schulbildung, weshalb ihm zumutbar sei, seinen Unterhalt anfänglich auch durch Gelegenheitsjobs zu bestreiten. Er habe den Großteil seines Lebens in China verbracht und verfüge dort auch über soziale Anknüpfungspunkte. Ferner bestehe die Möglichkeit einer Rückkehr- und Eingliederungshilfe. Auch aus den Länderberichten seien keine Anhaltspunkte für eine künftige Verfolgungsgefahr des BF oder eine allgemeine Gefahr ersichtlich. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 lägen nicht vor. Gegen seinen weiteren Verbleib in Österreich spreche, dass ein asylrelevanter Einreisegrund nicht bestanden habe, auch aktuell nicht gegeben sei und er seinen Aufenthalt hier durch illegale Erwerbstätigkeit finanziere. Im Übrigen sei keine ausgeprägte Integration gegeben, weshalb eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 9, BFA-VG zulässig sei. Seine Abschiebung sei mangels Vorliegen von Gründen im Sinne von Paragraph 50, FPG ebenfalls zulässig. Da er Verfolgungsgründe nicht vorgebracht habe, sondern ausschließlich wirtschaftliche Gründe angegeben habe, sei die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen. Demzufolge bestehe gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht.

Mit Verfahrensanordnung vom 28.09.2018 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 28.09.2018 wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

1.3. Gegen den Bescheid wurde seitens des Vertreters des BF binnen offener Frist Beschwerde erhoben, wobei der gegenständliche Bescheid in vollem Umfang angefochten und unrichtige Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wurden. Im Wesentlichen wur

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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