TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/14 W119 2151544-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.11.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

14.11.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W119 2151544-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Robert Bitsche, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 8. 3. 2017, Zl. 1073516310 - 150671277, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19. 9. 2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Robert Bitsche, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 8. 3. 2017, Zl. 1073516310 - 150671277, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19. 9. 2018, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF und Paragraphen 52, 55, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 14. 6. 2015 in Österreich einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Bei seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 15. 6. 2015 gab er an, dass er afghanischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens sei und der tadschikischen Volksgruppe angehöre. Er stamme aus Herat und habe dort sieben Jahre die Schule besucht. Zuletzt habe er als "Gehilfe" gearbeitet. In Afghanistan lebten seine Mutter, seine beiden Brüder und seine drei Schwestern. Sein Vater sei bereits verstorben. Als Fluchtgrund aus Afghanistan gab er an, dass ein Onkel väterlicherseits ihm seinen Erbteil weggenommen habe. Als er versucht habe, dies anzuzeigen, habe seine Mutter, die diesen Onkel geheiratet habe, gemeint, dass er ihr Leben nicht zerstören und dies akzeptieren solle. Er habe nichts mehr in Afghanistan. Auch die anderen Onkel seien gegen ihn gewesen. Er habe in Afghanistan nunmehr reichlich Feinde und könne dort nicht mehr leben. Bei einer Rückkehr würde er schlimme Auseinandersetzungen befürchten. Seine ganze Familie sei ihm zum Feind geworden.

Am 11. 11. 2015 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) einvernommen. Er gab an, psychisch und physisch in der Lage zu sein, Angaben zum Asylverfahren zu machen.

Er habe nach sieben Jahren Schulausbildung aus finanziellen Gründen als Gehilfe in einem Teppichgeschäft, einer Apotheke und in einem Kosmetikgeschäft arbeiten müssen. Mit afghanischen Behörden habe er keine Probleme gehabt. Er sei ledig und habe keine Kinder. Seine Ausreise habe er teilweise aus eigenen Ersparnissen, teilweise mit geliehenem Geld eines Cousins mütterlicherseits finanziert.

Zum Fluchtgrund befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Großvater als Erbe ein Haus, ein Geschäft und einen Baugrund hinterlassen habe. Sein Vater sei bereits zuvor gestorben, als er noch ein kleines Kind gewesen sei. Als der Beschwerdeführer von seinen fünf Onkeln väterlicherseits, einer von diesen habe nach dem Tod seines Vaters seine Mutter geheiratet, den Erbteil seines Vaters nach seinem Großvater verlangt habe, hätten diese ihn geschlagen. Er habe seinen Onkeln gesagt, dass er gegen sie eine Anzeige einbringen würde. Danach habe seine Großmutter seiner Mutter erzählt, dass ihre Söhne (die Onkel des Beschwerdeführers) vorhätten, ihn zu töten und er Afghanistan verlassen solle. Auch sei er wegen dieser Angelegenheit mit seinen Halbbrüdern in Streit geraten. Diese hätten ihn von zuhause "weggeschickt". Zudem habe sein Onkel, der auch sein Stiefvater sei, gedroht, seine Mutter zu verlassen, sollte es zu einer Anzeige kommen. Somit habe er Afghanistan verlassen müssen, weil sein Leben in Gefahr gewesen und die Ehe seiner Mutter auf dem Spiel gestanden sei.

Den Erbteil habe er vor "ca. über einem Jahr" verlangt, als er inzwischen erwachsen geworden sei. Er sei auch zu Weißbärtigen gegangen, um zu seinem Erbteil zu gelangen, doch habe auch dies nicht geholfen. Auf den Vorhalt, dass er zum Zeitpunkt als er seinen Erbteil verlangt habe, bereits 22 Jahre alt und damit mehrere Jahre erwachsen gewesen sei und seinen Erbteil nicht bereits in den Jahren zuvor verlangt habe, antwortete er: "Ich habe schon auch zuvor vorgeschlagen, ein Erbe zu bekommen."

Er sei zu einem Gericht gegangen "und habe dort den Sachverhalt erklärt." Als Folge davon habe er eine Vorladung seiner Onkel zu Gericht mitbekommen ("einen Zettel bekommen"). Als er diese Vorladung seinem Stiefvater gezeigt habe, habe dieser gedroht, seine Mutter zu verlassen, wenn er weiterhin behördlich gegen ihn vorginge. Seine Halbbrüder hätten mit ihm gestritten und ihn von zuhause weggeschickt. Sie hätten ihm gesagt, er habe keinen Platz mehr im Haus, weil er ihren Vater bei Gericht angezeigt habe.

Nach dieser Anzeige sei er glaublich noch über zwei Monate in Afghanistan verblieben. Bei Gericht habe er angegeben, dass seine Onkel ihm den Erbteil vorenthalten würden. Von den Drohungen habe er nicht berichtet, weil diese stattgefunden hätten, nachdem er bei Gericht gewesen sei. Befragt, ob es zutreffe, dass er wegen der Drohungen sich nicht gezwungen gesehen habe, Anzeige zu erstatten, antwortete der Beschwerdeführer: "Nein, ich bin nicht hingegangen."

Ungefähr acht bis zehn Tage nachdem er von der Absicht seiner Onkel erfahren habe, ihn zu töten, habe er Afghanistan verlassen. Sein Stiefvater habe sich nicht von seiner Mutter getrennt. Hätte er seinen Stiefvater bei der Polizei angezeigt, hätte dieser seine Mutter verlassen.

Auf den Vorhalt, dass er zuvor gesagt habe, er habe bei Gericht eine Anzeige erstattet, antwortete der Beschwerdeführer, dass man dort hingehe und von seinen Problemen erzähle. Die Personen, mit denen man die angezeigten Probleme habe, würden dann vom Gericht vorgeladen. Falls sie dort nicht erschienen, informiere das Gericht die Polizei.

Der Beschwerdeführer wurde am Ende der Einvernahme auf das Neuerungsverbot aufmerksam gemacht und gefragt, ob er sonst noch etwas asylrelevantes oder Bedeutendes angeben möchte, was ihm wichtig erscheine und nach dem er jedoch bislang nicht gefragt worden sei. Dazu gab er an, dass er alle seine Fluchtgründe erzählt habe. Zusammengefasst hätten seine Onkel väterlicherseits ihn wegen der Erbschaft töten wollen und die Ehe seiner Mutter sei auf dem Spiel gestanden. Diese habe ihn auch gebeten, das Land zu verlassen. Im Falle einer Rückkehr hätte er vor seinem Stiefvater und dessen Brüdern Angst, speziell vor einem namentlich genannten Onkel.

Nach der Rückübersetzung gab der Beschwerdeführer an, keine Einwendungen gegen die Niederschrift zu haben. Alles sei richtig und vollständig protokolliert.

Am 25. 11. 2016 langte beim Bundesamt eine Kopie der Tazkira des Beschwerdeführers samt deutscher Übersetzung ein.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 8. 3. 2017, Zl. 1073516310-150671277, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan für zulässig erklärt (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.Mit Bescheid des Bundesamtes vom 8. 3. 2017, Zl. 1073516310-150671277, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.

Begründend wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass der Erbschaftsstreit zwar glaubwürdig sei, nicht jedoch die Drohung der Verwandten, den Beschwerdeführer zu töten und sich dann damit mehr als zwei Monate Zeit zu lassen. Dass jemand sich bei einer solch massiven Drohung nicht an die Sicherheitsbehörden wende, sei vollkommen unglaubhaft. Dies umso mehr als sich der Beschwerdeführer beim Erbschaftsstreit, der eine geringere Zwistigkeit darstelle, "voll Vertrauen an die Gerichtsbarkeit" gewendet habe. In der rechtlichen Beurteilung wurde erwogen, dass selbst im Falle der Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens eine Verfolgung im Sinne der GFK nicht vorliege, weil es sich lediglich um einen Erbschaftsstreit handle. Der Beschwerdeführer habe durchgehend in Afghanistan gelebt und sei mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut. Bei einer Rückkehr wäre er in der Lage, durch eine Erwerbstätigkeit eine ausreichende Lebensgrundlage zu finden. Herat sei aus dem Ausland per Flug erreichbar. Auch könnten seine Verwandten ihn unterstützen. Daher würde ihm nach einer Rückkehr keine existenzbedrohende Lage drohen. "Sie können eine Existenz in Herat aufbauen und haben sohin gewiss gegenüber anderen Landesteilen den Vorteil, dass ihre Familie dort eine Haus besitzen und sie dadurch zu mindestens ein Dach über dem Kopf und Familienanschluss und -unterstützung lukrieren können, besonders wenn sie auf Streit verzichten." Auch sei die Asthmaerkrankung des Beschwerdeführers behandelbar.Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, dass der Erbschaftsstreit zwar glaubwürdig sei, nicht jedoch die Drohung der Verwandten, den Beschwerdeführer zu töten und sich dann damit mehr als zwei Monate Zeit zu lassen. Dass jemand sich bei einer solch massiven Drohung nicht an die Sicherheitsbehörden wende, sei vollkommen unglaubhaft. Dies umso mehr als sich der Beschwerdeführer beim Erbschaftsstreit, der eine geringere Zwistigkeit darstelle, "voll Vertrauen an die Gerichtsbarkeit" gewendet habe. In der rechtlichen Beurteilung wurde erwogen, dass selbst im Falle der Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens eine Verfolgung im Sinne der GFK nicht vorliege, weil es sich lediglich um einen Erbschaftsstreit handle. Der Beschwerdeführer habe durchgehend in Afghanistan gelebt und sei mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut. Bei einer Rückkehr wäre er in der Lage, durch eine Erwerbstätigkeit eine ausreichende Lebensgrundlage zu finden. Herat sei aus dem Ausland per Flug erreichbar. Auch könnten seine Verwandten ihn unterstützen. Daher würde ihm nach einer Rückkehr keine existenzbedrohende Lage drohen. "Sie können eine Existenz in Herat aufbauen und haben sohin gewiss gegenüber anderen Landesteilen den Vorteil, dass ihre Familie dort eine Haus besitzen und sie dadurch zu mindestens ein Dach über dem Kopf und Familienanschluss und -unterstützung lukrieren können, besonders wenn sie auf Streit verzichten." Auch sei die Asthmaerkrankung des Beschwerdeführers behandelbar.

Die Rückkehrentscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen in Österreich habe und sich erst seit kurzem im Bundesgebiet aufhalte. Anhaltspunkte für eine Integrationsverfestigung hätten sich nicht ergeben.

Gegen diesen Bescheid wurde vom damaligen Vertreter des Beschwerdeführers rechtzeitig Beschwerde erhoben. Vorgebracht wurde, dass das Bundesamt kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt habe. Den vom Bundesamt ins Treffen geführten Widersprüchen im Fluchtvorbringen, wonach nicht nachvollziehbar sei, warum er erst im letzten Jahr (seines Aufenthaltes in Afghanistan) sein Erbe eingefordert habe, obwohl sein Vater und sein Großvater schon vor längerer Zeit verstorben seien und er sich bereits jahrelang im Erwachsenenalter befunden habe, wurde entgegnet, dass der Beschwerdeführer vorgebracht habe, seine Onkel hätten sich erst vor einem Jahr entschlossen, die Erbschaft zu verteilen. Alle fünf Onkel hätten sich zu diesem Zweck zusammengesetzt und da der Beschwerdeführer auch einen Anteil gewollt habe, "haben sie ihn mal als erstes verprügelt." Es sei für ihn nicht ersichtlich gewesen, dass alle Onkel ihn als Nachfolger seines Vaters ablehnen würden. Er habe die Gelegenheit nutzen wollen, weil alle Onkel gleichzeitig über das Erbe gesprochen hätten.

Dem Vorhalt, dass die Drohung der nahen Verwandten, den Beschwerdeführer zu töten für das Bundesamt nicht glaubhaft gewesen sei, weil er angegeben habe, noch zwei Monate in Herat verbracht zu haben, wurde entgegnet, dass er nach dem Streit aus dem Haus geworfen worden sei und sich bei seiner Schwester versteckt habe, um von seinen Onkeln nicht gefunden zu werden. Die Kommunikation sei über die Mutter und die Großmutter erfolgt. Zudem sei er nicht noch einmal zu Gericht oder zur Polizei gegangen, um sich und seine Mutter zu schützen.

In der Beschwerde wurde zu Spruchpunkt I. zudem vorgebracht, dass der Beschwerdeführer in Kabul "ebenfalls schon bedroht wurde" sowie "dem BF in Afghanistan asylrelevante Verfolgung wegen seiner durch die Taliban unterstellte politische Gesinnung droht."In der Beschwerde wurde zu Spruchpunkt römisch eins. zudem vorgebracht, dass der Beschwerdeführer in Kabul "ebenfalls schon bedroht wurde" sowie "dem BF in Afghanistan asylrelevante Verfolgung wegen seiner durch die Taliban unterstellte politische Gesinnung droht."

Er habe sein Vorbringen detailliert und lebensnah geschildert. Ein Abgleich mit Länderberichten sei der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Hätte das Bundesamt diesen Abgleich vorgenommen, wäre es zum Schluss gekommen, dass die geschilderte Verfolgungsgefahr objektiv nachvollziehbar sei. Das Bundesamt hätte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuerkennen müssen.

Im Gegensatz zur Behauptung des Bundesamtes habe der Beschwerdeführer keine Verwandtschaft in seiner Heimatregion Herat. Lediglich seine fünf Onkel, von denen einer ihn töten wolle und die anderen mit der Tötungsabsicht einverstanden seien. Seine Schwestern könnten ihn nicht unterstützen, weil sie eigene Familien hätten. Der Beschwerdeführer könne auch nicht in sein Elternhaus zurück, von wo er vertrieben worden sei. Auch könne er eine neue Existenz aus eigener Kraft nicht in jener Region aufbauen, in der er um sein Leben fürchten müsse. Eine Ansiedlung in einem anderen Landesteil Afghanistans, insbesondere in Kabul, sei ihm mangels gesicherter familiärer oder sonstiger sozialer Anknüpfungspunkte nicht zumutbar, weil er aufgrund seiner spezifischen persönlichen Situation völliger Verarmung und somit unmenschlicher Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die Sicherheitslage in Afghanistan würde bei einer Rückkehr dorthin eine Verletzung von durch Art 2 und 3 EMRK sowie Art 2 und 4 GRC geschützten Rechten des Beschwerdeführers darstellen.Im Gegensatz zur Behauptung des Bundesamtes habe der Beschwerdeführer keine Verwandtschaft in seiner Heimatregion Herat. Lediglich seine fünf Onkel, von denen einer ihn töten wolle und die anderen mit der Tötungsabsicht einverstanden seien. Seine Schwestern könnten ihn nicht unterstützen, weil sie eigene Familien hätten. Der Beschwerdeführer könne auch nicht in sein Elternhaus zurück, von wo er vertrieben worden sei. Auch könne er eine neue Existenz aus eigener Kraft nicht in jener Region aufbauen, in der er um sein Leben fürchten müsse. Eine Ansiedlung in einem anderen Landesteil Afghanistans, insbesondere in Kabul, sei ihm mangels gesicherter familiärer oder sonstiger sozialer Anknüpfungspunkte nicht zumutbar, weil er aufgrund seiner spezifischen persönlichen Situation völliger Verarmung und somit unmenschlicher Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die Sicherheitslage in Afghanistan würde bei einer Rückkehr dorthin eine Verletzung von durch Artikel 2 und 3 EMRK sowie Artikel 2 und 4 GRC geschützten Rechten des Beschwerdeführers darstellen.

Zu Spruchpunkt III. wurde in der Beschwerde vorgebracht, das Bundesamt verkenne, dass der Beschwerdeführer Deutschkenntnisse habe. Auch seien seine sozialen Beziehungen in Österreich "nicht in ausreichendem Ausmaß berücksichtigt" worden. Eine Konkretisierung dieser vorgebrachten sozialen Beziehungen findet sich in der Beschwerde nicht.Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde in der Beschwerde vorgebracht, das Bundesamt verkenne, dass der Beschwerdeführer Deutschkenntnisse habe. Auch seien seine sozialen Beziehungen in Österreich "nicht in ausreichendem Ausmaß berücksichtigt" worden. Eine Konkretisierung dieser vorgebrachten sozialen Beziehungen findet sich in der Beschwerde nicht.

Beantragt wurde zudem, den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen.Beantragt wurde zudem, den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Am 12. 9. 2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Vollmacht des nunmehrigen, im Spruch genannten, Vertreters ein.

Am 19. 9. 2018 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an der das Bundesamt als weitere Partei des Verfahrens nicht teilnahm. Der Beschwerdeführer gab in Anwesenheit seines nunmehrigen Vertreters an, dass er gesund sowie physisch und psychisch in der Lage sei, der Verhandlung zu folgen.

Der Beschwerdeführer wurde zunächst näher zu seinen Onkeln und zu seinem Vater sowie seinem Großvater befragt. Sein Großvater habe Schuhe aus Pakistan importiert und in Afghanistan verkauft. Er sei vor ca. 16 oder 17 Jahren verstorben. Dessen Söhne, die Onkel des Beschwerdeführers, hätten nach dessen Tod das Schuhgeschäft weitergeführt. Zudem hätten sie aus Einnahmen von landwirtschaftlichen Grundstücken gelebt. Die Mutter des Beschwerdeführers habe nach dem Tod des Vaters einen näher genannten Onkel geheiratet. Der Beschwerdeführer habe drei Schwestern und keine Brüder. Mit dem Onkel habe seine Mutter noch zwei gemeinsame Söhne (somit Halbbrüder des Beschwerdeführers). Diese seien zum Zeitpunkt seiner Ausreise ungefähr 19 und 17 Jahre alt gewesen. Als der Beschwerdeführer ca. vier oder fünf Jahre alt gewesen sei, habe sein Stiefvater seine zweite Frau geheiratet.

Das Verhältnis zu seinem Onkel (Stiefvater) sei sehr schlecht gewesen. Der Onkel habe von klein auf ihn und seine Schwestern sehr schlecht behandelt und regelmäßig geschlagen. Auch habe er die Mutter des Beschwerdeführers vor seinen Augen geschlagen. Seine Kindheit sei wie eine andauernde Folter gewesen.

Die anderen Onkel hätten ebenfalls Kinder. Die Mutter des Beschwerdeführers habe einen Bruder, der drogensüchtig sei und zwei Neffen von ihrer verstorbenen Schwester. Ein Cousin mütterlicherseits habe in Kabul gelebt, sei dann jedoch wegen der schlechteren Sicherheitslage in den Iran geflohen. Dieser habe den Beschwerdeführer mit 100.000 Afghani bei der Finanzierung der Flucht unterstützt.

Sein Großvater habe ein Geschäft, das Haus in dem er und seine Familienangehörigen mit mehreren Onkeln gelebt hätten und ein Grundstück hinterlassen. Dieses Grundstück habe er vor seinem Tod an einen Mechaniker vermietet, der dort eine Werkstatt gebaut habe. Auf den Vorhalt, dass er zuvor gesagt habe, seine Onkel hätten aus Erträgen der landwirtschaftlichen Grundstücke gelebt, erwiderte der Beschwerdeführer, dass er damit das eben erwähnte Grundstück gemeint habe.

Seine Mutter habe mit ihrem zweiten Ehemann, dem Onkel des Beschwerdeführers, in einem anderen, gemieteten, Haus, getrennt von der väterlichen Familie, gelebt. Das Haus des Großvaters sei bei der angewachsenen Familie zu klein geworden. Sein Stiefvater habe nichts von den Einnahmen aus der Vermietung des Grundstückes gehabt. Die drei Onkel, die im Haus des Großvaters gelebt hätten, hätten die Einnahmen für sich verwendet. Sie hätten selbst nicht gearbeitet. Der Stiefvater des Beschwerdeführers sei Arzt gewesen. Er sei in der Lage gewesen, seine gesamte Familie, seine Frauen und die eigenen Kinder, zu versorgen. Da es seinen Brüdern finanziell schlecht gegangen sei, sei er einverstanden gewesen, dass diese die gesamten Einnahmen aus dem Erbe des Großvaters behielten. Sein Stiefvater habe ein Haus mit sechs Zimmern gemietet. Davon habe er zwei Zimmer seinem vierten Bruder gegeben, weil es auch diesem finanziell nicht gut gegangen sei.

Nach dem Tod des Großvaters habe es acht oder neun Jahre lang keine Probleme gegeben. Drei Onkel hätten aus den Einnahmen aus dem Erbe gelebt. Ungefähr drei Jahre vor der Ausreise des Beschwerdeführers habe es dann die ersten Gespräche gegeben, um das Erbe nach dem Großvater aufzuteilen. Es habe Treffen gegeben, an denen auch der Beschwerdeführer teilgenommen habe. Er sei an die Stelle seines verstorbenen Vaters getreten. Das Erbe sollte verkauft und der Erlös aufgeteilt werden. Die Brüder hätten eigene Grundstücke kaufen, dort Häuser bauen und ein eigenständiges Leben führen sollen.

Ungefähr sechs Monate vor der Ausreise des Beschwerdeführers habe es ein Treffen der Onkel gegeben. Als er dort gesagt habe, dass er die Anteile seines Vaters wolle, sei er von seinen Onkeln angegriffen worden. Sie hätten ihn zu viert geschlagen und ihm dabei fünf Zähne ausgeschlagen. Nachdem er sich "von diesem Vorfall erholt habe", habe er an einem weiteren Treffen mit seinen Onkeln teilgenommen und gesagt, dass er sie bei der Behörde anzeigen würde, wenn er die Anteile seines Vaters nicht bekäme. Nachdem seine Onkel ihm nichts gegeben hätten, habe er sich an die Behörden gewandt und Anzeige erstattet. Danach sei er von seinem Onkel XXXX mit dem Tod bedroht worden, so dass er geflohen sei.Ungefähr sechs Monate vor der Ausreise des Beschwerdeführers habe es ein Treffen der Onkel gegeben. Als er dort gesagt habe, dass er die Anteile seines Vaters wolle, sei er von seinen Onkeln angegriffen worden. Sie hätten ihn zu viert geschlagen und ihm dabei fünf Zähne ausgeschlagen. Nachdem er sich "von diesem Vorfall erholt habe", habe er an einem weiteren Treffen mit seinen Onkeln teilgenommen und gesagt, dass er sie bei der Behörde anzeigen würde, wenn er die Anteile seines Vaters nicht bekäme. Nachdem seine Onkel ihm nichts gegeben hätten, habe er sich an die Behörden gewandt und Anzeige erstattet. Danach sei er von seinem Onkel römisch 40 mit dem Tod bedroht worden, so dass er geflohen sei.

Seitdem er das Land verlassen habe, wisse er nicht, ob das Erbe seines Großvaters zwischen den Onkeln aufgeteilt worden sei. Befragt, aus welchem Grund seine Onkel ihm den Anteil seines Vaters verweigern wollten, gab er an, dass seine Onkel durch den frühen Tod seines Vaters der Ansicht seien, dass er als sein Nachfahre ein schlechtes Omen für die Familie gebracht habe. Dies hätten ihnen religiöse Gelehrte gesagt und die Onkel würden nach der Scharia handeln. Deshalb habe er keinen Anspruch auf das Erbe. Seine Onkel hätten ihm gesagt, dass sie, selbst wenn er Anzeige erstattete und es zu einem Gerichtsurteil käme, dieses nicht akzeptieren würden. Es seien Gerichte der Amerikaner, die keine muslimische Entscheidung treffen würden.

Auf den Vorhalt, dass sein Vorbringen zur Verweigerung des Erbes wegen des schlechten Omen ein neues Vorbringen darstelle, gab der Beschwerdeführer an, dass er dazu bisher nicht befragt worden sei. Auf den weiteren Vorhalt, dass sich die gesamte Befragung vor dem Bundesamt um diese Problematik gedreht habe, wiederholte er, dass er dazu nicht explizit gefragt worden sei und es deshalb nicht angegeben habe. Auf den anschließenden Vorhalt, dass er beim Bundesamt gefragt worden sei, warum er erst so spät seinen Erbanspruch geltend gemacht habe und seine Antwort gewesen sei, dass seine Onkel das Erbe nicht verteilen hätten wollen, weitere Ausführungen dazu habe er nicht getätigt, gab er an, dass er nicht in diese Richtung gefragt worden sei und deshalb diese Aussage nicht getätigt haben könne. Der Beschwerdeführer wiederholte seine Ausführungen zum schlechten Omen und ergänzte, dass das Gesetz in Afghanistan ihm den selben Anspruch wie seinen Onkeln vermittle. Die Vertreterin des Beschwerdeführers warf dazu ein, dass die Frage vor dem Bundesamt gewesen sei, warum er erst nach so vielen Jahren einen Erbanspruch gestellt habe. Er sei nie explizit danach gefragt worden, aus welchem Grund seine Onkel ihm das Erbe vorenthalten hätten wollen. Auf den anschließenden Vorhalt, dass er das Vorbringen, ein schlechtes Omen für die Familie zu sein, nicht einmal im Beschwerdeschriftsatz vorgebracht habe, gab der Beschwerdeführer an, dass sein vorheriger Vertreter, der die Beschwerde verfasst habe, mit ihm das Protokoll nicht besprochen und ihm auch keine Fragen gestellt habe. Er habe nicht gewusst, dass er dort etwas Ergänzendes zur Einvernahme angeben könne. Zu seinen Angaben vor dem Bundesamt bezüglich des Grundes für die Verweigerung des Erbes wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass er bei der Einvernahme angegeben habe, seine Onkel hätten ihm gesagt, das Erbe gehe ihn nichts an. Dazu führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Onkel immer sehr aggressiv reagiert hätten, wenn er über die Anteile seines Vaters am Erbe nach dem Großvater gesprochen habe. Sie hätten auch gemeint, dass er bei den Treffen nicht mitreden solle.

Er habe sich beim Stadtgericht wegen der Weigerung seiner Onkel, ihn am Erbe zu beteiligen, beschwert. Ihm sei erklärt worden, dass man seine Onkel laden werde. Sollten diese der Ladung nicht folgen, würde die Polizei sie zum Gericht bringen. Sein Anteil wäre Geld aus dem Erlös des Erbes gewesen. Er wisse nicht, ob das Erbe nach seinem Großvater mittlerweile verkauft worden sei. Befragt, ob er sich somit bereits im Vorfeld bei Gericht beschwert habe, obwohl es noch keinen Erlös gegeben habe, bejahte der Beschwerdeführer dies.

Auf den Vorhalt, dass nicht klar sei, warum er sich an das Gericht gewandt habe, obwohl die Onkel das Erbe nach dem Großvater noch nicht verkauft hätten, gab er an, dass seine Onkel seinetwegen das Erbe nicht aufgeteilt hätten. Sie hätten gewusst, dass er die Anteile seines Vaters beanspruchen würde. Wenn er weitere zehn Jahre in Afghanistan geblieben wäre, wäre das Erbe seines Großvaters nicht aufgeteilt worden. Mittlerweile wolle er nichts mehr mit diesem Erbe zu tun haben. Er könne sich vorstellen, dass seine Onkel das Erbe nach dem Großvater unter sich aufgeteilt hätten.

Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan würden seine fünf Onkel, vor allem sein Onkel XXXX , ihn töten.Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan würden seine fünf Onkel, vor allem sein Onkel römisch 40 , ihn töten.

Auf den Vorhalt, dass er zuvor gesagt habe, nichts mehr mit dem Erbe zu tun haben zu wollen und weshalb dann seine Onkel ihn noch immer töten wollten, erwiderte der Beschwerdeführer, dass er bei einer Rückkehr eine Lebensgrundlage bräuchte und deshalb seinen Anteil am Erbe verlangen würde. Vor seiner Flucht hätten viele Bekannte, Freunde und Verwandte der Familie gewusst, dass seine Onkel ihn am Erbe nicht beteiligen hätten wollen. Seine Onkel seien der Ansicht, er habe sie entehrt, weil die Bekannten, Freunde und Verwandten sie auf dieses Thema ansprechen und zum Teil auch beleidigen würden. Er sei der Meinung, dass seine Onkel ihn auch töten wollten, weil er sie nach ihrer Ansicht entehrt habe.

In der Folge wurden dem Beschwerdeführer auf Deutsch vier einfache Fragen zu seinem Leben in Österreich gestellt. Er konnte nur eine dieser Fragen verstehen und auf Deutsch (in diesem Fall mit einem bloßen "Nein") beantworten. Daraufhin stellte die erkennende Richterin fest, dass er keine ausreichenden Deutschkenntnisse hat. In Österreich führe er kein Familienleben. In seiner vorherigen Wohnsitzgemeinde habe er einige Freunde gehabt. In Wien habe er keine Freunde.

Über Befragung seiner Vertreterin gab der Beschwerdeführer an, dass er noch nie in Kabul oder Mazar-e Sharif gewesen sei. Weder seine Mutter noch seine Schwestern könnten ihn bei einer Rückkehr unterstützen. Die finanzielle Situation seiner Schwestern sei sehr schlecht. Zwei seiner Schwager hätten nicht gearbeitet als er noch in Afghanistan gewesen sei und der Dritte habe diese unterstützt.

Am Ende der Verhandlung wurden der Beschwerdeführervertreterin die vorläufigen Sachverhaltsannahmen des Bundesverwaltungsgerichtes zur Situation in Afghanistan übergeben und ihr eine Frist von vierzehn Tagen zur Stellungnahme gewährt.

Der Beschwerdeführer legte bei der Verhandlung eine Arbeitsbestätigung der Obfrau des Interkulturelles Entwicklungs-Zentrum vom 15. 9. 2018 vor, wonach er seit drei Monaten ehrenamtlich bei einem näher genannten Projekt mitarbeite und sich als äußerst engagierter Mitarbeiter erwiesen habe sowie ein Dankschreiben dieser Organisation für die Unterstützung bei einer künstlerischen Veranstaltung am 2. 9. 2018. Zudem legte er eine Bestätigung des Vereines XXXX über einen bestandenen Integrationskurs vom 1. 12. 2017 und eine Teilnahmebestätigung des Österreichischen Roten Kreuzes über den Besuch eines Workshops "Hilfe im Notfall" in der Dauer von zwei Stunden vom 23. 11. 2017, vor.Der Beschwerdeführer legte bei der Verhandlung eine Arbeitsbestätigung der Obfrau des Interkulturelles Entwicklungs-Zentrum vom 15. 9. 2018 vor, wonach er seit drei Monaten ehrenamtlich bei einem näher genannten Projekt mitarbeite und sich als äußerst engagierter Mitarbeiter erwiesen habe sowie ein Dankschreiben dieser Organisation für die Unterstützung bei einer künstlerischen Veranstaltung am 2. 9. 2018. Zudem legte er eine Bestätigung des Vereines römisch 40 über einen bestandenen Integrationskurs vom 1. 12. 2017 und eine Teilnahmebestätigung des Österreichischen Roten Kreuzes über den Besuch eines Workshops "Hilfe im Notfall" in der Dauer von zwei Stunden vom 23. 11. 2017, vor.

Am 1. 10. 2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme des Vertreters des Beschwerdeführers ein. In dieser wurde zusammengefasst vorgebracht, dass den vorläufigen Sachverhaltsannahmen des Bundesverwaltungsgerichtes zur Situation in Afghanistan zufolge, die Sicherheitslage in ganz Afghanistan nach wie vor höchst volatil und äußerst instabil sei. Auch zeige sich aus diesem Berichtsmaterial, dass sich die Situation in Afghanistan verschlechtert habe. Verheerende Anschläge beträfen das gesamte Staatsgebiet, auch die Hauptstadt Kabul. Opfer dieser Anschläge sei fast immer die Zivilbevölkerung, auch wenn diese nicht deren hauptsächliches Ziel sei. Verwiesen wurde zudem auf die aktuellen UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs Afghanischer Asylsuchender vom 30. 8. 2018. Vor dem Hintergrund der in diesen Richtlinien dokumentierten zahlreichen zivilen Opfer von Selbstmordanschlägen und komplexen Angriffen regierungsfeindlicher Elemente in Kabul, könne diese Stadt nicht mehr als ausreichend sicher bewertet werden. Den Richtlinien sei die Ansicht des UNHCR zu entnehmen, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative, auch aus Gründen der Versorgungslage, in Kabul im Allgemeinen nicht verfügbar sei. Die Versorgungslage auch in Herat und Mazar-e Sharif, aufgrund der dortigen Dürre, sei äußerst prekär. Dazu wurde auf eine Anfrageb

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten