TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/14 W114 2208714-1

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Veröffentlicht am 14.11.2018
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Entscheidungsdatum

14.11.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §19 Abs7
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8i
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs3 Satz2
VwGVG §28 Abs5
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W114 2208714-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ aufgrund des Vorlageantrages vom 26.09.2018 über die Beschwerde vom 19.02.2018 von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 12.01.2018, AZ II/4-DZ/15-8096474010, nach Beschwerdevorentscheidung vom 13.09.2018, AZ II/4-DZ/15-10913686010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 zu Recht erkannt bzw. beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ aufgrund des Vorlageantrages vom 26.09.2018 über die Beschwerde vom 19.02.2018 von römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 12.01.2018, AZ II/4-DZ/15-8096474010, nach Beschwerdevorentscheidung vom 13.09.2018, AZ II/4-DZ/15-10913686010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 zu Recht erkannt bzw. beschlossen:

A)

I. Die Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 13.09.2018, AZ II/4-DZ/15-10913686010, wird ersatzlos behoben.römisch eins. Die Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 13.09.2018, AZ II/4-DZ/15-10913686010, wird ersatzlos behoben.

II. Der Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 12.01.2018, AZ II/4-DZ/15-8096474010, wird insofern stattgegeben, als die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die AMA zurückverwiesen wird.römisch zwei. Der Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 12.01.2018, AZ II/4-DZ/15-8096474010, wird insofern stattgegeben, als die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die AMA zurückverwiesen wird.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2943921010, wies die AMA XXXX , BNr. XXXX , (im Weiteren: Beschwerdeführerin oder BF) für das Antragsjahr 2015 71,78 Zahlungsansprüche mit einem Wert von EUR XXXX zu und gewährte ihr Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX . Dabei wurde eine gekoppelte Stützung in Höhe von EUR XXXX gewährt.1. Mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2943921010, wies die AMA römisch 40 , BNr. römisch 40 , (im Weiteren: Beschwerdeführerin oder BF) für das Antragsjahr 2015 71,78 Zahlungsansprüche mit einem Wert von EUR römisch 40 zu und gewährte ihr Direktzahlungen in Höhe von EUR römisch 40 . Dabei wurde eine gekoppelte Stützung in Höhe von EUR römisch 40 gewährt.

Dieser Bescheid wurde nicht angefochten und somit rechtskräftig.

2. Ausgehend von einer Änderung bzw. Umstellung der Zahlungsansprüche wurden der BF für das Antragsjahr 2015 mit Bescheid der AMA vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4176038010, 71,5712 Zahlungsansprüche mit einem Wert von EUR XXXX zugewiesen und dadurch Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt. Auch in dieser Entscheidung wurde gleichbleibend eine gekoppelte Stützung in Höhe von EUR XXXX gewährt.2. Ausgehend von einer Änderung bzw. Umstellung der Zahlungsansprüche wurden der BF für das Antragsjahr 2015 mit Bescheid der AMA vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4176038010, 71,5712 Zahlungsansprüche mit einem Wert von EUR römisch 40 zugewiesen und dadurch Direktzahlungen in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Auch in dieser Entscheidung wurde gleichbleibend eine gekoppelte Stützung in Höhe von EUR römisch 40 gewährt.

Auch dieser Bescheid wurde nicht angefochten und damit rechtskräftig.

3. Das Ergebnis einer Vor-Ort-Kontrolle vom 10.07.2017 auf der von der BF im Antragsjahr 2015 bestoßenen Alm mit der BNr. XXXX , wobei bei dieser Alm eine anteilige Futterflächendifferenz mit einem Ausmaß von 23,2286 ha festgestellt wurde, berücksichtigend, wurden der BF für das Antragsjahr 2015 mit Bescheid der AMA vom 12.01.2018, AZ II/4-DZ/15-8096474010, nur mehr 67,1046 Zahlungsansprüche mit einem Wert von EUR XXXX zugewiesen und damit für das Antragsjahr 2015 nur mehr Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt und ein Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert. Dabei wurde jedoch gemäß Art. 77 Abs. 2 lid. d der VO (EU) 1306/2013 keine Flächensanktion verfügt.3. Das Ergebnis einer Vor-Ort-Kontrolle vom 10.07.2017 auf der von der BF im Antragsjahr 2015 bestoßenen Alm mit der BNr. römisch 40 , wobei bei dieser Alm eine anteilige Futterflächendifferenz mit einem Ausmaß von 23,2286 ha festgestellt wurde, berücksichtigend, wurden der BF für das Antragsjahr 2015 mit Bescheid der AMA vom 12.01.2018, AZ II/4-DZ/15-8096474010, nur mehr 67,1046 Zahlungsansprüche mit einem Wert von EUR römisch 40 zugewiesen und damit für das Antragsjahr 2015 nur mehr Direktzahlungen in Höhe von EUR römisch 40 gewährt und ein Betrag in Höhe von EUR römisch 40 zurückgefordert. Dabei wurde jedoch gemäß Artikel 77, Absatz 2, lid. d der VO (EU) 1306/2013 keine Flächensanktion verfügt.

Auch in dieser Entscheidung wurde gleichbleibend eine gekoppelte Stützung in Höhe von EUR XXXX gewährt.Auch in dieser Entscheidung wurde gleichbleibend eine gekoppelte Stützung in Höhe von EUR römisch 40 gewährt.

Dieser Abänderungsbescheid der AMA wurde am 23.01.2018 an die Beschwerdeführerin zugestellt.

4. Gegen diese Entscheidung erhob die BF rechtzeitig am 19.02.2014 Beschwerde. Begründend dazu wurde zusammenfassend ausgeführt, dass die im ehemaligen System vor 2015 gewährten Rinderprämien nicht ordnungsgemäß berücksichtigt worden wären und daher eine Neuberechnung der Berechnungsgrundlagen für die der BF zugewiesenen Zahlungsansprüche durchzuführen wäre.

Auf die Ursache für die Erlassung des angefochtenen Bescheides der AMA - die Berücksichtigung der Vor-Ort-Kontrolle auf der Alm mit der BNr. XXXX - wurde in der Beschwerde jedoch nicht eingegangen.Auf die Ursache für die Erlassung des angefochtenen Bescheides der AMA - die Berücksichtigung der Vor-Ort-Kontrolle auf der Alm mit der BNr. römisch 40 - wurde in der Beschwerde jedoch nicht eingegangen.

5. Mit weiterem Abänderungsbescheid der AMA vom 13.09.2018, AZ II/4-DZ/15-10913686010, wurden der Beschwerdeführerin in Form einer Beschwerdevorentscheidung für das Antragsjahr 2015 67,1046 Zahlungsansprüche mit einem Wert von EUR XXXX zugewiesen, gemäß Art. 19a Abs. 1 der Verordnung (EU) 640/2014 eine Flächensanktion mit einem Ausmaß von EUR XXXX verfügt und damit für das Antragsjahr 2015 nur mehr Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt und damit ein weiterer Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert.5. Mit weiterem Abänderungsbescheid der AMA vom 13.09.2018, AZ II/4-DZ/15-10913686010, wurden der Beschwerdeführerin in Form einer Beschwerdevorentscheidung für das Antragsjahr 2015 67,1046 Zahlungsansprüche mit einem Wert von EUR römisch 40 zugewiesen, gemäß Artikel 19 a, Absatz eins, der Verordnung (EU) 640/2014 eine Flächensanktion mit einem Ausmaß von EUR römisch 40 verfügt und damit für das Antragsjahr 2015 nur mehr Direktzahlungen in Höhe von EUR römisch 40 gewährt und damit ein weiterer Betrag in Höhe von EUR römisch 40 zurückgefordert.

6. Unter Hinweis auf eine mitübermittelte § 8i MOG-Erklärung betreffend die Alm mit der BNr. XXXX im relevanten Antragsjahr 2015 wurde am 26.09.2018 ein Vorlageantrag eingebracht und um Richtigstellung der Almfutterfläche und Sanktionsfreistellung ersucht.6. Unter Hinweis auf eine mitübermittelte Paragraph 8 i, MOG-Erklärung betreffend die Alm mit der BNr. römisch 40 im relevanten Antragsjahr 2015 wurde am 26.09.2018 ein Vorlageantrag eingebracht und um Richtigstellung der Almfutterfläche und Sanktionsfreistellung ersucht.

7. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 02.11.2018 die Beschwerde, den Vorlageantrag und die Verfahrensunterlagen zur Entscheidung vor.

In einer beiliegenden Aufbereitung für das erkennende Gericht führte die AMA ergänzend Folgendes aus:

"In der vorliegenden Sache liegt aus Sicht der AMA ein Anwendungsfall des § 28 (3) VwGVG vor."In der vorliegenden Sache liegt aus Sicht der AMA ein Anwendungsfall des Paragraph 28, (3) VwGVG vor.

Die Aktenlage hat sich dahingehend geändert, dass gemäß § 8i MOG eine Erklärung mittels Formular eingereicht und/oder darauf Bezug in der Beschwerde genommen wird.Die Aktenlage hat sich dahingehend geändert, dass gemäß Paragraph 8 i, MOG eine Erklärung mittels Formular eingereicht und/oder darauf Bezug in der Beschwerde genommen wird.

Diese Unterlagen wurden sowohl formal als auch inhaltlich geprüft und könnten von der

AMA daher berücksichtigt werden, wäre die AMA noch zuständig.

Eine Entscheidung durch die AMA selbst würde zu einer wesentlichen Beschleunigung des

Verfahrens führen."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der oben wiedergegebene Verfahrensgang dieser Entscheidung wird zu Feststellungen dieser Entscheidung erklärt.

Ergänzend wird festgestellt, dass sich durch die Übermittlung der § 8i MOG-Erklärung Erklärung betreffend die Alm mit der BNr. XXXX im relevanten Antragsjahr 2015 der entscheidungsrelevante Sachverhalt geändert hat.Ergänzend wird festgestellt, dass sich durch die Übermittlung der Paragraph 8 i, MOG-Erklärung Erklärung betreffend die Alm mit der BNr. römisch 40 im relevanten Antragsjahr 2015 der entscheidungsrelevante Sachverhalt geändert hat.

Die AMA hat in Vorbereitung der Übermittlung der Verfahrensunterlagen sehr klar und nachvollziehbar dargelegt, dass sie der Auffassung ist, dass die vorgelegte § 8i MOG-Erklärung zu berücksichtigen ist, und daher von einer Verhängung einer Flächensanktion Abstand zu nehmen ist. Das erkennende Gericht schließt sich dieser Auffassung an.Die AMA hat in Vorbereitung der Übermittlung der Verfahrensunterlagen sehr klar und nachvollziehbar dargelegt, dass sie der Auffassung ist, dass die vorgelegte Paragraph 8 i, MOG-Erklärung zu berücksichtigen ist, und daher von einer Verhängung einer Flächensanktion Abstand zu nehmen ist. Das erkennende Gericht schließt sich dieser Auffassung an.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den von der AMA vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und wurden von keiner Partei bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2015,, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

3.2. Zum Anfechtungsgegenstand:

Die AMA hat den ursprünglich angefochtenen Bescheid vom 12.01.2018, AZ II/4-DZ/15-8096474010 mit Bescheid vom 13.09.2018, AZ II/4-DZ/15-10913686010, abgeändert. Aus der Rechtsmittelbelehrung des Abänderungsbescheides, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ergibt sich, dass die AMA eine Beschwerdevorentscheidung erlassen hat.

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG i.V.m. § 19 Abs. 7 MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG i.V.m. Paragraph 19, Absatz 7, MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 9). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze (vgl. VwGH vom 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des Paragraph 15, VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt vergleiche dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 15, Rz 9). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze vergleiche VwGH vom 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).

Gemäß § 19 Abs. 7 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, beträgt die Frist für eine Beschwerdevorentscheidung - abweichend von § 14 VwGVG - vier Monate. Die Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 12.01.2018, AZ II/4-DZ/15-8096474010, langte am 19.02.2018 bei der AMA ein. Daraus folgt, dass die viermonatige Entscheidungsfrist der belangten Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung (Bescheid-Datum: 13.09.2018) verstrichen war.Gemäß Paragraph 19, Absatz 7, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, idgF, beträgt die Frist für eine Beschwerdevorentscheidung - abweichend von Paragraph 14, VwGVG - vier Monate. Die Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 12.01.2018, AZ II/4-DZ/15-8096474010, langte am 19.02.2018 bei der AMA ein. Daraus folgt, dass die viermonatige Entscheidungsfrist der belangten Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung (Bescheid-Datum: 13.09.2018) verstrichen war.

Der gegenständliche Vorlageantrag ist zulässig und rechtzeitig. Zunächst ist festzustellen, dass die Zuständigkeit der AMA bereits mit Ablauf der Frist zur Erlassung der Vorentscheidung untergegangen ist (vgl. dazu VwGH vom 04.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a Rz 8). Der Abänderungsbescheid vom 13.09.2018, AZ II/4-DZ/15-10913686010, in Form einer Beschwerdevorentscheidung wurde damit von einer unzuständigen Behörde erlassen und war schon aus diesem Grund als rechtswidrig zu beheben (vgl. § 27 VwGVG).Der gegenständliche Vorlageantrag ist zulässig und rechtzeitig. Zunächst ist festzustellen, dass die Zuständigkeit der AMA bereits mit Ablauf der Frist zur Erlassung der Vorentscheidung untergegangen ist vergleiche dazu VwGH vom 04.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 64 a, Rz 8). Der Abänderungsbescheid vom 13.09.2018, AZ II/4-DZ/15-10913686010, in Form einer Beschwerdevorentscheidung wurde damit von einer unzuständigen Behörde erlassen und war schon aus diesem Grund als rechtswidrig zu beheben vergleiche Paragraph 27, VwGVG).

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Hebt das Verwaltungsgericht nach § 28 Abs. 5 VwGVG den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Hebt das Verwaltungsgericht nach Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Bei der Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung des Verfahrens durch Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss nach § 28 Abs. 3 2. Satz und Abs. 4 VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand wird bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein kann (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Manz, Anm. 17 zu § 28 VwGVG).Bei der Aufhebung gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung des Verfahrens durch Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss nach Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz und Absatz 4, VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand wird bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein kann (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Manz, Anmerkung 17 zu Paragraph 28, VwGVG).

Die Unzuständigkeit ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (VwGH vom 21.01.1992, 91/11/0076).

Da der angefochtene Bescheid der AMA vom 13.09.2018, AZ II/4-DZ/15-10913686010, nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde, erwies sich dieser als rechtswidrig und war daher - mithin vor einer inhaltlichen Prüfung - spruchgemäß von Amts wegen zu beheben. Folglich lebt der ursprüngliche, abgeänderte Bescheid, nämlich jener vom 12.01.2018, AZ II/4-DZ/15-8096474010, wieder auf (VwGH vom 17.11.2014, 2013/17/0113). Die dagegen erhobene Beschwerde ist inhaltlich zu behandeln.

3.3. In der Sache:

Zur Zurückverweisung:

§ 28 Abs. 2 und 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:Paragraph 28, Absatz 2 und 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:

"(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn"(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

Die AMA selbst hat darauf hingewiesen, dass in der gegenständlichen Angelegenheit eine neuerliche Entscheidung durch die AMA, wobei die vorgelegte § 8i MOG-Erklärung der Beschwerdeführerin sanktionsbefreiend zu beurteilen sein wird, zu einer wesentlichen Beschleunigung des Verfahrens führen würde. Dieser Auffassung schließt sich auch das erkennende Gericht an, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.Die AMA selbst hat darauf hingewiesen, dass in der gegenständlichen Angelegenheit eine neuerliche Entscheidung durch die AMA, wobei die vorgelegte Paragraph 8 i, MOG-Erklärung der Beschwerdeführerin sanktionsbefreiend zu beurteilen sein wird, zu einer wesentlichen Beschleunigung des Verfahrens führen würde. Dieser Auffassung schließt sich auch das erkennende Gericht an, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,
Berechnung, Bescheidabänderung, Beschwerdevorentscheidung,
Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Entscheidungsfrist,
Ermittlungspflicht, ersatzlose Behebung, Flächenabweichung,
Fristablauf, Fristüberschreitung, Fristversäumung, gekoppelte
Stützung, Kassation, Kontrolle, Kürzung, mangelhaftes
Ermittlungsverfahren, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,
Neuberechnung, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rechtzeitigkeit,
Rinderprämie, Rückforderung, unzuständige Behörde, Unzuständigkeit,
Verschulden, Verspätung, Vorlageantrag, Zahlungsansprüche,
Zurückverweisung, Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W114.2208714.1.00

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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