Entscheidungsdatum
15.11.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W114 2170880-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien, (AMA) vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-428209010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien, (AMA) vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-428209010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben.
Der angefochtene Bescheid wird insoweit abgeändert, als
1. der Wortlaut des Spruchteiles "Unter Berücksichtigung des Ihnen bereits gewährten Betrages von EUR XXXX erfolgt eine weitere Gewährung in Höhe von EUR XXXX " durch folgenden Wortlaut ersetzt wird: "Unter Berücksichtigung des Ihnen bereits gewährten Betrages von EUR XXXX erfolgt eine weitere Gewährung in Höhe von EUR XXXX ";1. der Wortlaut des Spruchteiles "Unter Berücksichtigung des Ihnen bereits gewährten Betrages von EUR römisch 40 erfolgt eine weitere Gewährung in Höhe von EUR römisch 40 " durch folgenden Wortlaut ersetzt wird: "Unter Berücksichtigung des Ihnen bereits gewährten Betrages von EUR römisch 40 erfolgt eine weitere Gewährung in Höhe von EUR römisch 40 ";
2. bei der Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015
XXXX , BNr. XXXX , auch für neun Kühe mit den Ohrenmarkennummernrömisch 40 , BNr. römisch 40 , auch für neun Kühe mit den Ohrenmarkennummern
XXXX und AT XXXX sowie sieben sonstige Rinder mit den Ohrenmarkennummern XXXX und XXXX die gekoppelte Stützung gewährt wird;römisch 40 und AT römisch 40 sowie sieben sonstige Rinder mit den Ohrenmarkennummern römisch 40 und römisch 40 die gekoppelte Stützung gewährt wird;
3. der "Abzug wegen Sanktionen bei Übererklärungen, 11,21 % in Höhe von
EUR XXXX " ersatzlos entfällt.EUR römisch 40 " ersatzlos entfällt.
II. Die AMA wird angewiesen nach den Vorgaben in dieser Entscheidung die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis XXXX , BNr. XXXX , mitzuteilen.römisch zwei. Die AMA wird angewiesen nach den Vorgaben in dieser Entscheidung die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis römisch 40 , BNr. römisch 40 , mitzuteilen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 144 Absatz 3 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Am 05.05.2015 stellte XXXX , BNr. XXXX , (im Folgenden: Beschwerdeführer oder BF) elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.1. Am 05.05.2015 stellte römisch 40 , BNr. römisch 40 , (im Folgenden: Beschwerdeführer oder BF) elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
2. Der BF trieb im Antragsjahr 2015 Rinder auf die Almen mit den BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX ) und XXXX (im Weiteren: XXXX ) auf.2. Der BF trieb im Antragsjahr 2015 Rinder auf die Almen mit den BNr. römisch 40 (im Weiteren: römisch 40 ) und römisch 40 (im Weiteren: römisch 40 ) auf.
3. Am 20.07.2015 übermittelte die Bewirtschafterin der XXXX eingeschrieben per Post an die AMA ein Formular "Alm/Weidemeldung RINDER". Mit diesem Formular gab die Bewirtschafterin der XXXX bekannt, dass 16 Rinder des BF am 06.07.2015 auf ihre Alm aufgetrieben wurden. Dieses Formular langte in der AMA am 22.07.2015 ein.3. Am 20.07.2015 übermittelte die Bewirtschafterin der römisch 40 eingeschrieben per Post an die AMA ein Formular "Alm/Weidemeldung RINDER". Mit diesem Formular gab die Bewirtschafterin der römisch 40 bekannt, dass 16 Rinder des BF am 06.07.2015 auf ihre Alm aufgetrieben wurden. Dieses Formular langte in der AMA am 22.07.2015 ein.
4. Am 18.09. und am 24.09.2015 fand auf der Alm mit der BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) statt, bei der für das Antragsjahr 2015 statt der beantragten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 5,0529 ha eine solche mit einem Ausmaß von 4,8958 ha bzw. für den BF eine anteilige sanktionsrelevante Flächendifferenz mit einem Ausmaß von 0,1571 ha festgestellt wurde.4. Am 18.09. und am 24.09.2015 fand auf der Alm mit der BNr. römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) statt, bei der für das Antragsjahr 2015 statt der beantragten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 5,0529 ha eine solche mit einem Ausmaß von 4,8958 ha bzw. für den BF eine anteilige sanktionsrelevante Flächendifferenz mit einem Ausmaß von 0,1571 ha festgestellt wurde.
5. Am 23.09. und am 28.09.2015 fand auch auf der XXXX eine VOK statt, bei der für das Antragsjahr 2015 anstelle einer beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 68,4017 ha eine solche mit einem Ausmaß von 57,3240 ha bzw. damit für den BF eine anteilige sanktionsrelevante Flächendifferenz mit einem Ausmaß von 5,9139 ha ermittelt wurde.5. Am 23.09. und am 28.09.2015 fand auch auf der römisch 40 eine VOK statt, bei der für das Antragsjahr 2015 anstelle einer beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 68,4017 ha eine solche mit einem Ausmaß von 57,3240 ha bzw. damit für den BF eine anteilige sanktionsrelevante Flächendifferenz mit einem Ausmaß von 5,9139 ha ermittelt wurde.
Das Ergebnis der auf der XXXX durchgeführten VOK wurde der Almbewirtschafterin mit Schreiben der AMA vom 04.12.2015, AZ GB I/Abt. 2/580636010, zum Parteiengehör übermittelt.Das Ergebnis der auf der römisch 40 durchgeführten VOK wurde der Almbewirtschafterin mit Schreiben der AMA vom 04.12.2015, AZ GB I/Abt. 2/580636010, zum Parteiengehör übermittelt.
6. Der Obmann der die XXXX bewirtschaftenden Agrargemeinschaft führte in einem Schreiben vom 15.12.2015 zum Kontrollbericht aus, dass am 23.09.2015 Starkregen und Nebel mit Sichtweiten unter 50 m geherrscht hätten. Da er vom Prüforgan der AMA keine Auskunft über die Bewertung der Flächen erhalten hätte, habe er sich geweigert das angestellte Prüfprotokoll zu unterfertigen. Vor der VOK am 28.09.2015 sei diese nicht angekündigt worden. Die XXXX werde mit durchschnittlich 80 GVE ca. 90 Tage beschickt und er sei der Meinung, dass die für das Antragsjahr 2015 beantragte Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 68,4091 ha vorhanden gewesen wäre. Daher sei er mit dem Ergebnis der VOK nicht einverstanden.6. Der Obmann der die römisch 40 bewirtschaftenden Agrargemeinschaft führte in einem Schreiben vom 15.12.2015 zum Kontrollbericht aus, dass am 23.09.2015 Starkregen und Nebel mit Sichtweiten unter 50 m geherrscht hätten. Da er vom Prüforgan der AMA keine Auskunft über die Bewertung der Flächen erhalten hätte, habe er sich geweigert das angestellte Prüfprotokoll zu unterfertigen. Vor der VOK am 28.09.2015 sei diese nicht angekündigt worden. Die römisch 40 werde mit durchschnittlich 80 GVE ca. 90 Tage beschickt und er sei der Meinung, dass die für das Antragsjahr 2015 beantragte Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 68,4091 ha vorhanden gewesen wäre. Daher sei er mit dem Ergebnis der VOK nicht einverstanden.
7. Am 07.12.2015 fand auch am Heimbetrieb des Beschwerdeführers eine VOK statt, bei der für das Antragsjahr 2015 anstelle einer beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 46,2293 ha eine solche mit einem Ausmaß von 46,2974 ha und damit eine sanktionsfreie Flächendifferenz mit einem Ausmaß von 0,0091 ha ermittelt wurde.
8. Mit Bescheid der AMA vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-428209010, wurden dem BF für das Antragsjahr 2015 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt, wobei in den Spruch dieser Entscheidung zusätzlich Folgendes aufgenommen wurde: "Unter Berücksichtigung des Ihnen bereits gewährten Betrages von EUR XXXX erfolgt eine weitere Gewährung in Höhe von EUR XXXX ."8. Mit Bescheid der AMA vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-428209010, wurden dem BF für das Antragsjahr 2015 Direktzahlungen in Höhe von EUR römisch 40 gewährt, wobei in den Spruch dieser Entscheidung zusätzlich Folgendes aufgenommen wurde: "Unter Berücksichtigung des Ihnen bereits gewährten Betrages von EUR römisch 40 erfolgt eine weitere Gewährung in Höhe von EUR römisch 40 ."
In diesem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer für die XXXX keine anteilige Almfutterfläche zugewiesen sowie für neun Kühe und für sieben sonstige Rinder, welche auf die XXXX aufgetrieben wurden, keine gekoppelte Stützung gewährt.In diesem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer für die römisch 40 keine anteilige Almfutterfläche zugewiesen sowie für neun Kühe und für sieben sonstige Rinder, welche auf die römisch 40 aufgetrieben wurden, keine gekoppelte Stützung gewährt.
Weiter wurde in dieser Entscheidung eine anteilige Almfutterflächen-Differenzfläche mit einem Flächenausmaß von 6,0710 ha festgestellt. Daher wurde eine Flächensanktion mit einem Umfang von 11,21 % und somit in Höhe von EUR XXXX verfügt.Weiter wurde in dieser Entscheidung eine anteilige Almfutterflächen-Differenzfläche mit einem Flächenausmaß von 6,0710 ha festgestellt. Daher wurde eine Flächensanktion mit einem Umfang von 11,21 % und somit in Höhe von EUR römisch 40 verfügt.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 12.09.2016 zugestellt.
9. Im Rahmen seiner dagegen erhobenen Beschwerde vom 03.10.2016 führte der BF u.a. aus, dass die beihilfefähige Almfutterfläche auf der XXXX bereits unzählige Male beeinsprucht worden wäre, diese sich jedes Jahr ändere und deshalb keine klare Entscheidung nicht vorhanden sei.9. Im Rahmen seiner dagegen erhobenen Beschwerde vom 03.10.2016 führte der BF u.a. aus, dass die beihilfefähige Almfutterfläche auf der römisch 40 bereits unzählige Male beeinsprucht worden wäre, diese sich jedes Jahr ändere und deshalb keine klare Entscheidung nicht vorhanden sei.
Die von der Bewirtschafterin der XXXX an die AMA übermittelten Almauftriebsmeldung der am 06.07.2015 auf die XXXX aufgetriebenen neun Kühe und sieben sonstigen Rindern sei erst am 22.07.2015 bei der AMA eingelangt. Ihm sei für diese 16 Rinder keine gekoppelte Stützung zuerkannt worden. Zudem sei die ihm zustehende anteilige Almfutterfläche auf der XXXX zu Unrecht auf null gestellt und nicht berücksichtigt worden, obwohl die Beantragung ordnungsgemäß erfolgt wäre.Die von der Bewirtschafterin der römisch 40 an die AMA übermittelten Almauftriebsmeldung der am 06.07.2015 auf die römisch 40 aufgetriebenen neun Kühe und sieben sonstigen Rindern sei erst am 22.07.2015 bei der AMA eingelangt. Ihm sei für diese 16 Rinder keine gekoppelte Stützung zuerkannt worden. Zudem sei die ihm zustehende anteilige Almfutterfläche auf der römisch 40 zu Unrecht auf null gestellt und nicht berücksichtigt worden, obwohl die Beantragung ordnungsgemäß erfolgt wäre.
In dieser Beschwerde führte der Beschwerdeführer auch an, dass ihm als Auftreiber keine Umstände erkennbar wären, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen hätte zweifeln lassen können.
10. Im Rahmen der Beschwerdevorlage am 18.09.2017 führte die AMA im Wesentlichen aus, dass für 32 Kühe und 41 sonstige Rinder die gekoppelte Stützung beantragt worden wäre. Dabei sei die Meldung des Auftriebs für neun Kühe und sieben sonstige Rinder außerhalb der 15-tägigen Meldefrist erfolgt (Auftriebsdatum am 06.07.2015, Eingangsdatum der Auftriebsmeldung 22.07.2015).
Eine verspätete Meldung an die Rinderdatenbank führe dazu, dass diese Tiere im betreffenden Antragsjahr nicht als ermittelt gewertet werden könnten, weshalb für diese Rinder keine Prämie gewährt hätte werden können. Die Beschränkung der Beihilfegewährung auf ordnungsgemäß gekennzeichnete und registrierte Tiere ergebe sich bereits aus Art. 53 Abs. 4 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014. In diesem Zusammenhang sei national in § 13 Abs. 1 DIZA-VO normiert, dass die gekoppelte Stützung nur für jene auf Almen aufgetriebenen Rinder gewährt werden könne, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 gekennzeichnet und registriert seien. Eine Ausnahme sei dabei nur vorgesehen, wenn die Angaben gemäß Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich VO (EG) Nr. 1760/2000 am ersten Tag der Alpung des betreffenden Tiers mitgeteilt worden seien. Diese Ausnahme treffe auf den gegenständlichen Fall nicht zu.Eine verspätete Meldung an die Rinderdatenbank führe dazu, dass diese Tiere im betreffenden Antragsjahr nicht als ermittelt gewertet werden könnten, weshalb für diese Rinder keine Prämie gewährt hätte werden können. Die Beschränkung der Beihilfegewährung auf ordnungsgemäß gekennzeichnete und registrierte Tiere ergebe sich bereits aus Artikel 53, Absatz 4, der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014. In diesem Zusammenhang sei national in Paragraph 13, Absatz eins, DIZA-VO normiert, dass die gekoppelte Stützung nur für jene auf Almen aufgetriebenen Rinder gewährt werden könne, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 gekennzeichnet und registriert seien. Eine Ausnahme sei dabei nur vorgesehen, wenn die Angaben gemäß Artikel 7, Absatz eins, zweiter Gedankenstrich VO (EG) Nr. 1760/2000 am ersten Tag der Alpung des betreffenden Tiers mitgeteilt worden seien. Diese Ausnahme treffe auf den gegenständlichen Fall nicht zu.
Gemäß § 6 Abs. 5 iVm Abs. 6 RKZ-VO 2008 sei für das Einhalten der Frist der Alm/Weidemeldung Rinder der Eingang in der AMA maßgeblich. Mit Art. 2 Abs. 2 Z 4 der Entscheidung der Kommission mit besonderen Regeln für die Bewegung von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten Nr. 2001/672/EG idgF sei die Frist für die Meldung der Alpung im Gegensatz zu anderen Bewegungsmeldungen, für die grundsätzlich eine siebentägige Meldefrist gilt, auf 15 Tage nach dem Datum des Auftriebs auf die Alm ausgeweitet worden. Aufgrund der bezughabenden Bestimmungen könne bei einer verspäteten Meldung der Alpung nicht mehr davon ausgegangen werden, dass das betroffene Tier ordnungsgemäß registriert worden sei. Die verspäteten Meldungen des Almobmannes seien dabei dem Auftreiber zuzurechnen (vgl. VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224).Gemäß Paragraph 6, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz 6, RKZ-VO 2008 sei für das Einhalten der Frist der Alm/Weidemeldung Rinder der Eingang in der AMA maßgeblich. Mit Artikel 2, Absatz 2, Ziffer 4, der Entscheidung der Kommission mit besonderen Regeln für die Bewegung von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten Nr. 2001/672/EG idgF sei die Frist für die Meldung der Alpung im Gegensatz zu anderen Bewegungsmeldungen, für die grundsätzlich eine siebentägige Meldefrist gilt, auf 15 Tage nach dem Datum des Auftriebs auf die Alm ausgeweitet worden. Aufgrund der bezughabenden Bestimmungen könne bei einer verspäteten Meldung der Alpung nicht mehr davon ausgegangen werden, dass das betroffene Tier ordnungsgemäß registriert worden sei. Die verspäteten Meldungen des Almobmannes seien dabei dem Auftreiber zuzurechnen vergleiche VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224).
Mit der Beschwerdevorlage wurden auch zwei sogenannte "Reporte - Direktzahlungen 2015", einmal mit Berechnungsstand zum 17.03.2017 und zum anderen mit Berechnungsstand zum 17.07.2013 übermittelt. Wesentlichster Inhalt dieser beiden Reporte ist der Umstand, dass der Hinweis des BF in seiner Beschwerde, wonach ihm als Auftreiber keine Umstände erkennbar wären, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen hätte zweifeln lassen können, als sogenannte § 8i MOG-Erklärung und damit sanktionsbefreiend berücksichtigt wurde. Die AMA führte dabei aus, dass unter Hinweis auf § 8i MOG die in der angefochtenen Entscheidung verfügte Flächensanktion ersatzlos aufzuheben sei.Mit der Beschwerdevorlage wurden auch zwei sogenannte "Reporte - Direktzahlungen 2015", einmal mit Berechnungsstand zum 17.03.2017 und zum anderen mit Berechnungsstand zum 17.07.2013 übermittelt. Wesentlichster Inhalt dieser beiden Reporte ist der Umstand, dass der Hinweis des BF in seiner Beschwerde, wonach ihm als Auftreiber keine Umstände erkennbar wären, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen hätte zweifeln lassen können, als sogenannte Paragraph 8 i, MOG-Erklärung und damit sanktionsbefreiend berücksichtigt wurde. Die AMA führte dabei aus, dass unter Hinweis auf Paragraph 8 i, MOG die in der angefochtenen Entscheidung verfügte Flächensanktion ersatzlos aufzuheben sei.
11. Unter Hinweis, dass beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) zur Zahl Ro 2014/17/0114 ein Beschwerdeverfahren anhängig sei, in welchem hinsichtlich der Frage, ob bei der Almweidemeldung bezüglich ihrer Rechtzeitigkeit auf das Einlangen bei der AMA abzustellen sei, und vom VwGH deswegen beim EuGH (Europäischen Gerichtshof) ein Vorabentscheidungsverfahren anhängig gemacht worden wäre, wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren vom BVwG unter Hinweis auf § 17 VwGVG iVm § 38 AVG mit Beschluss vom 22.09.2017, GZ W114 2170880-1/2Z bis zur Entscheidung des VwGH über die Revision zu Zl. Ro 2014/17/0114 ausgesetzt.11. Unter Hinweis, dass beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) zur Zahl Ro 2014/17/0114 ein Beschwerdeverfahren anhängig sei, in welchem hinsichtlich der Frage, ob bei der Almweidemeldung bezüglich ihrer Rechtzeitigkeit auf das Einlangen bei der AMA abzustellen sei, und vom VwGH deswegen beim EuGH (Europäischen Gerichtshof) ein Vorabentscheidungsverfahren anhängig gemacht worden wäre, wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren vom BVwG unter Hinweis auf Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG mit Beschluss vom 22.09.2017, GZ W114 2170880-1/2Z bis zur Entscheidung des VwGH über die Revision zu Zl. Ro 2014/17/0114 ausgesetzt.
12. Mit Urteil vom 07.06.2018, EP Agrarhandel GmbH, C554/16, entschied der EuGH, dass eine Bestimmung, wonach für das rechtzeitige Einbringen einer Almweidemeldung auf das Einlangen bei der AMA abzustellen sei, europarechtswidrig sei.
13. Dieses EuGH-Urteil umsetzend entschied der VwGH in seinem Erkenntnis vom 29.08.2018, Ro 2014/17/0114-14, dass die Bestimmung des § 6 Abs. 6 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, wonach für die Einhaltung der Frist der Eingang maßgeblich sei, unangewendet zu bleiben habe und davon auszugehen sei, dass es bei der Frage der Rechtzeitigkeit der (in Abs. 5 leg.cit. angeführten) "Alm/Weidemeldung" auf das fristgerechte Absenden und nicht auf das Einlangen dieser Meldung bei der AMA ankomme.13. Dieses EuGH-Urteil umsetzend entschied der VwGH in seinem Erkenntnis vom 29.08.2018, Ro 2014/17/0114-14, dass die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 6, der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, wonach für die Einhaltung der Frist der Eingang maßgeblich sei, unangewendet zu bleiben habe und davon auszugehen sei, dass es bei der Frage der Rechtzeitigkeit der (in Absatz 5, leg.cit. angeführten) "Alm/Weidemeldung" auf das fristgerechte Absenden und nicht auf das Einlangen dieser Meldung bei der AMA ankomme.
14. In von der AMA dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Reporten zu den Direktzahlungen 2015 zu den Berechnungsständen zum 17.03.2017 bzw. zum 17.07.2017 führte die AMA aus, dass der BF durch Vorlage einer Erklärung gemacht habe, dass ihm keine Umstände erkennbar gewesen wären, die ihn an der Zuverlässigkeit der Bewirtschafterin der XXXX hätte zweifeln lassen können. Da ihm demnach keine Schuld an der Abweichung der angemeldeten von der ermittelten Fläche hinsichtlich der XXXX treffe, sei eine Richtigstellung der Fläche ohne Sanktion vorzunehmen, wobei die AMA auf § 8i MOG hinwies.14. In von der AMA dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Reporten zu den Direktzahlungen 2015 zu den Berechnungsständen zum 17.03.2017 bzw. zum 17.07.2017 führte die AMA aus, dass der BF durch Vorlage einer Erklärung gemacht habe, dass ihm keine Umstände erkennbar gewesen wären, die ihn an der Zuverlässigkeit der Bewirtschafterin der römisch 40 hätte zweifeln lassen können. Da ihm demnach keine Schuld an der Abweichung der angemeldeten von der ermittelten Fläche hinsichtlich der römisch 40 treffe, sei eine Richtigstellung der Fläche ohne Sanktion vorzunehmen, wobei die AMA auf Paragraph 8 i, MOG hinwies.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 05.05.2015 einen MFA für das Antragsjahr 2015, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
1.2. Am 06.07.2015 trieb der Beschwerdeführer neun Kühe mit den Ohrenmarkennummern XXXX und AT XXXX sowie sieben sonstige Rinder mit den Ohrenmarkennummern XXXX und XXXX auf die XXXX auf.1.2. Am 06.07.2015 trieb der Beschwerdeführer neun Kühe mit den Ohrenmarkennummern römisch 40 und AT römisch 40 sowie sieben sonstige Rinder mit den Ohrenmarkennummern römisch 40 und römisch 40 auf die römisch 40 auf.
1.3. Am 20.07.2015 wurde die Almauftriebsmeldung Rinder auf die XXXX mit eingeschriebener Postsendung abgesandt. Diese langte bei der AMA am 22.07.2015 ein.1.3. Am 20.07.2015 wurde die Almauftriebsmeldung Rinder auf die römisch 40 mit eingeschriebener Postsendung abgesandt. Diese langte bei der AMA am 22.07.2015 ein.
1.4. Am 18.09.2015 und am 24.09.2015 fand auf der Alm mit der BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der für das Antragsjahr 2015 statt der beantragten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 5,0529 ha eine solche mit einem Ausmaß von 4,8958 ha bzw. für den BF eine anteilige sanktionsrelevante Flächendifferenz mit einem Ausmaß von 0,1571 ha festgestellt wurde.1.4. Am 18.09.2015 und am 24.09.2015 fand auf der Alm mit der BNr. römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der für das Antragsjahr 2015 statt der beantragten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 5,0529 ha eine solche mit einem Ausmaß von 4,8958 ha bzw. für den BF eine anteilige sanktionsrelevante Flächendifferenz mit einem Ausmaß von 0,1571 ha festgestellt wurde.
1.5. Am 23.09. und am 28.09.2015 fand auch auf der XXXX eine VOK statt, bei der für das Antragsjahr 2015 anstelle einer beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 68,4017 ha eine solche mit einem Ausmaß von 57,3240 ha bzw. damit für den BF eine anteilige sanktionsrelevante Flächendifferenz mit einem Ausmaß von 5,9139 ha ermittelt wurde.1.5. Am 23.09. und am 28.09.2015 fand auch auf der römisch 40 eine VOK statt, bei der für das Antragsjahr 2015 anstelle einer beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 68,4017 ha eine solche mit einem Ausmaß von 57,3240 ha bzw. damit für den BF eine anteilige sanktionsrelevante Flächendifferenz mit einem Ausmaß von 5,9139 ha ermittelt wurde.
1.6. Auch am Heimbetrieb des BF fand am 07.12.2015 eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der eine minimale Flächenabweichung mit einem Ausmaß von 0,0091 ha festgestellt wurde.
1.7. Dem Beschwerdeführer wurden mit Bescheid der AMA vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-428209010, für das Antragsjahr 2015 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde im Spruch dieser Entscheidung u.a. folgender Spruchteil aufgenommen: "Unter Berücksichtigung des Ihnen bereits gewährten Betrages von EUR XXXX erfolgt eine weitere Gewährung in Höhe von EUR XXXX ."1.7. Dem Beschwerdeführer wurden mit Bescheid der AMA vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-428209010, für das Antragsjahr 2015 Direktzahlungen in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Dabei wurde im Spruch dieser Entscheidung u.a. folgender Spruchteil aufgenommen: "Unter Berücksichtigung des Ihnen bereits gewährten Betrages von EUR römisch 40 erfolgt eine weitere Gewährung in Höhe von EUR römisch 40 ."
In dieser Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer für die XXXX keine anteilige Almfutterfläche zugewiesen sowie für neun Kühe und für sieben sonstige Rinder, welche auf die XXXX aufgetrieben wurden, keine gekoppelte Stützung gewährt.In dieser Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer für die römisch 40 keine anteilige Almfutterfläche zugewiesen sowie für neun Kühe und für sieben sonstige Rinder, welche auf die römisch 40 aufgetrieben wurden, keine gekoppelte Stützung gewährt.
Weiter wurde in dieser Entscheidung eine anteilige Almfutterflächen-Differenzfläche mit einem Flächenausmaß von 6,0710 ha festgestellt. Daher wurde eine Flächensanktion mit einem Umfang von 11,21 % und somit in Höhe von EUR XXXX verfügt.Weiter wurde in dieser Entscheidung eine anteilige Almfutterflächen-Differenzfläche mit einem Flächenausmaß von 6,0710 ha festgestellt. Daher wurde eine Flächensanktion mit einem Umfang von 11,21 % und somit in Höhe von EUR römisch 40 verfügt.
Dieser Bescheid wurde dem BF am 12.09.2016 zugestellt.
1.8. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer am 03.10.2016 rechtzeitig Beschwerde.
1.9. Der Beschwerdeführer hat durch eine Erklärung glaubhaft gemacht, dass ihm keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit der Bewirtschafterin der XXXX zweifeln hätte lassen können.1.9. Der Beschwerdeführer hat durch eine Erklärung glaubhaft gemacht, dass ihm keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit der Bewirtschafterin der römisch 40 zweifeln hätte lassen können.
2. Beweiswürdigung:
Der angeführte Verfahrensgang und die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den von der AMA dem BVwG vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und wurden von keiner Verfahrenspartei substanziell bestritten.
Sofern das erkennende Gericht feststellt, dass die Almauftriebsmeldung durch die Bewirtschafterin der Müllneralm am 20.07.2015 abgesandt wurde, wird auf das in den Verfahrensunterlagen enthaltene Postaufgabekuvert hingewiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2015,, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
3.2. In der Sache:
a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013, lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, Sitzung 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013, lautet auszugsweise:
"Artikel 21
Zahlungsansprüche
(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die
a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten
[...].
(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.
[...]."
"Artikel 24
Erstzuweisung der Zahlungsansprüche
(1) Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie,
a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und
b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel römisch zwei Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.
[...].
(8) Im Falle des Verkaufs oder der Verpachtung ihres Betriebs oder eines Teils davon können natürliche oder juristische Personen, die die Anforderungen des Absatzes 1 dieses Artikels erfüllen, mittels eines vor dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden endgültigen Termins für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 unterzeichneten Vertrags das Recht zum Erhalt von Zahlungsansprüchen gemäß Absatz 1 dieses Artikels an einen oder mehrere Betriebsinhaber übertragen, sofern dieser bzw. diese die Voraussetzungen gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung erfüllt bzw. erfüllen.
(9) Ein Mitgliedstaat kann eine Mindestbetriebsgröße, ausgedrückt in beihilfefähigen Hektarflächen, festsetzen, für die der Betriebsinhaber eine Zuweisung von Zahlungsansprüchen beantragen kann. Diese Mindestgröße darf die Schwellenwerte gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 2 nicht übersteigen.
[...]."
"Artikel 52
Allgemeine Vorschriften
(1) Die Mitgliedstaaten können den Betriebsinhabern unter den in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen eine gekoppelte Stützung gewähren (in diesem Kapitel im Folgenden "gekoppelte Stützung").
(2) Die gekoppelte Stützung kann für folgende Sektoren und Erzeugungen gewährt werden: Getreide, Ölsaaten, Eiweißpflanzen, Körnerleguminosen, Flachs, Hanf, Reis, Schalenfrüchte, Stärkekartoffeln, Milch und Milcherzeugnisse, Saatgut, Schaf- und Ziegenfleisch, Rind- und Kalbsfleisch, Olivenöl, Seidenraupen, Trockenfutter, Hopfen, Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien, Obst und Gemüse sowie Niederwald mit Kurzumtrieb.
[...].
(6) Die gekoppelte Stützung wird in Form einer jährlichen Zahlung gewährt und unterliegt vorgegebenen Mengenbegrenzungen mit festgesetzten Flächen und Erträgen oder Anzahl an Tieren.
[...]."
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11.03.2014, ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014, lautet auszugsweise:Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11.03.2014, ABl. L 181 vom 20.06.2014, Sitzung 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014, lautet auszugsweise:
"Artikel 53
Voraussetzungen für die Gewährung der Stützung
1. Die Mitgliedstaaten legen im Einklang mit den Rahmenvorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und den Bedingungen der vorliegenden Verordnung Beihilfefähigkeitskriterien für gekoppelte Stützungsmaßnahmen fest.
2. Die Flächen, Erträge und Tierzahlen gemäß Artikel 52 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden von den Mitgliedstaaten für die einzelnen Regionen oder Sektoren festgelegt. Sie berücksichtigen die Höchsterträge, bewirtschafteten Flächen oder Tierzahlen, die in der betreffenden Region oder dem betreffenden Sektor in mindestens einem der fünf Jahre erreicht wurden, die dem Beschluss gemäß Artikel 53 Absatz 1 der genannten Verordnung vorausgehen.
Die jährliche Zahlung wird als Stützungsbetrag je Einheit angegeben. Sie ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen dem gemäß Anhang I Nummer 3 Buchstabe i der vorliegenden Verordnung angegebenen Betrag, der für die Finanzierung der Maßnahme festgesetzt wurde, und entweder der in dem betreffenden Jahr beihilfefähigen Fläche bzw. Tierzahl oder der festgelegten Fläche bzw. Tierzahl gemäß Unterabsatz 1.Die jährliche Zahlung wird als Stützungsbetrag je Einheit angegeben. Sie ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen dem gemäß Anhang römisch eins Nummer 3 Buchstabe i der vorliegenden Verordnung angegebenen Betrag, der für die Finanzierung der Maßnahme festgesetzt wurde, und entweder der in dem betreffenden Jahr beihilfefähigen Fläche bzw. Tierzahl oder der festgelegten Fläche bzw. Tierzahl gemäß Unterabsatz 1.
[...].
4. Betrifft die gekoppelte Stützungsmaßnahme Rinder und/oder Schafe und Ziegen, legen die Mitgliedstaaten als Beihilfefähigkeitsbedingung für die Stützung die Anforderungen der Kennzeichnung und Registrierung von Tieren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates bzw. der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates fest.
Unbeschadet anderer Beihilfefähigkeitsbedingungen sollte ein Tier jedoch auch dann als beihilfefähig gelten, wenn die in Unterabsatz 1 genannten Anforderungen an die Kennzeichnung und Registrierung ab einem Zeitpunkt erfüllt sind, der vom Mitgliedstaat festzusetzen ist und nicht später sein darf als:
a) der erste Tag des Haltungszeitraums des betreffenden Tieres, wenn ein Haltungszeitraum gilt;
b) ein Datum, das auf der Grundlage objektiver Kriterien gewählt wird und mit der gemäß Anhang I gemeldeten Maßnahme im Einklang steht, wenn kein Haltungszeitraum gilt.b) ein Datum, das auf der Grundlage objektiver Kriterien gewählt wird und mit der gemäß Anhang römisch eins gemeldeten Maßnahme im Einklang steht, wenn kein Haltungszeitraum gilt.
[...]."
Gemäß Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.07.2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates, ABl. L 204, vom 11.08.2000, S. 1 - im Folgenden VO (EG) 1760/2000 - schafft jeder Mitgliedstaat nach Maßgabe dieses Titels ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern.Gemäß Artikel eins, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.07.2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates, ABl. L 204, vom 11.08.2000, Sitzung 1 - im Folgenden VO (EG) 1760/2000 - schafft jeder Mitgliedstaat nach Maßgabe dieses Titels ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern.
Gemäß Art. 3 VO (EG) 1760/2000 beruht das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern auf folgenden Elementen:Gemäß Artikel 3, VO (EG) 1760/2000 beruht das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern auf folgenden Elementen:
a) Ohrmarken zur Einzelkennzeichnung von Tieren,
b) elektronischen Datenbanken,
c) Tierpässen
d) Einzelregistern in jedem Betrieb.