TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/19 W151 2167098-1

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Veröffentlicht am 19.11.2018
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Entscheidungsdatum

19.11.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W151 2167098-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ über die Beschwerde von XXXX, geb.XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3, 1170 Wien, diese vertreten durch Mag. Kostner, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Salzburg, Außenstelle Salzburg, vom 12.07.2017, Zl. XXXX, §§ 3, 8, 10 und 57 AsylG 2005, sowie §§ 46, 52 und 55 FPG 2005 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ über die Beschwerde von römisch 40 , geb.XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3, 1170 Wien, diese vertreten durch Mag. Kostner, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Salzburg, Außenstelle Salzburg, vom 12.07.2017, Zl. römisch 40 , Paragraphen 3, 8, 10 und 57 AsylG 2005, sowie Paragraphen 46, 52 und 55 FPG 2005 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 14.07.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am selben Tag fand vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF im Beisein eines Dolmetschers, welcher in die Sprache Dari übersetzte, statt. Dort gab der BF zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er in Afghanistan einem Mädchen versprochen gewesen sei, das aber einen anderen liebte. Diesen Umstand habe sie ihrem Vater verschwiegen. Der BF habe das Land verlassen, da das Mädchen sonst mit ihm verheiratet worden wäre und der BF sie aber nicht unglücklich machen wollte. Der BF habe Angst vom Vater des Mädchens getötet zu werden.

Eine EURODAC-Abfrage vom 14.07.2015 ergab eine Übereinstimmung bezüglich der erkennungsdienstlichen Daten des BF.

3. Aufgrund des optischen Erscheinungsbildes des BF und der damit verbundenen Zweifel an der Minderjährigkeit des BF wurde eine ärztliche Untersuchung (Handwurzelröntgen) zwecks Bestimmung des tatsächlichen Lebensalters angeordnet.

Nach Durchführung des Handwurzelröntgens wurde als Ergebnis "Schmeling 4, GP 31" festgestellt.Nach Durchführung des Handwurzelröntgens wurde als Ergebnis "Schmeling 4, Gesetzgebungsperiode 31" festgestellt.

Ergänzend wurde eine multifaktorielle Altersfeststellung durchgeführt und dabei mit gerichtsmedizinischem Sachverständigengutachten vom 29.10.2015 festgestellt, dass beim BF zum Untersuchungszeitpunkt vom 25.09.2015 ein Mindestalter von 17 Jahren anzunehmen sei. Das wahrscheinliche Lebensalter schwanke zwischen 17 und 18 Jahren. Das angegebene Geburtsdatum (XXXX) könne aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht ausgeschlossen werden. Dies entspreche einem Alter von 17 Jahren und 8 Monaten im Untersuchungszeitpunkt.Ergänzend wurde eine multifaktorielle Altersfeststellung durchgeführt und dabei mit gerichtsmedizinischem Sachverständigengutachten vom 29.10.2015 festgestellt, dass beim BF zum Untersuchungszeitpunkt vom 25.09.2015 ein Mindestalter von 17 Jahren anzunehmen sei. Das wahrscheinliche Lebensalter schwanke zwischen 17 und 18 Jahren. Das angegebene Geburtsdatum (römisch 40 ) könne aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht ausgeschlossen werden. Dies entspreche einem Alter von 17 Jahren und 8 Monaten im Untersuchungszeitpunkt.

4. Mit Schreiben vom 16.02.2017 wurden diverse Integrationsunterlagen vorgelegt.

5. Am 28.02.2017 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) statt. Zu seinen Fluchtgründen gab er im Wesentlichen an, dass er der Tochter eines Freundes seines Vaters, der Mudshaheddin sei, versprochen worden war. Diese wollte ihn jedoch nicht heiraten, hätte aber selbst nicht von Zuhause weglaufen können, da sie eine Frau sei. Da die Väter mit der Auflösung der Vereinbarung nicht einverstanden waren, sei er auf Anraten seiner Mutter und mit Hilfe eines von seinem Onkel organisierten Schleppers aus Afghanistan geflohen.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab und erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen den BF wurde einer Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).6. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen den BF wurde einer Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine gegen den BF gerichtete asylrelevante Bedrohung durch seinen Vater nicht glaubhaft dargelegt wurde. Bei einer Rückkehr würde er in keine lebensbedrohliche Notlage geraten. Eine Rückkehr würde zudem nicht in sein Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingreifen.

7. Der BF erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde und beantragte die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten bzw. des Status eines subsidiär Schutzberechtigten, in eventu die Aufhebung der Abschiebung bzw. die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK.7. Der BF erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde und beantragte die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten bzw. des Status eines subsidiär Schutzberechtigten, in eventu die Aufhebung der Abschiebung bzw. die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK.

8. Die Beschwerde wurde samt den bezugnehmenden Verwaltungsakten am 09.08.2017 dem BVwG vorgelegt.

9. Das BVwG führte am 14.06.2018 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari und im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Der BF führte unter anderem aus, dass der Vater des BF inzwischen verstorben sei und der BF nunmehr alleiniges Ziel der Familie des Mädchens sei. Ergänzend wurde eine Stellungnahme zu den übermittelten Länderberichten vorgelegt, in der dargelegt wurde, dass eine Rückkehr nach XXXX aufgrund der schlechten Sicherheitslage nicht zumutbar sei.9. Das BVwG führte am 14.06.2018 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari und im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Der BF führte unter anderem aus, dass der Vater des BF inzwischen verstorben sei und der BF nunmehr alleiniges Ziel der Familie des Mädchens sei. Ergänzend wurde eine Stellungnahme zu den übermittelten Länderberichten vorgelegt, in der dargelegt wurde, dass eine Rückkehr nach römisch 40 aufgrund der schlechten Sicherheitslage nicht zumutbar sei.

10. Mit Schreiben des BVwG vom 03.07.2018 wurden den Parteien aktuelle Länderinformationen zur allfälligen Stellungnahme übermittelt.

12. Mit Schreiben vom 13.07.2018 wurde vom BF hierzu Stellungnahme erstattet.

13. Mit Schreiben des BVwG vom 18.09.2018 wurden den Parteien erneut aktualisierte Länderinformationen zur allfälligen Stellungnahme übermittelt.

14. Mit Schreiben vom 19.09.2018 (BF) und 10.10.2018 (BFA) wurden entsprechende Stellungnahmen erstattet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des BF:

Der BF führt den Namen XXXX. Er ist afghanischer Staatsbürger, der zuletzt in XXXX lebte. Der BF ist am XXXX geboren. Er gehört der Volksgruppe der Tadschiken an, bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben und spricht Dari als Muttersprache. Der BF ist ledig und war dies auch zum Zeitpunkt seiner Flucht in Afghanistan.Der BF führt den Namen römisch 40 . Er ist afghanischer Staatsbürger, der zuletzt in römisch 40 lebte. Der BF ist am römisch 40 geboren. Er gehört der Volksgruppe der Tadschiken an, bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben und spricht Dari als Muttersprache. Der BF ist ledig und war dies auch zum Zeitpunkt seiner Flucht in Afghanistan.

Der BF reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 14.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der BF wurde in der Stadt XXXX geboren und war dort bis zu seiner Flucht aus Afghanistan wohnhaft. Der Vater des BF war Kommandant im afghanischen Militär und ist am XXXX im Rahmen eines dienstlichen Einsatzes verstorben. Die Mutter des BF ist Lehrerin. Er hat drei jüngere Schwestern und zwei jüngere Brüder. Der BF hat in guten finanziellen Verhältnissen in einem eigenen Haus gewohnt.Der BF wurde in der Stadt römisch 40 geboren und war dort bis zu seiner Flucht aus Afghanistan wohnhaft. Der Vater des BF war Kommandant im afghanischen Militär und ist am römisch 40 im Rahmen eines dienstlichen Einsatzes verstorben. Die Mutter des BF ist Lehrerin. Er hat drei jüngere Schwestern und zwei jüngere Brüder. Der BF hat in guten finanziellen Verhältnissen in einem eigenen Haus gewohnt.

Der BF hat 10 Jahre die Schule in Kabul besucht, hat die 10. Klasse jedoch nicht abgeschlossen. Er hat in Afghanistan ungefähr für zwei Jahre als Lehrling bei seinem Onkel gearbeitet, der Autozubehör verkaufte. Der BF hat dort bis zu seiner Flucht gearbeitet.

Die Mutter des BF, dessen Geschwister sowie der Onkel väterlicherseits leben noch in XXXX. Es besteht regelmäßiger Kontakt zur Mutter und zu dem Onkel väterlicherseits. Der BF hat noch zwei weitere Onkeln und eine Tante väterlicherseits, sowie eine Tante väterlicherseits, die ebenfalls noch in XXXX leben. Zu diesen besteht jedoch kein Kontakt.Die Mutter des BF, dessen Geschwister sowie der Onkel väterlicherseits leben noch in römisch 40 . Es besteht regelmäßiger Kontakt zur Mutter und zu dem Onkel väterlicherseits. Der BF hat noch zwei weitere Onkeln und eine Tante väterlicherseits, sowie eine Tante väterlicherseits, die ebenfalls noch in römisch 40 leben. Zu diesen besteht jedoch kein Kontakt.

Der BF hat einen Alphabetisierungskurs sowie einen Deutschkurs für A1/1 an der Volkshochschule Salzburg belegt. Er nahm an einer Grund- & Basisausbildung beim Verein für interkulturellen Ansatz in Erziehung, Lernen und Entwicklung und an einem Werte- und Orientierungskurs teil. Er erwarb ein Zertifikat über die Absolvierung zur Qualifizierung zur Gastronomiehilfskraft.

Der BF steht in der Grundversorgung, er ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er hat ehrenamtlich beim Österreichischen Roten Kreuz als Helfer im Katastrophendienst mitgearbeitet sowie bei der Stabilisierungsgruppe des Traumahilfezentrums des Österreichischen Roten Kreuzes Landesverband Salzburg und an einem 16-stündigen Erste-Hilfe-Grundkurs teilgenommen. Zudem engagierte er sich im Rahmen der Asylquartiere Abtenau und Flussbauhof.

Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Er leidet an keinen Krankheiten, ist gesund und arbeitsfähig.

Der BF verfügt weder über Verwandte noch über sonstige enge soziale Bindungen in Österreich. Der BF hat einen afghanisch-iranischen Freundeskreis.

1.2. Zum Fluchtgrund:

Die Fluchtgeschichte des BF, er werde von seinem eigenen Vater bedroht, stellt keinen asylrelevenaten Fluchtgrund dar. Es liegt zudem keine aktuelle Bedrohung durch den Vater des BF vor, da dieser bereits verstorben ist.

Das Vorbringen des BF, er werde durch den Vater des versprochenen Mädchens aufgrund der Ablehnung der Heirat verfolgt, stellt keinen asylrelevanten Fluchtgrund des BF dar. Es kam zu keiner individuellen Bedrohung des BF.

Der BF ist im Fall seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt.

Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK).Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK).

1.3. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:

Dem BF steht eine innerstaatliche Fluchtalternative in Herat und Mazar-e Sharif zur Verfügung. Die Wohnraum- und Versorgungslage ist zwar in Herat und in Mazar-e Sharif sehr angespannt. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in der Stadt Herat oder in der Stadt Mazar-e Sharif kann der BF jedoch grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der BF ist jung, gesund sowie im erwerbsfähigen Alter. Er kann eine Schuldbildung und auch Berufserfahrung vorweisen. Zudem spricht der BF eine Landessprache auf muttersprachlichem Niveau. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen. Weiters kann prognostisch festgestellt werden, dass der Bf von seinen weiterhi in XXXX lebenden Verwandten zumindest rudimentäre finazielle Unterstützung als Anfganshilfe erwarten kann, da die Familie in guten finanziellen Verhältnissen lebt.Dem BF steht eine innerstaatliche Fluchtalternative in Herat und Mazar-e Sharif zur Verfügung. Die Wohnraum- und Versorgungslage ist zwar in Herat und in Mazar-e Sharif sehr angespannt. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in der Stadt Herat oder in der Stadt Mazar-e Sharif kann der BF jedoch grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der BF ist jung, gesund sowie im erwerbsfähigen Alter. Er kann eine Schuldbildung und auch Berufserfahrung vorweisen. Zudem spricht der BF eine Landessprache auf muttersprachlichem Niveau. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen. Weiters kann prognostisch festgestellt werden, dass der Bf von seinen weiterhi in römisch 40 lebenden Verwandten zumindest rudimentäre finazielle Unterstützung als Anfganshilfe erwarten kann, da die Familie in guten finanziellen Verhältnissen lebt.

Es ist dem BF möglich nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Ansiedlung in der Stadt Herat oder in der Stadt Mazar-e Sharif Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.

1.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden zugrunde gelegt:

a) nachstehende Länderberichte über die Lage/Sicherheitslage in Afghanistan, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Wien am 29.06.2018, inkl. Aktualisierung v. 29.10.2018 (Gesamtinformation) - (auszugsweise werden nur die für die Person des BF relevanten Stellen angeführt)

b) Zu den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des International

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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