Entscheidungsdatum
20.11.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W250 2148542-1/33E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.12.2016, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.12.2016, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 16.02.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass seine Eltern vor seiner Geburt aus ihm nicht bekannten Gründen aus Afghanistan geflohen seien. Im Iran habe er als Afghane keine Rechte gehabt und sei schikaniert worden. Sein Vater habe im Iran Probleme mit Polizisten gehabt.
3. Das vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt) in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten zur Altersfeststellung vom 30.03.2015 nennt betreffend den Beschwerdeführer den XXXX als "fiktiven" Geburtstag, sodass eine Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden konnte. Die Vollendung des 18. Lebensjahres wurde anhand des errechneten ‚fiktiven' Geburtsdatums am XXXX erreicht.3. Das vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt) in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten zur Altersfeststellung vom 30.03.2015 nennt betreffend den Beschwerdeführer den römisch 40 als "fiktiven" Geburtstag, sodass eine Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden konnte. Die Vollendung des 18. Lebensjahres wurde anhand des errechneten ‚fiktiven' Geburtsdatums am römisch 40 erreicht.
4. Am 14.12.2016 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt statt. Zu seinen Fluchtgründen gab er im Wesentlichen an, dass er nicht wisse warum seine Eltern Afghanistan verlassen haben. Es herrsche dort Krieg und die Schiiten würden misshandelt werden. Im Iran sei es ihm gut gegangen. Sein Vater habe jedoch Probleme mit der Polizei gehabt, weil er keine Genehmigung für sein Geschäft bekommen habe. Deshalb habe sein Vater für die gesamte Familie beschlossen, nach Europa zu reisen.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe nicht habe glaubhaft machen können. Es drohe dem Beschwerdeführer auch keine Gefahr, die die Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich zudem über kein schützenswertes Privat- und Familienleben, das einer Rückkehrentscheidung entgegenstehe.
6. Am 27.01.2017 brachte der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 16.12.2016 Beschwerde ein und brachte im Wesentlichen vor, dass ihm aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den schiitischen Hazara sowie aufgrund seines Aufenthaltes im Iran und Österreich und seiner westlichen bzw. liberalen Einstellung und aufgrund seiner Beschäftigung mit dem Christentum eine Verfolgung in Afghanistan drohe. In eventu stellte er einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 06.02.2017 abgewiesen, wogegen der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22.02.2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhob.
7. Mit Erkenntnis vom 08.03.2017 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet ab (Spruchpunkt I.) und die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 16.12.2016 als verspätet zurück (Spruchpunkt II.). Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.7. Mit Erkenntnis vom 08.03.2017 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet ab (Spruchpunkt römisch eins.) und die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 16.12.2016 als verspätet zurück (Spruchpunkt römisch zwei.). Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
8. Der Verfassungsgerichtshof stellte mit Erkenntnis vom 11.10.2017 fest, dass der Beschwerdeführer durch das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.03.2017 wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden ist. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde aufgehoben (Spruchpunkt I.1.) und das Beschwerdeverfahren eingestellt (Spruchpunkt I.2.).8. Der Verfassungsgerichtshof stellte mit Erkenntnis vom 11.10.2017 fest, dass der Beschwerdeführer durch das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.03.2017 wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden ist. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde aufgehoben (Spruchpunkt römisch eins.1.) und das Beschwerdeverfahren eingestellt (Spruchpunkt römisch eins.2.).
9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 26.09.2018 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari und im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Ein Vertreter des Bundesamtes nahm an der Verhandlung nicht teil. Die Verhandlungsschrift wurde dem Bundesamt übermittelt.
10. Mit Stellungnahme vom 24.10.2018 brachte der Beschwerdeführer vor, dass laut den UNHCR Richtlinien vom 30.08.2018 aufgrund der momentanen Sicherheitslage und der humanitären sowie Menschenrechtssituation in Kabul generell keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe. Aufgrund einer Kumulation von persönlichen Gründen (fehlende soziale und familiäre Kontakte, keine Ortskenntnisse und keine Kontakte, kein Zurechtfinden in der afghanischen Kultur, lediglich ein Jahr Schulbildung und Arbeitserfahrung in nur untergeordneten Tätigkeiten) und der derzeit herrschenden Dürre sei dem Beschwerde-führer eine innerstaatliche Fluchtalternative auch in Herat und Mazar-e Sharif nicht zumutbar.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX alias XXXX. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, bekennt sich zum schiitisch-muslimischen Glauben und spricht Dari als Muttersprache sowie etwas die Sprache Farsi. Der Beschwerde-führer ist ledig und hat keine Kinder (AS 7, 180; Protokoll vom 26.09.2018 = OZ 30, S. 6).Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 alias römisch 40 . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, bekennt sich zum schiitisch-muslimischen Glauben und spricht Dari als Muttersprache sowie etwas die Sprache Farsi. Der Beschwerde-führer ist ledig und hat keine Kinder (AS 7, 180; Protokoll vom 26.09.2018 = OZ 30, Sitzung 6).
Die Eltern des Beschwerdeführers stammen aus Kabul. Sie verließen Afghanistan vor der Geburt des Beschwerdeführers aufgrund des Krieges (AS 181; OZ 30, S. 9, 13).Die Eltern des Beschwerdeführers stammen aus Kabul. Sie verließen Afghanistan vor der Geburt des Beschwerdeführers aufgrund des Krieges (AS 181; OZ 30, Sitzung 9, 13).
Der Beschwerdeführer wurde im Iran, in XXXX, geboren (AS 4; OZ 30, S. 6) und ist dort gemeinsam mit seinen Eltern und seinen drei Schwestern aufgewachsen. Er hat ein Jahr lang eine offizielle, staatliche Schule besucht. Der Beschwerdeführer hat mindestens vier Jahre in der Schneiderei seines Vaters und dessen Geschäftspartner im Iran gearbeitet (AS 180; OZ 30, S. 7 f).Der Beschwerdeführer wurde im Iran, in römisch 40 , geboren (AS 4; OZ 30, Sitzung 6) und ist dort gemeinsam mit seinen Eltern und seinen drei Schwestern aufgewachsen. Er hat ein Jahr lang eine offizielle, staatliche Schule besucht. Der Beschwerdeführer hat mindestens vier Jahre in der Schneiderei seines Vaters und dessen Geschäftspartner im Iran gearbeitet (AS 180; OZ 30, Sitzung 7 f).
Der Beschwerdeführer war nie in Afghanistan aufhältig (OZ 30, S. 10), er ist jedoch mit der afghanischen Kultur vertraut.Der Beschwerdeführer war nie in Afghanistan aufhältig (OZ 30, Sitzung 10), er ist jedoch mit der afghanischen Kultur vertraut.
Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte am 16.02.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 7 ff).
Der Aufenthaltsort der Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers ist unbekannt. Der Beschwerdeführer hat keinen Kontakt zu seiner Familie (AS 181; OZ 30, S. 9). Er verfügt über drei Tanten mütterlicherseits und einen Onkel väterlicherseits sowie Cousins und Cousinen im Iran sowie einen Onkel mütterlicherseits in Frankreich, zu denen er jedoch keinen Kontakt hat (OZ 30, S. 9 f, 15).Der Aufenthaltsort der Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers ist unbekannt. Der Beschwerdeführer hat keinen Kontakt zu seiner Familie (AS 181; OZ 30, Sitzung 9). Er verfügt über drei Tanten mütterlicherseits und einen Onkel väterlicherseits sowie Cousins und Cousinen im Iran sowie einen Onkel mütterlicherseits in Frankreich, zu denen er jedoch keinen Kontakt hat (OZ 30, Sitzung 9 f, 15).
Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, er ist gesund.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Verfolgungsvorbringen kann nicht festgestellt werden.
1.2.1. Aus den Gründen, die zur Ausreise der Eltern des Beschwerdeführers aus Afghanistan geführt haben, kann keine Gefahr von physischer und/oder psychischer Gewalt für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan abgeleitet werden.
1.2.2. Es kann nicht festgestellt werden welcher Volksgruppe der Beschwerdeführer angehört. Ihm droht weder aufgrund der angegeben Volksgruppenzugehörigkeit zu den Qizilbash noch zu den Hazara eine konkrete und individuelle Verfolgung in Afghanistan.
1.2.3. Der Beschwerdeführer gilt aufgrund der Tatsache, dass er sich in Europa aufgehalten hat, in Afghanistan weder als westlich orientiert noch ist er psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt. Afghanischen Staatsangehörigen, die aus dem Iran bzw. Europa nach Afghanistan zurückkehren, droht in Afghanistan allein aufgrund ihres Aufenthaltes außerhalb Afghanistans keine psychische und/oder physische Gewalt.
1.2.4. Der Beschwerdeführer wuchs als Angehöriger der muslimischen Religion schiitischer Ausrichtung auf, ist gegenwärtig allerdings anderen Religionen gegenüber offen und übt den muslimischen Glauben nicht aktiv aus. Er ist jedoch - abgesehen von seinem geringen religiösen Interesse - weder vom Islam abgefallen noch geht er aktiv einer anderen (neuen) religiösen Überzeugung nach bzw. tritt er nicht religionsfeindlich oder gar spezifisch gegen den Islam auf.
1.2.5. Der Beschwerdeführer verließ den Iran aufgrund der Probleme seines Vaters mit der Polizei und der grundsätzlich schwierigen Lebensbedingungen für dort aufhältige Afghanen. Der Beschwerdeführer hat im Iran keine Handlungen gesetzt, die ihn in Afghanistan einer Verfolgungsgefahr aussetzen.
1.3. Zu einer möglichen "Rückkehr" des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
Bei einer "Rückkehr" nach Afghanistan und einer Ansiedelung in den Städten Mazar-e Sharif oder Herat kann der Beschwerdeführer grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er hat keine Unterhaltsverpflichtungen und kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen.
Es ist dem Beschwerdeführer daher möglich nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Ansiedelung in den Städten Mazar-e Sharif und Herat Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.
1.4. Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
Der Be