TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/20 W114 2208924-1

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Veröffentlicht am 20.11.2018
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Entscheidungsdatum

20.11.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §19 Abs7
MOG 2007 §6
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs3 Satz2
VwGVG §28 Abs5
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W114 2208924-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, vom 01.02.2018 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 12.01.2018, AZ II/4-DZ/15-8095737010, unter Berücksichtigung des Vorlageantrages vom 18.09.2018 nach Beschwerdevorentscheidung vom 13.09.2018, II/4-DZ/15-10914635010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 zu Recht erkannt bzw. beschlossen:

A)

I. Die Beschwerdevorentscheidung vom 13.09.2018, II/4-DZ/15-10914635010, wird ersatzlos behoben.

II. Der Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 12.01.2018, AZ II/4-DZ/15-8096474010, wird insofern stattgegeben, als die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die AMA zurückverwiesen wird.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) stellte am 11.05.2015 für das Antragsjahr 2015 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA), und beantragte damit die Gewährung von Direktzahlungen für beihilfefähige Flächen mit einem Ausmaß von 81,6154 ha.

2. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2015 auch Auftreiber auf die Almen mit den BNr. XXXX und XXXX. Dabei wurde für die Alm mit der BNr. XXXX eine beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 46,7339 ha und für die Alm mit der BNr. XXXX eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 21,7375 ha beantragt.

3. Mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ-2903175010, wurden dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2015 20,11 Zahlungsansprüche mit einem Wert in Höhe von EUR XXXX zugewiesen und Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt.

Diese Entscheidung wurde nicht angefochten.

4. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4252990010, wurden - ausgehend von einer Umstellung der Zahlungsansprüche auf vier Nachkommastellen - dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung auf der Grundlage von 20,1070 dem BF für das Antragsjahr 2015 zugewiesenen Zahlungsansprüchen Direktzahlungen in Höhe von EURXXXX gewährt.

Gegen diesen Abänderungsbescheid wurde ebenfalls keine Beschwerde erhoben.

5. Am 04.09.2017 fand auf der Alm mit der BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der für das Antragsjahr 2015 statt der beantragten Futterfläche mit einem Ausmaß von 46,7339 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 34,3544 festgestellt wurde.

Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde dem Beschwerdeführer als Obmann der diese Alm bewirtschaftenden Agrargemeinschaft mit Schreiben des AMA vom 29.09.2017, AZ GBI/Abt.27566771010, zum Parteiengehör übermittelt. Der Beschwerdeführer hat jedoch zu diesem Kontrollergebnis keine Stellungnahme abgegeben.

6. Auf der Grundlage der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle vom 04.09.2017 wurden dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2015 mit neuerlichem Abänderungsbescheid der AMA vom 12.01.2018, AZ II/4-DZ/15-8095737010, auf der Grundlage von 18,0964 zugewiesenen Zahlungsansprüchen mit einem Wert in Höhe von EUR XXXX nur mehr Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt und ein Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert.

Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 22.01.2018 zugestellt.

7. Gegen diesen Abänderungsbescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 01.02.2018 Beschwerde.

8. Mit Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 13.09.2018, AZ II/4-DZ/15-10914635010, wurden dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2015 nur mehr Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt und ein weiterer Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert.

Dabei wurde - das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der Alm mit der BNr. XXXX vom 04.09.2017 berücksichtigend - von einer sanktionsrelevanten Flächenabweichung mit einem Ausmaß von 10,0532 ha ausgegangen und daher eine Flächensanktion gemäß Artikel 19a der VO (EU) 640/2014 in Höhe von EUR XXXX verfügt.

Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 18.09.2018 zugestellt.

9. Am 01.10.2018 stellte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag und wies dabei darauf hin, dass er im Vertrauen auf eine auf der Alm mit der BNr. XXXXdurchgeführte Vor-Ort-Kontrolle den MFA für das Antragsjahr 2015 darauf vertrauend gestellt habe.

10. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 06.11.2018 die Beschwerde, den Vorlageantrag und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zu Entscheidung vor.

In einer Aufbereitung für das BVwG führte die AMA Folgendes aus:

"In der vorliegenden Sache liegt aus Sicht der AMA ein Anwendungsfall des § 28 (3) VwGVG vor. Am 16.02.2018 hat eine Nachkontrolle eine beihilfefähige anteilige Fläche von 5,9163 ha ermittelt. Wäre die AMA noch für diesen Fall zuständig, so könnte das Kontrollergebnis vom 16.02.2018 bei der nächsten Berechnung berücksichtigt werden. Eine Entscheidung durch die AMA selbst würde zu einer wesentlichen Beschleunigung des Verfahrens führen."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Bei einer Vor-Ort-Kontrolle auf der Alm mit der BNr. XXXX am 01.10.2013 wurde eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 46,87 ha festgestellt.

1.2. Der Beschwerdeführer stellte im Vertrauen auf das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der Alm mit der BNr. XXXX am 11.05.2015 für das Antragsjahr 2015 sowohl für seinen Heimbetrieb als auch als Bewirtschafter der Alm mit der BNr. XXXX einen MFA und beantragte damit die Gewährung von Direktzahlungen.

1.2. Die AMA gewährte dem BF mit Bescheid vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ-2903175010, für das Antragsjahr 2015 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX, wobei von einer vorhandenen beihilfefähigen Fläche auf der Alm mit der BNr. XXXX, wie sie im MFA vom Beschwerdeführer beantragt wurde, und damit von einer anteiligen beihilfefähigen Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 37,9517 ha ausgegangen wurde.

1.3. Auf der Alm mit der BNr. XXXX fand am 04.09.2017 eine weitere Vor-Ort-Kontrolle statt. Während im Kontrollbericht über die Vor-Ort-Kontrolle am 01.10.2013 festgestellt wurde, dass auf der Alm mit der BNr. XXXX eine beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 46,87 ha vorhanden gewesen wäre, wird im Kontrollbericht über die Vor-Ort-Kontrolle vom 04.09.2017 festgehalten, dass im Antragsjahr 2015 auf der Alm mit der BNr. XXXX eine beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 27,8985 ha vorhanden war.

1.4. Nur das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der Alm mit der BNr.

XXXX am 04.09.2017 berücksichtigend wurden dem BF im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung für das Antragsjahr 2015 mit Bescheid der AMA vom 13.09.2018, AZ II/4-DZ/15-10914635010, nur mehr Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt, wobei eine Flächensanktion in Höhe von EUR XXXX sowie eine weitere Rückforderung in Höhe von EUR XXXX verfügt wurde.

Dabei wurde jedoch das Ergebnis der am 01.10.2013 auf der Alm mit der BNr.XXXX stattgefundenen Vor-Ort-Kontrolle nicht berücksichtigt.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den von der AMA vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

3.2. Zum Anfechtungsgegenstand

Die AMA hat den ursprünglich angefochtenen Bescheid vom 12.01.2018, AZ II/4-DZ/15-8095737010, letztlich mit Bescheid vom 13.09.2018, AZ II/4-DZ/15-10914635010, abgeändert. Aus der Rechtsmittelbelehrung des Abänderungsbescheides, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ergibt sich, dass die AMA eine Beschwerdevorentscheidung erlassen hat.

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG i.V.m. § 19 Abs. 7 MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 9). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze (vgl. VwGH vom 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).

Gemäß § 19 Abs. 7 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, beträgt die Frist für eine Beschwerdevorentscheidung - abweichend von § 14 VwGVG - vier Monate. Die Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 12.01.2018, AZ II/4-DZ/15-8095737010, langte am 01.02.2018 bei der AMA ein. Daraus folgt, dass die viermonatige Entscheidungsfrist der belangten Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung (Bescheid-Datum: 13.09.2018) verstrichen war.

Der gegenständliche Vorlageantrag ist zulässig und rechtzeitig. Zunächst ist festzustellen, dass die Zuständigkeit der AMA bereits mit Ablauf der Frist zur Erlassung der Vorentscheidung untergegangen ist (vgl. dazu VwGH vom 04.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a Rz 8). Der Abänderungsbescheid vom 13.09.2018, AZ II/4-DZ/15-10914635010, in Form einer Beschwerdevorentscheidung wurde damit von einer unzuständigen Behörde erlassen und war schon aus diesem Grund als rechtswidrig zu beheben (vgl. § 27 VwGVG).

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Hebt das Verwaltungsgericht nach § 28 Abs. 5 VwGVG den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Bei der Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung des Verfahrens durch Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss nach § 28 Abs. 3 2. Satz und Abs. 4 VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand wird bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein kann (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Manz, Anm. 17 zu § 28 VwGVG).

Die Unzuständigkeit ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (VwGH vom 21.01.1992, 91/11/0076).

Da der angefochtene Bescheid der AMA vom 13.09.2018, AZ II/4-DZ/15-10914635010, nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde, erwies sich dieser als rechtswidrig und war daher - mithin vor einer inhaltlichen Prüfung - spruchgemäß von Amts wegen zu beheben. Folglich lebt der ursprüngliche, abgeänderte Bescheid, nämlich jener vom 12.01.2018, AZ II/4-DZ/15-8095737010, wieder auf (VwGH vom 17.11.2014, 2013/17/0113). Die dagegen erhobene Beschwerde ist inhaltlich zu behandeln.

3.3. Zur Zurückverweisung:

§ 28 Abs. 2 und 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:

"(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

Die AMA hat jedoch durch ihre Nachkontrolle vom 04.09.2017 zu erkennen gegeben, dass der maßgebliche Sachverhalt hinsichtlich der dem BF für das Antragsjahr 2015 zuzuweisenden Zahlungsansprüche bzw. zu gewährenden Direktzahlungen noch nicht abgeschlossen ermittelt wurde.

Daraus ergibt sich für das erkennende Gericht, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt unzureichend und damit von der AMA nicht vollständig ermittelt wurde. In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des neuen Sachverhalts. Dies deckt sich auch mit den Ausführungen der AMA im Vorlageschreiben an das Bundesverwaltungsgericht.

Auch wenn der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) der Zurückverweisung von Rechtssachen durch die Verwaltungsgerichte auf Basis des VwGVG mit seiner Entscheidung vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, bereits früh Grenzen gezogen hat, rechtfertigen unterlassene Ermittlungen auch nach Ansicht des VwGH die Zurückverweisung von Rechtssachen zur neuerlichen Entscheidung durch die Behörde. Vor dem beschriebenen Hintergrund liegt es im vorliegenden Fall auch weder im Interesse der Raschheit noch wäre es mit einer Kostenersparnis verbunden, wenn das BVwG versuchen wollte, diesen Fall einer inhaltlichen Entscheidung und Berechnung zuzuführen.

Die AMA wird also im fortgesetzten Verfahren die neu zu Tage getretenen Umstände zu berücksichtigen und dem Beschwerdeführer ihre abgeänderte Entscheidung bescheidmäßig mitzuteilen haben.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534) sowie VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117-5.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung im Hinblick auf die Zurückverweisung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. das zitierte Erkenntnis VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

Schlagworte

Behebung der Entscheidung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,
Berechnung, Bescheidabänderung, Beschwerdevorentscheidung,
Direktzahlung, Entscheidungsfrist, Ermittlungspflicht, ersatzlose
Behebung, Flächenabweichung, Fristablauf, Fristüberschreitung,
Fristversäumung, Kassation, Kontrolle, Kürzung, mangelhaftes
Ermittlungsverfahren, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,
Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,
Rechtzeitigkeit, Rückforderung, unzuständige Behörde,
Unzuständigkeit, Verschulden, Verspätung, Vorlageantrag,
Zahlungsansprüche, Zurückverweisung, Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W114.2208924.1.00

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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