Entscheidungsdatum
20.11.2018Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W102 2203156-1/10Z
W102 2203153-1/9Z
W102 2203160-1/9Z
W102 2203147-1/9Z
BERICHTIGUNGSBESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner ANDRÄ beschlossen:
A)
I. Die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom XXXX , Zl XXXX ,römisch eins. Die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom römisch 40 , Zl römisch 40 ,
XXXX , XXXX und XXXX , samt der Niederschrift der mündlich verkündeten Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts wird dahingehend berichtigt, dass im Erkenntnis auf Seite 8 der Niederschrift der Einleitungssatz wie folgt zu lauten hat:römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , samt der Niederschrift der mündlich verkündeten Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts wird dahingehend berichtigt, dass im Erkenntnis auf Seite 8 der Niederschrift der Einleitungssatz wie folgt zu lauten hat:
"Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Werner ANDRÄ über die Beschwerde 1) des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, 2) der XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, 3.) der XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan und 4.) des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2018, Zl. XXXX (ad 1.), XXXX (ad 2.), XXXX (ad 3.), XXXX (ad 4.) zu Recht:""Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Werner ANDRÄ über die Beschwerde 1) des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, 2) der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, 3.) der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan und 4.) des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2018, Zl. römisch 40 (ad 1.), römisch 40 (ad 2.), römisch 40 (ad 3.), römisch 40 (ad 4.) zu Recht:"
II. Die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom XXXX , Zl XXXX , XXXX , XXXX und XXXX , samt der Niederschrift der mündlich verkündeten Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts wird dahingehend berichtigt, dass im Erkenntnis auf Seite 9 der Niederschrift der Spruchpunkt A.II.) wie folgt zu lauten hat:römisch zwei. Die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom römisch 40 , Zl römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , samt der Niederschrift der mündlich verkündeten Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts wird dahingehend berichtigt, dass im Erkenntnis auf Seite 9 der Niederschrift der Spruchpunkt A.II.) wie folgt zu lauten hat:
II.römisch zwei.
"Den Beschwerden von XXXX und des XXXX wird stattgegeben und diesen gem. §§ 3 und 34 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gem. § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX und der XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.""Den Beschwerden von römisch 40 und des römisch 40 wird stattgegeben und diesen gem. Paragraphen 3 und 34 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gem. Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 und der römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt."
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 17 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF., sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF., sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann das Bundesverwaltungsgericht Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Entscheidungen jederzeit von Amts wegen berichtigen.Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann das Bundesverwaltungsgericht Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Entscheidungen jederzeit von Amts wegen berichtigen.
Die Bestimmung des § 62 Abs. 4 AVG ist dem § 419 ZPO nachgebildet und soll der Prozessökonomie dadurch dienen, dass besonders offenkundige Fehler auch außerhalb eines Rechtsmittelverfahrens korrigiert werden können.Die Bestimmung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG ist dem Paragraph 419, ZPO nachgebildet und soll der Prozessökonomie dadurch dienen, dass besonders offenkundige Fehler auch außerhalb eines Rechtsmittelverfahrens korrigiert werden können.
Offenbar auf einem Versehen beruht eine Unrichtigkeit dann, wenn sie für die Partei, bei Mehrparteienverfahren für alle Parteien, klar erkennbar ist und von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Bescheiderlassung hätte vermieden werden können (VwGH 19.11.2002, Zl. 2002/12/0140).
Ein Versehen ist klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelnden Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH 13.09.1991, Zl. 90/18/0248).
Einem Berichtigungsbescheid (hier: Berichtigungsbeschluss des Bundesverwaltungs-gerichtes) kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes der berichtigten Entscheidung schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des VwGH des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid im Sinne des Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (VwGH 14.10.2003, Zl. 2001/05/0632). Eine Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG bewirkt daher feststellend eine rückwirkende Änderung, bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung.Einem Berichtigungsbescheid (hier: Berichtigungsbeschluss des Bundesverwaltungs-gerichtes) kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes der berichtigten Entscheidung schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des VwGH des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid im Sinne des Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (VwGH 14.10.2003, Zl. 2001/05/0632). Eine Berichtigung nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG bewirkt daher feststellend eine rückwirkende Änderung, bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Eine Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG stellt keine Entscheidung in der Sache dar und hat daher in Form eines Beschlusses zu erfolgen.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Eine Berichtigung nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG stellt keine Entscheidung in der Sache dar und hat daher in Form eines Beschlusses zu erfolgen.
In der vorliegenden Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom XXXX , Zl XXXX , XXXX , XXXX und XXXX , samt der Niederschrift der mündlich verkündeten Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts, wurde versehentlich Folgendes geschrieben:In der vorliegenden Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom römisch 40 , Zl römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , samt der Niederschrift der mündlich verkündeten Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts, wurde versehentlich Folgendes geschrieben:
"Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Werner ANDRÄ über die Beschwerde 1) des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, 2) der XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, 3.) der XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan und 4.) des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, StA. Afghanistan gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2018, Zl. XXXX (ad 1.), XXXX (ad 2.), XXXX (ad 3.), XXXX (ad 4.) zu Recht:"Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Werner ANDRÄ über die Beschwerde 1) des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, 2) der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, 3.) der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan und 4.) des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, StA. Afghanistan gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2018, Zl. römisch 40 (ad 1.), römisch 40 (ad 2.), römisch 40 (ad 3.), römisch 40 (ad 4.) zu Recht:
A)
I.römisch eins.
Den Beschwerden von XXXX und der XXXX wird stattgegeben und diesen gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gem. § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX und der XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Den Beschwerden von römisch 40 und der römisch 40 wird stattgegeben und diesen gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gem. Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 und der römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
II.römisch zwei.
Den Beschwerden von XXXX und des XXXX wird stattgegeben und diesen gem. §§ 3 und 34 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gem. § Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX und der XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.".Den Beschwerden von römisch 40 und des römisch 40 wird stattgegeben und diesen gem. Paragraphen 3 und 34 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gem. Paragraph Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 und der römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.".
Richtigerweise ist jedoch anzuführen: "Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Werner ANDRÄ über die Beschwerde 1) des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, 2) der XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, 3.) der XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan undRichtigerweise ist jedoch anzuführen: "Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Werner ANDRÄ über die Beschwerde 1) des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, 2) der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, 3.) der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan und
4.) des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2018, Zl. XXXX (ad 1.), XXXX (ad 2.), XXXX (ad 3.), XXXX (ad 4.) zu Recht:4.) des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2018, Zl. römisch 40 (ad 1.), römisch 40 (ad 2.), römisch 40 (ad 3.), römisch 40 (ad 4.) zu Recht:
A)
I.römisch eins.
Den Beschwerden von XXXX und der XXXX wird stattgegeben und diesen gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gem. § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX und der XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Den Beschwerden von römisch 40 und der römisch 40 wird stattgegeben und diesen gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gem. Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 und der römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
II.römisch zwei.
Den Beschwerden von XXXX und des XXXX wird stattgegeben und diesen gem. §§ 3 und 34 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gem. § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX und der XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.".Den Beschwerden von römisch 40 und des römisch 40 wird stattgegeben und diesen gem. Paragraphen 3 und 34 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gem. Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 und der römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.".
Die mündlich verkündeten Erkenntnisse vom XXXX waren daher gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG von Amts wegen zu berichtigen.Die mündlich verkündeten Erkenntnisse vom römisch 40 waren daher gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG von Amts wegen zu berichtigen.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Wie der rechtlichen Beurteilung unzweifelhaft zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung in Bezug auf den gegenständlichen Fall als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im gegenständlichen Fall zu lösenden Rechtsfragen vor.Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Wie der rechtlichen Beurteilung unzweifelhaft zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung in Bezug auf den gegenständlichen Fall als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im gegenständlichen Fall zu lösenden Rechtsfragen vor.
Schlagworte
Berichtigung der Entscheidung, mündliche Verkündung, NiederschriftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W102.2203156.1.00Zuletzt aktualisiert am
11.01.2019