TE Vwgh Beschluss 2018/11/29 Ra 2018/10/0144

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Veröffentlicht am 29.11.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Bleiweiss, in der Revisionssache der Niederösterreichischen Landesregierung in 3109 St. Pölten, Landhausplatz 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 14. August 2018, Zl. LVwG-AV-1578/001-2017, betreffend Mindestsicherung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadt St. Pölten), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 1. Mit Vorlagebericht vom 3. Oktober 2018 teilte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit, das angefochtene Erkenntnis vom 14. August 2018 sei der Revisionswerberin am 14. August 2018, 10.48 Uhr, zugestellt worden. Da die vorliegende Revision erst am 27. September 2018 eingebracht worden sei, sei von deren Verspätung auszugehen.

2 Mit Schreiben vom 9. Oktober 2018 übermittelte das Verwaltungsgericht als Bescheinigungsmittel für die Übermittlung des angefochtenen Erkenntnisses an die Revisionswerberin bereits am 14. August 2018 einen Screenshot (ein Bildschirmfoto).

3 2. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2018 wurde der Revisionswerberin die Möglichkeit eingeräumt, zu der Mitteilung des Verwaltungsgerichts und dem übermittelten Bescheinigungsmittel binnen 14 Tagen eine (allfällige) Äußerung zu erstatten. Die Revisionswerberin erstattete keine Äußerung.

4 3. Nach § 26 Abs. 1 erster Satz VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen.

5 Im vorliegenden Fall ist nach den nicht in Zweifel gezogenen Mitteilungen des Verwaltungsgerichtes von einem Beginn der Revisionsfrist am 14. August 2018 auszugehen, sodass diese am 25. September 2018 endete.

6 Die erst am 27. September 2018 erhobene Revision erweist sich daher als verspätet, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen war.

Wien, am 29. November 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018100144.L00

Im RIS seit

11.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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