TE Vfgh Beschluss 1997/6/25 B2164/96

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Veröffentlicht am 25.06.1997
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Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
BDG 1979 §49
GehG 1956 §121
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. BDG 1979 § 49 heute
  2. BDG 1979 § 49 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. BDG 1979 § 49 gültig von 23.12.2018 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  4. BDG 1979 § 49 gültig von 18.06.2015 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  5. BDG 1979 § 49 gültig von 01.01.2008 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  6. BDG 1979 § 49 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  7. BDG 1979 § 49 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  8. BDG 1979 § 49 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  9. BDG 1979 § 49 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  10. BDG 1979 § 49 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  11. BDG 1979 § 49 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 873/1992
  12. BDG 1979 § 49 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1992

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde mangels Bescheidqualität der bekämpften dienstlichen Anordnung verminderter zeitlicher und mengenmäßiger Mehrleistungen eines Beamten

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antrag, die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof abzutreten, wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Der Beschwerdeführer steht als Leiter der wehrtechnischen Zentralabteilung im Bundesministerium für Landesverteidigung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer steht als Leiter der wehrtechnischen Zentralabteilung im Bundesministerium für Landesverteidigung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

2. Am 24. Mai 1996 erhielt der Beschwerdeführer ein Schreiben des Bundesministers für Landesverteidigung, welches folgenden Wortlaut aufwies:

"In Verfolgung der den Budgetbegleitgesetzen zugrunde liegenden Intentionen sowie der im Gehaltsgesetz normierten Einsparungsmaßnahmen wird angeordnet, daß Sie Ihre zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen, auf die bei der Bemessung der Ihnen gebührenden Verwendungszulage gemäß §121 Absatz 1 Ziffer 3 (vor dem 1.1.1995 §30a Absatz 1 Ziffer 3) GG 1956 Bedacht genommen worden ist, ab 1. Juni 1996 nur mehr im Ausmaß von 85,5% und ab 1. Jänner 1997 nur mehr im Ausmaß von 83% zu erbringen haben."

3. Der Beschwerdeführer wendet sich mit der vorliegenden, auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde gegen diese von ihm als Bescheid qualifizierte Erledigung des Bundesministers für Landesverteidigung. Er behauptet durch diesen Bescheid wegen Anwendung des - seiner Meinung nach - verfassungswidrigen §121 des Gehaltsgesetzes 1956 idF der Z52 bis 55 des Strukturanpassungsgesetzes 1996 in seinen Rechten verletzt zu sein. 3. Der Beschwerdeführer wendet sich mit der vorliegenden, auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde gegen diese von ihm als Bescheid qualifizierte Erledigung des Bundesministers für Landesverteidigung. Er behauptet durch diesen Bescheid wegen Anwendung des - seiner Meinung nach - verfassungswidrigen §121 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung der Z52 bis 55 des Strukturanpassungsgesetzes 1996 in seinen Rechten verletzt zu sein.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde nach Art144 Abs1 B-VG ist u.a. das Vorliegen eines Bescheides (s. etwa VfSlg. 13408/1993 mwH).

1.1. Die angefochtene Erledigung hat die Anordnung (verminderter) zeitlicher und mengenmäßiger Mehrleistungen zum Inhalt. Nach dem hier maßgeblichen Gesetz, dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, ist für die Anordnung solcher Mehrleistungen nicht die Bescheidform vorgeschrieben (s. insbesondere §49 BDG 1979 betreffend die Anordnung von Überstunden). Eine solche Anordnung hat daher nicht im Wege eines Bescheides, sondern durch innerdienstliche Weisung (Dienstauftrag) zu ergehen (s. dazu etwa auch VwGH 20.12.1995, 95/12/0325).

1.2. Die angefochtene Erledigung ist denn auch weder als Bescheid bezeichnet noch in Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung unterteilt. Auch sonst ist in keiner Weise erkennbar, daß die belangte Behörde mit ihrer Erledigung einen Bescheid erlassen wollte (s. dazu VfSlg. 13408/1993 mwH).

Die bekämpfte Erledigung ist somit bloß ein schriftlicher Dienstauftrag, der als interner Verwaltungsakt einer Anfechtung mit Beschwerde nach Art144 B-VG entzogen ist (s. erneut VfSlg. 13408/1993 mwH).

2. Da im vorliegenden Fall der angefochtenen Erledigung die Bescheidqualität mangelt, fehlt es an einem tauglichen Beschwerdegegenstand. Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen, ohne daß es eines näheren Eingehens auf das Beschwerdevorbringen bedurfte.

3. Dies konnte ohne weiteres Verfahren und ohne vorangegangenen Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden (§19 Abs3 lita VerfGG).

4. Der Antrag, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten, war abzuweisen, weil eine solche Abtretung nur im - hier nicht gegebenen - Fall einer abweisenden Sachentscheidung oder Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof in Betracht kommt.

Schlagworte

Bescheidbegriff, Weisung, Dienstrecht, Dienstauftrag, Verwendungszulage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B2164.1996

Dokumentnummer

JFT_10029375_96B02164_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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