RS Lvwg 2018/11/7 LVwG-AV-514/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.11.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

07.11.2018

Norm

KFG 1967 §45 Abs1
KFG 1967 §45 Abs3
KFG 1967 §45 Abs6
KFG 1967 §45 Abs6a

Rechtssatz

Der Inhaber einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten ist verpflichtet, sich über die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen Kenntnis zu verschaffen. Aus der Zusammenschau der bei der Verwendung von Probefahrtkennzeichen zu beachtenden Vorschriften folgt, dass er seine Bewilligung dann, wenn er die Verwendung von Probefahrtkennzeichen anderen überlässt, die nach den Umständen gebotenen Anordnungen zu treffen hat, um sicherzustellen, dass ein Missbrauch unterbleibt und jede Fahrt auch tatsächlich registriert wird und die Einhaltung seiner Anordnungen auch in geeigneter Weise zu überwachen hat (VwGH 2002/11/0038).

Schlagworte

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Probefahrten; Bewilligung; Aufhebung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.514.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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