Entscheidungsdatum
20.08.2018Norm
AlVG §1 Abs1 litaSpruch
L503 2003916-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch PwC Salzburg Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 22.06.2012, XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch PwC Salzburg Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 22.06.2012, römisch 40 , zu Recht erkannt:
A.) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 22.6.2012 sprach die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz: "SGKK") aus, dass J. S. im Zeitraum vom 1.1.2006 bis zum 31.7.2006 sowie vom 1.9.2006 bis zum 31.1.2007 aufgrund der für die H. H. T. M. GmbH (im Folgenden auch kurz: "BF") in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll)-Versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung unterlag. Die Pflichtversicherung werde gemäß §§ 4 Abs 1 und 2 ASVG sowie gemäß § 1 Abs 1 lit a AIVG begründet.1. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 22.6.2012 sprach die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz: "SGKK") aus, dass J. Sitzung im Zeitraum vom 1.1.2006 bis zum 31.7.2006 sowie vom 1.9.2006 bis zum 31.1.2007 aufgrund der für die H. H. T. M. GmbH (im Folgenden auch kurz: "BF") in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll)-Versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung unterlag. Die Pflichtversicherung werde gemäß Paragraphen 4, Absatz eins und 2 ASVG sowie gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AIVG begründet.
Begründend führte die SGKK zum Sachverhalt im Wesentlichen aus, im Zuge einer Sozialversicherungsprüfung (Prüfzeitraum 1.1.2006 bis 31.12.2008) seien im Betrieb der BF Melde- und Beitragsdifferenzen das Beschäftigungsverhältnis von J. S. betreffend festgestellt worden. Am 14.2.2012 sei die Vorschreibung der diesbezüglichen Verzugszinsen seitens der SGKK bescheidmäßig festgestellt worden. Gegen diesen Bescheid habe die BF am 14.3.2012 mit der Begründung, J. S. sei nicht im Rahmen eines abhängigen Dienstverhältnisses bei ihr beschäftigt gewesen, Einspruch erhoben. Am 4.6.2012 sei nunmehr durch die BF die Erlassung eines Bescheides betreffend die Versicherungspflicht von J. S. beantragt worden.Begründend führte die SGKK zum Sachverhalt im Wesentlichen aus, im Zuge einer Sozialversicherungsprüfung (Prüfzeitraum 1.1.2006 bis 31.12.2008) seien im Betrieb der BF Melde- und Beitragsdifferenzen das Beschäftigungsverhältnis von J. Sitzung betreffend festgestellt worden. Am 14.2.2012 sei die Vorschreibung der diesbezüglichen Verzugszinsen seitens der SGKK bescheidmäßig festgestellt worden. Gegen diesen Bescheid habe die BF am 14.3.2012 mit der Begründung, J. Sitzung sei nicht im Rahmen eines abhängigen Dienstverhältnisses bei ihr beschäftigt gewesen, Einspruch erhoben. Am 4.6.2012 sei nunmehr durch die BF die Erlassung eines Bescheides betreffend die Versicherungspflicht von J. Sitzung beantragt worden.
Zwischen J. S. und der BF sei am 1.10.2004 ein sogenannter "Freelance-Vertrag" abgeschlossen worden. In diesem sei in Punkt 1 geregelt, dass J. S. als Berufshubschrauberführer ab 1.10.2004 dem Luftfahrunternehmen der BF in Salzburg (Abteilung Flugbetrieb) unterstellt sei und sich verpflichte, den Anweisungen des Flugbetriebsleiters Folge zu leisten. Weiters sei in Punkt 2 normiert, dass der Mitarbeiter für die vereinbarte Entlohnung in Höhe von € 2.000 (laut Punkt 8) für mindestens 20 Arbeitstage im Monat zur Verfügung zu stehen hat. Außerdem werde in Punkt 4 festgehalten, dass J. S. das ordnungsgemäß ausgefüllte Formular über die Mitteilung der Flug-, Flugdienst- und Ruhezeiten bis zum 5. des jeweils folgenden Monats abzugeben hat.Zwischen J. Sitzung und der BF sei am 1.10.2004 ein sogenannter "Freelance-Vertrag" abgeschlossen worden. In diesem sei in Punkt 1 geregelt, dass J. Sitzung als Berufshubschrauberführer ab 1.10.2004 dem Luftfahrunternehmen der BF in Salzburg (Abteilung Flugbetrieb) unterstellt sei und sich verpflichte, den Anweisungen des Flugbetriebsleiters Folge zu leisten. Weiters sei in Punkt 2 normiert, dass der Mitarbeiter für die vereinbarte Entlohnung in Höhe von € 2.000 (laut Punkt 8) für mindestens 20 Arbeitstage im Monat zur Verfügung zu stehen hat. Außerdem werde in Punkt 4 festgehalten, dass J. Sitzung das ordnungsgemäß ausgefüllte Formular über die Mitteilung der Flug-, Flugdienst- und Ruhezeiten bis zum 5. des jeweils folgenden Monats abzugeben hat.
J. S. sei im Rahmen seiner Freelancer-Vereinbarung bei der Durchführung seiner Flugeinsätze dem Weisungsrecht der BF hinsichtlich Abflugzeit, Ziel des Fluges, Abflug- und Zielflughafen, den zu transportierenden Gütern bzw. Personen sowie dem äußeren Ablauf unterlegen. Er habe nicht selbst über das essentielle Betriebsmittel, einen Hubschrauber, verfügt; dieser sei ihm von der BF zur Verfügung gestellt worden. Darüber hinaus habe sich J. S. nicht willkürlich vertreten lassen können; wenn er nicht fliegen konnte, sei vom Dienstgeber ein Ersatz gesucht worden.J. Sitzung sei im Rahmen seiner Freelancer-Vereinbarung bei der Durchführung seiner Flugeinsätze dem Weisungsrecht der BF hinsichtlich Abflugzeit, Ziel des Fluges, Abflug- und Zielflughafen, den zu transportierenden Gütern bzw. Personen sowie dem äußeren Ablauf unterlegen. Er habe nicht selbst über das essentielle Betriebsmittel, einen Hubschrauber, verfügt; dieser sei ihm von der BF zur Verfügung gestellt worden. Darüber hinaus habe sich J. Sitzung nicht willkürlich vertreten lassen können; wenn er nicht fliegen konnte, sei vom Dienstgeber ein Ersatz gesucht worden.
Schließlich sei J. S. am 1.2.2007 als Dienstnehmer bei der BF angestellt und ein diesbezüglicher Anstellungsvertrag abgeschlossen worden.Schließlich sei J. Sitzung am 1.2.2007 als Dienstnehmer bei der BF angestellt und ein diesbezüglicher Anstellungsvertrag abgeschlossen worden.
Im Rahmen der Beweiswürdigung verwies die SGKK zunächst auf die Ergebnisse des durchgeführten Ermittlungsverfahrens im Rahmen der GPLA, den Einspruch der BF gegen den bereits zuvor erlassenen Beitragspflichtbescheid der SGKK vom 14.2.2012 sowie auf die vorgelegten Verträge zwischen J. S. und der BF sowie die Aussagen von J. S. dem GPLA-Prüfer gegenüber.Im Rahmen der Beweiswürdigung verwies die SGKK zunächst auf die Ergebnisse des durchgeführten Ermittlungsverfahrens im Rahmen der GPLA, den Einspruch der BF gegen den bereits zuvor erlassenen Beitragspflichtbescheid der SGKK vom 14.2.2012 sowie auf die vorgelegten Verträge zwischen J. Sitzung und der BF sowie die Aussagen von J. Sitzung dem GPLA-Prüfer gegenüber.
Im Zuge der GPLA sei dem Prüfer der Dienstvertrag ab 1.2.2007 vorgelegt worden. Für den Prüfer sei nicht erkennbar gewesen, dass die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit vor dem 1.2.2007 anders gewesen sein soll als die ab 1.2.2007. Auch J. S. habe dem Prüfer den Unterschied nicht erklären können, da seine Tätigkeit immer die gleiche gewesen sei.Im Zuge der GPLA sei dem Prüfer der Dienstvertrag ab 1.2.2007 vorgelegt worden. Für den Prüfer sei nicht erkennbar gewesen, dass die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit vor dem 1.2.2007 anders gewesen sein soll als die ab 1.2.2007. Auch J. Sitzung habe dem Prüfer den Unterschied nicht erklären können, da seine Tätigkeit immer die gleiche gewesen sei.
Auch das Fehlen von arbeitnehmertypischen Klauseln, wie z. B. der Anspruch auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld, der Anspruch auf Überstunden- oder Mehrarbeits- sowie Sonntagszuschläge, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder die Möglichkeil eines bezahlten Urlaubs im Freelancer-Vertrag vermöge das abhängige Dienstverhältnis nicht zu verschleiern.
Die SGKK komme bei Beurteilung des Gesamtbildes des Beschäftigungsverhältnisses des Dienstnehmers zu dem Ergebnis, dass dieser seine Leistungen in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit erbracht hat und ein Fall der Scheinselbständigkeit vorliegt.
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung stellte die SGKK zunächst § 4 Abs 1 Z 1 und Abs 2 ASVG dar und tätigte sodann Ausführungen zur persönlichen Abhängigkeit, wie etwa die Kriterien einer Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten oder die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse. Persönliche Abhängigkeit trete ein, wenn die übernommene Verpflichtung zur Arbeitsleistung entweder auf Grund ausdrücklicher Abrede oder zufolge der Arbeitsbeschaffenheit die Arbeitszeit derart in Anspruch nimmt, dass der Arbeitende über sie auf längere Sicht nicht frei verfügen könne.Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung stellte die SGKK zunächst Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG dar und tätigte sodann Ausführungen zur persönlichen Abhängigkeit, wie etwa die Kriterien einer Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten oder die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse. Persönliche Abhängigkeit trete ein, wenn die übernommene Verpflichtung zur Arbeitsleistung entweder auf Grund ausdrücklicher Abrede oder zufolge der Arbeitsbeschaffenheit die Arbeitszeit derart in Anspruch nimmt, dass der Arbeitende über sie auf längere Sicht nicht frei verfügen könne.
J. S. habe der BF monatlich für mindestens 20 Arbeitstage zur Verfügung stehen müssen und habe somit über diese Tage nicht mehr frei verfügen können. Gegenständlich seien auch Arbeitsort und -zeit genau vorgegeben sowie arbeitsbezogene Weisungen erteilt worden.J. Sitzung habe der BF monatlich für mindestens 20 Arbeitstage zur Verfügung stehen müssen und habe somit über diese Tage nicht mehr frei verfügen können. Gegenständlich seien auch Arbeitsort und -zeit genau vorgegeben sowie arbeitsbezogene Weisungen erteilt worden.
Wirtschaftliche Abhängigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinn liege dann vor, wenn der Dienstnehmer an den Betriebsmitteln nicht als Eigentümer beteiligt ist oder nur in einem solchen Ausmaß, welches die Möglichkeit, die Geschicke des Betriebes zu lenken, im Wesentlichen ausschließt.
Gegenständlich würden jedenfalls die Merkmale eines abhängigen Dienstverhältnisses gegenüber jenen einer selbständigen Tätigkeit überwiegen und könne somit die Art des vorliegenden Vertragsverhältnisses nicht als Zielschuldverhältnis bzw. als Werkvertragsverhältnis gewertet werden. Außerdem habe der Dienstnehmer eingeräumt, dass seine Tätigkeit während der Geltung des Freelancer-Vertrages und des Anstellungsvertrages immer die gleiche gewesen sei.
Die Arbeitsmittel, insbesondere die Hubschrauber, seien von der BF zur Verfügung gestellt worden. Auch sei die Arbeitszeit aufgrund der fixierten Abflugzeiten vorgegeben gewesen.
Zudem sei J. S. zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet gewesen, er habe auch keine eigenen Angestellten gehabt. Bezüglich der Vertretung sei zwar im Freelancer-Vertrag nichts normiert worden, jedoch sei es lebensfremd, dass J. S. im Falle einer Verhinderung eine Person seiner Wahl als Vertretung einsetzen könne.Zudem sei J. Sitzung zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet gewesen, er habe auch keine eigenen Angestellten gehabt. Bezüglich der Vertretung sei zwar im Freelancer-Vertrag nichts normiert worden, jedoch sei es lebensfremd, dass J. Sitzung im Falle einer Verhinderung eine Person seiner Wahl als Vertretung einsetzen könne.
Abschließend verwies die SGKK auf die Pflichten des Dienstgebers gem. §§ 33 und 35 ASVG sowie insbesondere auf die Regelung des § 539a ASVG, wonach für die Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhalts maßgebend sei. Nochmals wurde auf die allgemeine Unterscheidung zwischen Werkvertrag und Dienstvertrag eingegangen. Gegenständlich sei jedenfalls eine Verpflichtung zum Tun, nämlich zu laufenden Flugeinsätzen, vereinbart worden; dabei handle es sich um keine abgeschlossene Tätigkeit im Sinne eines Werkvertrages, sondern typischerweise um ein Dienstverhältnis.Abschließend verwies die SGKK auf die Pflichten des Dienstgebers gem. Paragraphen 33 und 35 ASVG sowie insbesondere auf die Regelung des Paragraph 539 a, ASVG, wonach für die Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhalts maßgebend sei. Nochmals wurde auf die allgemeine Unterscheidung zwischen Werkvertrag und Dienstvertrag eingegangen. Gegenständlich sei jedenfalls eine Verpflichtung zum Tun, nämlich zu laufenden Flugeinsätzen, vereinbart worden; dabei handle es sich um keine abgeschlossene Tätigkeit im Sinne eines Werkvertrages, sondern typischerweise um ein Dienstverhältnis.
Insgesamt komme die SGKK zu dem Ergebnis, dass im Rahmen der vorliegenden Tätigkeit die Elemente einer Beschäftigung in persönlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen einer persönlich unabhängigen Tätigkeit klar überwiegen würden.
2. Im Akt befinden sich unter anderem der mit J. S. abgeschlossene "Freelance-Vertrag" vom 1.10.2004, der mit J. S. abgeschlossene "Anstellungsvertrag" vom 19.1.2007, weiters monatliche Aufstellungen der BF über "Allgemeine Dienstzeit und Verwendungen" J. S. betreffend für die Monate Jänner 2005, Juni 2005, Dezember 2005, Jänner 2007, April 2007 und Juli 2007, weiters diverse "Honorarnoten" das Jahr 2006 betreffend, die J. S. der BF für seine "Freelancetätigkeit" monatlich gelegt hatte, "Nachweise über Arbeits-, Block-, Flugdienst- und Ruhezeiten" J. S. betreffend sowie unter anderem ein Prüfbericht der SGKK vom 27.10.2010 und die Niederschrift über die Schlussbesprechung des Finanzamts Salzburg-Stadt vom 7.9.2010.2. Im Akt befinden sich unter anderem der mit J. Sitzung abgeschlossene "Freelance-Vertrag" vom 1.10.2004, der mit J. Sitzung abgeschlossene "Anstellungsvertrag" vom 19.1.2007, weiters monatliche Aufstellungen der BF über "Allgemeine Dienstzeit und Verwendungen" J. Sitzung betreffend für die Monate Jänner 2005, Juni 2005, Dezember 2005, Jänner 2007, April 2007 und Juli 2007, weiters diverse "Honorarnoten" das Jahr 2006 betreffend, die J. Sitzung der BF für seine "Freelancetätigkeit" monatlich gelegt hatte, "Nachweise über Arbeits-, Block-, Flugdienst- und Ruhezeiten" J. Sitzung betreffend sowie unter anderem ein Prüfbericht der SGKK vom 27.10.2010 und die Niederschrift über die Schlussbesprechung des Finanzamts Salzburg-Stadt vom 7.9.2010.
Im Akt befindet sich schließlich unter anderem ein Antrag der BF vom 4.6.2012 auf Ausstellung eines Bescheids betreffend die von der SGKK angenommene Versicherungspflicht von J. S.
3. Mit Schriftsatz vom 13.8.2012 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der SGKK vom 22.6.2012. Darin führte die BF aus, das Bestehen eines Dienstverhältnisses ab 1.2.2007 sei unbestritten. Davor habe jedoch lediglich eine "Free-Lancer" Vereinbarung bestanden, bei deren Einordnung es darauf ankomme, wie der Sachverhalt de facto "gelebt" werde und ob die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit dem "Tatbild" des § 47 EStG entspreche.3. Mit Schriftsatz vom 13.8.2012 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der SGKK vom 22.6.2012. Darin führte die BF aus, das Bestehen eines Dienstverhältnisses ab 1.2.2007 sei unbestritten. Davor habe jedoch lediglich eine "Free-Lancer" Vereinbarung bestanden, bei deren Einordnung es darauf ankomme, wie der Sachverhalt de facto "gelebt" werde und ob die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit dem "Tatbild" des Paragraph 47, EStG entspreche.
Sodann führte die BF zum Thema "Weisungsgebundenheit" aus, J. S. sei "keinem umfassenden Weisungsrecht gegenüber der BF bezüglich Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung" unterlegen. Zwar seien gewisse "Eckpunkte" des jeweiligen Auftrags wie Abflugzeit, Ziel des Fluges, Abflug- und Zielflughafen und zu transportierende Güter bzw. Personen von der BF und der äußere Ablauf durch gesetzliche und vor allem flugtechnische Regelungen vorgegeben, aber allein aus der "geminderten Autonomie" bei der Durchführung der einzelnen Einsätze könne nicht auf eine Weisungsgebundenheit und damit auf eine persönliche Abhängigkeit von der BF geschlossen werden.Sodann führte die BF zum Thema "Weisungsgebundenheit" aus, J. Sitzung sei "keinem umfassenden Weisungsrecht gegenüber der BF bezüglich Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung" unterlegen. Zwar seien gewisse "Eckpunkte" des jeweiligen Auftrags wie Abflugzeit, Ziel des Fluges, Abflug- und Zielflughafen und zu transportierende Güter bzw. Personen von der BF und der äußere Ablauf durch gesetzliche und vor allem flugtechnische Regelungen vorgegeben, aber allein aus der "geminderten Autonomie" bei der Durchführung der einzelnen Einsätze könne nicht auf eine Weisungsgebundenheit und damit auf eine persönliche Abhängigkeit von der BF geschlossen werden.
Sodann führte die BF zum Thema "Eingliederung in die betriebliche Organisation" aus, seitens der BF seien Herrn J. S. weder ein Arbeitsplatz (Büro) am Standort Salzburg noch sonstige Betriebsmittel, wie beispielsweise ein Handy oder Laptop, zur Verfügung gestellt worden. Die einzelnen Einsätze von J. S. seien lediglich in den jeweiligen Tagesplaner eingetragen worden und habe die BF im Rahmen der Free-Lancer-Vereinbarung nicht wie bei Dienstnehmern innerhalb eines bestimmten zeitlichen Rahmens über seine Arbeitskraft frei verfügen können. J. S. sei auch nicht in den Betrieb eingegliedert gewesen und habe sich nicht in den Betriebsräumen der BF aufgehalten. Jeder einzelne Flugeinsatz sei mit ihm besprochen worden und habe von ihm auch abgelehnt werden können, wobei er auch tatsächlich nachweislich Flugeinsätze abgelehnt habe. Auch wenn im Vertrag eine Mindeststundenleistung vorgesehen sei, so sei er entsprechend seinen Flugeinsätzen entlohnt worden und habe nicht den im Vertrag festgehaltenen monatlichen Pauschalbeitrag bezogen.Sodann führte die BF zum Thema "Eingliederung in die betriebliche Organisation" aus, seitens der BF seien Herrn J. Sitzung weder ein Arbeitsplatz (Büro) am Standort Salzburg noch sonstige Betriebsmittel, wie beispielsweise ein Handy oder Laptop, zur Verfügung gestellt worden. Die einzelnen Einsätze von J. Sitzung seien lediglich in den jeweiligen Tagesplaner eingetragen worden und habe die BF im Rahmen der Free-Lancer-Vereinbarung nicht wie bei Dienstnehmern innerhalb eines bestimmten zeitlichen Rahmens über seine Arbeitskraft frei verfügen können. J. Sitzung sei auch nicht in den Betrieb eingegliedert gewesen und habe sich nicht in den Betriebsräumen der BF aufgehalten. Jeder einzelne Flugeinsatz sei mit ihm besprochen worden und habe von ihm auch abgelehnt werden können, wobei er auch tatsächlich nachweislich Flugeinsätze abgelehnt habe. Auch wenn im Vertrag eine Mindeststundenleistung vorgesehen sei, so sei er entsprechend seinen Flugeinsätzen entlohnt worden und habe nicht den im Vertrag festgehaltenen monatlichen Pauschalbeitrag bezogen.
Zum Thema "Mindeststundenleistung/laufende Lohnzahlungen" betonte die BF nochmals, dass J. S. auf Basis seiner Flugeinsätze entlohnt worden sei, auch wenn eine Mindeststundenleistung vorgesehen gewesen sei.Zum Thema "Mindeststundenleistung/laufende Lohnzahlungen" betonte die BF nochmals, dass J. Sitzung auf Basis seiner Flugeinsätze entlohnt worden sei, auch wenn eine Mindeststundenleistung vorgesehen gewesen sei.
Zum Thema "Unternehmerwagnis" führte die BF nochmals aus, J. S. habe auch Einsätze ablehnen können, beispielsweise, wenn es nicht möglich gewesen sei, die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhezeiten zwischen den Flugeinsätzen einzuhalten. Darüber hinaus sei er auch für andere Flugunternehmen auf selbständiger Basis tätig gewesen. J. S. sei für seinen wirtschaftlichen Erfolg selbst verantwortlich gewesen. Zudem habe der Free-Lancer-Vertrag keine arbeitnehmertypischen Klauseln enthalten. Der Pilot habe keinen Anspruch auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld, ebenso bestehe kein Anspruch auf Über- oder Mehrarbeits- sowie Sonntagszuschläge. Auch bestehe keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder die Möglichkeit eines bezahlten Urlaubs. Für J. S. habe auf Grund der getroffenen Vereinbarung auch keine Beschäftigungspflicht bestanden und dementsprechend habe J. S. auch kein Recht auf Arbeitseinsätze bzw. Zuteilung bestimmter Flüge gehabt. Erst mit Beginn des echten Dienstverhältnisses am 1.2.2007 seien sämtliche Nebentätigkeiten von J. S. vertraglich ausgeschlossen bzw. sei vereinbart worden, dass diese der Zustimmung der BF bedürfen.Zum Thema "Unternehmerwagnis" führte die BF nochmals aus, J. Sitzung habe auch Einsätze ablehnen können, beispielsweise, wenn es nicht möglich gewesen sei, die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhezeiten zwischen den Flugeinsätzen einzuhalten. Darüber hinaus sei er auch für andere Flugunternehmen auf selbständiger Basis tätig gewesen. J. Sitzung sei für seinen wirtschaftlichen Erfolg selbst verantwortlich gewesen. Zudem habe der Free-Lancer-Vertrag keine arbeitnehmertypischen Klauseln enthalten. Der Pilot habe keinen Anspruch auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld, ebenso bestehe kein Anspruch auf Über- oder Mehrarbeits- sowie Sonntagszuschläge. Auch bestehe keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder die Möglichkeit eines bezahlten Urlaubs. Für J. Sitzung habe auf Grund der getroffenen Vereinbarung auch keine Beschäftigungspflicht bestanden und dementsprechend habe J. Sitzung auch kein Recht auf Arbeitseinsätze bzw. Zuteilung bestimmter Flüge gehabt. Erst mit Beginn des echten Dienstverhältnisses am 1.2.2007 seien sämtliche Nebentätigkeiten von J. Sitzung vertraglich ausgeschlossen bzw. sei vereinbart worden, dass diese der Zustimmung der BF bedürfen.
Zum Thema "Vertretungsbefugnis" gab die BF an, die tatsächliche Vertretungsbefugnis sei "tatsächlich nie ausgeübt" worden. Wenn von J. S. ein Flugeinsatz abgelehnt wurde, so sei die BF bezüglich der Auftragserteilung an andere Free-Lancer herangetreten.Zum Thema "Vertretungsbefugnis" gab die BF an, die tatsächliche Vertretungsbefugnis sei "tatsächlich nie ausgeübt" worden. Wenn von J. Sitzung ein Flugeinsatz abgelehnt wurde, so sei die BF bezüglich der Auftragserteilung an andere Free-Lancer herangetreten.
Unter "Sonstige Anmerkungen" betonte die BF schließlich, dass der Umstand, dass in weiterer Folge, beginnend mit 1.2.2007, ein echtes Dienstverhältnis mit J. S. begründet wurde, nicht dazu führen könne, dass auch im Vorfeld bestandene Vereinbarungen als Dienstvertrag beurteilt werden. Im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit stehe es den Vertragsparteien frei, in welcher Form sie in Rechtsbeziehungen zueinander treten. Für die steuerliche Beurteilung sei der tatsächlich gelebte Sachverhalt maßgeblich.Unter "Sonstige Anmerkungen" betonte die BF schließlich, dass der Umstand, dass in weiterer Folge, beginnend mit 1.2.2007, ein echtes Dienstverhältnis mit J. Sitzung begründet wurde, nicht dazu führen könne, dass auch im Vorfeld bestandene Vereinbarungen als Dienstvertrag beurteilt werden. Im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit stehe es den Vertragsparteien frei, in welcher Form sie in Rechtsbeziehungen zueinander treten. Für die steuerliche Beurteilung sei der tatsächlich gelebte Sachverhalt maßgeblich.
Abschließend wurde beantragt, dem Einspruch stattzugeben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben.
4. Am 21.8.2012 legte die SGKK den Akt der damals zuständigen Landeshauptfrau von Salzburg vor.
Im Vorlagebericht zum Einspruch betonte die SGKK etwa, dass die BF in ihrem Einspruch selbst einräume, dass J. S. die Abflugzeit, das Ziel des Fluges, der Abflug- und Zielflughafen sowie die zu transportierenden Güter bzw. Personen von der BF vorgegeben gewesen seien. Somit sei J. S. sehr wohl dem Weisungsrecht des Dienstgebers unterlegen und sei an die Arbeitszeit sowie den vorgegebenen Arbeitsort gebunden gewesen.Im Vorlagebericht zum Einspruch betonte die SGKK etwa, dass die BF in ihrem Einspruch selbst einräume, dass J. Sitzung die Abflugzeit, das Ziel des Fluges, der Abflug- und Zielflughafen sowie die zu transportierenden Güter bzw. Personen von der BF vorgegeben gewesen seien. Somit sei J. Sitzung sehr wohl dem Weisungsrecht des Dienstgebers unterlegen und sei an die Arbeitszeit sowie den vorgegebenen Arbeitsort gebunden gewesen.
J. S. habe sich verpflichtet, seine Leistungen in einem Dauerschuldverhältnis zu erbringen (und nicht wie bei einem Werkvertrag in einem Zielschuldverhältnis); dies sei aus dem "Freelance-Vertrag" ersichtlich, in dem eine dementsprechende Kündigungsfrist vereinbart worden sei.J. Sitzung habe sich verpflichtet, seine Leistungen in einem Dauerschuldverhältnis zu erbringen (und nicht wie bei einem Werkvertrag in einem Zielschuldverhältnis); dies sei aus dem "Freelance-Vertrag" ersichtlich, in dem eine dementsprechende Kündigungsfrist vereinbart worden sei.
Wenn im Einspruch ausgeführt werde, dass J. S. seitens der BF keine Betriebsmittel zur Verfügung gestellt worden seien, so werde dabei verkannt, dass das wesentlichste Betriebsmittel - nämlich der Helikopter - sehr wohl von der BF zur Verfügung gestellt worden sei, wobei J. S. ansonsten seine Tätigkeit ja nicht hätte erbringen können; er sei somit auf die Zur-Verfügung-Stellung dieses Betriebsmittels durch die BF angewiesen gewesen.Wenn im Einspruch ausgeführt werde, dass J. Sitzung seitens der BF keine Betriebsmittel zur Verfügung gestellt worden seien, so werde dabei verkannt, dass das wesentlichste Betriebsmittel - nämlich der Helikopter - sehr wohl von der BF zur Verfügung gestellt worden sei, wobei J. Sitzung ansonsten seine Tätigkeit ja nicht hätte erbringen können; er sei somit auf die Zur-Verfügung-Stellung dieses Betriebsmittels durch die BF angewiesen gewesen.
Der Umstand, dass J. S. laut Angaben der BF keinen Anspruch auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld, auf Über- oder Mehrarbeits- sowie Sonntagszuschläge, auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder auf bezahlten Urlaub gehabt habe, könne nicht als unterscheidungsfähiges Kriterium angesehen werden, da ein rechtswidrig abgerechnetes Dienstverhältnis nicht zulasten des Dienstnehmers ausgelegt werden dürfe.Der Umstand, dass J. Sitzung laut Angaben der BF keinen Anspruch auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld, auf Über- oder Mehrarbeits- sowie Sonntagszuschläge, auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder auf bezahlten Urlaub gehabt habe, könne nicht als unterscheidungsfähiges Kriterium angesehen werden, da ein rechtswidrig abgerechnetes Dienstverhältnis nicht zulasten des Dienstnehmers ausgelegt werden dürfe.
Hinsichtlich des Vertretungsrechts habe die BF bereits zutreffend angegeben, dass dieses nie tatsächlich ausgeübt worden sei. Wenn J. S. nicht fliegen konnte bzw. durfte (z. B. wegen Einhaltung der gesetzlichen Ruhepausen), habe sich die BF einen Ersatzpiloten gesucht.Hinsichtlich des Vertretungsrech