Entscheidungsdatum
19.09.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I415 2157380-1/14.E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH Volkshilfe Flüchtlings - und MigrantInnenbetreuung GmbH, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, vom 24.04.2017, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.05.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH Volkshilfe Flüchtlings - und MigrantInnenbetreuung GmbH, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, vom 24.04.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.05.2018 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und beantragte erstmalig am 18.07.2001 internationalen Schutz, den sie im Wesentlichen damit begründete, dass sie gemeinsam mit ihrem Ehegatten aufgrund seiner Probleme mit "XXXX" das Land verlassen habe.
2. Mit Bescheid vom 30.09.2003, Zl. XXXX, beschied das Bundasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz negativ und erklärte ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria für zulässig.2. Mit Bescheid vom 30.09.2003, Zl. römisch 40 , beschied das Bundasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz negativ und erklärte ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria für zulässig.
3. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies der zwischenzeitlich dem Unabhängigen Bundesasylsenat nachgefolgte Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 30.12.2010, Zl. A3 243.435-0/2008/11E, als unbegründet ab. Die Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.
4. Am 23.03.2015 stellte die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Ihren Folgeantrag begründete sie damit, dass ihre "alten Fluchtgründe" nach wie vor aufrecht seien. Zusätzlich nannte sie als neuen Grund ihre HIV-Erkrankung und befürchte sie im Falle ihrer Rückkehr nach Nigeria dort keine medizinische Behandlung zu erhalten.
5. Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge belangte Behörde) vom 04.04.2017 bestätigte die Beschwerdeführerin neuerlich befragt nach ihren neuen Fluchtmotiven im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen, wonach sie kein neues Fluchtvorbringen habe und aufgrund ihrer seit 2002 bekannten HIV-Infektion den Folgeantrag auf Asyl gestellt habe.
6. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 24.04.2017, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab. Zugleich erteilte sie der Beschwerdeführerin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen ihre Entscheidung erkannte die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt IV.) Zudem erteilte Sie der Beschwerdeführerin keine Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V.).6. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 24.04.2017, Zl. römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Zugleich erteilte sie der Beschwerdeführerin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen ihre Entscheidung erkannte die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch vier.) Zudem erteilte Sie der Beschwerdeführerin keine Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch fünf.).
7. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob die Beschwerdeführerin, mit Schriftsatz ihrer Rechtsvertretung, vom 08.05.2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und begründete dies im Wesentlichen mit einer inhaltlich falschen Entscheidung infolge einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung und einer Verletzung von Verfahrensvorschriften.
8. Am 24.05.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit der Beschwerdeführerin und ihrer Rechtberatung statt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:
Die Beschwerdeführerin ist volljährig, Staatsangehörige Nigerias, gehört der Volksgruppe Ibo an und bekennt sich zum christlichen Glauben. Die Identität der Beschwerdeführerin steht nicht fest.
Bei der Beschwerdeführerin wurde am 01.10.2002 eine positive HIV Erkrankung diagnostiziert und leidet sie zudem an Bluthochdruck. Die medizinische Behandlung und Versorgung mit Medikamenten ist in Nigeria ausreichend gewährleistet und für jedermann verfügbar. Ihr Gesundheitszustand steht ihrer Rückkehr nicht entgegen. Es ist von der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen.
In Nigeria besuchte die Beschwerdeführerin acht Jahre lang die Grundschule und verdiente sie sich anschließend ihren Lebensunterhalt durch die finanzielle Zuwendung seitens ihrer Familie. Der Vater der Beschwerdeführerin ist im Jahr 2000 verstorben. Ihre Mutter, drei Brüder und drei Schwestern leben nach wie vor in Nigeria. Zu ihren Geschwistern hat die Beschwerdeführerin nach wie vor gelegentlichen Kontakt.
Die kinderlose Beschwerdeführerin ist mit dem nigerianischen Staatsangehörigen XXXX, verheiratet, mit dem sie seit 2001 in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Der Folgeantrag des Gatten der Beschwerdeführerin wurde vom BFA wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.09.2018, Zl. I407 1243434-3, abgewiesen. Aufgrund des negativ abgeschlossenen Folgeantragsverfahrens auf internationalen Schutz ihres ebenfalls aus Nigeria stammenden Ehegatten ist die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat auch nicht auf sich alleine gestellt.Die kinderlose Beschwerdeführerin ist mit dem nigerianischen Staatsangehörigen römisch 40 , verheiratet, mit dem sie seit 2001 in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Der Folgeantrag des Gatten der Beschwerdeführerin wurde vom BFA wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.09.2018, Zl. I407 1243434-3, abgewiesen. Aufgrund des negativ abgeschlossenen Folgeantragsverfahrens auf internationalen Schutz ihres ebenfalls aus Nigeria stammenden Ehegatten ist die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat auch nicht auf sich alleine gestellt.
Die Beschwerdeführerin hat den Deutsch B1 Kurs besucht, aber die Prüfung nicht bestanden. Sie ist in Österreich Mitglied der afrikanisch-katholischen Kirche, deren Sonntagsgottesdienst sie regelmäßig besucht und an dessen Pfarrveranstaltungen sie auch aktiv teilnimmt.
Die Beschwerdeführerin ist strafgerichtlich unbescholten.
Die Beschwerdeführerin reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte erstmalig am 18.07.2001 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete sie im Wesentlichen damit, dass sie Nigeria aufgrund der Probleme ihres Lebensgefährten verlassen habe. Mangels Glaubhaftigkeit ihres Fluchtvorbringens beschied das Bundesasylamt ihren Antrag mit Bescheid vom 30.09.2003, Zl. XXXX, negativ. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 30.12.2010, Zl. A3 243.435-0/2008/11E, als unbegründet ab. Die Entscheidung erwuchs mit 11.01.2011 in Rechtskraft.Die Beschwerdeführerin reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte erstmalig am 18.07.2001 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete sie im Wesentlichen damit, dass sie Nigeria aufgrund der Probleme ihres Lebensgefährten verlassen habe. Mangels Glaubhaftigkeit ihres Fluchtvorbringens beschied das Bundesasylamt ihren Antrag mit Bescheid vom 30.09.2003, Zl. römisch 40 , negativ. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 30.12.2010, Zl. A3 243.435-0/2008/11E, als unbegründet ab. Die Entscheidung erwuchs mit 11.01.2011 in Rechtskraft.
Die Beschwerdeführerin ist ihrer daraus folgenden Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und hält sich somit seit über 17 Jahren durchgehend in Österreich auf, und zwar von Juli 2001 bis Jänner 2011 als Asylwerberin und seit Rechtskraft des oben genannten Erkenntnisses des Asylgerichtshofs per 11.01.2011, das heißt seit siebeneinhalb Jahren, trotz einer aufrechten Rückkehrentscheidung.
Am 23.03.2015 stellte die Beschwerdeführerin den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Darin machte die Beschwerdeführerin neben ihrem bereits im Erstverfahren genannten Problem auch eine erstmals am Oktober 2002 diagnostizierte HIV-Erkrankung geltend.
Die Beschwerdeführerin hat zu keinem Zeitpunkt über einen regulären österreichischen Aufenthaltstitel verfügt und war und ist nur während der Dauer ihrer Asylverfahren zum Aufenthalt in Österreich berechtigt.
Die Beschwerdeführerin ist nicht selbsterhaltungsfähig. Sie bezieht seit 2004 beinahe durchgehend verschiedene Leistungen aus der Grundversorgung (Unterbringung, Verpflegung, Krankenversicherung, Miete, Bekleidungshilfe) und verdient sich gelegentlich durch Friseurtätigkeiten etwas dazu. Die Beschwerdeführerin verfügt über eine Einstellungszusage bei einem Supermarkt.
1.2. Zu den Fluchtmotiven der Beschwerdeführerin:
Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin in ihrem gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz vom 23.03.2015 keine neu entstandenen Fluchtgründe vorgebracht hat, sondern lediglich auf ihre Erkrankung am HI-Virus stützt. Die Beschwerdeführerin wird im Fall ihrer Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.
1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:
Das politische System Nigerias orientiert sich stark am System der Vereinigten Staaten; in der Verfassungswirklichkeit dominieren der Präsident und die ebenfalls direkt gewählten Gouverneure. Die lange regierende Peoples Democratic Party (PDP) musste nach den Wahlen 2015 erstmals seit 1999 in die Opposition; seither ist die All Progressives Congress (APC) unter Präsident Muhammadu Buhari an der Macht.
In Nigeria herrscht keine Bürgerkriegssituation, allerdings sind der Nordosten, der Middle Belt und das Nigerdelta von Unruhen und Spannungen geprägt. Für einzelne Teile Nigerias besteht eine Reisewarnung, insbesondere aufgrund des hohen Entführungsrisikos.
Im Norden und Nordosten Nigerias hat sich die Sicherheitslage verbessert; in den ländlichen Teilen der Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa kommt es aber weiterhin zu Anschlägen der Boko Haram. Es gelang den Sicherheitskräften zwar, Boko Haram aus den meisten ihrer Stellungen zu vertreiben, doch war es kaum möglich, die Gebiete vor weiteren Angriffen durch die Islamisten zu schützen. Der nigerianischen Armee wird vorgeworfen, im Kampf gegen Boko Haram zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben; die von Präsident Buhari versprochene Untersuchung blieb bisher aber folgenlos.
Das Nigerdelta (Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River) ist seit Jahren von gewalttätigen Auseinandersetzungen und Spannungen rund um die Verteilung der Einnahmen aus den Öl- und Gasreserven geprägt. Von 2000 bis 2010 agierten in der Region militante Gruppen, die durch ein im Jahr 2009 ins Leben gerufene Amnestieprogramm zunächst beruhigt wurden. Nach dem Auslaufen des Programmes Ende 2015 brachen wieder Unruhen aus, so dass eine weitere Verlängerung beschlossen wurde. Die Lage hat sich seit November 2016 wieder beruhigt, doch bleibt sie volatil. Insbesondere haben Angriffe auf die Ölinfrastrukturen in den letzten zwei Jahren wieder zugenommen. Abgelegene Gebiete im Nigerdelta sind teils auch heute noch unter der Kontrolle separatistischer und krimineller Gruppen.
In Zentralnigeria (Middle Belt bzw. Jos Plateau) kommt es immer wieder zu lokalen Konflikten zwischen ethnischen, sozialen und religiösen Gruppen. Der Middle Belt bildet eine Brücke zwischen dem vorwiegend muslimischen Nordnigeria und dem hauptsächlich christlichen Süden. Der Ursprung dieser Auseinandersetzungen, etwa zwischen (überwiegend muslimischen nomadischen) Hirten und (überwiegend christlichen) Bauern, liegt oft nicht in religiösen Konflikten, entwickelt sich aber häufig dazu.
Die Justiz Nigerias hat ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht, doch bleibt sie politischem Einfluss, Korruption und einem Mangel an Ressourcen ausgesetzt. Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgung ist nicht erkennbar, doch werden aufgrund der herrschenden Korruption tendenziell Ungebildete und Arme benachteiligt. Das Institut der Pflichtverteidigung gibt es erst in einigen Bundesstaaten. In insgesamt zwölf nördlichen Bundesstaaten wird die Scharia angewendet, Christen steht es aber frei, sich einem staatlichen Gerichtsverfahren zu unterwerfen. Der Polizei, die durch geringe Besoldung und schlechte Ausrüstung eingeschränkt ist, wird oftmals die Armee zur Seite gestellt. Insgesamt ist trotz der zweifelsohne vorhandenen Probleme im Allgemeinen davon auszugehen, dass die nigerianischen Behörden gewillt und fähig sind, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten. Problematisch ist aber insbesondere, dass Gefangene häufig Folterung und Misshandlung ausgesetzt sind. Disziplinarrechtliche oder strafrechtliche Folgen hat dies kaum. Die Bedingungen in den Haftanstalten sind hart und lebensbedrohlich. Nigeria hält an der Todesstrafe fest, diese ist seit 2006 de facto ausgesetzt, wobei es in den Jahren 2013 und 2016 in Edo State aber zu einzelnen Hinrichtungen gekommen war. Die Regierung Buharis hat der Korruption den Kampf erklärt, doch mangelt es ihr an effektiven Mechanismen.
Die Menschenrechtssituation in Nigeria hat sich in den letzten 20 Jahren verbessert, schwierig bleiben aber die allgemeinen Lebensbedingungen. Die Versammlungsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert, wird aber gelegentlich durch das Eingreifen von Sicherheitsorganen bei politisch unliebsamen Versammlungen eingeschränkt. Die politische Opposition kann sich aber grundsätzlich frei betätigen; es gibt auch keine Erkenntnisse über die Verfolgung von Exilpolitikern durch die nigerianische Regierung. Gelegentlich gibt es aber, vor allem bei Gruppen mit sezessionistischen Zielen, Eingriffe seitens der Staatsgewalt. Dabei ist insbesondere die Bewegung im Süden und Südosten Nigerias zu nennen, die einen unabhängigen Staat Biafra fordert. Dafür treten sowohl das Movement for the Actualisation of the Sovereign State of Biafra (MASSOB) und die Indigenous People of Biafra (IPOB) ein. Seit der Verhaftung des Leiters des inzwischen verbotenen Radiosenders "Radio Biafra" im Oktober 2015 kommt es vermehrt zu Demonstrationen von Biafra-Anhänger, gegen die laut verschiedenen Berichten, unter anderem von Amnesty International, von den nigerianischen Sicherheitskräften mit Gewalt vorgegangen worden sein soll.
Im Vielvölkerstaat Nigeria ist Religionsfreiheit einer der Grundpfeiler des Staatswesens. Etwa 50% der Bevölkerung sind Muslime, 40 bis 45 % Christen und der Rest Anhänger von Naturreligionen. Im Norden dominieren Muslime, im Süden Christen. Religiöse Diskriminierung ist verboten. In der Praxis bevorzugen die Bundesstaaten aber in der Regel die jeweils durch die lokale Mehrheitsbevölkerung ausgeübte Religion. Insbesondere in den Scharia-Staaten ist die Situation für Christen sehr schwierig. Die Toleranz zwischen den Glaubensgemeinschaften ist nur unzureichend ausgeprägt, mit Ausnahme der Yoruba im Südwesten Nigerias, unter denen auch Ehen zwischen Christen und Muslimen verbreitet sind. Speziell in Zentralnigeria kommt es zu lokalen religiösen Auseinandersetzungen, die auch zahlreiche Todesopfer gefordert haben. In Nigeria gibt es auch noch Anhänger von Naturreligionen ("Juju"); eine Verweigerung der Übernahme einer Rolle als Priester kann schwierig sein, doch wird dies nicht als Affront gegen den Schrein empfunden und sind auch keine Fälle bekannt, in denen dies zu einer Bedrohung geführt hätte. Im Süden Nigerias sind auch Kulte und Geheimgesellschaften vorhanden; insbesondere im Bundesstaat Rivers überschneiden sich Kulte häufig mit Straßenbanden, kriminellen Syndikaten etc. Mafiöse Kulte prägen trotz ihres Verbotes das Leben auf den Universitäten; es wird auch über Menschenopfer berichtet.
Insgesamt gibt es (je nach Zählweise) mehr als 250 oder 500 Ethnien in Nigeria. Die wichtigsten sind die Hausa/Fulani im Norden, die Yoruba im Südwesten und die Igbo im Südosten. Generell herrscht in Nigeria Bewegungsfreiheit und ist Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie verboten. Allerdings diskriminieren Gesetze jene ethnischen Gruppen, die am jeweiligen Wohnort nicht eigentlich indigen sind. So werden etwa Angehörige der Volksgruppe Hausa/Fulani im Bundesstaat Plateau diskriminiert.
Generell besteht aufgrund des fehlenden Meldewesens in vielen Fällen die Möglichkeit, Verfolgung durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Dies kann aber mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn man sich an einen Ort begibt, in dem keinerlei Verwandtschaft oder Bindung zur Dorfgemeinschaft besteht.
Nigeria verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen, der Großteil der Bevölkerung ist aber in der Landwirtschaft beschäftigt. Abgesehen vom Norden gibt es keine Lebensmittelknappheit. Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung leben in absoluter Armut. Offizielle Arbeitslosenstatistiken gibt es nicht, allerdings gehen verschiedene Studien von einer Arbeitslosigkeit von 80 % aus. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige.
Die medizinische Versorgung ist mit jener in Europa nicht vergleichbar, sie ist vor allem im ländlichen Bereich problematisch. Leistungen der Krankenversicherung kommen nur etwa 10% der Bevölkerung zugute. In den Großstädten ist eine medizinische Grundversorgung zu finden, doch sind die Behandlungskosten selbst zu tragen. Medikamente sind verfügbar, können aber teuer sein.
Nigeria hat die zweitgrößte HIV-Epidemie der Welt (NACA 2015; vgl. UNAIDS 10.2.2016). Für das Jahr 2015 schätzt UNAIDS, dass etwa 3,5 Millionen (2,6-4,5 Millionen) Menschen mit HIV in Nigeria leben. Davon sind etwa 1,9 Millionen (1,4-2,4 Millionen) Frauen im Alter ab 15 Jahren an HIV erkrankt. Die Anzahl der Kinder im Alter bis 14 Jahren wird auf 260.000 (190.000 bis 360.000) geschätzt. Es wird geschätzt, dass im Jahr 2014 etwa 1.665.403 HIV-erkrankte Menschen antiretrovirale Medikamente (ARV) benötigten. Die Anzahl der an HIV erkrankten schwangeren Frauen, die ARV-Prophylaxen bekamen, um die Mutter-Kind-Übertragung von HIV zu verhindern, stieg von 57.871 im Jahr 2013 auf 63.350 im Jahr 2014 (NACA 2015). Laut UNAIDS wurden bis März 2017 1.336.383 Menschen mit HIV und Aids für Behandlungen eingeschrieben. Der UNAIDS Landesdirektor berichtet, dass Nigeria diesen Fortschritt erreichen konnten, da sie eine "Testen und Behandeln Strategie" eingeführt haben. Menschen, die einen positiven Test haben, werden sofort behandelt unabhängig ihrer CD4-Werte. Medikamente gegen HIV/Aids können teilweise kostenlos in Anspruch genommen werden, werden jedoch nicht landesweit flächendeckend ausgegeben.Nigeria hat die zweitgrößte HIV-Epidemie der Welt (NACA 2015; vergleiche UNAIDS 10.2.2016). Für das Jahr 2015 schätzt UNAIDS, dass etwa 3,5 Millionen (2,6-4,5 Millionen) Menschen mit HIV in Nigeria leben. Davon sind etwa 1,9 Millionen (1,4-2,4 Millionen) Frauen im Alter ab 15 Jahren an HIV erkrankt. Die Anzahl der Kinder im Alter bis 14 Jahren wird auf 260.000 (190.000 bis 360.000) geschätzt. Es wird geschätzt, dass im Jahr 2014 etwa 1.665.403 HIV-erkrankte Menschen antiretrovirale Medikamente (ARV) benötigten. Die Anzahl der an HIV erkrankten schwangeren Frauen, die ARV-Prophylaxen bekamen, um die Mutter-Kind-Übertragung von HIV zu verhindern, stieg von 57.871 im Jahr 2013 auf 63.350 im Jahr 2014 (NACA 2015). La