TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/27 L503 2009136-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.09.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

27.09.2018

Norm

AlVG §1 Abs1 lita
ASVG §4 Abs1 Z1
ASVG §4 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
  1. AlVG Art. 1 § 1 heute
  2. AlVG Art. 1 § 1 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  3. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2024
  4. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.04.2024 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2023
  5. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2016 bis 31.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  6. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  7. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2015
  8. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  9. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  10. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  11. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  12. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  13. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  14. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  15. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  16. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  17. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  18. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  19. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  20. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  21. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.1999 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  22. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  23. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  24. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.10.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/1998
  25. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 10.01.1998 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1998
  26. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.1998 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  27. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  28. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  29. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.01.1995 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 817/1993
  30. AlVG Art. 1 § 1 gültig von 01.07.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 416/1992
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  21. ASVG § 4 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  22. ASVG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  21. ASVG § 4 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  22. ASVG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

L503 2009136-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch RA Dr. Johann Postlmayr, gegen den Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse vom 23.04.2014, XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch RA Dr. Johann Postlmayr, gegen den Bescheid der römisch 40 Gebietskrankenkasse vom 23.04.2014, römisch 40 zu Recht erkannt:

A.) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 23.4.2014 sprach die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden kurz "SGKK") aus, dass N. P. sowie V. P. zumindest am 6.12.2011 aufgrund der für den nunmehrigen Beschwerdeführer, Herrn R. S. (im Folgenden kurz: "BF") in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll)-versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gemäß §§ 4 Abs 1 und 2 ASVG sowie gemäß § 1 Abs 1 lit. a AlVG unterlagen.1. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 23.4.2014 sprach die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden kurz "SGKK") aus, dass N. P. sowie römisch fünf. P. zumindest am 6.12.2011 aufgrund der für den nunmehrigen Beschwerdeführer, Herrn R. Sitzung (im Folgenden kurz: "BF") in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll)-versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraphen 4, Absatz eins und 2 ASVG sowie gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlagen.

Begründend führte die SGKK aus, dass im Rahmen einer Kontrolle durch die Finanzpolizei am 6.12.2011 gegen 09:30 Uhr im Betrieb des BF die Herren N. P. sowie V. P. bei Arbeiten für den BF (den Dienstgeber) betreten worden seien, ohne dass sie zur Sozialversicherung gemeldet gewesen wären.Begründend führte die SGKK aus, dass im Rahmen einer Kontrolle durch die Finanzpolizei am 6.12.2011 gegen 09:30 Uhr im Betrieb des BF die Herren N. P. sowie römisch fünf. P. bei Arbeiten für den BF (den Dienstgeber) betreten worden seien, ohne dass sie zur Sozialversicherung gemeldet gewesen wären.

Diesbezüglich sei bereits am 26.1.2012 ein Beitragszuschlagsbescheid ergangen, gegen den der BF fristgerecht Beschwerde erhoben habe. Das diesbezügliche Verfahren sei sodann von der Landeshauptfrau von Salzburg bis zur rechtskräftigen Feststellung der Versicherungspflicht ausgesetzt worden.

Zum festgestellten Sachverhalt führte die SGKK aus, zum Zeitpunkt der Kontrolle sei N. P. gerade mit Schweißarbeiten an einem näher bezeichneten Fahrzeug beschäftigt gewesen. Das Fahrzeug habe sich auf der angehobenen Hebebühne des Betriebes des BF befunden und habe N. P. die Schweißarbeiten mit dem Schweißgerät der Firma des BF durchgeführt. Es habe sich im Werkstättenbüro des BF zudem ein Arbeitsauftrag für dieses Fahrzeug befunden, auf dem bzw. auf dessen Beiblatt die zu erledigenden bzw. ausgeführten Tätigkeiten angeführt gewesen seien; konkret sei etwa "Schweißen 35,--" vermerkt gewesen. Herr N. P. habe eine Arbeitshose getragen, auf der die Firmenbezeichnung Auto S. (der Firmenname des Betriebs des BF) aufgedruckt gewesen sei. Herr N. P. habe sich bei der Kontrolle nicht ausweisen können und habe deshalb zu einem Fahrzeug auf dem Abstellplatz des BF gehen müssen, um sich daraus sein Ausweisdokument zu holen. Eben dieses Fahrzeug sei mit der Firmenaufschrift "Fa. Auto S." versehen gewesen.Zum festgestellten Sachverhalt führte die SGKK aus, zum Zeitpunkt der Kontrolle sei N. P. gerade mit Schweißarbeiten an einem näher bezeichneten Fahrzeug beschäftigt gewesen. Das Fahrzeug habe sich auf der angehobenen Hebebühne des Betriebes des BF befunden und habe N. P. die Schweißarbeiten mit dem Schweißgerät der Firma des BF durchgeführt. Es habe sich im Werkstättenbüro des BF zudem ein Arbeitsauftrag für dieses Fahrzeug befunden, auf dem bzw. auf dessen Beiblatt die zu erledigenden bzw. ausgeführten Tätigkeiten angeführt gewesen seien; konkret sei etwa "Schweißen 35,--" vermerkt gewesen. Herr N. P. habe eine Arbeitshose getragen, auf der die Firmenbezeichnung Auto Sitzung (der Firmenname des Betriebs des BF) aufgedruckt gewesen sei. Herr N. P. habe sich bei der Kontrolle nicht ausweisen können und habe deshalb zu einem Fahrzeug auf dem Abstellplatz des BF gehen müssen, um sich daraus sein Ausweisdokument zu holen. Eben dieses Fahrzeug sei mit der Firmenaufschrift "Fa. Auto S." versehen gewesen.

Herr V. P. wiederum sei zu Beginn der Kontrolle gerade dabei gewesen, ein Werkstück an der Werkbank neben der Hebebühne zu bearbeiten.Herr römisch fünf. P. wiederum sei zu Beginn der Kontrolle gerade dabei gewesen, ein Werkstück an der Werkbank neben der Hebebühne zu bearbeiten.

Im Rahmen der Beweiswürdigung verwies die SGKK auf die Ergebnisse des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, auf die Feststellungen der ermittelnden Organe der Finanzpolizei im Zuge der Betretung vor Ort, auf die aufgenommenen Niederschriften, auf den Einspruch des BF sowie auf ein rechtskräftig mit Beschied vom 26.1.2012 abgeschlossenes Versicherungspflichtverfahren, in welchem festgestellt worden sei, dass N. P. zumindest vom 25.12.2008 bis zum 14.7.2009 als Dienstnehmer für den BF tätig war.

Konkret habe N. P. im Zuge seiner Betretung vor der Finanzpolizei ausgesagt, dass er ca. 6 Tage vor der Kontrolle mit einem Autobus nach Österreich gekommen sei, um gebrauchte Fahrzeuge sowie Zubehör zu kaufen und nach Rumänien zu bringen. Weiters habe er ausgesagt, dass er und sein Bruder (V. P.) am Kontrolltag, dem 6.12.2011, um 08:00 Uhr zum BF in die Werkstatt gekommen seien und gefragt hätten, ob sie helfen können. Der BF habe daraufhin geantwortet, dass sie, wenn sie schweißen können, in seiner Werkstatt arbeiten könnten. Daraufhin habe er ihnen ein blaues Auto (einen Toyota Paseo) mit näher bezeichnetem Kennzeichen gezeigt und ihnen gesagt, welche Arbeiten zu verrichten sind. Allein diese Aussage von Herrn N. P. untermaure den Standpunkt der SGKK, dass es sich bei den von Herren N. P. und V. P. durchgeführten Tätigkeiten um sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen handelte. In dieses Bild füge sich etwa auch der Umstand, dass N. P. auf die Frage, warum sich seine Ausweisdokumente in einem Fahrzeug der Firma des BF befunden hätten, angab, er sei damit Jause holen gefahren.Konkret habe N. P. im Zuge seiner Betretung vor der Finanzpolizei ausgesagt, dass er ca. 6 Tage vor der Kontrolle mit einem Autobus nach Österreich gekommen sei, um gebrauchte Fahrzeuge sowie Zubehör zu kaufen und nach Rumänien zu bringen. Weiters habe er ausgesagt, dass er und sein Bruder (römisch fünf. P.) am Kontrolltag, dem 6.12.2011, um 08:00 Uhr zum BF in die Werkstatt gekommen seien und gefragt hätten, ob sie helfen können. Der BF habe daraufhin geantwortet, dass sie, wenn sie schweißen können, in seiner Werkstatt arbeiten könnten. Daraufhin habe er ihnen ein blaues Auto (einen Toyota Paseo) mit näher bezeichnetem Kennzeichen gezeigt und ihnen gesagt, welche Arbeiten zu verrichten sind. Allein diese Aussage von Herrn N. P. untermaure den Standpunkt der SGKK, dass es sich bei den von Herren N. P. und römisch fünf. P. durchgeführten Tätigkeiten um sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen handelte. In dieses Bild füge sich etwa auch der Umstand, dass N. P. auf die Frage, warum sich seine Ausweisdokumente in einem Fahrzeug der Firma des BF befunden hätten, angab, er sei damit Jause holen gefahren.

Demgegenüber sei das Vorbringen des BF, Herr N. P. würde lediglich Fahrzeuge von Dritten kaufen und er selbst habe damit nichts zu tun, angesichts der Feststellungen der KIAB im Zuge der Kontrolle, die aus der Kontrollmitteilung hervorgehen würden, als reine Schutzbehauptung zu werten.

Wenn der BF in seiner Beschwerde (gemeint: gegen den zuvor erlassenen Beitragszuschlagsbescheid, Anmerkung des BVwG) im Übrigen vorbringe, dass sich Herr N. P. nur deshalb in seiner Werkstatt aufgehalten habe, weil er sich für den blauen Toyota interessiert und diesen auf allfällige Mängel überprüft habe, so könne dieser Argumentation nicht gefolgt werden, da für dieses Fahrzeug ein Arbeitsauftrag ("Schweißen 35,--") im Büro der Werkstatt aufgefunden worden sei.

Wenn in der Beschwerde gegen den Beitragszuschlagsbescheid weiters vorgebracht werde, dass der BF am Tag der Kontrolle nicht in der Werkstatt anwesend gewesen sei, zumal er eine Überstellungsfahrt durchgeführt habe, so sei dies insofern nicht nachvollziehbar, als Herr N. P. angegeben habe, er habe noch in der Früh an diesem Tag die Arbeitsanweisungen vom BF erhalten. Wenn zudem vorgebracht werde, dass weder Herr N. P., noch sein Bruder ein Entgelt vom BF erhalten hätten, so gehe dieses Argument aufgrund des Anspruchslohnprinzips jedenfalls ins Leere. Darüber hinaus sei auch die Aussage des BF, dass er den beiden beanstandeten Personen die Arbeitskleidung mit der Aufschrift "Autohaus S." geschenkt habe, unglaubwürdig, da so jedem Kunden, welcher die Werkstatt betritt, suggeriert würde, dass es sich bei Herrn N. P. und seinem Bruder um Dienstnehmer des BF handle.

Das Erkenntnis des UVS Salzburg vom 6.8.2010, welches der BF seiner Beschwerde beigefügt habe, betreffe die Betretung von N. P. am 14.7.2009, also nicht die gegenständlich in Rede stehende. Es sei im Übrigen Aufgabe der Sozialversicherungsträger, eine Pflichtversicherung festzustellen, und nicht der Strafbehörden. Im Übrigen habe die SGKK bezüglich der Betretung am 14.7.2009 einen Versicherungspflichtbescheid (Bescheid vom 26.1.2012) erlassen, und sei dieser durch die Landeshauptfrau von Salzburg bestätigt worden und somit in Rechtskraft erwachsen.

Die dargestellten Umstände würden klar aufzeigen, dass die gegenständlichen Tätigkeiten als abhängige Dienstverhältnisse im Sinne von § 4 Abs 2 ASVG zu qualifizieren seien. Bei einer Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigungsverhältnisse von N. P. und V. P. komme die SGKK somit zum Ergebnis, dass diese ihre Leistungen in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit erbracht haben.Die dargestellten Umstände würden klar aufzeigen, dass die gegenständlichen Tätigkeiten als abhängige Dienstverhältnisse im Sinne von Paragraph 4, Absatz 2, ASVG zu qualifizieren seien. Bei einer Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigungsverhältnisse von N. P. und römisch fünf. P. komme die SGKK somit zum Ergebnis, dass diese ihre Leistungen in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit erbracht haben.

In rechtlicher Hinsicht verwies die SGKK insbesondere auf § 4 ASVG und die in ständiger Rechtsprechung herausgearbeiteten Merkmale einer Dienstnehmereigenschaft und betonte sodann, N. P. und V. P. hätten sich zu einem bestimmten Arbeitsumfang, nämlich gemäß den Arbeitsaufträgen bestimmte Arbeiten an bestimmten Fahrzeugen durchzuführen (zumindest an einem näher bezeichneten blauen Toyota), verpflichtet. Es seien daher sowohl die Art als auch der Umfang der Tätigkeit vom BF vorherbestimmt worden. Die beiden Personen seien daher dem persönlichen Weisungsrecht der Gesellschaft unterlegen. Eine persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit von N. P. und V. P. sei jedenfalls gegeben.In rechtlicher Hinsicht verwies die SGKK insbesondere auf Paragraph 4, ASVG und die in ständiger Rechtsprechung herausgearbeiteten Merkmale einer Dienstnehmereigenschaft und betonte sodann, N. P. und römisch fünf. P. hätten sich zu einem bestimmten Arbeitsumfang, nämlich gemäß den Arbeitsaufträgen bestimmte Arbeiten an bestimmten Fahrzeugen durchzuführen (zumindest an einem näher bezeichneten blauen Toyota), verpflichtet. Es seien daher sowohl die Art als auch der Umfang der Tätigkeit vom BF vorherbestimmt worden. Die beiden Personen seien daher dem persönlichen Weisungsrecht der Gesellschaft unterlegen. Eine persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit von N. P. und römisch fünf. P. sei jedenfalls gegeben.

Abschließend kam die SGKK - nach Darstellung der entsprechenden Verpflichtungen des Dienstgebers (§§ 33, 35 ASVG) sowie von § 539a ASVG (Beurteilung nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt) - zum Ergebnis, dass N. P. und V. P. der Pflicht(Voll-)versicherung gem. § 4 Abs 2 ASVG unterlagen.Abschließend kam die SGKK - nach Darstellung der entsprechenden Verpflichtungen des Dienstgebers (Paragraphen 33, 35, ASVG) sowie von Paragraph 539 a, ASVG (Beurteilung nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt) - zum Ergebnis, dass N. P. und römisch fünf. P. der Pflicht(Voll-)versicherung gem. Paragraph 4, Absatz 2, ASVG unterlagen.

2. Im Akt befinden sich unter anderem folgenden Dokumente:

2.1. Im Akt befindet sich unter anderem das Protokoll über eine durch die Finanzpolizei mit N. P. anlässlich der Betretung am 6.12.2011 aufgenommene Niederschrift.

Dabei gab N. P. - im Beisein seines Bruders V. P. - insbesondere an, er sei schon öfters beim BF gewesen, um gebrauchte Autos, Traktoren, Reifen usw. zu kaufen und "habe dann in der Werkstatt Arbeiten übernommen, z. B. Schleifen, Schweißen und verschiedene Arbeiten". Am heutigen Tag etwa sei er mit seinem Bruder um ca. 08:00 Uhr zum BF gekommen und sie hätten gefragt, "ob sie helfen können". Der BF habe zu ihnen gesagt, wenn sie schweißen können, könnten sie in der Werkstatt arbeiten. Er habe ihnen ein blaues Auto mit näher bezeichnetem österreichischem Kennzeichen gezeigt und gesagt, welche Arbeit zu machen sei. Sie hätten dann die Schweißarbeiten durchgeführt. Für ihre Arbeit bekämen sie keine Entlohnung, wobei Herr N. P. diesbezüglich etwa wörtlich zu Protokoll gab: "Wir machen die Arbeiten, da wir heute sonst nichts zu tun haben und lieber diese Arbeit machen als nichts zu tun." Wenn sie gebrauchte Fahrzeuge kaufen, die zu reparieren seien, würden sie dies in der Werkstatt des BF durchführen, wobei sie für die Benützung der Werkstatt dem BF nichts zahlen müssten. Seinen Ausweis habe N. P. bei der Kontrolle aus einem Firmenauto des BF geholt, weil er mit diesem Auto Jause kaufen gewesen sei und sich deshalb seine Papiere darin befunden hätten.Dabei gab N. P. - im Beisein seines Bruders römisch fünf. P. - insbesondere an, er sei schon öfters beim BF gewesen, um gebrauchte Autos, Traktoren, Reifen usw. zu kaufen und "habe dann in der Werkstatt Arbeiten übernommen, z. B. Schleifen, Schweißen und verschiedene Arbeiten". Am heutigen Tag etwa sei er mit seinem Bruder um ca. 08:00 Uhr zum BF gekommen und sie hätten gefragt, "ob sie helfen können". Der BF habe zu ihnen gesagt, wenn sie schweißen können, könnten sie in der Werkstatt arbeiten. Er habe ihnen ein blaues Auto mit näher bezeichnetem österreichischem Kennzeichen gezeigt und gesagt, welche Arbeit zu machen sei. Sie hätten dann die Schweißarbeiten durchgeführt. Für ihre Arbeit bekämen sie keine Entlohnung, wobei Herr N. P. diesbezüglich etwa wörtlich zu Protokoll gab: "Wir machen die Arbeiten, da wir heute sonst nichts zu tun haben und lieber diese Arbeit machen als nichts zu tun." Wenn sie gebrauchte Fahrzeuge kaufen, die zu reparieren seien, würden sie dies in der Werkstatt des BF durchführen, wobei sie für die Benützung der Werkstatt dem BF nichts zahlen müssten. Seinen Ausweis habe N. P. bei der Kontrolle aus einem Firmenauto des BF geholt, weil er mit diesem Auto Jause kaufen gewesen sei und sich deshalb seine Papiere darin befunden hätten.

2.2. Im Akt befinden sich unter anderem jeweils Kontrollblätter der Finanzpolizei betreffend N. P. und V. P. Unter den Anmerkungen werden folgende Aussage von N. P. protokolliert: "S. [Anmerkung des BVwG: der BF] hat gesagt, helfen ist kein Problem" sowie "helfen, kein Geld".2.2. Im Akt befinden sich unter anderem jeweils Kontrollblätter der Finanzpolizei betreffend N. P. und römisch fünf. P. Unter den Anmerkungen werden folgende Aussage von N. P. protokolliert: "S. [Anmerkung des BVwG: der BF] hat gesagt, helfen ist kein Problem" sowie "helfen, kein Geld".

2.3. Im Akt befindet sich unter anderem ein von der Finanzpolizei aufgenommenes Foto von der Werkstatt des BF, in dem exakt jener Pkw auf der Hebebühne hervorgehoben wurde, an dem N. P. die Schweißarbeiten verrichtet habe sowie unmittelbar daneben die Werkbank, an der V. P. gearbeitet habe. Zudem befindet sich im Akt auch ein von der Finanzpolizei aufgenommenes Foto des schriftlichen Annahmescheins des Betriebs des BF betreffend das Fahrzeug, an dem N. P. die Schweißarbeiten durchgeführt habe, dieser lautete wie folgt:2.3. Im Akt befindet sich unter anderem ein von der Finanzpolizei aufgenommenes Foto von der Werkstatt des BF, in dem exakt jener Pkw auf der Hebebühne hervorgehoben wurde, an dem N. P. die Schweißarbeiten verrichtet habe sowie unmittelbar daneben die Werkbank, an der römisch fünf. P. gearbeitet habe. Zudem befindet sich im Akt auch ein von der Finanzpolizei aufgenommenes Foto des schriftlichen Annahmescheins des Betriebs des BF betreffend das Fahrzeug, an dem N. P. die Schweißarbeiten durchgeführt habe, dieser lautete wie folgt:

"Name/Firma: C. U., Straße: [...] Telefon [...], Pkw: [...], Kennzeichen [...], Auftrags-/Arbeitskarte: 6.12.2011, [...] Pickerl". Angeheftet war auf diesem Schriftstück folgender - offensichtlich an die Werkstatt gerichteter - Auftrag:

"Pickerl 25 -

Schweißen 35 -

(unleserlich) 87-

insgesamt 180 -"

2.4. Im Akt befinden sich zudem diverse Anzeigen einer Privatperson gegen den BF bei der Finanzpolizei.

2.5. Im Akt befindet sich weiters ein Strafantrag der Finanzpolizei an die BH Salzburg-Umgebung wegen Übertretung des ASVG durch den BF bezüglich der Beschäftigung von N. P. und V. P. am 6.12.2011, in dem unter anderem die niederschriftlichen Angaben von N. P. wiedergegeben wurden. Abschließend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass aufgrund der Tatsachen, dass N. P. in Arbeitskleidung der Firma des BF in der Werkstatt des BF an einem Fahrzeug, das der Firma des BF im Rahmen eines Reparaturauftrages übergeben worden sei und für welches auch der schriftliche Arbeitsauftrag im Werkstättenbüro aufgelegen sei, dass der BF persönlich den Auftrag an N. P. und V. P. für die durchzuführenden Tätigkeiten erteilt habe, dass N. P. mit dem Firmenfahrzeug des BF gefahren sei und die Infrastruktur bzw. die Werkstättenausrüstung (Hebebühne, Schweißgerät und dgl.) von beiden Personen benützt worden sei, die Herren N. P. und V. P. als Arbeitnehmer des BF anzusehen seien.2.5. Im Akt befindet sich weiters ein Strafantrag der Finanzpolizei an die BH Salzburg-Umgebung wegen Übertretung des ASVG durch den BF bezüglich der Beschäftigung von N. P. und römisch fünf. P. am 6.12.2011, in dem unter anderem die niederschriftlichen Angaben von N. P. wiedergegeben wurden. Abschließend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass aufgrund der Tatsachen, dass N. P. in Arbeitskleidung der Firma des BF in der Werkstatt des BF an einem Fahrzeug, das der Firma des BF im Rahmen eines Reparaturauftrages übergeben worden sei und für welches auch der schriftliche Arbeitsauftrag im Werkstättenbüro aufgelegen sei, dass der BF persönlich den Auftrag an N. P. und römisch fünf. P. für die durchzuführenden Tätigkeiten erteilt habe, dass N. P. mit dem Firmenfahrzeug des BF gefahren sei und die Infrastruktur bzw. die Werkstättenausrüstung (Hebebühne, Schweißgerät und dgl.) von beiden Personen benützt worden sei, die Herren N. P. und römisch fünf. P. als Arbeitnehmer des BF anzusehen seien.

2.6. Im Akt befindet sich darüber hinaus ein Beitragszuschlagsbescheid der SGKK vom 26.1.2012 (Beitragszuschlag in Höhe von € 1.800 gegen den BF) betreffend die verfahrensgegenständliche Betretung von N. P. und V. P. am 6.12.2011.2.6. Im Akt befindet sich darüber hinaus ein Beitragszuschlagsbescheid der SGKK vom 26.1.2012 (Beitragszuschlag in Höhe von € 1.800 gegen den BF) betreffend die verfahrensgegenständliche Betretung von N. P. und römisch fünf. P. am 6.12.2011.

Gegen diesen Bescheid hatte der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 22.2.2012 fristgerecht Einspruch erhoben. In seinem Einspruch (nunmehr: Beschwerde) brachte der BF im Wesentlichen vor, er habe N. P. und V. P. niemals angeboten, für ihn dauerhaft zu arbeiten, geschweige denn, ihnen einen Auftrag erteilt, für ihn gegen Entgelt zu arbeiten. Er kenne die beiden Betretenen von diversen Kaufgeschäften (z. B. über Autos, Autoteile, Reifen, Felgen etc.), wobei es durchaus vorgekommen sei, dass Herr N. P. in der Werkstatt des BF auf der Hebebühne "jene Fahrzeuge und Fahrzeugteile, welche ihn interessiert haben, einer Kontrolle unterzogen und Kaufgegenstände kleineren Reparaturen unterzogen hat". Genau dies sei auch am Tag der Kontrolle der Fall gewesen; die Herren N. P. und V. P. hätten sich nämlich für jenen blauen Toyota interessiert, "welchen Herr N. P. auf allfällige Mängel überprüfte". Herr V. P. wiederum habe an diesem Tag an einem Werkstück für einen von ihm gekauften Iveco gearbeitet. Der BF selbst sei an diesem Tag aufgrund einer durchzuführenden Überstellungsfahrt nicht anwesend gewesen, wobei er dazu wörtlich angab: "Ich habe den beiden Herren aber vorher erlaubt meine Werkstatt zu benützen." Die Herren N. P. und V. P. hätten vom BF jedenfalls kein Entgelt erhalten; vielmehr wäre dem BF ein Entgelt zugestanden, worauf er jedoch kulanzmäßig verzichtet habe, da er mit den beiden Herren schon mehrere Geschäfte abgeschlossen habe und sich ein Vertrauensverhältnis entwickelt habe. Richtig sei zwar, dass sowohl N. P., als auch V. P. Arbeitskleidung seiner Firma getragen hätten, allerdings habe er diesen die Arbeitskleidung geschenkt, da er "einige Arbeitskleidung in Reserve" in seinem Betrieb habe und er sich mit den beiden gut verstehe. Zutreffend sei auch, dass er Herrn N. P. erlaubt habe, den Firmen-Pkw zu benutzen, und zwar ebenfalls, weil er sich mit ihm gut verstehe. Es habe jedoch niemals ein Dienstverhältnis bestanden, wobei der BF abschließend darauf hinwies, dass bereits im Jahr 2010 gegen ihn wegen angeblicher Beschäftigung von N. P. ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet worden sei, wobei der BF letztlich vom UVS freigesprochen worden sei, zumal N. P. eben nicht beim BF beschäftigt gewesen sei, sondern im Zusammenhang mit seinen Kaufabsichten Fahrzeuge einer Prüfung unterzogen habe.Gegen diesen Bescheid hatte der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 22.2.2012 fristgerecht Einspruch erhoben. In seinem Einspruch (nunmehr: Beschwerde) brachte der BF im Wesentlichen vor, er habe N. P. und römisch fünf. P. niemals angeboten, für ihn dauerhaft zu arbeiten, geschweige denn, ihnen einen Auftrag erteilt, für ihn gegen Entgelt zu arbeiten. Er kenne die beiden Betretenen von diversen Kaufgeschäften (z. B. über Autos, Autoteile, Reifen, Felgen etc.), wobei es durchaus vorgekommen sei, dass Herr N. P. in der Werkstatt des BF auf der Hebebühne "jene Fahrzeuge und Fahrzeugteile, welche ihn interessiert haben, einer Kontrolle unterzogen und Kaufgegenstände kleineren Reparaturen unterzogen hat". Genau dies sei auch am Tag der Kontrolle der Fall gewesen; die Herren N. P. und römisch fünf. P. hätten sich nämlich für jenen blauen Toyota interessiert, "welchen Herr N. P. auf allfällige Mängel überprüfte". Herr römisch fünf. P. wiederum habe an diesem Tag an einem Werkstück für einen von ihm gekauften Iveco gearbeitet. Der BF selbst sei an diesem Tag aufgrund einer durchzuführenden Überstellungsfahrt nicht anwesend gewesen, wobei er dazu wörtlich angab: "Ich habe den beiden Herren aber vorher erlaubt meine Werkstatt zu benützen." Die Herren N. P. und römisch fünf. P. hätten vom BF jedenfalls kein Entgelt erhalten; vielmehr wäre dem BF ein Entgelt zugestanden, worauf er jedoch kulanzmäßig verzichtet habe, da er mit den beiden Herren schon mehrere Geschäfte abgeschlossen habe und sich ein Vertrauensverhältnis entwickelt habe. Richtig sei zwar, dass sowohl N. P., als auch römisch fünf. P. Arbeitskleidung seiner Firma getragen hätten, allerdings habe er diesen die Arbeitskleidung geschenkt, da er "einige Arbeitskleidung in Reserve" in seinem Betrieb habe und er sich mit den beiden gut verstehe. Zutreffend sei auch, dass er Herrn N. P. erlaubt habe, den Firmen-Pkw zu benutzen, und zwar ebenfalls, weil er sich mit ihm gut verstehe. Es habe jedoch niemals ein Dienstverhältnis bestanden, wobei der BF abschließend darauf hinwies, dass bereits im Jahr 2010 gegen ihn wegen angeblicher Beschäftigung von N. P. ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet worden sei, wobei der BF letztlich vom UVS freigesprochen worden sei, zumal N. P. eben nicht beim BF beschäftigt gewesen sei, sondern im Zusammenhang mit seinen Kaufabsichten Fahrzeuge einer Prüfung unterzogen habe.

Mit ebenfalls im Akt befindlichen Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg vom 10.12.2012 wurde das Rechtsmittelverfahren über den Beitragszuschlagsbescheid bis zur rechtskräftigen Feststellung der Versicherungspflicht ausgesetzt.

Siehe zu diesem Beitragszuschlagsverfahren im Übrigen die Entscheidung des BVwG vom heutigen Tage, Zl. L503 2009136-2.

2.7. Im Akt befinden sich schließlich diverse Dokumente betreffend eine frühere (nicht die verfahrensgegenständliche) Betretung von N. P. im Betrieb des BF bereits am 14.7.2009.

Auch diesbezüglich war zunächst (am 27.10.2009) ein Beitragszuschlagsbescheid der SGKK ergangen und wurde ein dagegen vom BF angestrengtes Beschwerdeverfahren von der Landeshauptfrau für Salzburg am 9.8.2010 bis zur Klärung der Versicherungspflicht ausgesetzt; am 26.1.2012 erging ein entsprechender Versicherungspflichtbescheid der SGKK und wies die Landeshauptfrau von Salzburg daraufhin - nachdem sie sich versichert hatte, dass der Versicherungspflichtbescheid in Rechtskraft erwachsen ist - den Einspruch gegen den Beitragszuschlagsbescheid vom 27.10.2009 als unbegründet ab.

Parallel dazu wurde der BF erstinstanzlich wegen Übertretung des ASVG und AuslBG bestraft und befindet sich in diesem Zusammenhang ein Erkenntnis des UVS Salzburg vom 6.8.2010 im Akt, mit dem entsprechende Straferkenntnisse (betreffend die Betretung von N. P. am 14.7.2009 im Betrieb des BF) aufgehoben und die Verfahren eingestellt wurden, zumal - sinngemäß - das Vorbringen des BF, bei Herrn N. P. handle es sich um einen Geschäftspartner, der in seiner Werkstatt Fahrzeuge, an denen er Interesse gehabt habe, lediglich geprüft habe, glaubwürdig sei; in diesem Sinne führte der UVS abschließend wörtlich aus, "dass der bei der Kontrolle des Finanzamtes am 14.07.2009 betretene rumänische Staatsangehörige im Betrieb des Beschuldigten andere Tätigkeiten als solche im Zusammenhang mit dem Begutachten von Fahrzeugen, die er anzukaufen beabsichtigte, ausgeführt hätte, hat sich aus dem durchgeführten Beweisverfahren nicht ergeben."

2.8. Mit (vom BVwG beigeschafften) Erkenntnissen jeweils vom 7.8.2013 bestätigte der UVS Salzburg - nach Durchführung mündlicher Verhandlungen, in denen insbesondere auch N. P. zeugenschaftlich befragt wurde - die Bestrafungen des BF wegen Übertretung des AuslBG und des ASVG in Zusammenhang mit der verfahrensgegenständlichen Betretung von N. P. und V. P. im Betrieb des BF am 6.12.2011, wobei die Strafhöhe betreffend Übertretung des AuslBG etwas reduziert wurde. Begründend führte der UVS auf das Kürzeste zusammengefasst aus, in Anbetracht der von N. P. und V. P. gegenständlich für den BF verrichteten Tätigkeiten (Arbeiten an einem Fahrzeug aufgrund eines Reparaturauftrags, den der BF von einem Kunden erhalten hatte) sei sehr wohl von einem Dienstverhältnis auszugehen; auch mit seinem Vorbringen, er persönlich sei bei Durchführung der Arbeiten von N. P. und V. P. nicht im Betrieb gewesen und habe folgl

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten