TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/28 G303 2106173-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.09.2018
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Entscheidungsdatum

28.09.2018

Norm

ASVG §4 Abs1
ASVG §4 Abs2
ASVG §4 Abs4
ASVG §7 Z3
B-VG Art.133 Abs4
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  21. ASVG § 4 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  22. ASVG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  21. ASVG § 4 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  22. ASVG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  21. ASVG § 4 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  22. ASVG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. ASVG § 7 heute
  2. ASVG § 7 gültig ab 01.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2026
  3. ASVG § 7 gültig von 01.01.2023 bis 31.03.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  4. ASVG § 7 gültig von 01.01.2023 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2022
  5. ASVG § 7 gültig von 04.12.2021 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  6. ASVG § 7 gültig von 04.12.2021 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 197/2021
  7. ASVG § 7 gültig von 01.01.2020 bis 03.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  8. ASVG § 7 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2019
  9. ASVG § 7 gültig von 01.01.2020 bis 30.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  10. ASVG § 7 gültig von 01.07.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2019
  11. ASVG § 7 gültig von 01.01.2019 bis 30.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  12. ASVG § 7 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  13. ASVG § 7 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  14. ASVG § 7 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  15. ASVG § 7 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2013
  16. ASVG § 7 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  17. ASVG § 7 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  18. ASVG § 7 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  19. ASVG § 7 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2005
  20. ASVG § 7 gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  21. ASVG § 7 gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2005
  22. ASVG § 7 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  23. ASVG § 7 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2004
  24. ASVG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  25. ASVG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  26. ASVG § 7 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  27. ASVG § 7 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  28. ASVG § 7 gültig von 01.07.2000 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  29. ASVG § 7 gültig von 01.07.2000 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2000
  30. ASVG § 7 gültig von 01.08.1999 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  31. ASVG § 7 gültig von 01.08.1999 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  32. ASVG § 7 gültig von 01.08.1999 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  33. ASVG § 7 gültig von 01.01.1999 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  34. ASVG § 7 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  35. ASVG § 7 gültig von 01.08.1996 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

G303 2106173-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone

KALBITZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX,ZVR-Zahl:KALBITZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 ,ZVR-Zahl:

XXXX, XXXX, vertreten durch die LIPPITSCH NEUMANN Rechtsanwälte GmbH, 8010 Graz, Wastiangasse 7, gegen den Bescheid der XXXXrömisch 40 , römisch 40 , vertreten durch die LIPPITSCH NEUMANN Rechtsanwälte GmbH, 8010 Graz, Wastiangasse 7, gegen den Bescheid der römisch 40

Gebietskrankenkasse, Zl. XXXX, vom 15.09.2014, zu Recht erkannt:Gebietskrankenkasse, Zl. römisch 40 , vom 15.09.2014, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben.

II. Es wird festgestellt, dass die in der Anlage 1 zum gegenständlichen Erkenntnis angeführten Personen in den dort angeführten Zeiträumen aufgrund ihrer Beschäftigung beim XXXX als freie Dienstnehmer der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 14 iVm Abs. 4 ASVG und der Arbeitslosenversicherung gemäß nach § 1 Abs. 8 AlVG unterliegen.römisch zwei. Es wird festgestellt, dass die in der Anlage 1 zum gegenständlichen Erkenntnis angeführten Personen in den dort angeführten Zeiträumen aufgrund ihrer Beschäftigung beim römisch 40 als freie Dienstnehmer der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 14, in Verbindung mit Absatz 4, ASVG und der Arbeitslosenversicherung gemäß nach Paragraph eins, Absatz 8, AlVG unterliegen.

III. Es wird festgestellt, dass die in der Anlage 2 zum gegenständlichen Erkenntnis angeführten Personen in den dort angeführten Zeiträumen aufgrund ihrer Beschäftigung beim XXXX als geringfügig beschäftigte freie Dienstnehmer der Unfallversicherungspflicht nach § 7 Z 3 lit a ASVG unterliegen.römisch drei. Es wird festgestellt, dass die in der Anlage 2 zum gegenständlichen Erkenntnis angeführten Personen in den dort angeführten Zeiträumen aufgrund ihrer Beschäftigung beim römisch 40 als geringfügig beschäftigte freie Dienstnehmer der Unfallversicherungspflicht nach Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG unterliegen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde), vom 15.09.2014, Zl. XXXX, wurde ausgesprochen, dass die im Anhang I des angefochtenen Bescheides angeführten Personen in den dort angeführten Zeiträumen auf Grund ihrer Tätigkeit für den Verein "XXXX", XXXX (im Folgenden: BF), gemäß § 410 Abs. 1 Z 2 iVm § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG sowie gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AIVG 1977 der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen (Spruchpunkt I).1. Mit Bescheid der römisch 40 Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde), vom 15.09.2014, Zl. römisch 40 , wurde ausgesprochen, dass die im Anhang römisch eins des angefochtenen Bescheides angeführten Personen in den dort angeführten Zeiträumen auf Grund ihrer Tätigkeit für den Verein "XXXX", römisch 40 (im Folgenden: BF), gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG sowie gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AIVG 1977 der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen (Spruchpunkt römisch eins).

Die entsprechenden Versicherungsmeldungen seien von Amts wegen vorgenommen worden.

Des Weiteren wurde gemäß § 410 Abs. 1 Z 2 iVm § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 und § 7 Z 3 lit a ASVG sowie gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AIVG 1977 ausgesprochen, dass die im Anhang II. des angefochtenen Bescheides genannten Personen in den dort angeführten Zeiträumen auf Grund ihrer Tätigkeit für den BF der Unfallversicherungspflicht unterliegen (Spruchpunkt II).Des Weiteren wurde gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2,, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2 und Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG sowie gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AIVG 1977 ausgesprochen, dass die im Anhang römisch zwei. des angefochtenen Bescheides genannten Personen in den dort angeführten Zeiträumen auf Grund ihrer Tätigkeit für den BF der Unfallversicherungspflicht unterliegen (Spruchpunkt römisch zwei).

Die entsprechenden Versicherungsmeldungen seien von Amts wegen vorgenommen worden.

In Spruchpunkt III. wurde ausgesprochen, dass der BF wegen der im Zuge der GPLA (Gemeinsame Prüfung aller Lohnabhängigen Abgaben) festgestellten Meldedifferenzen gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 iVm §§ 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 ASVG verpflichtet sei, die in der Beitragsabrechnung vom 11.12.2013 und im dazugehörigen Prüfbericht vom 12.12.2013 zu Dienstgeberkontonummer XXXX ausgewiesenen allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge nach den jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten sowie Verzugszinsen im Betrage von insgesamt € 471.274,93 nachzuentrichten. Die Beitragsabrechnung vom 11.12.2013 und der dazugehörige Prüfbericht vom 12.12.2013 würden einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bilden.In Spruchpunkt römisch drei. wurde ausgesprochen, dass der BF wegen der im Zuge der GPLA (Gemeinsame Prüfung aller Lohnabhängigen Abgaben) festgestellten Meldedifferenzen gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraphen 44, Absatz eins und 49 Absatz eins, ASVG verpflichtet sei, die in der Beitragsabrechnung vom 11.12.2013 und im dazugehörigen Prüfbericht vom 12.12.2013 zu Dienstgeberkontonummer römisch 40 ausgewiesenen allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge nach den jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten sowie Verzugszinsen im Betrage von insgesamt € 471.274,93 nachzuentrichten. Die Beitragsabrechnung vom 11.12.2013 und der dazugehörige Prüfbericht vom 12.12.2013 würden einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bilden.

Dem angefochtenen Bescheid liegt ein Antrag der steuerlichen Vertretung des BF auf Bescheiderlassung vom 18.12.2013 zu Grunde.

In den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen heißt es im Wesentlichen zusammengefasst, dass der BF Dienstleistungen in den Bereichen Erziehungshilfe, Sozialbetreuung, Sozial- und Lernbetreuung und SFB (Sozialpädagogische Familienbetreuung) anbiete.

Die genannten Dienstleistungen seien im Rahmen der XXXX Jugendwohlfahrt ausschließlich über bescheidmäßig anerkannte Träger der Jugendwohlfahrt (zumeist Vereine) abgewickelt worden. Die Leistungserbringung sei durch beim Träger beschäftigte Betreuungspersonen erfolgt. Die Leistungen seien in jedem Einzelfall vom Land XXXX finanziert worden. Im Gegenzug dazu habe das Land XXXX den einzelnen Trägern eine ganze Reihe von Auflagen erteilt, die von den Trägern streng einzuhalten gewesen seien und deren Einhaltung das Land XXXX im Rahmen von Trägerprüfungen auch streng kontrolliert habe. Dadurch sei der jeweilige Träger angehalten gewesen, die vom Land erteilten Auflagen an die einzelnen Betreuungspersonen weiterzugeben und die Einhaltung dieser Auflagen durch die einzelnen Betreuungspersonen auch dementsprechend zu kontrollieren. Die einzelnen Träger seien somit quasi als "Subunternehmer" für das Land XXXX tätig gewesen, wobei sich das Land XXXX selbst in seiner eigenen Rolle der Bezirkshauptmannschaften bzw. des Magistrats (in Form von diplomierten Sozialarbeitern) bedient habe.Die genannten Dienstleistungen seien im Rahmen der römisch 40 Jugendwohlfahrt ausschließlich über bescheidmäßig anerkannte Träger der Jugendwohlfahrt (zumeist Vereine) abgewickelt worden. Die Leistungserbringung sei durch beim Träger beschäftigte Betreuungspersonen erfolgt. Die Leistungen seien in jedem Einzelfall vom Land römisch 40 finanziert worden. Im Gegenzug dazu habe das Land römisch 40 den einzelnen Trägern eine ganze Reihe von Auflagen erteilt, die von den Trägern streng einzuhalten gewesen seien und deren Einhaltung das Land römisch 40 im Rahmen von Trägerprüfungen auch streng kontrolliert habe. Dadurch sei der jeweilige Träger angehalten gewesen, die vom Land erteilten Auflagen an die einzelnen Betreuungspersonen weiterzugeben und die Einhaltung dieser Auflagen durch die einzelnen Betreuungspersonen auch dementsprechend zu kontrollieren. Die einzelnen Träger seien somit quasi als "Subunternehmer" für das Land römisch 40 tätig gewesen, wobei sich das Land römisch 40 selbst in seiner eigenen Rolle der Bezirkshauptmannschaften bzw. des Magistrats (in Form von diplomierten Sozialarbeitern) bedient habe.

Das Land XXXX habe einen schriftlichen - insgesamt 9 Seiten umfassenden - Rahmenvertrag zur Durchführung der Erziehungshilfe mit dem BF auf Basis des XXXX Jugendwohlfahrtsgesetzes bzw. der dazu ergangenen Durchführungsverordnung abgeschlossen. Dieser Rahmenvertrag regle unter anderem die Mindestanzahl der Kontakte pro Woche, den Ort der Leistungserbringung, den Inhalt des Betreuungskonzepts, den Inhalt des individuellen Betreuungsvertrages, das Führen von Berichten und Dokumentationen, die verpflichtende Teilnahme an Teambesprechungen und Supervisionen, die Wahrnehmung von Fortbildungen sowie die Abhaltung eines jährlichen Mitarbeitergesprächs.Das Land römisch 40 habe einen schriftlichen - insgesamt 9 Seiten umfassenden - Rahmenvertrag zur Durchführung der Erziehungshilfe mit dem BF auf Basis des römisch 40 Jugendwohlfahrtsgesetzes bzw. der dazu ergangenen Durchführungsverordnung abgeschlossen. Dieser Rahmenvertrag regle unter anderem die Mindestanzahl der Kontakte pro Woche, den Ort der Leistungserbringung, den Inhalt des Betreuungskonzepts, den Inhalt des individuellen Betreuungsvertrages, das Führen von Berichten und Dokumentationen, die verpflichtende Teilnahme an Teambesprechungen und Supervisionen, die Wahrnehmung von Fortbildungen sowie die Abhaltung eines jährlichen Mitarbeitergesprächs.

Gleiche Rahmenverträge ähnlichen Inhaltes seien weiters zur Durchführung der Sozialbetreuung, der Sozial- und Lernbetreuung sowie zur Durchführung der SFB abgeschlossen worden.

In der Folge sei für jedes einzelne zu betreuende Kind ein individueller Betreuungs-Vertrag zwischen dem Land XXXX und dem BF abgeschlossen worden. Hauptaufgabe dieser Vereinbarung sei es, die Ziele der jeweiligen Betreuung festzulegen. Diese individuellen Ziele für das einzelne Kind seien vom fallführenden diplomierten Sozialarbeiter ausdrücklich zu definieren und in diesem individuellen Betreuungsvertrag festzuschreiben.In der Folge sei für jedes einzelne zu betreuende Kind ein individueller Betreuungs-Vertrag zwischen dem Land römisch 40 und dem BF abgeschlossen worden. Hauptaufgabe dieser Vereinbarung sei es, die Ziele der jeweiligen Betreuung festzulegen. Diese individuellen Ziele für das einzelne Kind seien vom fallführenden diplomierten Sozialarbeiter ausdrücklich zu definieren und in diesem individuellen Betreuungsvertrag festzuschreiben.

Danach habe der BF mit den Betreuern schriftliche freie Dienstverträge abgeschlossen, wobei für jedes zu betreuende Kind zumeist für die Dauer von einem Betreuungsjahr ein eigener freier Dienstvertrag abgeschlossen worden sei.

Den Betreuern seien überdies "Allgemeine Geschäftsbedingungen" übergeben worden. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen würden zwei Seiten umfassen und die Bereiche Abrechnung (der Betreuer akzeptiere die vorgegebenen Abrechnungsformalitäten und verpflichte sich, die unterschriebenen Abrechnungen bis zum 5. des Folgemonats an den Verein zu senden), Honorar, Vertragspflicht (der Betreuer erkläre sich bereit, das Kind über die gesamte Vertragsdauer über den Verein zu betreuen), Supervision (Erziehungshelfer und SFB würden sich zur einmaligen Supervision pro Quartal verpflichten, ab zwei zu betreuenden Kindern zur monatlichen Supervision; die Supervisions-Bestätigung sei dem Verein zu übermitteln), Intervision (der Verein veranstalte pro Jahr vier Intervisionen, wovon zwei Intervisionen für alle Betreuer verpflichtend zu besuchen seien), Koordinationstreffen (Sozialbetreuer würden sich zur Teilnahme an den ausgeschriebenen Koordinationstreffen des Vereins verpflichten), Meldepflicht (bei einer mehr als zweiwöchigen Verhinderung verpflichte sich der Betreuer, sich beim Verein zu melden) sowie Berichterstattung (bei Beginn der Betreuung sei für jedes Kind ein Anamneseblatt auszufüllen, spätestens zwei Monate nach Betreuungsbeginn sei ein Betreuungskonzept zu erstellen, nach Ablauf von sechs Betreuungsmonaten sei ein Halbjahresbericht sowie sechs Wochen vor Vertragsablauf ein Abschluss- bzw. Verlängerungsbericht zu erstellen. Die Berichte seien vom Betreuer unaufgefordert an die fallführende diplomierte Sozialarbeiterin (DSA) sowie an den Verein zu schicken) regeln.

In der rechtlichen Beurteilung ihres Bescheides führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die Betreuer insofern ortsgebunden seien, als der Ort der Betreuung aus den Rahmenverträgen bzw. den Zielvorgaben des individuellen Betreuungsvertrages hervorgehe. Eine weitere Ortsbindung ergebe sich auch aus den verbindlichen Teambesprechungen. Beschränkungen hinsichtlich der Arbeitszeit würden insofern vorliegen, als das Betreuungsausmaß, die Anzahl und die Häufigkeit der Kontakte vorgegeben seien. Weitere Einschränkungen würden sich durch die Situation der Familie sowie die Bedürfnisse der Kinder ergeben. In Krisensituationen bestehe ebenfalls eine Zeitbindung. Eine zeitliche Bindung bestehe schließlich bei den vorgeschriebenen Teambesprechungen. Das arbeitsbezogene Verhalten der Betreuer werde durch die zahlreichen Abrechnungs- und Abgabemodalitäten festgelegt, welche exakt einzuhalten seien. Weiters würden Melde- und Berichtspflichten bestehen. Weisungen würden den Betreuern zum Beispiel durch Vorgaben über geänderte Abrechnungs- und Abgabemodalitäten erteilt werden. Kontrollen über die Einhaltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen seien laufend vorgenommen worden. Kontrollmöglichkeiten hätten auch über das Berichtswesen bzw. über die Betreuungsdokumentationen stattfinden können. Persönliche Arbeitspflicht sei gegeben. Wesentliche Betriebsmittel würden für die Ausübung der Betreuungstätigkeit nicht benötigt. Die Betreuer seien daher in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit tätig gewesen.

2. Gegen den Bescheid der belangten Behörde brachte der BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht die mit 20.10.2014 datierte Beschwerde ein. Darin wurde der Antrag gestellt, den Bescheid aufzuheben, dem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und zu erkennen, dass die belangte Behörde schuldig sei, dem BF die durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß zu ersetzen. Als Beschwerdegründe werden unrichtige Beurteilung des Sachverhaltes, grob mangelhaftes Ermittlungsverfahren sowie unschlüssige und unrichtige Beweiswürdigung geltend gemacht.

In der Begründung heißt es im Wesentlichen zusammengefasst, dass die freien Dienstverträge lediglich die Vertragsdauer und die in dieser Zeit maximal honorierbare Stundenanzahl festlegen, keinesfalls aber eine Arbeitszeitenregelung.

Auch ergebe sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass eine Verhinderung erst nach zwei Wochen gemeldet werden müsse. Im angefochtenen Bescheid werde sogar festgehalten, dass "die zeitliche Lagerung der Betreuungsstunden auch von der Situation der Familie abhängig sei" und "sich nach den Möglichkeiten und Bedürfnissen der Kinder zu richten habe".

Der BF könne daher vorab keine Kenntnis davon haben, wann und wo die Termine mit den Klienten vereinbart seien oder stattfinden würden. Dass sich die Termine aus der Dokumentation oder Abrechnung durch den Dienstnehmer im Nachhinein ergeben, lasse auf keine Arbeitszeitregelung schließen. Aus dem gleichen Grund könne der BF auch nicht unmittelbar in die Gestaltung der Betreuung durch den Dienstnehmer eingreifen. Im Rahmen der Supervision würden Probleme mit Klienten zwar diskutiert; hieraus ergebe sich aber kein Weisungsrecht des BF. Vertraglich seien dem BF letztlich nur "Rahmenweisungen" vorbehalten, welche als Richtlinienkompetenz der Qualitätssicherung dienen. In die jeweilige Betreuungstätigkeit könne der BF hingegen nicht eingreifen.

Sämtliche Dienstverträge würden ausdrücklich vorsehen, dass der Dienstnehmer an keinen Arbeitsort gebunden sei. Mit Blick auf die unterschiedlichen Betreuungsziele erfolge die Arbeit des Betreuers in seinem eigenen Wohnraum, im Wohnraum des Jugendlichen oder im jeweils relevanten Umfeld des Klienten (z.B. in Parks, auf Sportplätzen, in Kaffeehäusern etc.). Der BF stelle zu diesem Zweck jedenfalls keine Räumlichkeiten zur Verfügung.

Der Betreuer erbringe seine Leistung zwar persönlich, zumal ein häufiger Betreuerwechsel dem Zweck der Sozialleistung zuwiderliefe, dennoch sei dem Dienstnehmer die Vertretung durch Dritte freigestellt. Er müsse sich im Verhinderungsfall aber selbst um seine Vertretung kümmern, wobei dem BF nur ein Ablehnungsrecht zukomme. Demnach könne die Vertretung nur in "begründeten" Fällen - also aus wichtigen Gründen - abgelehnt werden.

Aus diesen Gründen würden die Inhalte der freien Dienstverträge nur den Schluss zulassen, dass weder wirtschaftliche noch persönliche Abhängigkeit der (freien) Dienstnehmer zum BF gegeben sei. Auch sei weder eine betriebliche Einordnung des Betreuers in eine Betriebsstruktur des BF erkennbar, noch erfolge die Beistellung von Betriebsmitteln durch den BF. Insbesondere würden die Betreuer das eigene Fahrzeug nutzen, um die Klienten aufzusuchen.

Zum Beschwerdegrund der grob mangelhaften Ermittlung wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die einzelnen Betreuungsverträge so unterschiedlich seien wie die zu betreuenden Klienten selbst. Dennoch habe die belangte Behörde die Verträge pauschal beurteilt. Es sei auch eine Einvernahme von nur 20 Dienstnehmern erfolgt. Im Hinblick auf die durch den Bescheid gegebene Rechtsfolge für 181 Dienstverträge sei dieser Ermittlungsaufwand unzureichend.

Der "wirtschaftliche Gehalt" der zu beurteilenden Dienstverträge könne nur auf eine breite Beweisgrundlage festgestellt werden. Die belangte Behörde hätte Feststellungen zu einer Arbeitszeitregelung nur nach umfassender Einvernahme aller betroffenen Dienstnehmer treffen dürfen. Wie die Verträge tatsächlich "gelebt" worden seien, gehe hingegen aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Beweisergebnissen nicht hervor. Außerdem habe sich die belangte Behörde weder damit auseinandergesetzt, inwieweit sich die (freien) Dienstnehmer vertreten lassen dürfen, noch Erwägungen oder Ermittlungen zu den "Rahmenweisungen" angestellt.

Zudem hätten die Dienstnehmer vorwiege

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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