TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/8 W108 2146744-1

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Veröffentlicht am 08.10.2018
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Entscheidungsdatum

08.10.2018

Norm

AVG §74 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
GebAG §17
GebAG §18 Abs1 Z2 litc
GebAG §18 Abs2
GebAG §19 Abs1
GebAG §20
GebAG §23 Abs3
GebAG §3 Abs1 Z2
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W108 2009275-3/4E

W108 2146744-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über 1. die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Stephan HEMETSBERGER, und 2. die Beschwerde des Revisors des Oberlandesgerichtes Wien jeweils gegen den Bescheid der Vorsteherin des Bezirksgerichtes Hietzing vom 16.11.2016, Zl. 5 C 320/13a/99, betreffend Bestimmung der Gebühr nach dem Gebührenanspruchsgesetz zu Recht:

A)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG wird den Beschwerden teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Gebühr des Zeugen XXXX mit EUR 454,20 bestimmt wird.

Gemäß § 23 Abs. 3 GebAG hat der Zeuge den ihm zu viel bezahlten Betrag von EUR 150,00 binnen 14 Tagen zurückzuzahlen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang/Sachverhalt:

1.1. Dem gegenständlichen Gebührenbestimmungsverfahren nach dem Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) liegt das zivilgerichtlichen Verfahren zu 5 C 320/13a vor dem Bezirksgericht Hietzing zu Grunde, in welchem der nunmehrige Erstbeschwerdeführer Kläger war. Das genannte Bezirksgericht beraumte in dieser Sache für den 30.04.2014 eine Verhandlung von 09:30 Uhr bis 11.00 Uhr im Bezirksgericht an, zu der es unter anderem den Zeugen XXXX (im Folgenden: Zeuge) für 09:30 Uhr lud, welcher der Ladung Folge leistete. Der Zeuge wurde in der Verhandlung vernommen, wobei nach der gerichtlichen Bestätigung die Anwesenheit des Zeugen bei Gericht bis 10:10 Uhr erforderlich war. Der Zeuge verwies bei der Vernehmung hinsichtlich seiner beruflichen Tätigkeit auf sein "Elektrotechnik Ingenieurbüro" an der Adresse XXXX .

1.2. Mit am 12.05.2014 beim Bezirksgericht eingelangter Eingabe, welche von der Kostenbeamtin zur Verbesserung zurückgestellt und am 15.05.2014 vom Zeugen unterfertigt wurde, machte der Zeuge hierfür seinen Gebührenanspruch in der Höhe von EUR 454,20 (Reisekosten in der Höhe von EUR 4,20 für zwei Fahrscheine und Entschädigung für Zeitversäumnis in der Höhe von EUR 450,00 für die Kosten eines Stellvertreters gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 lit. c GebAG [drei Stunden zu je EUR 150,00]) mit dem Vordruck des Gerichtes "GEBÜHRENBESTIMMUNG UND ZAHLUNGSANWEISUNG" geltend. Dazu legte er neben der Bestätigung der Überweisung des Betrages von EUR 450,00 durch den Zeugen an den Stellvertreter am 12.05.2014 eine Rechnung/Honorarnote vom 09.05.2014 des Stellvertreters, zugleich Bruder des Zeugen, XXXX , Firma " XXXX ", an die Firma des Zeugen " XXXX " mit folgendem Inhalt vor:

"Fachbauaufsicht XXXX

Projekt XXXX

Pos. Bezeichnung Menge Preis/Menge Preis

1 Vorbereitung Fahrt und Vorbesprechung

08:00-09:00 Uhr 1 Std. 125,00 125,00

2 Baubesprechung XXXX

09:00-11:00 Uhr 1 Std. 125,00 125,00

3 Nachbesprechung und Wegzeit

11:00-12:00 Uhr 1 Std. 125,00 125,00

Gesamtsumme: 325,00

Umsatzsteuer 20 % 75,00

450,00"

1.3. Die belangte Behörde (Vorsteherin des genannten Bezirksgerichtes) bestimmte die Gebühr des Zeugen mit Bescheid vom 10.02.2015 zunächst antragsgemäß mit EUR 454,20, wobei die Buchhaltungsagentur des Bundes angewiesen wurde, dem Zeugen diesen Betrag "vorläufig" aus Amtsgeldern zu überweisen.

1.4. Aufgrund einer vom Erstbeschwerdeführer erhobenen Beschwerde, in der u.a. vorgebracht wurde, es sei amtsbekannt, dass die Anreisezeit von der Anschrift des Zeugen zum Bezirksgericht - und zwar egal mit welchem Transportmittel, sogar zu Fuß - weniger als eine halbe Stunde betrage, sodass die Zeitversäumnis nur zwei Stunden habe betragen können - hob das Bundesverwaltungsgericht diesen Bescheid mit Beschluss vom 17.05.2016, GZ.: W108 2009275-2/9E, gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Vorsteherin des Bezirksgerichtes zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde die Rechnung/Honorarnote vom 09.05.2014 ohne Begründung als taugliche Bescheinigung für Stellvertreterkosten gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 lit. c GebAG iVm § 19 Abs. 2 GebAG angesehen habe, obwohl der Sachverhalt nach den vom Zeugen zur Bescheinigung der Stellvertreterkosten vorgelegten Urkunden weder hinsichtlich der Tatsache der Stellvertretung am 30.04.2014 noch hinsichtlich der Notwendigkeit der Stellvertretung unter Berücksichtigung der Angemessenheit des Zeitraums, für den die Entschädigung begehrt wurde, geklärt und bescheinigt sei. Der belangten Behörde wurde aufgetragen, den Zeugen zur Aufklärung/Darlegung dahingehend zu veranlassen, dass die mit Rechnung/Honorarnote vom 09.05.2014 geltend gemachte Stellvertretung (nicht am 09.05.2014, sondern) am 30.04.2014 stattgefunden hat und warum die Bestellung eines Stellvertreters - dem Grunde nach und in der begehrten Dauer - notwendig war.

1.5. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht war die Beschwerdemitteilung gemäß § 10 VwGVG nachgeholt worden, wobei sich der Zeuge in einer am 23.05.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Stellungnahme vom 13.05.2016, die samt Beilagen der belangten Behörde übermittelt wurde, zur Beschwerde dahingehend geäußert hatte, es sei richtig, dass er als Zeuge am 30.04.2014 in Zusammenhang mit der Zeugeneinvernahme drei Stunden geleistet habe. Laut seinen Zeitaufzeichnungen seien das eine Stunde für Projektkoordination mit dem Stellvertreter, eine Stunde für Wegzeit, eine Stunde für die eigentliche Zeugeneinvernahme. Dies decke sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers. In Summe seien laut seinen Zeitaufzeichnungen bisher ca. 14,5 Arbeitsstunden für die Zeugeneinvernahme und die dafür notwendigen Vor- und Nacharbeiten aufgewendet worden. Als Bescheinigung über den Aufwand des Vertreters am 30.04.2014 seien bereits die Rechnung vom 09.05.2014 über EUR 450,00 und der Überweisungsbeleg vom 12.05.2014 vorgelegt worden. Bei der jetzt durchgeführten Durchsicht der Unterlagen sei festgestellt worden, dass diese Rechnung einen Eingabefehler enthalten habe, versehentlich sei für die Teilnahme an der Baubesprechung von 09:00-11:00 Uhr nur eine Stunde verzeichnet worden. Richtigerweise seien hier zwei Stunden zu verrechnen. Daher sei vom Stellvertreter eine richtig gestellte Rechnung vom 13.05.2016 über 150,00 ausgestellt und sei dieser Betrag laut Überweisungsbeleg vom 13.05.2016 an den Stellvertreter überwiesen worden. Als Kosten für den notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter seien an diesen in Summe EUR 600,00 überwiesen worden. In Summe seien durch den Erstbeschwerdeführer bei ihm EUR 600,00 an externen Kosten für den notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter und ca. 14,5 Arbeitsstunden für Zeugeneinvernahme und notwendige Vor- und Nacharbeiten verursacht worden.

Der Stellungnahme beigelegt waren die Rechnung/Honorarnote vom 09.05.2014, die vom Zeugen mit Datum 13.05.2016 handschriftlich dahingehend korrigiert wurde, dass für die Baubesprechung zwei Stunden statt einer Stunde zu veranschlagen seien, samt Überweisungsbestätigung sowie eine Rechnung/Honorarnote des Stellvertreters vom 13.05.2016 mit folgendem Inhalt:

"Fachbauaufsicht XXXX

Projekt XXXX

...

Pos. Bezeichnung Menge Preis/Menge Preis

1 Vorbereitung Fahrt und Vorbesprechung

08:00-09:00 Uhr 1 Std. 125,00 125,00

2 Baubesprechung XXXX

09:00-11:00 Uhr 2Std. 125,00 250,00

3 Nachbesprechung und Wegzeit

11:00-12:00 Uhr 1 Std. 125,00 125,00

Gesamtsumme: 500,00

Teilrechnung ...vom 09.05.2014 bereits verrechnet -375,00

Summe 125,00

Umsatzsteuer 20 % 25,00

150,00"

Eine Bestätigung über die Überweisung des Rechnungsbetrages an den Stellvertreter am 13.05.2016 war ebenfalls angeschlossen.

2. Im fortgesetzten Gebührenbestimmungsverfahren wurde der Zeuge von der belangten Behörde entsprechend der Begründung des Bundesverwaltungsgerichtes im Beschluss vom 17.05.2016 zur Darlegung und Bescheinigung aufgefordert, dass die mit Rechnung/Honorarnote vom 09.05.2014 geltend gemachte Stellvertretung nicht am 09.05.2014, sondern am 30.04.2014 stattgefunden habe, und warum die Bestellung eines Stellvertreters (dem Grunde nach und in der begehrten Dauer) notwendig gewesen sei, aus welchem Grund die vom Stellvertreter wahrgenommenen Aufgaben nicht aufschiebbar gewesen seien bzw. er diese Aufgaben nach der Verhandlung nicht selbst habe weiterführen können und warum für die Vorbereitung und Nachbesprechung jeweils eine Stunde erforderlich gewesen seien.

Der Zeuge gab zu dieser behördlichen Aufforderung mit Schriftsatz vom 07.11.2016 eine Stellungnahme ab, in welcher er den Ersatz folgender Kosten beantragte:

" Netto Brutto

§18 Abs. 1 Z 1 GebAG Zeitversäumnis 3 14,20 42,60€ 42,60€

§18 Abs. 1 Z 1 GebAG Reisekosten 2 2,20 4,20€ 42,60€

§18 2.c) GebAG Vertreter RE 09.05.2014 375,00€ 450,00€

18 2.c) GebAG Vertreter korrigiert RE [...] 13.05.2016 125,00€

150,00€

18 2.c) GebAG entgangenes Einkommen laut Aufstellung 07.11.2016 531,25€ 637,50€

1.078,05€ 1.284,30€"

Ausgeführt wurde dazu Folgendes:

In den Rechnungen/Honorarnoten vom 09.05.2014 und vom 13.05.2016 seien Leistungen vom 30.04.2014 verrechnet worden. Aus den Zeitaufzeichnungen vom 30.04.2014 ergebe sich ein Zeitaufwand des Stellvertreters von vier Stunden (08.00 - 09:00 Uhr: Vorbereitung Fahrt und Besprechung mit dem Zeugen; 09:00 - 11:00 Uhr:

Baubesprechung " XXXX "; 11:00 - 12:00 Uhr: Nachbesprechung mit dem Zeugen und Wegzeit) sowie für den Zeugen ein Zeitaufwand von 3 Stunden 15 Minuten (08.30 - 09:00 Uhr: Projekteinweisung an den Stellvertreter; 09:00 - 11:00 Uhr: Fahrt, Zeugeneinvernahme von 09:15 - 10:15, Rückfahrt; 11:00 - 11:30 Uhr: Projektbesprechung mit dem Stellvertreter; 13:15 - 13:30 Uhr: Rechnung vorbereiten).

Die Baubesprechungen zum Projekt " XXXX " hätten in dieser Zeit an jedem Mittwoch am Vormittag stattgefunden. Als Ingenieurbüro seien sie mit der Fachaufsicht beauftragt und an der Teilnahme an den Baubesprechungen durch eine kompetente und mit dem Projekt hinreichend vertraute Person verpflichtet. Auch für den Vormittag am 30.04.2016 sei eine Baubesprechung festgelegt worden. (Dazu legte der Zeuge als Beilage das Baubesprechungsprotokoll vom Mittwoch, 23.04.2014 vor, aus der sich ergibt, dass die nächste Baubesprechung am Mittwoch, 30.04.2014, 08:00 Uhr festgelegt wurde.)

Die Vertretung habe nicht nur anreisen, sondern auch über den aktuellen Stand des Projektes informiert werden müssen. Ebenso habe die Vertretung auch nach seiner Tätigkeit über die Besprechung berichten müssen. Für die Vorbereitung und Nachbesprechung sei jeweils eine halbe Stunde erforderlich gewesen, für die Wegzeit auch jeweils eine halbe Stunde, daher habe er insgesamt hierfür zwei Stunden verrechnet. Von ihm als Zeuge seien in Zusammenhang mit der Zeugeneinvernahme drei Stunden geleistet worden: 1 Stunde Projektkoordination mit dem Stellvertreter, 1 Stunde Wegzeit, 1 Stunde für die eigentliche Zeugeneinvernahme. Als Bescheinigung über den Aufwand des Vertreters am 30.4.2014 seien bereits die Rechnung vom 09.05.2014 über EUR 450,00 und der Überweisungsbeleg vom 12.05.2014 vorgelegt worden. Bei der durchgeführten Durchsicht der Unterlagen sei festgestellt worden, dass diese Rechnung einen Eingabefehler enthalten habe, versehentlich sei in der Honorarnote für die Teilnahme an der Baubesprechung von 09:00-11:00 Uhr nur eine Stunde verzeichnet worden, richtigerweise seien hier zwei Stunden zu verrechnen. Daher sei eine richtig gestellte Rechnung vom 13.05 2016 über EUR 150,00 ausgestellt und sei dieser Betrag laut Überweisungsbeleg vom 13.05.2016 überwiesen worden.

Für die Verfahren hätten während seiner Bürozeit bereits beträchtliche Zeiten aufgebracht werden müssen, die dadurch nicht für andere Projekte hätten verwendet werden können, diese Arbeitszeiten hätten auch nicht verrechnet werden können. Für die Tätigkeiten "Abholung Einschreiben", "Schreiben BVwG, Schreiben BVwG Tel [...]", "Brief an BVwG Endfertigen und Versenden", "Schreiben an BG Hietzing", "Schreiben zu Gericht bringen" sei eine Zeit von insgesamt 8:30 Stunden zu veranschlagen. Für das "entgangene Einkommen" werde überschlagsmäßig die Hälfte des Verrechnungsstundensatzes (EUR 62,50 / Stunde) angesetzt, sodass samt Umsatzsteuer hierfür EUR 637,50 geltend gemacht würden.

3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid bestimmte die belangte Behörde die Gebühr des Zeugen in Höhe von EUR 604,20: Reisekosten gemäß §§ 6-12 GebAG in der Höhe von EUR 4,20 (zwei 2 Fahrscheine à EUR 2,10) sowie Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 18 GebAG in der Höhe von EUR 600,00 ("laut beiliegenden Honorarnoten").

Mit der im Bescheid enthaltenen Auszahlungsanordnung wurde die Buchhaltungsagentur des Bundes angewiesen, zu dem bereits zur Auszahlung gelangten Betrag von EUR 454,20 (laut Bescheid vom 10.02.2015 (siehe oben Punkt 1.3.) einen weiteren Betrag von EUR 150,00 an den Zeugen zu überweisen.

Begründend führte die Behörde aus, dass die Stellvertreterkosten durch Vorlage der Honorarnoten und den entsprechenden Überweisungsbelegen, des Baubesprechungsprotokolls vom 23.04.2014 und durch detaillierte Erläuterung zur Höhe und zum Grund dieser Kosten ausreichend und nachvollziehbar bescheinigt worden sei. Der vom Zeugen (weiters) geltend gemachte Betrag von EUR 637,50 sei abzuweisen gewesen, weil jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten habe.

4.1. Gegen diesen Bescheid, erhob einerseits der Revisor des Oberlandesgerichtes Wien fristgerecht Beschwerde, in der er ausführte, der Zeuge habe, nachdem er zunächst eine Gebühr von EUR 454,20 geltend gemacht habe, mit ergänzender Urkundenvorlage eine Gebühr in Höhe von EUR 1.284,30 beantragt. Der Zeuge habe jedoch seine Gebühr gemäß § 19 GebAG binnen 14 Tage nach Vernehmung geltend zu machen. Der über EUR 450,00 für Stellvertreterkosten hinausgehende Antrag sei daher abzuweisen.

4.2. Ebenso brachte der Erstbeschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein, in der ebenso moniert wurde, dass die nunmehr zugesprochene Gebühr von EUR 604,20 die ursprünglich in der Höhe von EUR 454,20 beantragte Gebühr übersteige und daher schon aus diesem Grund unberechtigt sei. Die Behörde habe den Zeugen mit einem dem Beschwerdeführer nicht bekannt gemachten Schreiben zur Bescheinigung seines Gebührenanspruches aufgefordert. Der Zeuge habe seine Stellungnahme erst am 15.11.2016 und somit verspätet bei Gericht eingebracht, sodass deren Inhalt wegen Verfristung unbeachtlich sei. Selbst nach dem Inhalt dieser Stellungnahme sei die Notwendigkeit der Stellvertretung weiterhin nicht bescheinigt. Das Besprechungsprotokoll vom 30.04.2014 sei, aus welchen Gründen auch immer, nicht vorgelegt worden und es sei weder bescheinigt, ob die Baubesprechung überhaupt stattgefunden, noch wer daran teilgenommen habe. Im Hinblick auf den nach dem vorgelegten Baubesprechungsprotokoll vom 23.04.2014 vereinbarten Beginn der Baubesprechung am 30.04.2014 um 08:00 Uhr sei es nicht nachvollziehbar, weshalb der Zeuge nicht in der Zeit von 08:00 Uhr bis 09:00 Uhr selbst an der Besprechung teilgenommen habe, sondern in der Zeit von 08:30 Uhr bis 09:00 seinem Bruder als Vertreter eine Projeteinweisung zukommen habe lassen. Dem Zeugen stehe eine Entschädigung für Zeitversäumnis nur zwischen 09:00 Uhr und 10:40 Uhr zu. Der Zeuge hätte daher noch rechtzeitig an der laut seinen Behauptungen bis 11:00 Uhr andauernden Baubesprechung teilnehmen können. Die Kosten für außerhalb des in § 17 GebAG angeführten Zeitraumes für Vor- und Nachbesprechungen stünden dem Zeugen nicht zu.

5. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt sowie insbesondere davon ausgegangen, dass die Verhandlung von 09:30 Uhr bis 11.00 Uhr im Bezirksgericht anberaumt war, die Anwesenheit des Zeugen bis 10:10 Uhr erforderlich war, die Wegzeit des Zeugen zum bzw. vom Gericht 15 Minuten je Wegstrecke betrug und die wöchentlich mit Professionisten abzuhaltende Baubesprechung betreffend das in Umsetzung befindliche Bauprojekt " XXXX ", hinsichtlich dessen dem Zeugen die Fachbauaufsicht oblag, am 30.04.2014 von 09:00 Uhr bis 11:00 Uhr stattfand, wofür der Zeuge einen Stellvertreter bestellte.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Nach den örtlichen Gegebenheiten ist davon auszugehen, dass die Wegzeit des Zeugen zum bzw. vom Gericht 15 Minuten je Wegstrecke betrug, was sich auch aus den eigenen Angaben des Zeugen ergibt (siehe seine Zeitaufzeichnungen vom 30.04.2014) und auch mit dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers, dass es amtsbekannt sei, dass die Anreisezeit von der Anschrift des Zeugen zum Bezirksgericht - und zwar egal mit welchem Transportmittel, sogar zu Fuß - weniger als eine halbe Stunde betrage, im Einklang steht.

Dass die - wöchentlich mit Professionisten abzuhaltende Baubesprechung - am 30.04.2014 von 09:00 Uhr bis 11:00 Uhr stattfand und die verrechnete Stellvertretung des Zeugen diese Baubesprechung betraf, wurde von der belangten Behörde als glaubwürdig gewertet. Dem kann aufgrund der insofern konsistenten, übereinstimmenden und substantiierten Angaben des Zeugen und des Stellvertreters sowie der dazu vorgelegten Unterlagen nicht entgegengetreten werden, woran auch der Umstand, dass diese zunächst mit 08:00 Uhr festgesetzt war bzw. ein Baubesprechungsprotokoll vom 30.04.2014 nicht vorgelegt wurde, nichts zu ändern vermag.

Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Urkunden und Ermittlungsergebnisse liegen in den vorgelegten Verwaltungs- und Gerichtsakten ein. Der Sachverhalt steht anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens fest und ist nicht ergänzungsbedürftig, sodass die Voraussetzungen für die Vornahme einer abschließenden rechtlichen Beurteilung gegeben sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Die Beschwerden wurden fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.

3.3. In der Sache:

3.3.1. Die relevanten Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG) lauten (auszugsweise):

Anspruch

§ 1. (1) Natürliche Personen, die als Zeuginnen, Zeugen, Sachverständige, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Geschworene, Schöffinnen und Schöffen in gerichtlichen Verfahren und in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft (§ 103 Abs. 2 StPO) tätig sind, haben Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz.

...

...

II. ABSCHNITT

Zeugen

Begriff. Anspruchsberechtigung

§ 2. (1) Als Zeuge im Sinn dieses Bundesgesetzes ist jede Person anzusehen, die innerhalb oder außerhalb eines förmlichen gerichtlichen Beweisverfahrens zu Beweiszwecken, aber nicht als Sachverständiger, Partei oder Parteienvertreter gerichtlich vernommen oder durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen der Befundaufnahme beigezogen wird.

(2) Eine Begleitperson des Zeugen ist einem Zeugen gleichzuhalten, wenn der Zeuge wegen seines Alters oder wegen eines Gebrechens der Begleitung bedurft hat; das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, hat die Notwendigkeit der Begleitperson zu bestätigen.

(3) Keinen Anspruch auf die Gebühr haben

1. der Zeuge, der die Aussage ungerechtfertigt verweigert,

2. im Strafverfahren Subsidiarankläger (§ 72 StPO) und Privatankläger.

Umfang der Gebühr

§ 3. (1) Die Gebühr des Zeugen umfaßt

1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;

2. die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.

...

Reisekosten

§ 6. (1) Der Ersatz der notwendigen Reisekosten (§ 3 Abs. 1 Z 1) umfaßt die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); er bezieht sich, vorbehaltlich des § 4, auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muß.

Entschädigung für Zeitversäumnis

§ 17. Die Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 3 Abs. 1 Z 2) bezieht sich, vorbehaltlich des § 4, auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muß.

Ausmaß der Entschädigung für Zeitversäumnis

§ 18. (1) Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem Zeugen

1. 14,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,

2. anstatt der Entschädigung nach Z 1

a) beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,

b) beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,

c) anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a) oder b) die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,

d) die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.

(2) Im Falle des Abs. 1 Z 1 hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen.

Geltendmachung der Gebühr

§ 19. (1) Der Zeuge hat den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des § 16 binnen vier Wochen nach Abschluß seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Dies gilt für die Beiziehung zur Befundaufnahme durch den Sachverständigen (§ 2 Abs. 1) mit der Maßgabe sinngemäß, daß der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr bei dem Gericht geltend zu machen hat, das den Sachverständigen bestellt hat.

(2) Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen, hat der Zeuge die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang oder die Entlohnung eines Stellvertreters oder einer Hilfskraft, gegebenenfalls durch Vorlage einer von der zuständigen Dienststelle ausgestellten Bestätigung über die Höhe der sonst zustehenden Reisegebühren § 3 Abs. 2), zu bescheinigen.

(3) Auf seine Ansprüche und die allfällige Notwendigkeit des Beweises oder der Bescheinigung ist der Zeuge durch das Gericht in der Ladung aufmerksam zu machen. Dies gilt für den Sachverständigen bei dessen Einladung eines Zeugen (§ 2 Abs. 1) sinngemäß.

Bestimmung der Gebühr

§ 20. (1) Die Gebühr ist im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Dieser hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Soweit es sich nicht um einen aus dem Ausland geladenen Zeugen handelt, kann der Leiter des Gerichts einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden. Auch in diesem Fall kommt die Befugnis zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 VwGVG) dem Leiter des Gerichts zu. Im Zivilprozeß entfallen die Bestimmung der Gebühr und ihre Entrichtung, wenn die Parteien dem Zeugen die von ihm geltend gemachte Gebühr sogleich entrichten.

(2) Vor der Gebührenbestimmung kann der Zeuge aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen.

...

3.3.2. Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes:

Voraussetzung für die Gebührenbestimmung ist gemäß § 19 GebAG - bei sonstigem Anspruchsverlust - die (fristgerechte) Geltendmachung der Gebühr, sohin deren Beantragung innerhalb der Frist des § 19 Abs. 1 GebAG. Der Zeuge muss dabei die von ihm beanspruchte Gebühr nach den Ansätzen des § 3 GebAG (etwa Reise- oder Aufenthaltskosten oder Entschädigung für Zeitversäumnis) gegliedert geltend machen (s. Krammer/Schmidt, SDG - GebAG³ [2001] Anm. 10 zu § 19 GebAG). Die Geltendmachung der Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 GebAG - innerhalb der Verfallsfrist des § 19 Abs. 1 GebAG - umfasst sowohl den Grund des Anspruches als auch dessen Höhe (vgl. VwGH 15.04.1994, 92/17/0231).

Im vorliegenden Fall machte der Zeuge innerhalb der (hier 14-tägigen) Verfallsfrist des § 19 Abs. 1 GebAG mit seiner Eingabe vom 12.05.2014 - neben den unstrittigen Reisekosten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 GebAG iVm § 6 GebAG in der Höhe von EUR 4,20 - eine Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 GebAG für die Kosten eines Stellvertreters gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 GebAG iVm § 18 Abs. 1 Z 2 lit. c GebAG geltend, und zwar in einer Höhe von EUR 450,00 (drei Stunden zu je EUR 150,00).

Daher ist der Zeuge, soweit er nach zwei Jahren bei Durchsicht seiner Unterlagen feststellte, seine Rechnung enthalte einen "Eingabefehler", und mit Schriftsätzen/"korrigierten Rechnungen" vom 13.05.2016 und vom 07.11.2016 weitere Stellvertreterkosten (in der Höhe von EUR 150,00) bzw. weiteren Kostenersatz (u.a. für "entgangenes Einkommen" aufgrund der im Gebührenbestimmungsverfahren eingebrachten Schriftsätze und aufgewendeten Arbeitszeiten) ansprach und letztlich eine Gebühr der Höhe von insgesamt EUR 1.2484,30, begehrte, darauf hinzuweisen, dass ein Zuspruch einer Gebühr über den Betrag von EUR 454,20 (bzw. über den Betrag von EUR 450,00 für Stellvertreterkosten) hinaus vor dem Hintergrund der dargelegten Rechtslage schon an der nicht fristgerechten Geltendmachung (innerhalb von 14 Tagen) gemäß § 19 Abs. 1 GebAG scheitert, weil diesbezüglich Anspruchsverlust eingetreten ist.

Abgesehen davon ist ein Gebührenzuspruch nach dem GebAG für Kosten des Gebührenbestimmungsverfahrens (für eingebrachte Schriftsätze und aufgewendete Arbeitszeiten) nicht vorgesehen. Bei der Gebührenbestimmung im Justizverwaltungsweg nach dem GebAG können nur die im GebAG vorgesehenen Beträge zugesprochen werden (vgl. auch Krammer/Schmidt, SDG - GebAG³ [2001] Anmerkung zu § 3 GebAG und Anmerkungen 6 und 10 zu § 20 GebAG). Auch außerhalb des GebAG existiert für einen derartigen Zuspruch keine Rechtsgrundlage, vielmehr gilt hier § 74 Abs. 1 AVG, wonach jeder Beteiligte die ihm im Verfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten hat (VwGH vom 24.07.2008, 2007/07/0100).

In Bezug auf die nachträglich beantragten weiteren Kosten (in der Höhe von EUR 150,00) für eine vierte Stellvertreterstunde kommt ein Zuspruch aber auch deshalb nicht in Betracht, weil die Notwendigkeit der Stellvertretung im Sinn der Bestimmung des § 18 Abs. 1 Z 2 lit. c GebAG in diesem Umfang nicht als bescheinigt angesehen werden kann:

Hierzu ist mit Blick auf die Rechtslage und die dazu ergangene Judikatur festzuhalten, dass nur die angemessenen Kosten für einen "notwendigerweise" zu bestellenden Stellvertreter gebühren, was dann der Fall ist, wenn die vom Stellvertreter wahrgenommenen Aufgaben unaufschiebbar sind und der Stellvertreter für Tätigkeiten herangezogen wird, die dem Zeugen Einkommen bringen, welches in Ermangelung der erfolgten Bestellung eines Stellvertreters jedoch verloren gegangen wäre. Dabei ist es wesentlich, ob es dem Zeugen möglich und zumutbar war, die betreffenden dem Stellvertreter übertragenen Tätigkeiten nach Rückkehr vom Gericht selbst durchzuführen, wobei die Dringlichkeit bzw. Terminisierung der versäumten Arbeiten eine Rolle spielen kann. Ist die Verrichtung der dem Stellvertreter übertragenen Arbeiten durch den Zeugen selbst nach seiner Rückkehr vom Gericht möglich und zumutbar, so war der Stellvertreter nicht "notwendigerweise" im Verständnis des § 18 Abs. 1 Z 2 lit. c GebAG zu bestellen (vgl. VwGH 28.4.2003, 99/17/0207). Der Zeuge hat nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur die Tatsache der Stellvertretung und die Höhe der dafür aufgewendeten Kosten zu bescheinigen, sondern auch die Notwendigkeit der Stellvertretung (VwGH 07.10.2005, 2005/17/0207), wobei es konkreter Angaben über die Erforderlichkeit einer derartigen Vertreterbestellung bedarf (VwGH 28.04.2003, 99/17/0202). Die Notwendigkeit der Stellvertreterbestellung muss konkret für den Zeitraum der Abwesenheit infolge der Zeugenladung behauptet und bescheinigt werden. Dies gilt im Besonderen für einen qualifizierten Vertreter (s. Krammer/Schmidt, SDG - GebAG³ [2001] Anmerkung 26f zu § 18 GebAG).

Ausgehend davon kann im vorliegenden Fall zunächst die Ansicht des Erstbeschwerdeführers, es liege für den Zuspruch der Stellvertreterkosten nach § 18 Abs. 1 Z 2 lit. c GebAG keine ausreichende Bescheinigung vor, nicht geteilt werden, vielmehr ist mit der belangten Behörde davon auszugehen, dass die Angaben des Zeugen und seines Stellvertreters sowie die vorgelegten Unterlagen geeignet sind, die Notwendigkeit der Bestellung eines Stellvertreters für die am 30.04.2014 stattgefundene Baubesprechung grundsätzlich zu rechtfertigen. Der Zeuge ist seiner Obliegenheit, die Notwendigkeit der Stellvertretung zu behaupten und zu bescheinigen, mit seinem auf Unterlagen gestützten Vorbringen, dass er als mit der Fachbauaufsicht Beauftragter an der Teilnahme an einer festgelegten Baubesprechung durch eine kompetente und mit dem Projekt vertraute Person verpflichtet war, nachgekommen. Der Zeuge hat ein konkretes, laufendes, von ihm fachmännisch zu betreuendes (zu beaufsichtigendes) Bauprojekt und den für diesen Tag bereits fixierten Termin zur wöchentlich abzuhaltenden Baubesprechung, an der er und weitere Professionisten teilnehmen mussten, nachvollziehbar und substantiiert erläutert sowie glaubwürdig dargetan, dass in dieser Baubesprechung sein Stellvertreter während seiner Abwesenheit die ihm obliegenden Agenden wahrgenommen hat. Den Angaben des Zeugen und seines Stellvertreters ist in Zusammenschau mit ihrer beruflichen Tätigkeit zu entnehmen, dass es sich um eine Baubesprechung handelte, für deren ordnungsgemäßen Ablauf seitens des Zeugen die Teilnahme einer fachkundigen Person erforderlich war, er aber infolge seiner Abwesenheit wegen der Zeugeneinvernahme nicht selbst (durchgehend) daran teilnehmen konnte, sodass die Entsendung eines fachkundigen Vertreters hierfür notwendig war, der dafür anreisen und vorab informiert werden musste. Aus der Art der vom Stellvertreter übernommenen Tätigkeit und der Natur eines laufenden Bauprojektes/einer Baubesprechung ergibt sich nach Lage dieses Falles, insbesondere auch unter Bedachtnahme darauf, dass die Baubesprechung mit mehreren Beteiligten/Professionisten stattfand und bei Bauprojekten regelmäßig Dringlichkeit und Terminisierung eine Rolle spielen und die Abwicklung eine qualifizierte Betreuung/Aufsicht erfordert, dass die Bestellung eines Stellvertreters hierfür notwendig war und insbesondere auch, dass dieser Termin nicht zu verschieben war. In diesem Sinne ist nicht zu beanstanden, wenn die belangte Behörde im vorliegenden Fall die Notwendigkeit der Bestellung eines qualifizierten Stellvertreters als bescheinigt ansah (zur Bejahung der Notwendigkeit der Bestellung eines Stellvertreters hinsichtlich eines vorgegebenen Termins mit mehreren Professionisten vgl. VwGH 20.06.2012, 2010/17/0099); im Übrigen trat dem auch der beschwerdeführende Revisor nicht entgegen. Eine Bescheinigung (Glaubhaftmachung) bedeutet aber, dass (anders als in einem Verfahren, in dem ein Anspruch nachzuweisen ist) der über den Anspruch entscheidende Organwalter von der Richtigkeit des Anspruches nicht überzeugt zu sein braucht, sondern ihn lediglich für wahrscheinlich halten muss (vgl. VwGH vom 18.09.2000, 96/17/0360).

Bei der Prüfung der Notwendigkeit ist jedoch auch die Angemessenheit des Zeitraums (gemäß § 17 GebAG), für den die Entschädigung begehrt wird, zu berücksichtigen (vgl. Feil, Gebührenanspruchsgesetz, 6. Auflage, § 18 RZ 5 und die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Hier kann weder der Ansicht des Erstbeschwerdeführers, dem Zeugen stehe eine Entschädigung für Zeitversäumnis nur zwischen 09:00 Uhr und 10:40 Uhr zu, noch der des Zeugen, ihm gebühre der Ersatz einer vierten Stellvertreterstunde, gefolgt werden:

Ausgehend vom Sachverhalt, dass die Verhandlung von 09:30 Uhr bis 11.00 Uhr im Bezirksgericht anberaumt und die Anwesenheit des Zeugen bis 10:10 Uhr erforderlich war sowie die Wegzeit des Zeugen 15 Minuten je Wegstrecke betrug, kann der fristgerecht beantragte (in der Rechnung vom 09.05.2014 veranschlagte) Zeitraum von drei Stunden nach den Umständen dieses Falles nicht als unangemessen angesehen werden. Der Zeuge benötigte zum Gericht 15 Minuten, er musste daher seine Arbeitsstätte um 09:15 Uhr verlassen, um rechtzeitig bei Gericht um 09.30 Uhr sein zu können. Bei Beginn der in Rede stehenden Baubesprechung um 09:00 Uhr hat (hätte) er daher noch 15 Minuten selbst daran teilnehmen können. Da er sich von der Baubesprechung wegen des Ladungstermins um 09:30 Uhr aber jedenfalls nach 15 Minuten hat (hätte) entfernen müssen sowie angesichts der bis 11:00 Uhr anberaumten Verhandlung, war der Zeuge zur Gewährleistung einer durchgehenden fachkundigen Präsenz in der Baubesprechung gehalten, den Vertreter bereits für den Beginn der Baubesprechung um 09:00 Uhr zu bestellen und ihn bereits vor Beginn der Baubesprechung zu informieren. Denn es muss dem Zeugen zugebilligt werden, dass er seinen Vertreter, der für ihn im Bauprojekt in der Baubesprechung mit anderen Beteiligten auftritt, hinsichtlich des Bauprojektes und des Inhaltes der Baubesprechung informiert und mit ihm die konkrete Vertretungstätigkeit bespricht. Auch dem Stellvertreter kann nicht zugemutet werden, ohne Vorbesprechung und Information hinsichtlich der Anforderungen/Besonderheiten des Projektes bzw. des konkreten Termins in einer Baubesprechung agieren zu müssen. Somit ist aber bereits vor Beginn der Baubesprechung um 09:00 Uhr eine Zeit zwecks Vorbereitung/Information zu veranschlagen, die im konkreten Fall unter Einbeziehung der Zeit für die Anreise des Stellvertreters mit einer Stunde als nicht unangemessen angesehen werden kann. Nach der Rechtsprechung steht der Ersatz auch jener Vertreterkosten zu, die durch die Modalitäten der Übernahme/Übergabe der Geschäfte oder etwa dadurch, dass der Stellvertreter den zurückgekehrten Zeugen über die Geschäftsabläufe während seiner Abwesenheit informiert oder durch Wegzeiten des Vertreters entstehen (vgl. etwa VwGH 22.03.1999, 98/17/0286). Da die Anwesenheit des Zeugen bei Gericht allerdings bereits ab 10.10 Uhr nicht mehr erforderlich war, hat (hätte) der Zeuge gegen 10:30 Uhr wieder selbst an der Baubesprechung teilnehmen können, sodass er seinen Stellvertreter mit diesem Zeitpunkt hätte entlassen und die Zeit der Vertretung zumutbar hätte reduzieren können. Aus diesem Grund geht im konkreten Fall die zuzubilligende Zeit einer Nachbesprechung und Rückreise des Stellvertreters (10:30 Uhr bis 11:00 Uhr) bereits in der mit Honorarrechnung aufgeschlüsselten Stundenzahl (3 Stunden) auf. Ausgehend davon ist der ursprüngliche Antrag des Zeugen auf Ersatz von Stellvertreterkosten im Umfang von drei Stunden, wie sie auch vom Stellvertreter verzeichnet wurden, plausibel und angemessen, da auch nicht anzunehmen ist, dass der Zeuge während der etwaigen kurzen Zeitspanne, in der er parallel zu seinem Stellvertreter arbeiten konnte, ein zusätzliches Einkommen zu erzielen vermochte (welches seinen Gebührenanspruch mindern würde). Demgegenüber kann eine zusätzlich vierte Stunde der Vertretung nicht mehr als angemessen und daher als nicht notwendig im Sinn des § 18 Abs. 1 Z 2 lit. c GebAG angesehen werden, abgesehen davon, dass sie auch nicht fristgerecht geltend gemacht wurde.

Auch die Höhe der geltend gemachten Kosten kann in der konkreten Fallkonstellation unter Berücksichtigung der notwendigen fachkundigen Vertretung als angemessen gewertet werden. Hinweise darauf, dass der zugrundeliegende Stundensatz über das Branchenübliche hinausginge, haben sich nicht ergeben. § 3 Abs. 1 Z 2 lit c GebAG meint mit "angemessen" keine absolute Begrenzung der Höhe der Entschädigung. Gemeint ist die Angemessenheit im Verhältnis zu der als notwendig festgestellten Stellvertretertätigkeit (VwGH 04.03.1983, 81/17/0110).

Ausgehend vom oben dargelegten Beurteilungsmaßstab war nach Lage des konkreten Falles von der Notwendigkeit der Stellvertretung im ursprünglich geltend gemachten Umfang und von der Angemessenheit der ursprünglich geltend gemachten Stellvertreterkosten auszugehen. Dem Zeugen sind daher (die ihm ursprünglich in Rechnung gestellten) drei Stunden für die Beiziehung eines notwendigen Stellvertreters zu ersetzen, weshalb seine Entschädigung für Zeitversäumnis EUR 450,00 (drei Stunden zu je EUR 150,00) beträgt.

Die dem Zeugen zustehende Gebühr ist somit unter Hinzurechnung der (nicht strittigen und nicht in Beschwerde gezogenen) Reisekosten von EUR 4,20 in der Höhe von EUR 454,20 zu bestimmen. Der angefochtene Bescheid, der die Gebühr in der Höhe von EUR 604,20 bestimmt, wobei der Zeuge diesen Betrag auch bereits aus Amtsgeldern ausbezahlt erhalten hat, ist daher entsprechend abzuändern.

Wird die Gebühr gemäß § 23 Abs. 3 GebAG durch eine Rechtsmittelentscheidung herabgesetzt oder übersteigt der dem Zeugen gezahlte Vorschuss die rechtskräftig bestimmte Gebühr, so hat der Zeuge den zu viel gezahlten Betrag zurückzuzahlen. Hierzu ist er unter Setzung einer Frist von 14 Tagen aufzufordern. Bei nicht rechtzeitiger Zurückzahlung ist der Betrag vom Zeugen nach den für die Einbringung der gerichtlichen Gebühren und Kosten geltenden Vorschriften einzubringen.

Ausgehend von dem dem Zeugen bereits überwiesenen Betrag von insgesamt EUR 604,20 ergibt sich ein vom Zeugen dem Bezirksgericht zurückzuzahlender Betrag von EUR 150,00.

3.4. Die Durchführung einer - nicht beantragten - mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich anhand der Beurteilung im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.

Schlagworte

Anspruchsverlust, Antragsfristen, Bescheidabänderung,
Bescheinigungspflicht, Gebührenbestimmung - Gericht, qualifizierter
Vertreter, Revisor, Rückzahlungsverpflichtung, selbstständig
Erwerbstätiger, Stellvertreter, Verfahrenskosten, verspäteter
Antrag, Zeitversäumnis, Zeugengebühr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W108.2146744.1.00

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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