TE Bvwg Beschluss 2018/10/9 W141 2202314-1

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Veröffentlicht am 09.10.2018
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Entscheidungsdatum

09.10.2018

Norm

AlVG §10
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W141 2202314-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl GAUSTER und Josef HERMANN, als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX ,

VN XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wiener Neustadt, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 11.07.2018, betreffend den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für die Zeit vom 13.04.2018 bis 24.05.2018, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer bezieht seit 05.09.1995 regelmäßig Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zuletzt seit 17.03.2018 Arbeitslosengeld. Seine letzte längere versicherungspflichtige Beschäftigung war im Zeitraum vom 03.07.2017 bis 16.03.2018 bei der XXXX .

Dem Beschwerdeführer wurde die verfahrensgegenständliche Vollzeitbeschäftigung als Hubstaplerfahrer mit einer Bruttoentlohnung in Höhe von EUR 9,67 pro Stunde (+ Nachtzulage und Sonn- und Feiertagzulage) am 28.03.2018 übermittelt.

Der potenzielle Dienstgeber informierte die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer nicht zum vereinbarten Vorstellungstermin gekommen sei.

In der niederschriftlichen Einvernahme am 24.04.2018 gab der Beschwerdeführer an, er habe am Tag des Vorstellungsgespräches aufgrund eines Reifenwechselns kein Auto gehabt und sei daher zu Fuß unterwegs gewesen. Er habe den potenziellen Dienstgeber angerufen um eine Wegauskunft zu erhalten und habe daraufhin gegenüber der Mitarbeiterin der Firma angegeben, die Firma befände sich am Ende von XXXX und er hätte keine Zeit zum Spazieren gehen.

Die belangte Behörde holte am 25.04.2018 beim potenziellen Dienstgeber eine Auskunft ein, in welcher die Mitarbeiterin der Firma die mit dem Beschwerdeführer gesprochen hatte angab, der Beschwerdeführer habe eine halbe Stunde nach Beginn des Vorstellungstermins angerufen und nach dem Weg gefragt. Dem Beschwerdeführer sei mitgeteilt worden, dass sich die Firma vor dem Kreisverkehr in der Nähe der Firma XXXX befinde. Der Beschwerdeführer habe daraufhin bekanntgegeben, dass er nicht zu Fuß gehen wolle und bereits ein Dienstverhältnis in Aussicht habe. Der potenzielle Dienstgeber habe dem Beschwerdeführer daraufhin mitgeteilt, dass er nicht mehr vorsprechen müsse.

Mit Bescheid vom 27.04.2018 wurde gemäß § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 13.04.2018 bis 24.05.2018 verloren hat.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten eine mögliche Arbeitsaufnahme bei der Firma XXXX als Hubstaplerfahrer per 13.04.2018 vereitelt bzw. verweigert habe. Gründe für eine Nachsicht lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

Gegen diesen Bescheid richtete sich die, am 25.05.2018 bei der belangten Behörde eingelangte, Beschwerde des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer führt begründend an, dass sein Auto zum Zweck eines Reifenaustausches ab 12.04.2018 in der Werkstatt gewesen sei. Am Freitag den 13.04.2018 hätte der Beschwerdeführer ein Vorstellungsgespräch bei der Firma XXXX gehabt. Da der Beschwerdeführer kein Auto gehabt hätte, wäre er zu Fuß zur Firma gegangen. Da er nicht gewusst hätte, wie er zur Firma kommen würde, hätte er bei dieser angerufen. Im Zuge des Gesprächs habe der Beschwerdeführer auch der Firma XXXX mitgeteilt, dass er bei der Firma XXXX mit 20.04.2018 vorgemerkt sei und die Möglichkeit bestehe, dass er mit 14.05.2018 zu arbeiten beginnen könne. Daraufhin habe die Mitarbeiterin der Firma XXXX ihm mitgeteilt, dass er dann nicht mehr zum Vorstellungsgespräch kommen müsse.

Mit Bescheid vom 11.07.2018 wurde die Beschwerde vom 25.05.2018 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen.

Beweiswürdigend wurde der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG.

Mit am 24.07.2018 bei der belangten Behörde eingelangten Schreiben beantragte der Beschwerdeführer, seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Er brachte ergänzend vor, dass die Mitarbeiterin des potenziellen Dienstgebers, mit welcher er telefoniert habe, von der belangten Behörde nicht niederschriftlich einvernommen worden sei und daher der nötige Beweis für das Verfahren fehle. Der Beschwerdeführer sei an der Vereitelung und Verweigerung unschuldig.

Am 31.07.2018 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit Schreiben vom 07.09.2018 wurde vom Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung für den 10.10.2018 anberaumt.

Mit Schreiben vom 03.10.2018, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 05.10.2018, zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer bezieht seit 05.09.1995 regelmäßig Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zuletzt seit 17.03.2018 Arbeitslosengeld. Seine letzte längere versicherungspflichtige Beschäftigung war im Zeitraum vom 03.07.2017 bis 16.03.2018 bei der XXXX .

Dem Beschwerdeführer wurde die verfahrensgegenständliche Vollzeitbeschäftigung als Hubstaplerfahrer mit einer Bruttoentlohnung in Höhe von EUR 9,67 pro Stunde zuzüglich Nachtzulage sowie Sonn- und Feiertagszulage am 28.03.2018 übermittelt.

Der potenzielle Dienstgeber informierte die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer nicht zum vereinbarten Vorstellungstermin gekommen ist.

Der Beschwerdeführer wurde am 24.04.2018 niederschriftlich einvernommen.

Die belangte Behörde holte am 25.04.2018 beim potenziellen Dienstgeber eine Auskunft ein.

Mit Bescheid vom 27.04.2018 wurde gemäß § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 13.04.2018 bis 24.05.2018 verloren hat.

Gegen diesen Bescheid richtete sich die, am 25.05.2018 bei der belangten Behörde eingelangte, Beschwerde des Beschwerdeführers.

Mit Bescheid vom 11.07.2018 wurde die Beschwerde vom 25.05.2018 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen.

Mit am 24.07.2018 bei der belangten Behörde eingelangten Schreiben beantragte der Beschwerdeführer, seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.

Am 31.07.2018 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit Schreiben vom 07.09.2018 wurde vom Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung für den 10.10.2018 anberaumt.

Mit Schreiben vom 03.10.2018, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 05.10.2018, zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurück.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden.

Mit Schreiben vom 03.10.2018, eingelangt am BVwG am 05.10.2018, äußert der Beschwerdeführer unzweifelhaft seinen Willen, die gegenständliche Beschwerde zurückzuziehen. Aufgrund der Zurückziehung der gegenständlichen Beschwerde besteht kein Grund, das Beschwerdeverfahren weiterzuführen. Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist daher einzustellen.

3. Rechtliche Beurteilung:

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen (vgl. § 56 Abs. 2 AlVG) eine Senatszuständigkeit vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung des nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senates.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich eine sinngemäße Anwendung aus § 31 Abs. 3 VwGVG.

Zu A) Einstellung des Verfahrens:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt insbesondere dann vor, wenn beim Beschwerdeführer keine Beschwer gegeben ist oder der Beschwerdeführer untergegangen ist (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, zu § 28 VwGVG Rz 5). Es liegt somit keine erledigungsfähige Beschwerde mehr vor (vgl. Hengstschläger/Leeb AVG III § 66 Rz 56f).

Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist ab der Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung in jeder Lage des Verfahrens möglich (vgl. Eder/Martschin/Schmied, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 6 zu § 7 VwGVG).

Bei der Zurückziehung der Beschwerde handelt es sich um eine von der Partei vorzunehmende Prozesshandlung, die bewirkt, dass diese einer meritorischen Erledigung nicht mehr zugeführt werden darf. Die Rechtsmittelinstanz verliert - sofern die Zurücknahme noch vor Erlassung ihrer Entscheidung erfolgt - die funktionelle Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Manz Kommentar, Rz 74 zu § 63 mwN).

Im vorliegenden Fall ist die Voraussetzung für die Einstellung des Verfahrens gegeben.

Mit Schreiben vom 03.10.2018, eingelangt am 05.10.2018, erklärte der Beschwerdeführer ausdrücklich seinen Wunsch und Willen, den am 24.07.2018 eingelangten verfahrensgegenständlichen Vorlageantrag gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 11.07.2018 zurückzuziehen.

Mangels Vorliegens einer Beschwerde war das beim Bundesverwaltungsgericht anhängige Beschwerdeverfahren daher einzustellen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W141.2202314.1.00

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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