TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/10 W124 2200629-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.10.2018
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Entscheidungsdatum

10.10.2018

Norm

AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1 Z5
BFA-VG §18 Abs2
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §52 Abs1 Z2
FPG §53
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z7
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006

Spruch

W124 2200629-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Vietnam, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Vietnam, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Ausspruch gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 iVm § 57 AsylG 2005 ersatzlos zu beheben war und es zu lauten hat:römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Ausspruch gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 57, AsylG 2005 ersatzlos zu beheben war und es zu lauten hat:

"Gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG iVm § 9 BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen.""Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen."

II. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte II. und IV. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 46, 52 FPG und § 18 Abs. 2 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraphen 46, 52, FPG und Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

III. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides insoweit stattgegeben, dass dieser wie folgt zu lauten hat:römisch drei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides insoweit stattgegeben, dass dieser wie folgt zu lauten hat:

"Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FPG wird gegen Sie ein Einreiseverbot für die Dauer von zwei Jahren erlassen.""Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG wird gegen Sie ein Einreiseverbot für die Dauer von zwei Jahren erlassen."

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) ist vietnamesischer Staatsangehöriger. Ihm wurde am XXXX eine slowakische Aufenthaltsberechtigung ("povolenie na pobyt") im Scheckkartenformat mit Gültigkeit bis XXXX ausgestellt.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) ist vietnamesischer Staatsangehöriger. Ihm wurde am römisch 40 eine slowakische Aufenthaltsberechtigung ("povolenie na pobyt") im Scheckkartenformat mit Gültigkeit bis römisch 40 ausgestellt.

2. Am XXXX stellte der BF gemäß § 41 Abs. 2 Z 2 und Z 4 NAG einen Antrag auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als selbstständige oder sonstige Schlüsselkraft. Dieser Antrag wurde am XXXX abgewiesen.2. Am römisch 40 stellte der BF gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 4, NAG einen Antrag auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als selbstständige oder sonstige Schlüsselkraft. Dieser Antrag wurde am römisch 40 abgewiesen.

3. Aufgrund einer Kontrolle der Baustelle XXXX, am XXXX durch Organe der LPD XXXX, des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) sowie der Finanzpolizei, wurde der BF bei einer Beschäftigung betreten und vorläufig festgenommen. Daraufhin wurde gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 BFA-VG ein Festnahme- und Einlieferungsauftrag gegen ihn erlassen, woraufhin er in das PAZ XXXX eingeliefert wurde. Gegen ihn erging ebenso eine Anzeige wegen Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes an die LPD XXXX Fremdenpolizei.3. Aufgrund einer Kontrolle der Baustelle römisch 40 , am römisch 40 durch Organe der LPD römisch 40 , des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) sowie der Finanzpolizei, wurde der BF bei einer Beschäftigung betreten und vorläufig festgenommen. Daraufhin wurde gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG ein Festnahme- und Einlieferungsauftrag gegen ihn erlassen, woraufhin er in das PAZ römisch 40 eingeliefert wurde. Gegen ihn erging ebenso eine Anzeige wegen Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes an die LPD römisch 40 Fremdenpolizei.

4. Am selben Tag wurde anlässlich der Kontrolle der oben genannten Baustelle XXXX, der gemäß § 26 AuslBG auskunftspflichtig war, durch Organe der Finanzpolizei niederschriftlich einvernommen. Zusammengefasst gab er an, das Anwesen, auf welchem sich die Baustelle befinde, gehöre seinem Sohn. Der BF sei sein Neffe, lebe in der Slowakei und komme tageweise auf die Baustelle, um zu helfen. Er müsse noch sehr viel lernen und werde aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses kein Geld für seine Arbeit erhalten. Bereits seit einigen Monaten würden auf dem Anwesen seines Sohnes Umbau- und Renovierungsarbeiten durchgeführt werden. Meist werde von ca. 09.00 Uhr bis ca. 17.00 Uhr gearbeitet. Er selbst sei eigentlich im Lokal seines Sohnes beschäftigt, helfe aber gelegentlich auch auf der Baustelle mit. Auch andere Arbeitskräfte aus dem Lokal würden auf der Baustelle arbeiten, wenn in den Lokalen wenig Arbeit anfalle. Er fahre mit allen Arbeitern, die vor Ort auch Kost und Logis erhalten würden, zur Baustelle und bringe sie im Anschluss wieder zurück nach Wien, insofern vor Ort keine Nächtigungsmöglichkeit vorhanden sei.4. Am selben Tag wurde anlässlich der Kontrolle der oben genannten Baustelle römisch 40 , der gemäß Paragraph 26, AuslBG auskunftspflichtig war, durch Organe der Finanzpolizei niederschriftlich einvernommen. Zusammengefasst gab er an, das Anwesen, auf welchem sich die Baustelle befinde, gehöre seinem Sohn. Der BF sei sein Neffe, lebe in der Slowakei und komme tageweise auf die Baustelle, um zu helfen. Er müsse noch sehr viel lernen und werde aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses kein Geld für seine Arbeit erhalten. Bereits seit einigen Monaten würden auf dem Anwesen seines Sohnes Umbau- und Renovierungsarbeiten durchgeführt werden. Meist werde von ca. 09.00 Uhr bis ca. 17.00 Uhr gearbeitet. Er selbst sei eigentlich im Lokal seines Sohnes beschäftigt, helfe aber gelegentlich auch auf der Baustelle mit. Auch andere Arbeitskräfte aus dem Lokal würden auf der Baustelle arbeiten, wenn in den Lokalen wenig Arbeit anfalle. Er fahre mit allen Arbeitern, die vor Ort auch Kost und Logis erhalten würden, zur Baustelle und bringe sie im Anschluss wieder zurück nach Wien, insofern vor Ort keine Nächtigungsmöglichkeit vorhanden sei.

5. Mit Schriftsatz vom XXXX legte der rechtsfreundliche Vertreter des BF Vollmacht und beantragte die Enthaftung des BF sowie die Einstellung des Verfahrens.5. Mit Schriftsatz vom römisch 40 legte der rechtsfreundliche Vertreter des BF Vollmacht und beantragte die Enthaftung des BF sowie die Einstellung des Verfahrens.

6. Am selben Tag erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt. Zum Nachweis seiner Identität legte er seine Aufenthaltskarte für die Slowakei sowie seinen Reisepass vor. Zusammengefasst gab der BF zu seiner Person und seinen Familienverhältnissen an, er habe in Vietnam an der Adresse XXXX, gelebt. Dort würden aktuell seine Eltern, seine Frau und seine beiden Kinder wohnen. Mit seinen Angehörigen stehe der BF regelmäßig in Kontakt. Im Mai und Juni XXXX habe er sie das letzte Mal in Vietnam besucht.6. Am selben Tag erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt. Zum Nachweis seiner Identität legte er seine Aufenthaltskarte für die Slowakei sowie seinen Reisepass vor. Zusammengefasst gab der BF zu seiner Person und seinen Familienverhältnissen an, er habe in Vietnam an der Adresse römisch 40 , gelebt. Dort würden aktuell seine Eltern, seine Frau und seine beiden Kinder wohnen. Mit seinen Angehörigen stehe der BF regelmäßig in Kontakt. Im Mai und Juni römisch 40 habe er sie das letzte Mal in Vietnam besucht.

Er sei unbescholten und werde auch nicht gerichtlich bzw. polizeilich gesucht. Der BF sei arbeitsfähig und befinde sich in einem guten Gesundheitszustand. Er spreche vietnamesisch und ein wenig Deutsch. Auf die Frage, ob er Slowakisch spreche, antwortete er: "Nein. Wenig".

In seinem Herkunftsstaat sei er normaler Arbeiter gewesen und habe beruflich alles Mögliche gemacht. Seit dem Jahr XXXX lebe er in der Slowakei. Zu seinem Aufenthaltstitel sei er gekommen, indem er dort zunächst als Gastarbeiter, dann als Geschäftsmann tätig gewesen sei. Die Frage, welches Geschäft er konkret führte, beantwortete er nicht. Er führte lediglich aus, es sei einfach so ein Geschäft gewesen. Er könne für andere arbeiten, verdiene aber nicht genug Geld. Man benötige schließlich Geld, um ein Geschäft aufzumachen. Zu seiner Erwerbstätigkeit führte er weiters aus, er arbeite in der Slowakei für Vietnamesen in unterschiedlichen Bereichen, manchmal in einem Restaurant, manchmal in verschiedenen Geschäften. Durch diese Tätigkeiten erwirtschafte er ein unregelmäßiges monatliches Einkommen von manchmal € 1.000,-. Verwandte habe er in der Slowakei nicht. Er sei zunächst Gastarbeiter gewesen und lebe seit acht Jahren dort. Auf die Frage nach seiner slowakischen Wohnadresse antwortete er nach einem anfänglichen Zögern und der Wiederholung der Frage durch das Organ des Bundesamtes: "Ah... Ich wohne in ah... ich arbeite und lebe überall, also Bratislava... Ul. Cukamaniho oder so... die Stadt heißt Lulucenec... oder so...".In seinem Herkunftsstaat sei er normaler Arbeiter gewesen und habe beruflich alles Mögliche gemacht. Seit dem Jahr römisch 40 lebe er in der Slowakei. Zu seinem Aufenthaltstitel sei er gekommen, indem er dort zunächst als Gastarbeiter, dann als Geschäftsmann tätig gewesen sei. Die Frage, welches Geschäft er konkret führte, beantwortete er nicht. Er führte lediglich aus, es sei einfach so ein Geschäft gewesen. Er könne für andere arbeiten, verdiene aber nicht genug Geld. Man benötige schließlich Geld, um ein Geschäft aufzumachen. Zu seiner Erwerbstätigkeit führte er weiters aus, er arbeite in der Slowakei für Vietnamesen in unterschiedlichen Bereichen, manchmal in einem Restaurant, manchmal in verschiedenen Geschäften. Durch diese Tätigkeiten erwirtschafte er ein unregelmäßiges monatliches Einkommen von manchmal € 1.000,-. Verwandte habe er in der Slowakei nicht. Er sei zunächst Gastarbeiter gewesen und lebe seit acht Jahren dort. Auf die Frage nach seiner slowakischen Wohnadresse antwortete er nach einem anfänglichen Zögern und der Wiederholung der Frage durch das Organ des Bundesamtes: "Ah... Ich wohne in ah... ich arbeite und lebe überall, also Bratislava... Ul. Cukamaniho oder so... die Stadt heißt Lulucenec... oder so...".

Zur Kontrolle der Baustelle gab er an, als man nach seinem Namen gefragt habe, habe er nicht reagiert, da er aufgrund der vielen Fragen nicht alles verstanden habe. Er sei mit seinem Onkel zur Baustelle gefahren. Auf die Frage, warum er dort hingefahren sei, antwortete er: "Ah... er (Anm.: der Onkel) arbeitet dort, ich gehe mit, er sagte, ich solle ihm aushelfen. Ich war schon auch öfters beim Onkel, das schon, ich habe auch schon öfters für meinen OnkelZur Kontrolle der Baustelle gab er an, als man nach seinem Namen gefragt habe, habe er nicht reagiert, da er aufgrund der vielen Fragen nicht alles verstanden habe. Er sei mit seinem Onkel zur Baustelle gefahren. Auf die Frage, warum er dort hingefahren sei, antwortete er: "Ah... er Anmerkung, der Onkel) arbeitet dort, ich gehe mit, er sagte, ich solle ihm aushelfen. Ich war schon auch öfters beim Onkel, das schon, ich habe auch schon öfters für meinen Onkel

auf Baustellen geholfen. Das mache ich ... also ich helfe nur aus

auf Baustellen, komme nur mit. Nein, nein. Ich mache dort rein gar nichts, ich arbeite doch nicht. Helfe auch nicht. Nein. Ich mache das alles doch nicht." Auf Vorhalt, es bestehe der Verdacht, dass er einer unerlaubten Beschäftigung nachgegangen sei, da sein Antrag auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte abgewiesen worden sei und er weder den Verdienst eines slowakischen Hilfsarbeiter noch seine eigene Adresse in der Slowakei kenne, antwortete der BF: "Nein, ich arbeite hier gar nicht".

Zu seinen Aufenthalten im Bundesgebiet führte er aus, er komme ab und zu nach Österreich. Am vergangenen Montag sei er zuletzt mit dem Zug von Bratislava angereist. In XXXX wohne er bei seinem Onkel XXXX an der Adresse XXXX. Er komme wöchentlich, manchmal ein- bis zweimal im Monat, zu Besuch. An der Adresse seines Onkels würde er nicht wohnen. Auf die Frage nach seinen Lebensmittelpunkt antwortete er zögerlich, dieser befinde sich in der Slowakei. Befragt nach der geplanten Dauer seines Aufenthalts in Österreich, erklärte er zusammengefasst, er könne ja nicht hierbleiben, sei nur auf Besuch gekommen und habe keine Papiere um hier bleiben zu können. Wenn er freigelassen werde, fahre er wieder zurück in die Slowakei. Er habe nur einige Tage bleiben wollen.Zu seinen Aufenthalten im Bundesgebiet führte er aus, er komme ab und zu nach Österreich. Am vergangenen Montag sei er zuletzt mit dem Zug von Bratislava angereist. In römisch 40 wohne er bei seinem Onkel römisch 40 an der Adresse römisch 40 . Er komme wöchentlich, manchmal ein- bis zweimal im Monat, zu Besuch. An der Adresse seines Onkels würde er nicht wohnen. Auf die Frage nach seinen Lebensmittelpunkt antwortete er zögerlich, dieser befinde sich in der Slowakei. Befragt nach der geplanten Dauer seines Aufenthalts in Österreich, erklärte er zusammengefasst, er könne ja nicht hierbleiben, sei nur auf Besuch gekommen und habe keine Papiere um hier bleiben zu können. Wenn er freigelassen werde, fahre er wieder zurück in die Slowakei. Er habe nur einige Tage bleiben wollen.

Auf die Frage, ob er nach Österreich gekommen sei, um mehr zu verdienen, antwortete er, er habe sich vergeblich bemüht Arbeit zu finden. Seine Reisen nach Wien habe er mit seinem ersparten Geld finanziert, für ein eigenes Geschäft habe es jedoch nicht gereicht. Abgesehen von seinem Onkel habe er keine Verwandten in der Europäischen Union. Sein Onkel habe zwei oder drei Restaurants im XXXX. Der BF habe in diesen Restaurants nicht gearbeitet, sondern sei nur zu Besuch gewesen. Einmal habe er dort für sich selbst gekocht. Über finanzielle Mittel, Ersparnisse, ein Sparbuch oder Rücklagen verfüge er nicht. Er finanziere seinen Lebensunterhalt in Österreich durch den Lohn, den er in der Slowakei erhalte.Auf die Frage, ob er nach Österreich gekommen sei, um mehr zu verdienen, antwortete er, er habe sich vergeblich bemüht Arbeit zu finden. Seine Reisen nach Wien habe er mit seinem ersparten Geld finanziert, für ein eigenes Geschäft habe es jedoch nicht gereicht. Abgesehen von seinem Onkel habe er keine Verwandten in der Europäischen Union. Sein Onkel habe zwei oder drei Restaurants im römisch 40 . Der BF habe in diesen Restaurants nicht gearbeitet, sondern sei nur zu Besuch gewesen. Einmal habe er dort für sich selbst gekocht. Über finanzielle Mittel, Ersparnisse, ein Sparbuch oder Rücklagen verfüge er nicht. Er finanziere seinen Lebensunterhalt in Österreich durch den Lohn, den er in der Slowakei erhalte.

Auf Vorhalt, er habe sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und sei einer unerlaubten Tätigkeit nachgegangen, weshalb er auch festgenommen worden sei, antwortete der BF, er dürfe ja hier bleiben. Auf den weiteren Vorhalt, dass er bei seiner Betretung auf der Baustelle keinen Reisepass mitgeführt habe, gab er an, der Reisepass sei bei seinem Onkel gewesen.

Das Bundesamt räumte dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu einer Stellungnahme betreffend die Prüfung der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot wegen Gefährdung der ö

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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