Entscheidungsdatum
11.10.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W195 2198010-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Bangladesch, vertreten durch den XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vomXXXX, Zl.XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Bangladesch, vertreten durch den römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vomXXXX, Zl.XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 zu Recht erkannt:
A)
1. Das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wird eingestellt.1. Das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird eingestellt.
2. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.2. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Erster Antrag auf internationalen Schutz:römisch eins.1. Erster Antrag auf internationalen Schutz:
I.1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte erstmals am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte erstmals am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen einer am XXXX erfolgten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes führte der BF befragt nach jenen Gründen, die ihn bewogen hätten, sein Heimatland zu verlassen, aus, wegen seiner Tätigkeit als XXXX der Chhatra Dal, einer politischen Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein. Am XXXX sei eine Protestkundgebung seiner Partei von Mitgliedern der Chhatra League und der Polizei gewaltsam aufgelöst worden und sei es in diesem Zusammenhang zu Ausschreitungen gekommen. Infolge dieses Vorfalles seien der BF und mehrere seiner Parteikollegen fälschlicherweise strafrechtlich angezeigt worden. Dabei sei dem BF Schutzgelderpressung mit Waffengewalt zur Last gelegt worden. Da ihn in Bangladesch kein faires Verfahren erwarte und er Angst habe, in Polizeihaft misshandelt zu werden, habe er sein Heimatland verlassen.Im Rahmen einer am römisch 40 erfolgten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes führte der BF befragt nach jenen Gründen, die ihn bewogen hätten, sein Heimatland zu verlassen, aus, wegen seiner Tätigkeit als römisch 40 der Chhatra Dal, einer politischen Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein. Am römisch 40 sei eine Protestkundgebung seiner Partei von Mitgliedern der Chhatra League und der Polizei gewaltsam aufgelöst worden und sei es in diesem Zusammenhang zu Ausschreitungen gekommen. Infolge dieses Vorfalles seien der BF und mehrere seiner Parteikollegen fälschlicherweise strafrechtlich angezeigt worden. Dabei sei dem BF Schutzgelderpressung mit Waffengewalt zur Last gelegt worden. Da ihn in Bangladesch kein faires Verfahren erwarte und er Angst habe, in Polizeihaft misshandelt zu werden, habe er sein Heimatland verlassen.
I.1.2. Im Rahmen einer am XXXXvor dem Bundesasylamt erfolgten niederschriftlichen Einvernahme, gab der BF - aufgefordert abermals seine Fluchtgründe zu darzulegen - ergänzend zu seinen Ausführungen in seiner Erstbefragung an, dass er und seine Parteikollegen im Zuge der geschilderten Ausschreitungen am XXXX, die in XXXX stattgefunden hätten, mit Hockeystangen, Messer und Stöcken attackiert und mit dem Umbringen bedroht worden seien. Der BF habe jedoch die Flucht ergreifen können und sich ab XXXX bei einer Cousine aufgehalten. Am XXXX habe ihn seine Mutter telefonisch informiert, dass die Polizei nach dem BF wegen illegalen Waffenbesitzes und Schmiergeldforderungen suche. Der BF sei daraufhin nicht wieder nach Hause zurückgekehrt und habe am XXXX sein Heimatland schlepperunterstützt verlassen. Der BF sei seit dem JahrXXXX Mitglied bei Chhatra Dal und habe ab dem Jahr XXXX die Funktion des XXXX der Chhatra Dal in XXXX ausgeübt.römisch eins.1.2. Im Rahmen einer am XXXXvor dem Bundesasylamt erfolgten niederschriftlichen Einvernahme, gab der BF - aufgefordert abermals seine Fluchtgründe zu darzulegen - ergänzend zu seinen Ausführungen in seiner Erstbefragung an, dass er und seine Parteikollegen im Zuge der geschilderten Ausschreitungen am römisch 40 , die in römisch 40 stattgefunden hätten, mit Hockeystangen, Messer und Stöcken attackiert und mit dem Umbringen bedroht worden seien. Der BF habe jedoch die Flucht ergreifen können und sich ab römisch 40 bei einer Cousine aufgehalten. Am römisch 40 habe ihn seine Mutter telefonisch informiert, dass die Polizei nach dem BF wegen illegalen Waffenbesitzes und Schmiergeldforderungen suche. Der BF sei daraufhin nicht wieder nach Hause zurückgekehrt und habe am römisch 40 sein Heimatland schlepperunterstützt verlassen. Der BF sei seit dem JahrXXXX Mitglied bei Chhatra Dal und habe ab dem Jahr römisch 40 die Funktion des römisch 40 der Chhatra Dal in römisch 40 ausgeübt.
I.1.3. Am XXXXlangten beim Bundesasylamt vom BF übermittelte Unterlagen und Dokumente in bengalischer Sprache - darunter Schulbestätigungen, ein Staatsbürgerschaftsnachweis, eine Geburtsurkunde, ein Bestätigungsschreiben, Anzeigen und Ermittlungsberichte - ein.römisch eins.1.3. Am XXXXlangten beim Bundesasylamt vom BF übermittelte Unterlagen und Dokumente in bengalischer Sprache - darunter Schulbestätigungen, ein Staatsbürgerschaftsnachweis, eine Geburtsurkunde, ein Bestätigungsschreiben, Anzeigen und Ermittlungsberichte - ein.
I.1.4. Mit Schriftsatz vom XXXX brachte der BF ergänzend vor, dass seit seiner Ausreise aus Bangladesch zwei weitere falsche Anschuldigungen gegen ihn ausgesprochen und zwei Haftbefehle (wegen Mordes bzw. Waffenbesitzes) erlassen worden seien. Die Polizei habe bereits dreimal das Haus der Familie durchsucht und Mitglieder der gegnerischen Partei hätten seine Familie bedroht und angekündigt, den BF zu töten. Die ausgestellten Haftbefehle habe sein Onkel dem BF postalisch übermittelt.römisch eins.1.4. Mit Schriftsatz vom römisch 40 brachte der BF ergänzend vor, dass seit seiner Ausreise aus Bangladesch zwei weitere falsche Anschuldigungen gegen ihn ausgesprochen und zwei Haftbefehle (wegen Mordes bzw. Waffenbesitzes) erlassen worden seien. Die Polizei habe bereits dreimal das Haus der Familie durchsucht und Mitglieder der gegnerischen Partei hätten seine Familie bedroht und angekündigt, den BF zu töten. Die ausgestellten Haftbefehle habe sein Onkel dem BF postalisch übermittelt.
I.1.5. Mit Datum vom XXXX stellte das Bundesasylamt eine Anfrage an die Staatendokumentation zur Überprüfung der Angaben des BF hinsichtlich seiner Mitgliedschaft bei der Chhatra Dal bzw. seiner Funktion als XXXXund zur Verifizierung der vom BF vorgelegten Unterlagen. Darüber hinaus wurde ersucht, zu ermitteln, ob gegen den BF in seinem Heimatland tatsächlich Falschanzeigen erstattet worden seien.römisch eins.1.5. Mit Datum vom römisch 40 stellte das Bundesasylamt eine Anfrage an die Staatendokumentation zur Überprüfung der Angaben des BF hinsichtlich seiner Mitgliedschaft bei der Chhatra Dal bzw. seiner Funktion als XXXXund zur Verifizierung der vom BF vorgelegten Unterlagen. Darüber hinaus wurde ersucht, zu ermitteln, ob gegen den BF in seinem Heimatland tatsächlich Falschanzeigen erstattet worden seien.
I.1.6. Mit Datum vom XXXX übermittelte die Staatendokumentation eine Anfragebeantwortung, wonach Vor-Ort-Recherchen der österreichischen Vertretungsbehörden in Bangladesch - unter Beiziehung eines Vertrauensanwaltes - zusammengefasst ergeben hätten, dass sich der BF wohl bereits seit dem Jahr XXXX im Ausland aufhalte und daher auch kein Mitglied der Chhatra Dal bzw. XXXX des Studentenflügels der BNP-Partei gewesen sei. Die im Zusammenhang mit der Rechtssache stehenden vorgelegten Unterlagen hätten sich als "als absolut falsch und nachgemacht" herausgestellt und würden demzufolge auch keine Anzeigen gegen den BF in seinem Heimatland vorliegen.römisch eins.1.6. Mit Datum vom römisch 40 übermittelte die Staatendokumentation eine Anfragebeantwortung, wonach Vor-Ort-Recherchen der österreichischen Vertretungsbehörden in Bangladesch - unter Beiziehung eines Vertrauensanwaltes - zusammengefasst ergeben hätten, dass sich der BF wohl bereits seit dem Jahr römisch 40 im Ausland aufhalte und daher auch kein Mitglied der Chhatra Dal bzw. römisch 40 des Studentenflügels der BNP-Partei gewesen sei. Die im Zusammenhang mit der Rechtssache stehenden vorgelegten Unterlagen hätten sich als "als absolut falsch und nachgemacht" herausgestellt und würden demzufolge auch keine Anzeigen gegen den BF in seinem Heimatland vorliegen.
I.1.7. Im Zuge einer am XXXX erfolgten niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurden dem BF die Ermittlungsergebnisse der Staatendokumentation vorgehalten und wurde der BF abermals ausführlich zu seinem Fluchtvorbringen befragt. Dabei hielt der BF seine Fluchtgründe aufrecht.römisch eins.1.7. Im Zuge einer am römisch 40 erfolgten niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurden dem BF die Ermittlungsergebnisse der Staatendokumentation vorgehalten und wurde der BF abermals ausführlich zu seinem Fluchtvorbringen befragt. Dabei hielt der BF seine Fluchtgründe aufrecht.
I.1.8 Mit Bescheid des BFA vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom XXXX bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005römisch eins.1.8 Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom römisch 40 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005
(Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem BF wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt, den BF gegenüber gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Bangladesch gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV).(Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem BF wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt, den BF gegenüber gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Bangladesch gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier).