TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/11 I403 2141266-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.10.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

11.10.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §18 Abs1 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

I403 2141266-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Ghana, vertreten durch den "Verein Menschenrechte Österreich", gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 25.08.2018, Zl. "1117824010 + 160795011", zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Ghana, vertreten durch den "Verein Menschenrechte Österreich", gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 25.08.2018, Zl. "1117824010 + 160795011", zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 07.06.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. In der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag erklärte er seinen Grund für die Flucht aus Ghana folgendermaßen: "In dem Dorf, wo ich lebte, gibt es eine Glaubensrichtung, die Tiere opfert. Ich sollte der nächste Priester werden, da ich der Erstgeborene meiner Mutter bin. Deswegen sollte ich diese Verantwortung übernehmen und nach deren Regeln leben bis zu meinem Tod. Da ich das nicht wollte und diese Glaubensgemeinschaft ein Nein nicht akzeptiert, hätten sie mich getötet." Er führte dann noch weiter aus: "Ich wollte meinen Sohn zur Schule bringen. Um den Schulbesuch meines Sohnes zu finanzieren, habe ich Gold gestohlen. Die Menschen, die ich bestohlen habe, verfolgten mich dann." Er stamme aus Ashanti, wo auch noch seine Eltern und Geschwister sowie sein zweijähriger Sohn leben würden. Der Beschwerdeführer bestritt, jemals einen Reisepass besessen zu haben, obwohl er damit konfrontiert wurde, dass ihm von der griechischen Botschaft in Abuja, Nigeria ein Visum für den Zeitraum 25.05.2016 bis 23.06.2016 ausgestellt worden war.

2. In der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 19.10.2016 erklärte er, dass er zur Volksgruppe der Akan gehöre und römisch-katholischen Glaubens sei. Auch seine Mutter gehöre zu dieser Glaubensgemeinschaft, sein Vater habe aber Voodoo als Fetischpriester praktiziert. Er hätte seinem Vater in dieser Funktion folgen sollen; außerdem habe er seinem Vater das Gold gestohlen, das dieser für den Voodoo Kult verwendet habe. Sein Sohn lebe bei dessen Mutter, mit der der Beschwerdeführer nicht verheiratet gewesen sei.

3. Mit Bescheid vom 10.11.2016 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ghana (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht (Spruchpunkt III.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG ab (Spruchpunkt IV.). Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde als "vollkommen unglaubwürdig" eingestuft.3. Mit Bescheid vom 10.11.2016 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ghana (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht (Spruchpunkt römisch drei.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG ab (Spruchpunkt römisch vier.). Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde als "vollkommen unglaubwürdig" eingestuft.

4. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 24.11.2016 Beschwerde erhoben. Es wurde beantragt, dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten, in eventu eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu den Bescheid zu beheben und an die erste Instanz zurückzuverweisen, die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Fluchtvorbringen wurde wiederholt und der belangten Behörde vorgeworfen, dass eine nähere Befassung der Behörde mit dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Problem der traditionellen religiösen Glaubensgemeinschaften und deren grausamen Praktiken nicht stattgefunden habe. Eingebracht wurde zudem eine weitere Anfragebeantwortung von ACCORD vom 07.07.2008 (a-6192):

"Ghana: Informationen zu religiösen Glaubensgemeinschaften/Kulte/Sekten, die sich grausamer Praktiken bedienen sowie zu deren Verbreitung". Darin wird von Opfern von Ritualmorden berichtet und davon, dass traditionelle Spiritualisten ohne rechtliche und soziale Sanktion handeln würden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei vor dem Hintergrund der vorgelegten Berichte völlig plausibel. Zudem habe sich die wirtschaftliche Situation in Ghana verschlechtert und könne der Beschwerdeführer mangels familiärer Unterstützung und finanzieller Reserven sowie Berufserfahrung in eine ausweglose Lage geraten. Auch habe er sich um eine Integration in Österreich bemüht sowie begonnen, Deutsch zu lernen und ehrenamtlich in einem Sozialmarkt zu arbeiten.

5. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 05.12.2016 vorgelegt. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.12.2016, W232 2141266-1/2Z wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.5. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 05.12.2016 vorgelegt. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.12.2016, W232 2141266-1/2Z wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

6. Am 04.05.2017 wurden dem Bundesverwaltungsgericht eine Teilnahmebestätigung für einen Kurs "Deutsch als Fremdsprache A1/1" vom 06.03.2017 bis 02.05.2017, eine Bestätigung über die ehrenamtliche Tätigkeit in einem Seniorenheim der Caritas seit dem 06.03.2017 und eine Vereinbarung mit der Caritas über die ehrenamtliche Tätigkeit vom 27.03.2017 vorgelegt. Am 30.06.2017 wurden eine Teilnahmebestätigung für einen Kurs "Deutsch als Fremdsprache A2/1" vom 08.05.2017 bis 28.06.2017 und eine Unterstützungserklärung der "XXXX" vom 20.05.2017 vorgelegt.

7. Mit Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.10.2017 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung der erkennenden Richterin zugeteilt.

8. Am 09.11.2017 langte eine "ergänzende Mitteilung" des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein; in dieser wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer mit Ladungsbescheid des BFA "zur Erlangung eines Heimreisezertifikates" am 17.10.2017 geladen wurde. Der Rechtsberater des Beschwerdeführers habe wegen des laufenden Beschwerdeverfahrens mit dem BFA Kontakt aufgenommen, wo ihm mitgeteilt worden sei, dass die Feststellung der Identität auch während des laufenden Verfahrens möglich sei. Daraufhin habe der Beschwerdeführer am Termin teilgenommen; der Beschwerdeführer sei dann in Anwesenheit von zwei Botschaftsmitgliedern Ghanas auch zu seinen Fluchtgründen befragt worden. Der Beschwerdeführer habe nun Angst, dass er im Falle einer Abschiebung unmittelbar nach seiner Ankunft Probleme mit den Behörden Ghanas bekommen würde. Aus § 33 Abs. 4 BFA-VG gehe hervor, dass eine Information an die Behörden des Herkunftsstaates, dass ein Asylantrag gestellt worden sei, nicht erfolgen dürfe. Durch die vom BFA gewählte Vorgehensweise sei seine Rückkehr nach Ghana unmöglich gemacht worden.8. Am 09.11.2017 langte eine "ergänzende Mitteilung" des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein; in dieser wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer mit Ladungsbescheid des BFA "zur Erlangung eines Heimreisezertifikates" am 17.10.2017 geladen wurde. Der Rechtsberater des Beschwerdeführers habe wegen des laufenden Beschwerdeverfahrens mit dem BFA Kontakt aufgenommen, wo ihm mitgeteilt worden sei, dass die Feststellung der Identität auch während des laufenden Verfahrens möglich sei. Daraufhin habe der Beschwerdeführer am Termin teilgenommen; der Beschwerdeführer sei dann in Anwesenheit von zwei Botschaftsmitgliedern Ghanas auch zu seinen Fluchtgründen befragt worden. Der Beschwerdeführer habe nun Angst, dass er im Falle einer Abschiebung unmittelbar nach seiner Ankunft Probleme mit den Behörden Ghanas bekommen würde. Aus Paragraph 33, Absatz 4, BFA-VG gehe hervor, dass eine Information an die Behörden des Herkunftsstaates, dass ein Asylantrag gestellt worden sei, nicht erfolgen dürfe. Durch die vom BFA gewählte Vorgehensweise sei seine Rückkehr nach Ghana unmöglich gemacht worden.

9. Am 19.01.2018 legte der Beschwerdeführer eine Kopie der ÖSD-Karte für das A2 Niveau und eine Anmeldebestätigung für den Kurs "Deutsch als Fremdsprache B1/1" vor.

10. Das Bundesverwaltungsgericht gab eine Anfrage an die Staatendokumentation zu "Voodoo bei den Akan in der Ashanti-Region und deren Nachfolgeregelungen" in Auftrag. Die Anfragebeantwortung vom 30.01.2018 wurde gemeinsam mit dem aktuellen Länderinformationsblatt zu Ghana mit der Ladung für eine Verhandlung am 02.05.2018 an die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers übermittelt. In dieser Anfragebeantwortung wird im Wesentlichen bestätigt, dass Voodoo bei den Akan betrieben werde; konkrete Angaben über Nachfolgeregelungen könnten nicht getroffen werden. Generell würde die Polizei zunehmend gegen Spiritualisten vorgehen.

11. Die für den 02.05.2018 anberaumte öffentliche mündliche Verhandlung wurde abgesagt.

12. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.05.2018, GZ I403 2141266-1/18E wurde der Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.11.2016 stattgegeben und dieser zur Gänze behoben, da es die belangte Behörde unterlassen hatte, im angefochtenen Bescheid eine Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung zu treffen.

13. Am 20.08.2018 wurde der Beschwerdeführer neuerlich vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Hierbei verwies er auf sein bereits bekanntes Fluchtvorbringen aus seiner Einvernahme vom 19.10.2016. Erstmalig gab der Beschwerdeführer ergänzend an, dass sein Vater ihn im Jahr 2015 mit einem glühenden Messer am Fuß verletzt habe. Ansonsten habe es keine Übergriffe gegeben. An die Polizei oder andere staatliche Behörden in Ghana habe sich der Beschwerdeführer im Anschluss an den Vorfall nicht gewandt. Hinsichtlich einer etwaigen Rückkehrbefürchtung gab der Beschwerdeführer nunmehr an, es seien ihm keinerlei konkrete Konsequenzen seitens seines Vater angedroht worden, sollte sich der Beschwerdeführer weigern, dessen Nachfolge als "Voodoo"-Priester anzutreten. Jedoch habe der Vater gesagt, der Beschwerdeführer werde sterben, wenn er nicht das gestohlene Gold zurückbringe.

14. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.08.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ghana (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Ghana zulässig ist (Spruchpunkt V.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.). Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde - selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung - als nicht asylrelevant eingestuft.14. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.08.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ghana (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Ghana zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sechs.). Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde - selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung - als nicht asylrelevant eingestuft.

15. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 20.09.2018 Beschwerde erhoben. Es wurde beantragt, dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten zu gewähren, in eventu den Bescheid zu beheben und an die erste Instanz zurückzuverweisen, in eventu den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, allenfalls die Rückkehrentscheidung zu beheben, allenfalls die Abschiebung für unzulässig zu erklären, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Das Fluchtvorbringen wurde wiederholt und der belangten Behörde vorgeworfen, dem Vorbringen zu Unrecht die Asylrelevanz versagt zu haben. Einerseits sei auch eine Verfolgung durch Privatpersonen asylrelevant, sofern ein Staat nicht willens oder in der Lage ist, Schutz vor Verfolgung zu bieten. Andererseits seien die Fluchtgründe des Beschwerdeführers religiös motiviert, da es für diesen als praktizierenden Christen unvereinbar wäre, seinem Vater als Voodoo-Priester nachzufolgen. Überdies befürchte der Beschwerdeführer aufgrund seiner Vorladung vor die Botschaft Ghanas, dass ihn die Behörden im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat "zur Rechenschaft ziehen werden". Darüber hinaus würde der Beschwerdeführer in eine ausweglose Lage geraten, da er über keine finanziellen Rücklagen und kein familiäres Unterstützungsnetz verfüge und sich die wirtschaftliche Lage in Ghana verschlechtert habe.

16. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 04.10.2018 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Ghana, Angehöriger der Volksgruppe der Akan und christlichen Glaubens. Seine Identität steht nicht fest.

Der Beschwerdeführer ist gesund und erwerbsfähig. In Ghana hat er 9 Jahre lang die Schule besucht. Ob er auch berufstätig war, kann nicht festgestellt werden.

Seine gesamte Familie, insbesondere seine Eltern, seine 4 Geschwister sowie sein minderjähriger Sohn, lebt in Ghana.

Der Beschwerdeführer hält sich seit mindestens 07.06.2016 in Österreich auf. Er ist ledig und hat in Österreich keine maßgeblichen privaten sowie keine familiären Anknüpfungspunkte. In Österreich verkauft er eine Straßenzeitung und betätigte sich ehrenamtlich in einem Seniorenheim. Er hat insgesamt 3 Deutsch-Kurse besucht, kann jedoch kein Zertifikat vorweisen.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Bis zum 16.08.2018 bestritt er seinen Lebensunterhalt über die Grundversorgung.

1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:

Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers konnte nicht festgestellt werden, dass dieser in Ghana einer Verfolgung durch staatliche Behörden oder Privatpersonen ausgesetzt ist. Insbesondere konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsland der unmittelbaren Gefahr einer Verfolgung durch seinen Vater, welcher Priester eines "Voodoo"-Kultes ist, oder anderen Mitgliedern dieses Kultes ausgesetzt ist.

Selbst wenn das Vorbringen des Beschwerdeführers als wahr unterstellt wird und man davon ausgeht, dass sein Vater ihn töten möchte, würde eine Verfolgung durch Privatpersonen ohnedies nur dann Asylrelevanz entfalten, sofern der Staat nicht willig oder in der Lage wäre, den Beschwerdeführer vor dieser zu schützen. Da der Beschwerdeführer gar nicht erst den Versuch unternommen hat, hinsichtlich seiner angeblichen Verfolgung Schutz durch die Polizei oder andere staatliche Institutionen in Ghana zu erlangen und die staatlichen Institutionen in Ghana nicht funktionsunfähig sind, kann dem Staat im vorliegenden Fall auch keine mangelnde Schutzfähigkeit oder -willigkeit unterstellt werden.

Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Ghana mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.

1.3. Zur allgemeinen Situation in Ghana:

Hinsichtlich der aktuellen Sicherheitslage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 25.08.2018 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Ghana auszugsweise zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.

Die wesentlichen Feststellungen lauten:

Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 15.5.2018: Neue Staatsführung, Update zum LIB (Abschnitt 1/Relevant für Abschnitt 2/ Politische Lage, Abschnitt 3/Sicherheitslage, Abschnitt 5/Sicherheitsbehörden, Abschnitt 8 Allgemeine Menschenrechtslage, Abschnitt 17/Medizinische Versorgung)

Die sowohl im LIB 11.2015 als auch in dieser KI verwendeten Quellen lassen keine maßgeblich neue Lage in Ghana erkennen (USDOS 20.4.2018; vgl. FH 1.2018, GIZ 5.2018a, GIZ 5.2018b, GIZ 5.2018c, AI 22.2.2018, BMEIA 15.5.2018, AA 15.5.2018).Die sowohl im LIB 11.2015 als auch in dieser KI verwendeten Quellen lassen keine maßgeblich neue Lage in Ghana erkennen (USDOS 20.4.2018; vergleiche FH 1.2018, GIZ 5.2018a, GIZ 5.2018b, GIZ 5.2018c, AI 22.2.2018, BMEIA 15.5.2018, AA 15.5.2018).

Seit dem 7.1.2017 ist Nana Addo Dankwa Akufo-Addo der neu gewählte Präsident der Republik Ghana. Der Kandidat der New Patriotic Party (NPP), besiegte den Kandidaten des National Democratic Congress (NDC) und den amtierenden Präsidenten John Mahama (GIZ 5.2018a; vgl. USDOS 20.4.2018). Die Amtseinführung von Präsident Nana Akufo-Addo im Jänner 2017 war bereits der dritte friedliche Machtwechsel zwischen den beiden wichtigsten Parteien des Landes: der NPP und dem NDC (FH 1.2018).Seit dem 7.1.2017 ist Nana Addo Dankwa Akufo-Addo der neu gewählte Präsident der Republik Ghana. Der Kandidat der New Patriotic Party (NPP), besiegte den Kandidaten des National Democratic Congress (NDC) und den amtierenden Präsidenten John Mahama (GIZ 5.2018a; vergleiche USDOS 20.4.2018). Die Amtseinführung von Präsident Nana Akufo-Addo im Jänner 2017 war bereits der dritte friedliche Machtwechsel zwischen den beiden wichtigsten Parteien des Landes: der NPP und dem NDC (FH 1.2018).

Es kommt auch weiterhin zu Korruption in allen Bereichen der Regierung (USDOS 20.4.2018). Der neueste Korruptionsindex von Transparency International zeigt eine Verschlechterung um 10 Ränge und drei Scores und weist Ghana Platz 80 unter 180 Ländern zu (GIZ 5.2018b). Die Regierung hat Schritte unternommen, um Beamte, die Missbrauch begangen haben, zu verfolgen und zu bestrafen. Straflosigkeit bleibt aber ein Problem (USDOS 20.4.2018). Einige Schwächen in der Unabhängigkeit der Justiz und der Rechtsstaatlichkeit bestehen weiter, und die politische Korruption stellt die Leistungsfähigkeit der Regierung in Frage (FH 1.2018).

Obwohl Ghana eine relativ starke Bilanz der Wahrung der bürgerlichen Freiheiten aufw

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten