Entscheidungsdatum
11.10.2018Norm
AlVG §10Spruch
W255 2195035-1/5E
Gekürzte Ausfertigung des am 26.09.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald Eppel, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Sandra FOITL und Mag. Jutta KEUL als Beisitzerinnen über die Beschwerde und den Vorlageantrag von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 16.02.2018, VN: XXXX, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 25.04.2018, GZ: 2018-0566-9-000519, betreffend den Verlust der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 31.01.2018 bis 13.03.2018 gemäß §§ 38 und 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald Eppel, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Sandra FOITL und Mag. Jutta KEUL als Beisitzerinnen über die Beschwerde und den Vorlageantrag von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 16.02.2018, VN: römisch 40 , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 25.04.2018, GZ: 2018-0566-9-000519, betreffend den Verlust der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 31.01.2018 bis 13.03.2018 gemäß Paragraphen 38 und 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 26.09.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist - ab persönlicher Ausfolgung der Verhandlungsschrift am 26.09.2018 (siehe OZ 3) - nicht gestellt wurde und auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die belangte Behörde am 26.09.2018 ausdrücklich verzichtet wurde (siehe OZ 3).Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 26.09.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist - ab persönlicher Ausfolgung der Verhandlungsschrift am 26.09.2018 (siehe OZ 3) - nicht gestellt wurde und auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die belangte Behörde am 26.09.2018 ausdrücklich verzichtet wurde (siehe OZ 3).
Schlagworte
gekürzte Ausfertigung, NotstandshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W255.2195035.1.00Zuletzt aktualisiert am
04.01.2019